Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom
- November 2009 wird zurückgewiesen. Gründe I. Als alleinige Eigentümerin eines Grundstücks war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern R. und der Beteiligten zu 1, einer GmbH, im Grundbuch eingetragen. R. hielt 10% und die Beteiligte zu 1 die restlichen 90% der Gesellschaftsanteile. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 20.2.2009 veräußerte R. seine Gesellschaftsanteile an die Beteiligte zu 1, die nunmehr alle Gesellschaftsanteile in ihrer Hand hält. Die Gesellschaft ist damit aufgelöst. Aufgrund Berichtigungsbewilligung vom 26.2.2009 wurde die Beteiligte zu 1 unter ihrer damaligen Bezeichnung am 14.4.2009 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Kostenrechnung vom 14.5.2009 hat das Grundbuchamt für die Eintragung der Beteiligten zu 1 eine volle Gebühr in Höhe von 19.901,30 € nach § 60 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 17.076.000 € erhoben. Das Grundbuchamt ging, ebenso wie der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2), für den Wert der Eigentumsumschreibung vom Wert des gesamten Grundstücks aus. Der Erinnerung mit dem Ziel, den Geschäftswert nur nach dem Bruchteilswert von 10% (1,7 Mio. €) anzusetzen, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 13.8.2009 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das Landgericht - Beschwerdekammer - mit Beschlussvom 27.11.2009 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu
- Diese ist der Ansicht, dass nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KostO nur 10% des Grundstückswerts für die Gebührenberechnung angesetzt werden dürfe, da ein Ausschluss nach § 61 Abs. 3 KostO nicht vorliege. Da die Beteiligte zu 1 Gesellschafterin der GbR gewesen sei, sei sie auch als Mitberechtigte des Gesamthandsvermögens im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 KostO anzusehen. II. Gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG ist das bis 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist zulässig, da sie das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 5 KostO). Das im Übrigen formgerecht eingelegte Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu Recht einen Geschäftswert von 17.076.000 € bei der Kostenberechnung für die Eigentumsumschreibung zugrunde gelegt. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.1.2001 ( NJW 2001, 1056 = BGHZ 146, 341 ) sei die GbR selbst Eigentümerin des Grundstücks. Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils von R. auf die Beteiligte zu 1 sei die GbR aufgelöst worden. Somit sei das Eigentum nicht innerhalb einer bestehenden Gesamthandsgemeinschaft auf einen der Mitberechtigten übergegangen, sondern von der GbR auf die Beteiligte zu 1 übertragen worden. Für diesen echten Rechtsübergang sei die volle Gebühr aus dem vollen Wert des Grundstücks anzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass § 61 Abs. 3 KostO die GbR nicht ausdrücklich erwähne. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG vor, weil keine Steuer erhoben werde.
- Der Senat teilt im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Landgerichts. a) Das Grundbuchamt ist für die Kostenberechnung beim Geschäftswert vom Gesamtwert des Grundstücks ausgegangen (§ 60 Abs. 1 KostO). § 61 KostO, eine Sondervorschrift für die Bestimmung des Geschäftswerts, ist hier nicht anwendbar. Die GbR fällt nicht unter die in § 61 Abs. 1 KostO privilegierten Gesamthandsgemeinschaften. Soweit in der Kommentarliteratur dies noch anders dargestellt wird (vgl. Korintenberg/Lappe KostO
- Aufl. § 61 Rn. 1, jedoch zweifelnd unter Hinweis auf Dümig Rpfleger 2002, 53; Hartmann Kostengesetze
- Aufl. § 61 KostO Rn. 9; Assenmacher/Matthias KostO
- Aufl. Stichwort „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“; bereits a. A. Rohs/Wedewer KostO Stand April 2010 § 60 Rn. 5b), wurde noch nicht die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR ( BGHZ 146, 341 ; 179, 102 /107) gezogen (siehe Senat vom 13.11.2009 = NJW-RR 2010, 501 ). Die Rechtsprechung des Senats ( NJW-RR 2010, 501 ) hat in der Literatur heftige (teils polemische) Kritik erfahren (Weigl MittBayNot 2010, 155; Bachmayer NotBZ 2010, 161/166 unter III.3.). Auch unter deren Berücksichtigung besteht kein Anlass, diese zu ändern. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit, die der Gesetzgeber im Grundsatz übernommen hat (vgl. ERVGBG vom 11.8.2009, BGBl. I S. 2713; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 17.6.2009, BT-Drucks. 16/13437, S. 27 f.), stellt sich die Frage auch nach der zutreffenden systematischen Einordnung der GbR in anderen vom Gesetzgeber bisher nicht überarbeiteten Rechtsgebieten. Die mit der Neuorientierung verbundenen Vorteile, etwa im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, was nach der Rechtsprechung des Senats nur die Gebühr nach § 67 KostO auslöst (Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 036/08 = FGPrax 2008, 84 ; so auch OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 322; a. A. OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/09 , bei juris), können nichtunbesehen mit Privilegierungen verbunden werden, die nach dem traditionellen Verständnis nur den als Eigentümern eingetragenen Beteiligten einer Gesamthand zugebilligt wurden.
(1)Weigl beanstandet ein Hinwegsetzen über die kostenrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Analogieverbot, indem die GbR insgesamt von § 61 KostO ausgenommen werde. Die GbR fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Bestimmung geht davon aus, „dass für mehrere zur gesamten Hand eingetragen“ ist, mag dies auch im Folgenden nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen sein. Die Vergünstigung des § 61 KostO hat ihre Ursache darin, dass z. B. der Grundstückseigentümer, der einer Gesamthandsgemeinschaft angehört und in diese ein Grundstück einbringt, als im Grundbuch bereits eingetragener Berechtigter lediglich den Umfang seiner Berechtigung ändert, jedoch als Eigentümer eingetragen bleibt. Er wird deshalb kostenrechtlich so behandelt, als bringe er das Grundstück nur zu dem Bruchteil ein, zu dem er an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist (vgl. BayObLG BB 1995, 2184 ). Bei den Gesellschaftern der GbR ist dies nicht der Fall, da als Eigentümer des Grundstücks nicht die Gesellschafter „zur gesamten Hand“, sondern die Gesellschaft als solche eingetragen und Eigentümerin ist (vgl. etwa auch den durch das ERVGBG angefügten Satz 3 in § 82 GBO: „Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, …“). Ein Grundstück, auch wenn als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, ist ebenso wie ein Grundstück, das für eine GbR mit eigenem Namen eingetragen ist, nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (vgl. BGHZ 179, 102 ; BGH NJW 2006, 3716 ). Wenn aber schon die Ausnahme in § 61 Abs. 1 KostO nicht einschlägig ist, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mehr mit dem Ausnahmetatbestand des Abs. 3. Auch hat § 61 Abs. 3 KostO lediglich klarstellende Bedeutung. Denn die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die GbR geltende Rechtslage ergibt sich für OHG und KG bereits aus §§ 124 , 161 HGB. Eine unzulässige Analogie (§ 1 Abs. 1 KostO; vgl. BVerfG NJW 1996, 3146 ) liegt nicht vor.
(2)Bachmayer bemängelt insbesondere, nach der Rechtsprechung des Senats verbleibe für § 61 KostO kein praktischer Anwendungsbereich mehr. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Änderung der kostenrechtlichen Vorschriften (bisher) nicht vorgenommen hat, lässt aber nicht den Schluss zu, die kostenrechtliche Einordnung der GbR dürfe trotz der veränderten Sichtweise zu deren Struktur (Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 705 Rn. 24: „besondere Wirkungseinheit“) nicht diesen Erkenntnissen angepasst werden. Die Verengung des Anwendungsbereichs von § 61 KostO ist eine Folge dieses neuen Verständnisses, der sich der Gesetzgeber im Grundsatz angeschlossen hat.
(3)Auch die neu eingeführte Bestimmung des § 47 Abs. 2 GBO (vgl. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b ERVGBG vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) bedingt keine andere Beurteilung. Die ausdrückliche Anordnung, dass auch die Gesellschafter einzutragen sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gesellschaft selbst als Rechtsinhaberin einzutragen ist (BT-Drucks. 16/13437 S. 27; vgl. Lautner DNotZ 2009, 650/653 f.). Die Eintragung der Gesellschafter ist einerseits Grundbuchinhalt, andererseits aber auch Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR (BT-Drucks. 16/13437 S. 27/28). Die Gesellschaftereintragung im Grundbuch ist deshalb notwendig, weil für die GbR kein Register besteht und das Grundbuch insoweit als Ersatzregister fungieren muss (Lautner DNotZ 2009, 650/668). Bei der Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO handelt es sich nicht um die Eintragung mehrerer Berechtigter im eigentlichen Sinne (Demharter GBO 27. Aufl. § 47 Rn. 28). Die kostenrechtliche Bewertung für die Eintragung der GbR selbst beeinflusst dies nicht. b) Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 (69/335/EWG) steht der hier in Ansatz gebrachten Grundbuchgebühr nicht entgegen. Denn diese ist nicht für gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sondern allein für die Eintragung des außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Eigentumsüberganges von der GbR zur Beteiligten zu 1 entstanden. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 14 Abs. 9 KostO). Auslagen werden nicht erstattet. Permalink: http://openjur.de/u/56477.html Kommentare
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