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OLG Bremen, Beschluss vom 22. September 2010 - Az. 4 UF 91/10

Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.3.2010 abgeändert und der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen auf Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren im ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe Die Staatsanwaltschaft Bremen führt unter der Geschäftsnummer 424 JS 36354/09 (früher 405 JS 36354/09) gegen die allein sorgeberechtigte Mutter des am 6.9.2000 geborenen Kindes N. ein Ermittlungsverfahren, dem der Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen zugrunde liegt. Sie hat beim Familiengericht beantragt, „dem Geschädigten N. einen Ergänzungspfleger zu bestellen“. Dieser solle Angaben dazu machen, ob das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch mache oder eine Zeugenaussage zu den Tatvorwürfen machen werde. Das Familiengericht (Rechtspfleger) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15.3.2010 eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB angeordnet mit den – in mehrere Einzelpunkte untergliederten - Wirkungskreisen Vertretung des Pfleglings in dem o.g. Ermittlungsverfahren sowie im evtl. daraus resultierenden Strafverfahren. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei nicht geboten, weil – bei genauer Betrachtung aller Umstände – kein Anfangsverdacht gegen die Kindesmutter angenommen werden könne. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig (vgl. dazu NK-BGB/Rohde,

  1. Aufl., § 1909 Rn. 26). Sie ist insbesondere nicht verfristet (der angefochtene Beschluss ist der Kindesmutter nicht zugestellt worden). Die Beschwerde hat auch im Ergebnis Erfolg. Allerdings ist es nicht der Ansatz der Kindesmutter, der zum Erfolg des Rechtsmittels führt. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht einen Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens annimmt, ist vom Familiengericht in dem auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gerichteten Verfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung darüber, ob die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Anhaltspunkte zur Annahme eines Anfangsverdachts ausreichen, obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Doch liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 I BGB aus anderen Gründen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein im Hinblick auf die Problematik der Ausübung des nach § 52 I StPO bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts von N. Nach § 52 II S. 1 und 2 StPO bedürfte es aber der Bestellung eines Ergänzungspflegers nur, wenn N. zu einer Zeugenaussage bereit wäre, ihm aber die nötige Verstandesreife i.S. des Satzes 1 dieser Bestimmung, d.h. die erforderliche Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts, fehlen würde. Denn nur in diesem Falle bedarf es zu einer Zeugenvernehmung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, im hier vorliegenden Fall eines gegen den gesetzlichen Vertreter selbst gerichteten Ermittlungsverfahrens der Zustimmung des zu bestellenden Ergänzungspflegers (vgl. dazu Staudinger/Bienwald, BGB, 2006, § 1909 Rn. 16). Hätte N. die nötige Verstandesreife i.S. des § 52 II S. 1 StPO, wäre allein seine Entscheidung, ob er das Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen will oder nicht, maßgebend. Hätte er sie nicht, wäre seine Entscheidung dann hinzunehmen, wenn sie lauten würde, nicht aussagen zu wollen. In beiden Fällen bedürfte es der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht. Denn § 52 II StPO schützt das Kind nur davor auszusagen, obwohl dies nicht seinem Wohl entspricht, nicht aber davor, nicht auszusagen, obwohl eine Aussage seinem Wohl entspräche. Da die Bestellung eines Ergänzungspflegers einen Eingriff in das Elternrecht des sorgeberechtigten Elternteils bedeutet, darf sie nur erfolgen, wenn sie geboten ist. Sie ist grds. nicht geboten, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle, hier der Staatsanwaltschaft, nicht das Vorliegen der genannten Voraussetzungen geprüft und festgestellt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154 ; MünchKomm/Schwab, BGB,
  2. Aufl., § 1909 Rn. 32). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht ( FamRZ 1998, 257 , mit krit. Anm. Gutowski S. 1330) zur Vermeidung einer ggf. erforderlichen zweifachen Vernehmung des Kindes eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Vorgabe dann machen will, wenn es um den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs geht und von einer Aussagebereitschaft des Kindes ausgegangen werden kann, mag dahinstehen, ob dies gerechtfertigt ist. Der vorliegende Fall ist, abgesehen davon, dass es nicht um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs geht, vor allem deshalb anders gelagert, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass N. selbst überhaupt aussagebereit ist. Sollte er nicht aussagebereit sein, wäre diese Entscheidung, wie dargelegt, auch dann zu akzeptieren, wenn ihm die nötige Verstandesreife i.S. des § 52 II S. 1 StPO fehlen würde, wofür hier angesichts seines Alters viel sprechen dürfte. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht gerechtfertigt. Soweit die Anordnung des Familiengerichts Wirkungskreise jenseits der Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts betrifft, ist sie ohnehin weder vom Begehren der Staatsanwaltschaft gedeckt noch ist ihr isolierter Erlass nach Aktenlage von Amts wegen geboten. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist auf der Grundlage des § 81 I S. 1 und 2 FamFG, die zur Festsetzung des Gegenstandwerts auf der des § 42 II, III FamGKG getroffen worden. Permalink: http://openjur.de/u/56487.html Kommentare

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