1. Das Tatgericht hat bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht gem. § 203 StPO einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum. 2. In einer Aussage gegen Aussage Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben der früheren Mitbeschuldigten beruht, liegt es im vertretbaren Entscheidungskorridor der Strafkammer, wenn sie schon aufgrund Aktenlage die Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht und es nicht auf die "Hauptverhandlung ankommen" lassen will. Dabei hat die Kammer einerseits die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeitshypothese, andererseits aber auch die beschränkte Sperrwirkung des § 211 StPO im Gegensatz zum umfassenden Strafklageverbrauch in den Blick zu nehmen. Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N... vom 16.8.2010 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts ... vom 11.8.2010 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. In ihrer Anklage vom 14.6.2010 legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 11.3.2010 mit 51,13 g Heroin und 2,91 g Kokain zur Last. Weiter legte sie dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: Seit mindestens 01.01.2004 bis zu seiner Festnahme am 11.03.2010 kaufte und übernahm der Angeschuldigte alle zwei bis drei Tage, mithin bei mindestens 560 Gelegenheiten, von einem unbekannten aserbaidschanischen Rauschgifthändler in der Nähe des Westfriedhofs in N... jeweils mindestens 50 Gramm Heroin zum Preis von 35.00 € Gramm, verbrachte dieses in seine Wohnung in der U... K...str. 1 in N..., wo er es teilweise selbst konsumierte und teilweise in einzelne Konsumeinheiten abpackte, um diese anschließend im Stadtgebiet von N... an seine Abnehmer weiterzuverkaufen. Dabei wird davon ausgegangen, dass er jeweils ein Drittel des Rauschgifts selbst nasal konsumierte, ein Sechstel des Rauschgifts an seine damalige Lebensgefährtin C... D... unentgeltlich zum unmittelbaren Konsum weitergab und die Hälfte des Rauschgifts gewinnbringend zum Preis von 100,00 € pro Gramm weiterveräußerte. Das gegen die Beschuldigte C... D... geführte Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.6.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 23.6.2010 richtete die Vorsitzende der 1. Strafkammer ein umfangreiches Nachermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft, das im Wesentlichen nicht ausgeführt werden konnte, weil die Zeugin C... D... mangels Erreichbarkeit nicht vernommen werden konnte. Mit Beschluss vom 11.8.2010 hat die Strafkammer die Anklage hinsichtlich der Tat vom 11.3.2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und im Übrigen die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 171/174 d.A.). Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 12.8.2010 zugegangenen Ablehnungsbeschluss mit Datum vom 16.5.2010 sofortige Beschwerde erhoben, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag. Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 178/180 d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, weil die Strafkammer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Rechtsbegriffs des hinreichenden Tatverdachts getroffen hat und diese Entscheidung im vertretbaren Entscheidungskorridor der Norm des § 203 StPO liegt. 1. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Ein Angeschuldigter ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat dann hinreichend verdächtig, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach durchgeführter Beweisaufnahme höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (Schneider in KK StPO 6. Aufl. § 203 Rdn. 4 m.w.N.). Den in der Kommentarliteratur Ober diesen Mindeststandard hinaus gehenden Meinungen, die mit teils unterschiedlichen Begründungen einen höheren Verdachtsgrad fordern (vgl. Paeffgen in SK-StPO § 203 Rdn. 11 mit umfassenden Nachweisen), folgt der Senat nicht. "Hinreichender Tatverdacht" im Sinne des § 203 StPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Tatgericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG NStZ 2002, 606 Rdn. 1; BGH StV 2001, 580). Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. BGH NJW 2000, 2672 , 2673; OlG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348 ; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 170 Rdn. 1 f. m.w.N.). 2. Unter Anwendung der genannten Kriterien hält sich die Entscheidung der Strafkammer im Rahmen des aufgezeigten Beurteilungsspielraums. Die negative Verurteilungsprognose des Landgerichts ist mit Blick auf die besonderen Anforderungen nachvollziehbar, denen ein Schuldspruch in Fällen einer sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" unterliegt (dazu näher Maier NStz 2005, 246; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. 2007 Rdn. 1357 ff.).
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