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OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. August 2010 - Az. 1 Ws 464/10

1. Das Tatgericht hat bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht gem. § 203 StPO einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum. 2. In einer Aussage gegen Aussage Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben der früheren Mitbeschuldigten beruht, liegt es im vertretbaren Entscheidungskorridor der Strafkammer, wenn sie schon aufgrund Aktenlage die Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht und es nicht auf die "Hauptverhandlung ankommen" lassen will. Dabei hat die Kammer einerseits die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeitshypothese, andererseits aber auch die beschränkte Sperrwirkung des § 211 StPO im Gegensatz zum umfassenden Strafklageverbrauch in den Blick zu nehmen. Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N... vom 16.8.2010 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts ... vom 11.8.2010 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. In ihrer Anklage vom 14.6.2010 legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 11.3.2010 mit 51,13 g Heroin und 2,91 g Kokain zur Last. Weiter legte sie dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: Seit mindestens 01.01.2004 bis zu seiner Festnahme am 11.03.2010 kaufte und übernahm der Angeschuldigte alle zwei bis drei Tage, mithin bei mindestens 560 Gelegenheiten, von einem unbekannten aserbaidschanischen Rauschgifthändler in der Nähe des Westfriedhofs in N... jeweils mindestens 50 Gramm Heroin zum Preis von 35.00 € Gramm, verbrachte dieses in seine Wohnung in der U... K...str. 1 in N..., wo er es teilweise selbst konsumierte und teilweise in einzelne Konsumeinheiten abpackte, um diese anschließend im Stadtgebiet von N... an seine Abnehmer weiterzuverkaufen. Dabei wird davon ausgegangen, dass er jeweils ein Drittel des Rauschgifts selbst nasal konsumierte, ein Sechstel des Rauschgifts an seine damalige Lebensgefährtin C... D... unentgeltlich zum unmittelbaren Konsum weitergab und die Hälfte des Rauschgifts gewinnbringend zum Preis von 100,00 € pro Gramm weiterveräußerte. Das gegen die Beschuldigte C... D... geführte Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.6.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 23.6.2010 richtete die Vorsitzende der 1. Strafkammer ein umfangreiches Nachermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft, das im Wesentlichen nicht ausgeführt werden konnte, weil die Zeugin C... D... mangels Erreichbarkeit nicht vernommen werden konnte. Mit Beschluss vom 11.8.2010 hat die Strafkammer die Anklage hinsichtlich der Tat vom 11.3.2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und im Übrigen die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 171/174 d.A.). Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 12.8.2010 zugegangenen Ablehnungsbeschluss mit Datum vom 16.5.2010 sofortige Beschwerde erhoben, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag. Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 178/180 d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, weil die Strafkammer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Rechtsbegriffs des hinreichenden Tatverdachts getroffen hat und diese Entscheidung im vertretbaren Entscheidungskorridor der Norm des § 203 StPO liegt. 1. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Ein Angeschuldigter ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat dann hinreichend verdächtig, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach durchgeführter Beweisaufnahme höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (Schneider in KK StPO 6. Aufl. § 203 Rdn. 4 m.w.N.). Den in der Kommentarliteratur Ober diesen Mindeststandard hinaus gehenden Meinungen, die mit teils unterschiedlichen Begründungen einen höheren Verdachtsgrad fordern (vgl. Paeffgen in SK-StPO § 203 Rdn. 11 mit umfassenden Nachweisen), folgt der Senat nicht. "Hinreichender Tatverdacht" im Sinne des § 203 StPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Tatgericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG NStZ 2002, 606 Rdn. 1; BGH StV 2001, 580). Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. BGH NJW 2000, 2672 , 2673; OlG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348 ; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 170 Rdn. 1 f. m.w.N.). 2. Unter Anwendung der genannten Kriterien hält sich die Entscheidung der Strafkammer im Rahmen des aufgezeigten Beurteilungsspielraums. Die negative Verurteilungsprognose des Landgerichts ist mit Blick auf die besonderen Anforderungen nachvollziehbar, denen ein Schuldspruch in Fällen einer sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" unterliegt (dazu näher Maier NStz 2005, 246; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. 2007 Rdn. 1357 ff.).

  1. a)Zwar gibt allein die Unerreichbarkeit eines Zeugen keinen tragenden Grund für die Nichteröffnung, denn für diese Fälle ermöglicht die StPO gemäß § 251 StPO Verletzungsmöglichkeiten und auch die Vernehmung der Verhörsperson ist grundsätzlich möglich. Dies gilt selbst für den Fall eines unerreichbaren Zeugen mit eigenem Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht ( BGHSt 25, 176 ; Diemer in KK StPO 6. Aufl. § 251 Rdn. 7).
  2. b)Dazu kommt vorliegend aber, dass der Anklagevorwurf ausschließlich auf den Angaben der (früheren) Lebensgefährtin des Angeschuldigten, der früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugin DIIII beruht. Diese sah sich selbst erheblichen Tatvorwürfen ausgesetzt und hat ihre Belastungsaussagen vom 12.3.2010 und 20.4.2010 jeweils als Beschuldigte gemacht. Als Zeugin war sie nie vernommen worden und später war eine Vernehmung nicht mehr möglich. In einer solchen Konstellation kommt es einerseits auf den persönlichen (subjektiven) Eindruck an, den die Zeugin in der Hauptverhandlung macht. Zentrales objektives Glaubwürdigkeitskriterium ist zum anderen, ob die frühere Mitbeschuldigte und jetzige Zeugin im Laufe des Verfahrens im Kern gleichbleibende Angaben zu Tat und Täter gemacht hat (Aussagekonstanz; vgl. BGH StV 2002, 350 , 351 und BGH StV 2009, 176 -177 zu § 31 BtMG und Aussage gegen Aussage). Der Nachermittlungsauftrag der Kammer mit dem detaillierten Fragenkatalog (Bl. 123-125 d.A.) diente der Aufklärung der offenen Fragen, die sich schon bei der vorläufigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung aufgrund Aktenlage stellten. Danach sollte die Zeugin zu den konkreten Wahrnehmungen hinsichtlich des gesichteten Heroins befragt werden (Häufigkeit, Ort, Verpackungsart, Qualität, konkrete Umstände eines Treffens im Jahr 2004), zu den konkreten Wahrnehmungen hinsichtlich der Verkaufsgeschäfte (Telefonate, Mengen, Preis), zu den Zeitabständen und zu ihrem persönlichen Verhältnis zum Angeklagten. Weil die Zeugin unauffindbar war, entfielen aber maßgebliche Entscheidungskriterien fOr diese Beurteilung. Nachdem eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" gegeben war, weil der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben der früheren Mitbeschuldigten beruht, lag es im vertretbaren Entscheidungskorridor der Strafkammer, wenn sie schon aufgrund Aktenlage die Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog und es nicht auf die "Hauptverhandlung ankommen" lassen wollte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeitshypothese (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. 2007 Rdn. 307, 310 ff., 495) in den Blick genommen. Dabei musste die Kammer. davon ausgehen, dass nach der sog. "Nullhypothese" des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2000, 100 ) jede Aussage solange als unwahr gilt, bis diese Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrechterhalten lässt. Aber auch wenn sie - ebenso vertretbar - als gleich wahrscheinlich unterstellt haben sollte, dass die Zeugin lügt oder die Wahrheit sagt, ("50/50-Hypothese" vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. 2007 Rdn. 307, 495 ff.; OLG Stuttgart Beschluss vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 BeckRS), brauchte sie eindeutige und qualitativ belastbare Realitätskriterien, um diese Hypothese der neutralen Anfangswahrscheinlichkeit zu widerlegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" hat das Tatgericht die Gründe, die für und gegen eine mögliche Täterschaft sprechen aufzuklären, wahrzunehmen und zu erwägen, damit die Entscheidung einen rationalen Charakter und eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch vorweisen kann (BVerfG NJW 2001, 2245 ; NJW 2004, 2444 , 2445). Der Grund für den nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum des Tatgerichts bei seiner Prognoseentscheidung liegt aber nicht nur im Interesse des Angeschuldigten sondern auch im Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit und damit einer zentralen Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Durch den Nichteröffnungsbeschluss wird nur die beschränkte Sperrwirkung des § 211 StPO ausgelöst. Durch einen - aus Sicht des Tatgerichts naheliegenden - Freispruch tritt dagegen umfassender Strafklageverbrauch ein. Entfällt im vorliegenden Fall die 1. Prämisse des Beschlusses, nämlich die Nichterreichbarkeit der Zeugin, so ist die dann mögliche Vernehmbarkeit eine neue Tatsache im Sinne von § 211 StPO und die Staatsanwaltschaft kann den gesamten Tatkomplex nach ergänzender Vernehmung der Zeugin gegebenenfalls erneut anklagen.
  3. c)Die Kammer hat konkret die erheblichen Gründe für ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausgeführt. Ausgehend von der Notwendigkeit, die Anzahl der Heroingeschäfte abstrakt auf der Basis der Zeit des Zusammenlebens zu berechnen, sei die faktische Grundlage für diese Berechnung nicht ausreichend gesichert (Widerspruch der Angaben zum Meldeort und Wohnort sowie wechselnde und inkonsistente Angaben), die Mengenangaben seien aufgrund wechselnder Angaben nur Vermutungen und ein Falschbelastungsmotiv der Rache liege auf der Hand. Die in der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Gegenargumente sind zwar ebenfalls plausibel, erreichen aber kein solches Gewicht. dass sie die Entscheidung der Kammer als unvertretbar erscheinen ließen.
  4. d)Aus Sicht des Senats spricht bei der eigenen - notwendigerweise vorläufigen - Bewertung des Ermittlungsergebnisses nicht mehr fOr als gegen eine Verurteilung d.es Angeschuldigten. Damit verbleibt es letztlich bei der Prognose des Tatgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/56488.html Kommentare

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