Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 02.04.2012 (2 O 63/12) wie folgt abgeändert: Dem Beklagten wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlungsverpflichtung) bewilligt und Rechtsanwalt Dr. G...-B..., Offenburg, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gründe Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist sachlich begründet. Der Auffassung des Landgerichts, dass es der Rechtsverteidigung des Beklagten an einer hinreichenden Erfolgsaussicht ermangelte, kann nicht beigetreten werden. Der Senat teilt nämlich nicht die Sichtweise, wonach der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der verspäteten Kenntniserlangung von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides kein Verschulden treffe. Dem Beklagten war vielmehr auf seinen fristgerecht (§ 234 ZPO) gestellten Wiedereinsetzungsantrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist (§§ 700 , 339 Abs. 1 ZPO) einzuhalten. Wenn man, wie das Landgericht (zutreffend) davon ausgeht, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 30.12.2011 wirksam war, so wurde, wie das Landgericht weiter richtig annimmt, die Einspruchsfrist versäumt. An diesem (letzteren) Umstand trifft den Beklagten indes im Gegensatz zur Sichtweise des Landgerichts kein Verschulden. Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit im Wohngebiet des Beklagten, einem sozialen Brennpunkt, immer wieder des Inhalts "Unfug" getrieben wurde, dass aus Briefkästen Post entwendet wurde, begründet nicht die Annahme, dass der abgeschlossene und technisch einwandfreie Briefkasten des Beklagten keine ordnungsgemäße Empfangseinrichtung darstellte und den Beklagten so die Pflicht traf, besondere Vorkehrungen gegen derartigen Unfug zu treffen. Der Beklagte hat in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages (I 25) erkennbar nach einer Erklärung für die Nichtkenntniserlangung von den zwei Postsendungen gesucht und dabei allein ausgeführt, dass im Wohngebiet des Beklagten immer wieder Unfug getrieben wird, nicht aber etwa, dass dies (auch) immer wieder in Bezug auf seinen Briefkasten in der Vergangenheit der Fall war. Aus diesem Sachverhalt kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte gegen seine Pflicht, eine ordnunsgemäße Empfangsvorrichtung zu betreiben, verstoßen habe. Man würde die Pflicht, eine hinreichend sichere Empfangseinrichtung zu betreiben, überspannen, würde tatsächlich allein der Umstand, dass im Wohngebiet des Beklagten, einem sozialen Brennpunkt, immer wieder Unfug durch Entwendung von Postsendungen vorkommt, ausreichen, jedem Postempfänger im Sinne eines Verschuldens anzulasten, dass er nicht über seinen Vermieter es bewerkstelligte, dass z. B. der Einwurfschlitz seines Briefkastens über das übliche Maß hinaus besichert wurde. Hat der Beklagte mithin durch seine insgesamt schlüssige eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft, wäre ihm auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Dass auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der Klageforderung ins Feld führte, also das Verteidigungsvorbringen in der Sache selbst, hinreichende Erfolgsaussicht besaßen, unterliegt keinem Zweifel. Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Dr. Detlef Großfuß-Bürk. Permalink: http://openjur.de/u/564931.html Kommentare
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