Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 4.8.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 1.241,93 Euro (i.W. eintausendzweihunderteinundvierzig 93/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.08 zu bezahlen sowie den Kläger in Höhe eines Betrages von 186,24 Euro gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 58%, der Kläger 42% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 64% als Gesamtschuldner und der Kläger 36% zu tragen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 862,45 € festgesetzt, § 3 ZPO. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 862,45 Euro nebst Zinsen zu bezahlen und den Kläger, in Höhe eines weiteren Betrages von 113,70 Euro gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Berufungskammer ist abweichend vom Ersturteil der Ansicht, dass die Beklagten wegen überwiegenden Verschuldens dem Kläger 60% seines materiellen Schadens zu ersetzen haben.
- Zwar ist, im Berufungsverfahren die Überprüfung des Ersturteils auf Rechtsfehler beschränkt (§ 513 ZPO) mit der Folge, dass eine Nachprüfung der Haftungsabwägung nur dahin möglich ist, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das Amtsgericht hat alle, in Betracht kommenden Umstände in die Abwägung eingestellt. Zutreffend hat es gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen ... zugrunde gelegt, dass der Kläger bei der Annäherung an die Kollisionsstelle einen Bogen dergestalt gefahren hat, dass beim Einlenken die rechts gelegene Parkfläche neben der Mauer überfahren wurde. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens wurden in der Berufung nicht aufgezeigt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich ergeben, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässige neue Tatsachen geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller, ZPO,
- Auflage, § 529 Nr. 9). Dass der Berufungsführer das Gutachten nicht für überzeugend hält und unter Hinweis auf die Anordnung der Parkplätze der Auffassung ist, dass das klägerische Fahrzeug, wenn es die gekennzeichnete Parkplatzfläche überfahren hätte, gar nicht an der Mauereingrenzung der Tiefgaragenausfahrt hätte vorbeikommen können, reicht nicht aus, um Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist, zu begründen. Dem auf der Anlage B1 eingezeichneten Fahrweg des klägerischen Fahrzeugs kommt keinerlei Beweiswert für die eingehaltene Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zu. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der Berufungserwiderung hat der Beklagte zu 2.) in der Anlage B1 lediglich die ungefähre Fahrtrichtung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge markiert, jedoch keine exakte Lokalisierung der jeweiligen Fahrlinie vorgenommen. Die Berufung rügt jedoch zu Recht, dass das Amtsgericht dem Umstand, dass der Beklagte zu 2.) aus einer Tiefgaragenausfahrt kommend in die Parkplatzerschließungsstraße einfahren wollte, nicht das ihm zukommende Gewicht bei der Abwägung beigemessen hat. Da sich der Unfall auf einem Parkplatzgelände ereignet hat, galt für beide Unfallbeteiligte primär das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO vor den übrigen konkreten Verhaltensregeln der StVO. Wenngleich aber § 10 StVO, wonach der aus einem Grundstück Ausfahrende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, für das Verhalten des Ausparkenden nicht gilt, ist doch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift bei der Beurteilung seiner Pflichten zu berücksichtigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Nr. 31 a). Den Beklagten zu 2.) traf aber - unabhängig davon, ob es sich bei der Tiefgarage um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt hat - nach diesen Grundsätzen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, da er von der Tiefgarage in die Parkplatzerschließungsstraße einfahren wollte und dieses Fahrmanöver dem eines Fahrzeugs beim Ausparken gleichzustellen ist. Hinzu kommt, dass die links und rechts im Ein- bzw. Abfahrtsbereich der Tiefgarage gelegene Mauer ein Sichthindernis darstellt und deshalb besondere Vorsicht bei der Einfahrt in den Parkplatzbereich geboten war. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen ... der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 2.) vermeidbar gewesen wäre, wenn er den vor Ort angebrachten Verkehrsspiegel beobachtet hätte, da dann die Annäherung des Fahrzeugs des Klägers erkennbar gewesen wäre, hat der Beklagte zu 2.) erheblich gegen die ihm obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Verschulden des Beklagten zu 2.) wiegt daher nach Ansicht der Kammer schwerer als das Verschulden des Klägers, der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts unter Inanspruchnahme einer markierten Parkfläche in Richtung Parkplatzausfahrt in einer Geschwindigkeit von 4 bis 5 m/sek gefahren ist, wobei die Kollision hätte vermieden werden können, wenn er die markierte Parkfläche nicht befahren oder sich mit Schrittgeschwindigkeit bewegt hätte. Dabei war zu berücksichtigen, dass - geht man von einer einzuhaltenden Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h auf Parkplätzen aus (vgl. Hentschel a. a. O., § 8 StVO Nr. 31 a) -, die Geschwindigkeitsüberschreitung in Anbetracht einer zugrunde zu legenden nachgewiesenen Geschwindigkeit von 14,4 km/h (4 m/sek) nicht allzu beträchtlich war. Der Kammer erschien deshalb eine Haftungsverteilung von 40% zulasten des Klägers und 60% zu Lasten der Beklagten angemessen.
- Ausgehend von der vorgenannten Haftungsquote und der vom Amtsgericht festgestellten und in der Berufung nicht streitigen Schadenshöhe von 2.069,89 Euro war dem Kläger ein Betrag von 1.241,93 Euro zuzüglich Zinsen im erkannten Umfang zuzusprechen, ferner ein Freistellungsanspruch bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro unter Zugrundelegung von einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG bei einem Gegenstandswert von 1.241,- Euro zuzüglich 20,- Euro Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/56495.html Kommentare
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