§Â§ 57 , 63 FamFG an sich statthafte Beschwerde wäre nämlich gemä
FG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete im vorliegenden Fall am 27.1.
FG bei dem Familiengericht einzulegen sei, dies aber ohne weiteres auch zur Folge habe, dass auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Familiengericht einzureichen sei, denn alles andere sei widersinnig (vgl. Fölsch NJW, 2010, 3352). Dem folgt der Senat nicht. Dieser Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es nicht verständlich ist, warum das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht einzureichen ist, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aber bei dem Rechtsmittelgericht selbst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Regeln der Prozesskostenhilfe der ZPO unverändert in das neu geschaffene Verfahrensgesetz miteinbezogen hat und sie damit verbindlich sind. Auch der Blick in die Gesetzesmaterialien rechtfertigt keinen Schluss auf einen anderen Willen des Gesetzgebers, der zu einer anderweitigen Auslegung führen könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat, liegt jedoch offenkundig keine Regelungslücke vor, die von der Rechtsprechung zu schließen wäre. Vielmehr ist der Gesetzestext klar verständlich und lückenlos. Auch die Argumentation des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 12.1.2011, 4 UF 123/10 , zitiert nach Juris), das Amtsgericht sei der richtige Adressat des Verfahrenskostenhilfeantrags, da dieses die Beschwerde entgegennehmen und die Akte an das Rechtsmittelgericht weiterleiten müsse, vermag nicht zu überzeugen. Würde sich die Bestimmung als Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs.1 ZPO tatsächlich allein aus der Verpflichtung zur Weiterleitung der Akten an das Rechtmittelgericht ergeben, hätte auch nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren fristwahrend beim Amtsgericht eingelegt werden können. Dies war jedoch zweifellos nicht der Fall, da das Prozessgericht für das Rechtsmittelverfahren das Gericht ist, das inhaltlich mit dem Verfahren befasst ist, also das Rechtsmittelgericht selbst. Da der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde erst am 3. Februar 2011 eingegangen ist, mithin nach Ablauf der am 27. Januar 2011 endenden einmonatigen Beschwerdefrist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Weil der Antrag beim Amtsgericht am letzten Tag der Frist gestellt worden ist, konnte der Antragsgegner auch nicht darauf vertrauen, das Amtsgericht werde in der Lage sein, die Anträge an das Oberlandesgericht so rechtzeitig weiterzuleiten, dass sie vor Fristablauf dort eingehen würden. Die beabsichtigte Beschwerde hat deshalb wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg, Verfahrenskostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Permalink: http://openjur.de/u/565177.html Kommentare
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