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OLG Dresden, Beschluss vom 12. April 2010 - Az. 17 W 306/10

1. Ein bei Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Geschäftsführers einer niederländischen GmbH und Grundstücksverkäuferin bereits 7 Wochen und 3 Tage alter Registerauszug kann grundbuchrechtlich im Einzelfall noch einen ausreichend aktuellen Vertretungsnachweis darstellen. 2. Steht die Richtigkeit einer vorgelegten Übertragung des Registerauszuges durch einen niederländischen Übersetzer zwar nicht schon aufgrund entsprechender eigener Sprachkenntnisse des Grundbuchrechtspflegers oder der Beschwerderichter, wohl aber im Hinblick auf andere Umstände fest, bedarf es weder einer Apostille für die bereits vorhandene noch einer erneuten Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer. Einsender: die Mitglieder des 17. Zivilsenats Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Weißwasser – Grundbuchamt - vom 15.02.2010 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den dort bezeichneten Bedenken Abstand zu nehmen. Gründe I. Der Geschäftsführer der erstbeteiligten Erwerberin, einer deutschen GmbH, ließ am 24.11.2008 die im eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundbuch vorgetragenen Grundstük-ke, zugleich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Eigentümerin und Verkäuferin - die Beteiligte zu 2 - handelnd, an die Käuferin auf. In der notariellen Vertragsurkunde heißt es zur Vertretung der Verkäuferin, einer niederländischen GmbH, diese werde durch M. vertreten; dessen Vertretungsberechtigung sei dem Notar bereits durch Vorlage eines in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Registerauszuges vom 17.10.2008 nachgewiesen worden. Die insoweit zur Urkunde genommenen Kopien beinhalten je eine Abschrift eines augenscheinlich als Telefax übermittelten Registerauszuges vom 17.10.2008 und einer von einem in den Niederlanden vereidigten Übersetzer unter dem 21.10.2008 gefertigten Übersetzung. Derselbe Notar beglaubigte am 08.12.2008 die Genehmigungserklärung des Herrn M. und erteilte in derselben Urkunde zur Vertretungsberechtigung eine Bescheinigung "aufgrund eines mir vorliegenden in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Registerauszuges vom 17.10.2008". Den am 23.11.2009 eingegangenen Umschreibungsantrag des Notars zu vollziehen, sieht sich das Grundbuchamt aus zwei Gründen gehindert. Zum einen sei die Vertretungsbescheinigung der Eigentümerin älter als 6 Wochen und werde deshalb nicht anerkannt. Zum anderen sei entweder die Registerbescheinigung von einem in Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzer vorzulegen oder aber die in den Niederlanden beglaubigte Übersetzung bedürfe der Vorlage einer Apostille. Gegen die entsprechende Zwischenverfügung vom 15.02.2010 richtet sich die vom Notar eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt am 18.03.2010 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige, insbesondere an keine Frist gebundene und vom Urkundsnotar als im Namen der beiden beschwerten Beteiligten eingelegt anzusehende Beschwerde hat Erfolg. Die zwei in der angefochtenen Zwischenverfügung bezeichneten Eintragungshindernisse bestehen nicht. 1. Zu Unrecht hat die Grundbuchrechtspflegerin den Registerauszug der Industrie- und Handelskammer für Ostniederlande vom 17.10.2008, der die Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers M. für die Verkäuferin bezeugt und an den die Notarbescheinigung vom 08.12.2008 zur Genehmigungserklärung vom selben Tag anknüpft, als zu alt angesehen, um mit ihm und der Notarbescheinigung den Nachweis der Vertretungsmacht des handelnden (gesetzlichen) Vertreters M. zu führen.

  1. a)Der Einwand der Beschwerde, es sei von der Einhaltung der "6-Wochen-Frist" auszugehen, ist allerdings unberechtigt. Zwar wirkt die Genehmigung materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag nebst Auflassung) am 24.11.2008 zurück, § 184 Abs. 1 BGB. Dies ändert aber nichts daran, dass sie erst am 08.12.2008 erklärt wurde und Wirkungen für die Eigentümerin überhaupt nur entfalten konnte, wenn der Erklärende zu diesem Zeitpunkt noch vertretungsberechtigt war. Auf den hiernach entgegen der Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Nachgenehmigung bezogen, war der Registerauszug vom 17.10.2008 bereits 7 Wochen und 3 Tage alt. Das hat die Grundbuchrechtspflegerin richtig beurteilt.
  2. b)Für welchen Zeitraum ein Registerauszug oder eine in der Beweiskraft gleichstehende notarielle Vertretungsbescheinigung über den Inhalt des an einem bestimmten Tag eingesehenen Registers oder gefertigten beglaubigten und eingesehenen Registerauszuges (§ 21 BNotO) geeignet ist, anschließend den grundbuchmäßig erforderlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung im Zeitpunkt der später abgegebenen (hier Genehmigungs-)Erklärung des Vertreters zu erbringen, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Vielmehr ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu prüfen und nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob der Registerauszug bzw. die Bescheinigung noch einen ausreichenden Nachweis darstellt. Im Allgemeinen trägt dabei eine Zeitspanne von bis zu 6 Wochen sowohl der Sicherheit des Grundbuchverkehrs, der möglichst zuverlässige aktuelle Nachweise verlangt, als auch praktischen Bedürfnissen, den tatsächlichen Grundbuchverkehr nicht übermäßig zu erschweren, angemessen Rechnung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 75 f.; LG Berlin Rpfleger 2003, 354 , jeweils m.w.N.). Als starre Grenze ist dieser Zeitraum freilich weder in die eine noch in die andere Richtung zu verstehen.
  3. c)Im Streitfall ist der "Richtwert" von 6 Wochen um 10 Tage überschritten. Es liegen aber, wenn auch nicht unmittelbar von der Beschwerde aufgezeigt, besondere Umstände vor, die dafür sprechen, den Registerauszug vom 17.10.2008 samt der hierauf bezogenen Vertretungsbescheinigung des Notars in zeitlicher Hinsicht gleichwohl als tauglichen Nachweis anzuerkennen. Zum einen geht mit dem (Geschäfts- bzw. Wohn-)Sitz der vertretenen Verkäuferin und ihres gesetzlichen Vertreters in den Niederlanden beinahe zwangsläufig ein gewisser zeitlicher Mehraufwand einher, was die Beschaffung und Vorlage eines aktuellen Vertretungsnachweises im Vergleich zu einer urkundsbeteiligten deutschen Kapitalgesellschaft angeht. Zum anderen und vor allem ist der Geschäftsführer M. ausweislich der bei den Grundakten verwahrten Vorurkunden desselben Notars, die am 28.10.2002 zunächst zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung und am 11.05.2004 zur Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2 geführt hatten, nicht nur seit vielen Jahren dem Urkundsnotar persönlich bekannt, sondern bereits sei Mitte August 2001, zeitgleich mit damaliger Umfirmierung der Gesellschaft in die heutige Bezeichnung, durchgängig gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu . Diese außergewöhnliche Kontinuität in den Vertretungsverhältnissen der jetzigen Verkäuferin und Nocheigentümerin lässt nach Überzeugung des Senates in Verbindung mit deren Sitz in den Niederlanden einen 7 1/2 Wochen alten Vertretungsnachweis noch als ausreichend aktuell erscheinen. Dies deckt sich im Übrigen offenbar mit der Einschätzung etlicher anderer Grundbuchämter, die nach Darstellung in der Beschwerdeschrift die Eigentumsumschreibung aufgrund weiterer zeitgleich beim selben Notar mit denselben Vertragsbeteiligten und Formalien beurkundeter Erwerbsverträge "problemlos" vollzogen haben. 2. Auch das zweite Hindernis, welches die angegriffene Zwischenverfügung benannt hat, steht der begehrten Eintragung nicht entgegen. Sinngemäß verlangt das Grundbuchamt insoweit die Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges vom 17.10.2008, die entweder von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer gefertigt oder aber in der tatsächlich vorliegenden Fassung des niederländischen Übersetzers vom 21.10.2008 mit einer Apostille versehen ist. Weder das eine noch das andere ist zum Vollzug des Umschreibungsantrages vonnöten.
  4. a)Da die Gerichtssprache, auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deutsch ist (§ 184 S. 1 GVG; vgl. auch die ausdrückliche Regelung in § 8 FGG a.F.), müssen Urkunden, soweit sie Anträge oder Erklärungen Beteiligter enthalten, in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt das nicht uneingeschränkt. Wird im Grundbuchverkehr eine solche Urkunde in fremder Sprache vorgelegt, etwa die Vertretungsbescheinigung oder der Beglaubigungsvermerk eines ausländischen Notars oder auch der Auszug aus einem ausländischen Register, darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist (OLG Schleswig Rpfleger 2008, 248 unter II 2 b m.w.N.).
  5. b)Im Streitfall geht es nicht unmittelbar um die Möglichkeit einer solchen Ausnahme. Denn auf der einen Seite sind weder die erkennenden Beschwerderichter noch allem Anschein nach die Grundbuchrechtspflegerin des Amtsgerichts in der niederländischen Sprache ausreichend bewandert, um den Registerauszug vom 17.10.2008 selbst vollständig und verlässlich ins Deutsche übertragen zu können. Andererseits liegt eine Übersetzung dieses Registerauszugs durch einen offenbar beider Sprachen mächtigen Übersetzer bereits vor. Die Bedenken des Grundbuchamtes rühren vielmehr daher, dass es bislang sowohl an einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer als auch an einer Apostille für die übersetzte vorliegende Fassung fehlt; eines von beiden sei erforderlich. Dies trifft nicht zu. Der gemäß § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führende Nachweis der Vertretungsmacht eines handelnden Vertreters bezieht sich, soweit es um eine ausländische Urkunde in fremder Sprache geht, in erster Linie auf eben diese Urkunde. Für die ggf. beizubringende Übersetzung gilt das aber nicht ausnahmslos in gleicher Weise. Wenn es nach dem oben Gesagten ausreicht, dass der Grundbuchrechtspfleger oder die Beschwerderichter die in fremder Sprache abgefasste Urkunde selbst übersetzen können, muss dem der Fall gleichstehen, dass ihnen eine wenn auch von einem ausländischen vereidigten Übersetzer gefertigte und deshalb in Bezug auf ihre Echtheit grundsätzlich ihrerseits der Legislation (vgl. § 438 Abs. 2 ZPO) bzw. hier - gemäß Artt. 2 bis 5 des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation (BGBl II 1965, 875 sowie Bekanntmachung vom 16.09.1981, BGBl II S. 903) - einer Apostille als Echtheitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Errichtungsstaats bedürftige Urkundsübersetzung vorliegt, die anhand des sonstigen Inhalts der Grundakten unschwer und verlässlich auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann. Das gilt umso mehr, als auch sonst aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nach dem Ermessen des Grundbuchamtes bzw. des Beschwerdegerichtes auf einen förmlichen Echtheitsnachweis bezüglich ausländischer öffentlicher Urkunden durch Legislation oder Apostille verzichtet werden kann (BayObLG IPrax 1994, 122, 123 m.w.N.). Überdies belegt die auf der Übersetzung einer ausländischen Urkunde angebrachte Apostille nicht die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung, sondern gibt insoweit über den Echtheitsnachweis lediglich mittelbar eine höhere Richtigkeitsgewähr, weil damit feststeht, dass die Übersetzung von einem dort vereidigten und nicht einem beliebigen Übersetzer stammt. Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend ausnahmsweise weder einer Apostille für die bereits vorhandene Übersetzung noch einer gesonderten Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer. Die Richtigkeit der vorgelegten Übertragung des Registerauszuges vom 17.10.2008 in die deutsche Sprache steht aufgrund aktenkundiger anderer Umstände fest. Ein in Aufbau und standardisiert vorgegebenen Eintragungsmerkmalen praktisch identisch gestalteter Registerauszug der Industrie- und Handelskammer V u T vom 07.06.2001 wurde im Zuge des eigenen Erwerbs der Beteiligten zu 2 seinerzeit samt einer mit Apostille vom 21.06.2001 versehenen Übersetzung eines in den Niederlanden vereidigten anderen Übersetzers vom 19.06.2001 zu den Akten gereicht (GA 168 ff.). Der Abgleich der beiden zum identischen Kammeraktenzeichen erteilten Registerauszüge vom 07.06.2001 und vom 17.10.2008 einerseits sowie der beiden Übersetzungen vom 19.06.2001 und 21.10.2008 andererseits lässt keinen Zweifel daran, dass die letztgenannte Übersetzung eine zutreffende Übertragung des Inhalts des Auszuges vom 17.10.2008 in die deutsche Sprache darstellt. Unter diesen Umständen bedarf es hierfür weder einer Apostille noch einer neuen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer. III. Kosten- und Wertentscheide sind aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht zu treffen. Permalink: http://openjur.de/u/56577.html Kommentare

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