Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrs Unfalles. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ... am 13.11.2006 gegen 3.25 Uhr die B ... in K. in südlicher Richtung. Sie fuhr hinter dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe Kilometer ... (S.) fuhr der vor der Klägerin fahrende Lkw über einen auf der Fahrbahn angebrachten Kanaldeckel. Dieser Kanaldeckel wurde hierbei aus seiner Auflage gehoben und derart auf die Fahrbahn geschleudert, dass er bzw. Teile davon den nachfolgenden Pkw der Klägerin traf und beschädigte. Der Unfall wurde nachfolgend durch Polizeibeamte der Pl K. aufgenommen. Die Polizeibeamten konnten keine Aussagen über etwaige Vorschäden am Kanaldeckel treffen. Die Klägerin trägt vor, der durch den vor ihr fahrenden Lkw hochgeschleuderte Kanaldeckel sei schadhaft gewesen, und zwar bereits am 10.11.
- Der Beklagte sei der ihm obliegenden Kontrollpflicht seines Straßennetzes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und hafte deshalb wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz. Bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Kanaldeckels hätte dessen Schadhaftigkeit durch Mitarbeiter des Beklagten festgestellt werden können. Sofern der Kanaldeckel nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stehe, gehe dies zulasten des Beklagten, da der Beklagte den Kanaldeckel hätte aufbewahren müssen. Eine unterbliebene Aufbewahrung stelle eine Beweisvereitelung dar. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 8.6.2007 auf die Entscheidung des OLG München, Gz. 1 U 6795/89 , und eine entsprechende Aufbewahrungspflicht hingewiesen worden. Die Klägerin trägt weiter vor, ihr sei durch den Verkehrs Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.907,72 € entstanden, von dem die Klägerin die Bezahlung von 480,94 € direkt an den Ersteller eines Sachverständigengutachtens verlangt. Nachdem das Verfahren gegen den zunächst ebenfalls beklagten Führer des vor der Klägerin her fahrenden Lkw, ... auf Antrag der Klägerin abgetrennt und an das Amtsgericht K. abgegeben wurde, beantragt die Klägerin zuletzt: Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben Herrn ... verurteilt, an die Klägerin 3.426,78 € zuzüglich 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 sowie 480,94 € zuzüglich 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 an das Kfz-Ingenieur-Büro ... sowie weiterhin aus gerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zuzüglich 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, es könne nicht festgestellt werden, inwieweit ein Vorschaden am Kanaldeckel vorgelegen habe. Im Übrigen sei der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen dürften nicht überspannt werden. Der Mitarbeiter der Straßenmeisterei K., einer unselbstständigen Nebenstelle des Staatlichen Bauamtes Bamberg, der Zeuge ..., habe den fraglichen Streckenabschnitt der B 85 im Stadtbereich K. auf der Basis der Dienstanweisung für die motorisierten Straßenwärter in Bayern letztmals am 10.11.2006 gegen 5 Uhr kontrolliert. Hierbei seien keine Auffälligkeiten an der Schachtabdeckung bzw. am angrenzenden Fahrbahnbereich festgestellt worden. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Beklagten liege daher nicht vor. Der Kanaldeckel bzw. dessen Überreste seien heute beim Beklagten nicht mehr vorhanden. Soweit der Kanaldeckel in Steinbrocken bzw. kleinere Steine geborsten sei, dürfte eine Sicherstellung der Trümmer durch den Beklagten ohnehin nicht möglich gewesen sein. Hinsichtlich des bei dem Beklagten vorhandenen Metallrings der Schachtabdeckung sei der Klägerin durch bauamtliches Schreiben vom 5.6.2007 angeboten worden, diesen Metallring in Augenschein zu nehmen (Anlage B 6). Auf dieses Angebot des Beklagten habe die Klägerin jedoch überhaupt nicht reagiert. Es könne daher nicht zulasten des Beklagten gehen, wenn über 3 Jahre nach dem Unfall keine Beton- bzw. Eisentrümmer mehr vorhanden seien. Im Übrigen werden die von der Klägerin vorgetragenen Schadenspositionen vom Beklagten der Höhe nach bestritten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.3.2010 verwiesen. Das Gericht hat ferner die Verkehrsunfallakte der Pl K., Az: ..., beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG, Artikel 72 BayStrWG aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte durch die von dem Zeugen ... geschilderten Sichtkontrollen am 10.11.2006 und 9.11.2006 ihrer Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Klägerin ist nämlich der Nachweis, dass der streitgegenständliche Kanaldeckel schadhaft war bzw. dass der behauptete Defekt des Kanaldeckels bereits am 10.11.2006 vorlag, nicht gelungen. Eine Haftung des Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt jedoch voraus, dass das Herausspringen des Kanaldeckels überhaupt auf Umständen beruht, auf die der Beklagte Einfluss hatte und dass solche Umstände nicht erst ganz kurzfristig vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis eingetreten sind und somit vom Beklagten rechtzeitig hätten erkannt und beseitigt werden können. Dies hat die Klägerin nicht nachgewiesen; die Frage, aus welchem Grund der Kanaldeckel aus der Verankerung gesprungen ist, bleibt letztlich offen.
- Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihr Umfang wird aber von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 21.6.1979, III ZR 58/78 ). Die Verkehrssicherungspflicht steht dabei unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann vom Verkehrssicherungspflichtigen keine lückenlose und andauernde Kontrolle des gesamten Straßennetzes zu jedem denkbaren Zeitpunkt erwartet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet letztlich regelmäßige, geeignete Kontrollen in ihm zumutbaren Zeitabschnitten. Vorliegend bleibt allerdings unklar, ob der streitgegenständliche Kanaldeckel überhaupt aufgrund eines Defekts des Deckels aus der Verankerung herausgesprungen ist, und, falls ein solcher Defekt vorgelegen haben sollte, wann er eingetreten ist. Denkbar sind beispielsweise auch eine vorangegangene Manipulation des Deckels durch Dritte oder ein Schadensereignis, das erst unmittelbar vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall auf den Kanaldeckel eingewirkt hat und zu einem Defekt an diesem geführt hat. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten würde vorliegend jedoch die Feststellung eines Umstands voraussetzen, den der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte rechtzeitig erkennen und beseitigen können. Hierfür ist die Klägerin darlegens- und beweisbelastet. Sie trägt zwar vor, der Kanaldeckel sei bereits am 10.11.2006 schadhaft gewesen, dieser Vortrag wird jedoch vom Beklagten bestritten und der entsprechende Nachweis wurde durch die Klägerin nicht geführt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten, der auch durch die beigezogene polizeiliche Verkehrsunfallakte bestätigt wird, konnten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten keine Feststellungen dazu treffen, ob an dem Kanaldeckel ein Vorschaden vorlag. Auch der Zeuge ... konnte zu einer etwaigen Schadhaftigkeit des Kanaldeckels keine Angaben machen. Soweit der Betonteil des Deckels geborsten und in mehrere Steinbrocken bzw. kleinere Steine zerbrochen war, ist eine Sicherung dieser Überreste des Kanaldeckels nicht erfolgt. Dies geht allerdings nicht zulasten des Beklagten. Es wurde klägerseits nicht vorgetragen, dass diese Überreste des Kanaldeckels überhaupt noch vorhanden waren, als Mitarbeiter des Beklagten den Kanalschacht nach dem Unfall erstmals absicherten. Soweit sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergibt, dass die Überreste des Deckels auf der Fahrbahn verteilt lagen, ist davon auszugehen, dass die zuständigen Polizeibeamten im Rahmen der Gefahrenabwehr diese Steine bzw. Steinbrocken beseitigt haben. Auch der Metallring des Kanaldeckels steht für eine sachverständige Untersuchung hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vorschäden nicht mehr zur Verfügung. Auch dies geht jedoch zulasten der beweisbelasteten Klägerin, und nicht zulasten des Beklagten. Zwar war der Beklagte in anbetracht des vorgefallenen Unfalls gehalten, diejenigen Teile des Kanaldeckels, die an der Unfallstelle noch vorhanden waren, sicherzustellen. Dies ist jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten auch geschehen. Der Beklagte hat rund ein halbes Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die beschädigte Schachtabdeckung (Metallring) sich in der Außenstelle des Beklagten, ..., zur Verwahrung befinde und dort in Augenschein genommen werden könne (Anlage B 6). Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin auf dieses Anschreiben überhaupt nicht reagiert. Die vorliegende Klage wurde am
- Dezember 2009 anhängig gemacht, also beinahe 3 Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall. Die Pflicht des Beklagten zur Sicherstellung des Kanaldeckels nach dem Unfall führt jedoch nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Aufbewahrungspflicht des Beweisgegenstandes. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2010 vortragen lässt, sie habe auf das Schreiben des Beklagten vom 5.6.2007 hin auf das Urteil des OLG München vom 26.4.1990 und eine entsprechende Aufbewahrungspflicht schriftlich hingewiesen, so ist dieser im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beklagten stehende Sachverhalt bereits nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus ist, den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als wahr unterstellt, der bloße schriftliche Hinweis auf ein gerichtliches Urteil und eine daraus aus Sicht der Klägerin resultierende Aufbewahrungspflicht allein nicht ausreichend, eine jahrelange oder gar zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungsverpflichtung des Beklagten zu begründen. Die Beklagte hätte, wenn sie den Kanaldeckel für eine Beweisführung in einem gerichtlichen Verfahren benötigt, dies dem Beklagten gegenüber ausdrücklich mitteilen können und müssen, damit dieser sich darauf und insbesondere auf die Dauer der gewünschten Aufbewahrung einstellen kann. Der bloße Hinweis auf eine - zeitlich in keiner Weise konkretisierte - Pflicht zur Aufbewahrung reicht jedenfalls in Anbetracht der bis zur Klageerhebung verstrichenen Zeit, nämlich über drei Jahre seit dem Unfallereignis, nicht aus, um eine Beweisvereitelung durch den Beklagten begründen zu können. Der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch keine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu der in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2010 geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts, dass es voraussichtlich nicht von einer Beweisvereitelung durch den Beklagten ausgehe, einzuräumen. Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 23.2.2010, übersandt an den Klägervertreter am 24.2.2010, vortragen, dass die Klägerin auf das Angebot des Beklagten vom 5.6.2007, den damals noch vorhandenen Metallring in Augenschein zu nehmen, überhaupt nicht reagiert habe. Dieser Sachvortrag des Beklagten erfolgt unter der Überschrift „Beweisvereitelung“. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Tatsache, dass der Metallring nicht mehr vorhanden sei, angesichts der Mitteilung vom 5.6.2007 nicht zu seinen Lasten gehen könne. Es war für die Klägerin somit ohne weiteres erkennbar, dass dieser Vortrag des Beklagten für die Frage, ob eine zu dessen Lasten gehende Beweisvereitelung tatsächlich vorliegt, entscheidungsrelevant sein wird. Soweit aus Sicht der Klägerin der Vortrag des Beklagten, dass sie auf dessen Schreiben vom 5.6.2007 überhaupt nicht reagiert habe, nicht zutreffend sein sollte, so hätte die Klägerin im Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung gemäß § 282 Abs. 1 ZPO auf diesen Vortrag des Beklagten erwidern und gegebenenfalls entsprechende Beweisangebote unterbreiten müssen. Dies ist jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Das Gericht war im Rahmen der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO auch nicht gehalten, auf den offensichtlichen Umstand hinzuweisen, dass der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 23.2.2010 unter der Überschrift „Beweisvereitelung“ für die Frage, ob tatsächlich eine Beweisvereitelung vorliegt oder nicht, relevant ist. Auf Offensichtliches muss das Gericht die anwaltlich vertretene Partei nicht hinweisen. Dementsprechend war zu der geäußerten Rechtsansicht des Gerichts, dass aufgrund des Vortrages der Parteien von einer Beweisvereitelung durch den Beklagten nicht auszugehen sein dürfte, auch der Nachlass einer Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nicht veranlasst. Damit bleibt die Klägerin hinsichtlich ihres Vortrages, dass ein Defekt des Kanaldeckels zu dem streitgegenständlichen Unfall geführt habe, beweisfällig. Die Ursache des Herausspringens des Kanaldeckels bleibt offen. Der Klägerin ist es somit auch nicht gelungen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nachzuweisen.
- Da kein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung besteht, kann die Klägerin vom Beklagten auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/56610.html Kommentare
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