rede und leichtfertig falscher Anschuldigung, in zwei anderen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, ferner wegen übler
rede in Tateinheit mit leichtfertig falscher Anschuldigung in zwei Fällen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung in zwei Fällen, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler
rede und politischer übler
rede sowie wegen Beamtennötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft und die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat sie auf die Gefängnisstrafe angerechnet. Sie hat die sichergestellten Flugblätter einschließlich der Entwürfe eingezogen und angeordnet, daß sie und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Außerdem hat sie den öffentlich beleidigten und den durch falsche Anschuldigung verletzten Personen sowie den amtlichen Vorgesetzten beleidigter Richter und Beamter die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten bekannt zu machen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. I. Verfahrensvoraussetzungen. 1.) Gegenstand des Verfahrens sind u.a. Vergehen der Beleidigung, üblen
rede und leichtfertig falschen Anschuldigung durch Verbreitung von Flugblättern. Hierfür galt bis zum
mehr als drei Monaten gestellt. Daß der Angeklagte diese Eingabe "mindestens weitgehend entworfen und eigenhändig auf seiner Schreibmaschine geschrieben" hatte (UA 127) und deshalb neben oder an Stelle seiner Mutter als Täter der Beleidigung in Betracht kam, hatte der Oberlandesgerichtspräsident aber erst aus einem am
dem er darüber unterrichtet worden war, daß über die Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche Landgerichtsdirektor Dr. K., Landgerichtsrat M. und Gerichtsassessor S. zu entscheiden hätten, auch Gerichtsassessor S. und schließlich Landgerichtsdirektor Dr. K., insoweit für die Entscheidung über die gegen die erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über sämtliche Ablehnungsgesuche entschieden daraufhin am selben Tage die Landgerichtsräte M.: und Dr. S. -R. sowie Gerichtsassessor T. durch einheitlichen Beschluß dahin, daß die Ablehnung der Landgerichtsräte M. und B. und des Gerichtsassessors S. wegen Verspätung unzulässig und die des Landgerichtsdirektors Dr. K. unbegründet sei. Dieser Beschluß wurde in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1965 verkündet. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings dieses Verfahren. Bedenken gegen die Zuständigkeit der beschließenden Kammer bestehen zwar nicht deshalb, weil § 27 StPO sich seinem Wortlaut
nur auf den Fall der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet bezieht und die abgelehnten Richter der erkennenden Kammer die Ablehnungsgesuche gemäß § 26 a Abs. 2 StPO auch selbst als unzulässig hätten verworfen können. Mit der Einführung des § 26 a StPO und der Neufassung der §§ 27 und 28 StPO sollte den abgelehnten Richtern nur die Möglichkeit einer solchen Verwerfung gegeben werden. Ist jedoch einmal ein Ablehnungsgesuch von der erkennenden Kammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden, so kann es auch noch von dem
PO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen werden, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind (vgl. KM Müller/Sax
dem sie jedoch die Ablehnung Dr. K. für unbegründet erachtet hatte, hätte sie die notwendigen Folgerungen daraus ziehen müssen: Die Entscheidung war Dr. K. bekanntzumachen ( BGHSt 15, 384 , 385); mit ihm war alsdann die Kammer zu bilden, die über die Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter zu entscheiden hatte. Denn wenn ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, muß der abgelehnte Richter, gleichgültig ob er erkennender oder nicht erkennender Richter ist, alsbald wieder bei der Untersuchung und Entscheidung mitwirken. Das folgt aus § 29 StPO (vgl. auch KM aaO Bem. 4; Schwarz/Kleinknecht aaO Bem. 7). Daß dieses Verfahren zu einer gewissen Verzögerung im Ablauf der Hauptverhandlung führen kann, wird nicht übersehen. Indessen ist dieser Gesichtspunkt nicht so bedeutungsvoll, daß er es rechtfertigen würde, die den gesetzlichen Richter bestimmenden allgemeinen Merkmale unberücksichtigt zu lassen und statt dessen die Bestimmung des Richters, der über Ablehnungsgesuche gegen erkennende Richter beschließen soll, letzten Endes dem beschließenden Richter selbst zu überlassen. Das wäre aber der Fall, wenn den beschließenden Richtern freigestellt wäre, über ein Ablehnungsgesuch gegen einen für diese Entscheidung zunächst berufenen Richter nicht vorab, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung über die anderen Ablehnungsgesuche zu beschließen. Die Tatsache allein, daß über die Ablehnungsgesuche in fehlerhafter Besetzung entschieden worden ist, begründet indessen die Revision noch nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Ablehnungsgesuche auch sachlich gerechtfertigt waren (vgl. BGHSt 18, 200 mit
weisen). Das ist nicht der Fall. Voraussetzung für die Zulässigkeit und damit auch für die sachliche Prüfung eines Ablehnungsgesuches ist, daß es rechtzeitig angebracht worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO in der seit dem 1. April 1965 geltenden Fassung (Art. 14
diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur noch abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden§$$§ sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 StPO). "Unverzüglich" bedeutet
dem auch in die Begriffsbestimmung des § 121 BGB eingegangenen Sprachgebrauch ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. auch Grimm's Wörterbuch Bd. 11 Abtlg. 3 Sp. 2136), d.h. sobald als möglich, ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung (vgl. Dünnebier in Löwe/Rosenberg
dem am
seiner - im einzelnen erläuterten - Ansicht unzulängliche Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft zugrundegelegt, andererseits aber für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte außer acht gelassen oder ohne genauere Prüfung abgetan hätten. Mit Recht hat die Strafkammer dieses Gesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Zweifelhaft ist schon, ob die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist. Wenn auch die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist,
den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden ist (BGH JR 1957, 68 ), so unterliegt doch die Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (RG HRR 1925 Nr. 977; BGH Urteil vom 17. November 1964 - 1 StR 435/64 - insoweit in BGHSt 20, 109 nicht abgedruckt). Das gilt sogar dann, wenn das Urteil wegen Verletzung einer Grundrechtsnorm über das Verfahren angegriffen wird ( BGHSt 19, 273 ).
PO müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden ( BGHSt 3, 213 , 214). Vorliegend teilt die Revision zwar den Ablehnungsbeschluß vollinhaltlich mit, das Ablehnungsgesuch dagegen nur ausschnittsweise, nämlich die Seiten 19 ff. Im übrigen nimmt sie Bezug und vermittelt danach durch die Rechtfertigungsschrift allein kaum einen zur Entscheidung über die Rüge ausreichenden Sachverhalt. Einer abschließenden Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist
PO nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne ( RGSt 61, 67 ; BGHSt 1, 34 , 36; 21, 85 , 86). Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Angeklagten ankommt, so bedeutet das doch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei. Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68 ). Es kommt also auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an (vgl. RGSt 65, 40 , 43; BGH Urteil vom
prüfbaren Ermessen, von der Einnahme des Augenscheins sowie der Erhebung von Sachverständigenbeweisen
1032, 1033). Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie sich hierbei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und nicht im Rahmen ihrer freien richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) entschieden hat. Soweit die Revision anführt, daß Gerichtsassessor S durch seine Mitwirkung im Strafverfahren die Möglichkeit haben werde, im Zivilverfahren als Richter des ersten Rechtszuges das Urteil des zweiten Rechtszuges zu beeinflussen, übersieht sie schon, daß dieser Umstand allenfalls für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sein kann, an dem der Angeklagte nicht beteiligt ist. Für das vorliegende Strafverfahren rechtfertigt sich daraus für ihn kein Ablehnungsgrund. 4.) Zu Unrecht rügt die Revision die Mitwirkung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung insgesamt viermal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffen B. (§§ 24 , 31 , 338 Nr. 3 StPO). a) Im ersten, in der Hauptverhandlung vom
unverzüglicher Geltendmachung des einmal in Erfahrung gebrachten Ablehnungsgrundes entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht allein gegen eine mißbräuchliche Zurückhaltung von Ablehnungsgründen bis zum Schluß der Beweisaufnahme. Die Regelung dient vielmehr der Prozeßwirtschaftlichkeit überhaupt. Vor allem anderen ist deshalb zuerst die Frage
dem zuständigen Richter, das heißt zu klären, ob das Gericht in der bisherigen Besetzung weiter verhandeln darf. Bei der Auslegung des Begriffs "unverzüglich" ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Hätte der Angeklagte, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Ablehnungsgrund alsbald zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgebracht, so hätte die Entscheidung darüber vor dem nächsten Hauptverhandlungstag getroffen und die Verhandlung in der Sache selbst entsprechend dem Zweck der förmlichen Regelung des Ablehnungsverfahrens ohne - vermeidbare - Verzögerung fortgesetzt oder abgebrochen werden können. Das Gesuch ist also in jedem Falle verspätet gestellt worden. Darum ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, daß die Strafkammer vor ihrer Entscheidung dem Angeklagten den Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen nicht bekanntgegeben hat, was die Revision mit Recht als fehlerhaft bezeichnet ( BGHSt 21, 85 , 87). b) Zur Begründung seines zweiten Ablehnungsgesuchs brachte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1966 folgendes vor: Er habe in der letzten Woche erfahren, daß der Schöffe B. kürzlich in einem Friseursalon auf der H. -Straße auf die Anregung des Inhabers, doch endlich
einem vollen Jahr das überlange Verfahren gegen den armen W. einzustellen oder sonstwie zu beenden, erklärt habe: "Wo denken Sie denn hin! Das kommt gar nicht in Frage! Das wäre ja noch schöner! Davon kann gar keine Rede sein! So geht's ja nun nicht!" Außerdem seien zwischen den Kunden Zeitungsberichte über die Äußerung des Professors Dr. Dr. K. erörtert worden, wonach dieser glücklich wäre, wenn es zwölf W. s in der Bundesrepublik gäbe. Dazu habe B. gesagt: "Der bekommt auch noch sein Verfahren; ich glaube, es läuft schon". Bei einer anderen Gelegenheit habe B. erklärt, daß er über die Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt Dr. F. sehr verärgert sei. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Angeklagte auf das Zeugnis des Schöffen B. - und "notfalls auf die eidliche Vernehmung des Friseurmeisters sowie der weiteren an den Gesprächen beteiligten Personen" bezogen, deren Namen er jedoch nicht angegeben hat. Architekt B. hat hierzu dienstlich erklärt: Vor etwa drei Wochen sei ihm von dem Friseurmeister I. in dessen Geschäft die lange Prozeßdauer vorgehalten worden. Er habe I. klarzumachen versucht, daß alles so ablaufen müsse, um zu einer objektiven Urteilsfindung zu kommen; die behaupteten Redewendungen habe er nicht gebraucht; mit anderen Friseurkunden habe er nicht gesprochen. Zu den Zeitungsberichten über Professor Dr. Dr. K. habe er sinngemäß gesagt, daß die Balken-Überschrift "12 W." natürlich aufgefallen sei, nicht dagegen, daß Professor Dr. Dr. K. deswegen ein Verfahren bekommen werde. Eine Äußerung über Rechtsanwalt Dr. F. sei ihm nicht bekannt. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen,
der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen lägen keine Gründe vor, die etwa aus der Sicht des Angeklagten geeignet erscheinen könnten, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schöffen aufkommen zu lassen; die darüber hinaus in dem Ablehnungsgesuch angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden solle, seien nicht glaubhaft gemacht, die Benennung der Zeugen in der vorliegenden Form genüge dazu nicht. Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Entscheidung. Wie die Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt haben, ist die Behauptung unrichtig, die Strafkammer habe vor der Entscheidung die dienstliche Äußerung des Schöffen nicht zur Verlesung gebracht (vgl. Protokoll Bd. XVIII Bl. 899). Den an diese Behauptung anknüpfenden rechtlichen Ausführungen ist daher die Grundlage entzogen. Auch im übrigen entspricht die Entscheidung dem Gesetz. Neben der rechtzeitigen Anbringung ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, daß der Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§§ 26 Abs. 2, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Was dazu im einzelnen erforderlich ist, sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich. Es bestimmt lediglich, daß der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen sei (§ 26 Abs. 2 Satz 2 StPO), dazu aber - wie es auch hier geschehen ist - auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden könne (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).
dem Zweck der gesetzlichen Regelung und im Einklang mit den Motiven zu § 26 StPO (vgl. Hahn, Materialien, Erste Abteilung, 2. Aufl. zu § 20 des Entwurfs) ist jedoch davon auszugehen, daß eine (förmliche) Beweisaufnahme über diesen Zwischenpunkt, weil er die Hauptsache verzögert,
Möglichkeit vermieden werden und es letztlich dem verständigen Ermessen des Gerichts überlassen bleiben soll, ob und wann es im Einzelfall die dem Ablehnungsgesuch zu Grunde gelegten Tatsachen für wahrscheinlich halten will. Ihm muß deshalb auch die Wahl der Mittel überlassen bleiben, durch die es sich die Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der behaupteten Tatsachen verschaffen will. Daraus folgt, daß einerseits zwar zur Glaubhaftmachung alle Beweismittel verwendet werden dürfen, soweit sie nicht, wie etwa der Eid, ausgeschlossen sind (vgl. RGSt 28, 8 , 10 ff), daß andererseits aber der Antragsteller dem Gericht mit dem verwendeten Beweismittel den Ablehnungsgrund auch glaubhaft "machen", d.h. es in die Lage versetzen muß, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden. Abgesehen von der Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters oder Schöffen (§ 31 StPO), die sofort gehört werden können, reicht deshalb die bloße Bezeichnung eines Beweismittels wie etwa die Benennung eines Zeugen in der Regel zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Antragsteller muß mindestens eine schriftliche Erklärung des Zeugen beibringen. Nur wenn ihm das nicht möglich ist, sei es, daß ihm der Zeuge die schriftliche Bestätigung verweigert, sei es, daß er ihn nicht unverzüglich erreichen kann und er wenigstens dies glaubhaft macht, genügt die Bezugnahme auf das Zeugnis (vgl. BayObLG JZ 1956, 340, 341; Schwarz/Kleinknecht a.a.O., § 26 StPO Bem. 4; Schorn a.a.O. S. 174). So lag es indessen hier nicht. Schon deshalb mußte die von der Revision vermißte weitere Aufklärung durch Vernehmung des im Gesuch vom
dem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf eine mögliche feindliche Einstellung Fräulein St hingewiesen hatte, versicherte diese in einer weiteren Erklärung vom 16. März 1966, daß ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen, insbesondere weder eine Vertragsdauer noch eine Kündigungsfrist vereinbart und das Arbeitsverhältnis
einem von ihr erlittenen schweren Autounfall von ihren Eltern in beiderseitigem Einverständnis gelöst worden sei und daß es Auseinandersetzungen gegeben habe, weil sie nicht vereinbarte Arbeitsleistungen abgelehnt und auf Mißstände hingewiesen habe. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch vom 16. März 1966 mit folgender Begründung verworfen: Hinsichtlich der Vorgänge in I. habe der Angeklagte die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dafür, daß er hiervon auch von anderer Seite als von seinem Verteidiger nicht früher erfahren habe, reiche seine Versicherung diesem gegenüber umso weniger aus, als die eidesstattliche Versicherung eines Angeklagten als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen sei und die Vorfälle über ein Jahr zurücklägen und durch mindestens zwei Informanten weitergegeben worden seien, von denen der Angeklagte mindestens einen gekannt habe. - Im übrigen sei auch der Ablehnungsgrund selbst nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Konkretisiert sei die eidesstattliche Versicherung von Fräulein St. nur hinsichtlich der Behauptung, der abgelehnte Schöffe habe den Angeklagten als Schwerverbrecher, der schwer bestraft werden müsse, bezeichnet. Die Abgabe einer solchen Äußerung habe der Schöffe selbst in Abrede gestellt. Die eidesstattliche Versicherung von Fräulein St. lasse aber hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Äußerung, des Teilnehmerkreises, des Gesprächszusammenhangs und auch der Umstände, unter denen sie selbst die Äußerung gehört haben wolle, alle Einzelheiten vermissen, so daß die objektive Zuverlässigkeit ihrer behaupteten Wahrnehmung nicht auf ihre Wahrscheinlichkeit geprüft werden könne. Schließlich liege der behauptete Vorfall eine geraume Zeit zurück, so daß Erinnerungsverfälschungen nicht ausgeschlossen seien. Das treffe zwar auf alle
so langer Zeit abgegebene Erklärungen zu; für die Glaubhaftmachung gelte jedoch der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht. Die eidesstattliche Versicherung des Friseurmeisters L. enthalte Zusätze wie "oder ähnlich" und "oder". Daraus folge, daß L. sich des genauen Wortlauts der behaupteten Äußerungen des Schöffen nicht sicher sei. Die von ihm wiedergegebenen Äußerungen des Schöffen auf seine Anregung, endlich mit dem uferlos langen Prozeß Schluß zu machen und den armen Angeklagten freizusprechen, deckten sich sinngemäß mit der dienstlichen Äußerung des Schöffen, er habe etwa gesagt, daß alles so verlaufen müsse, um zu einer gerechten Urteilsfindung zu kommen. Daraus könne eine Voreingenommenheit des Schöffen nicht entnommen werden. Ähnliches gelte hinsichtlich der behaupteten Äußerungen des Schöffen in Bezug auf Professor Dr. Dr. K. Auch sie habe der Schöffe in seiner dienstlichen Erklärung in Abrede gestellt. Das Gegenteil könne durch den unsicheren Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung L. weder in der einen noch in der anderen Richtung als glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision im Ergebnis zu Unrecht. Was zunächst die Vorgänge in I. angehen, so teilt der Senat allerdings die Auffassung der Strafkammer nicht, daß der Angeklagte bereits die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des auf sie gestützten Ablehnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht habe (§§ 26 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Insoweit überfordert sie den Angeklagten. Glaubhaftmachen bedeutet: den Wahrscheinlichkeitsbeweis erbringen. Dem Gericht braucht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen vermittelt zu werden; vielmehr genügt es, daß ihm durch die beigebrachten Beweismittel in einem
Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird (vgl. auch RGSt 28, 8 , 10; BayObLGSt 1955, 223 ; Eb. Schmidt Lehrkommentar § 26 StPO Rn. 5; KM a.a.O. § 26 Bem. 3 c). Das hat der Angeklagte aber in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes durch die überreichte dienstliche Äußerung seines Verteidigers getan. Sie schloß, richtig verstanden, auch die Möglichkeit aus, daß er von dem Studenten R. vorher unterrichtet worden war. Auf welche Weise er sonst noch hätte dartun können, daß er - auch von dritter Seite - vom Ablehnungsgrund nicht früher erfahren habe, ist nicht ersichtlich. Zutreffend weist die Revision im übrigen auf den Eifer hin, mit dem der Angeklagte bis dahin jede Gelegenheit zur Ablehnung von Richtern wahrgenommen hatte; es ist mehr als unwahrscheinlich, daß er die von ihm aus anderen Gründen bisher vergeblich betriebene Ablehnung des Schöffen B. nicht schon früher auch auf die behaupteten Vorfälle in I. gestützt hätte, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Wegen mangelnder Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Vorbringens dieses Ablehnungsgrundes durfte die Strafkammer daher das Ablehnungsgesuch nicht verwerfen. Der Fehler ist jedoch für die Entscheidung bedeutungslos; denn mit Recht hat die Strafkammer die Zurückweisung des Gesuchs außerdem damit begründet, daß der Angeklagte den Ablehnungsgrund selbst nicht glaubhaft gemacht habe. Er hat zwar dafür die förmlichen Voraussetzungen durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Fräulein St. und die Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Schöffen erfüllt. In sachlicher Hinsicht hat er aber den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die behaupteten Tatsachen nicht erbracht. Architekt B. hatte bereits mehr als zehn Monate als Richter an der Verhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt. Er hat dienstlich erklärt, daß er die ihm vorgeworfenen abfälligen Äußerungen über den Angeklagten nicht gemacht habe. Seine Erklärung ist eindeutig. Demgegenüber war Fräulein St. dem Gericht nicht bekannt. Ihre eidesstattliche Versicherung gibt in verschiedener Hinsicht Anlaß zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit. Nur eine der angeblich "wiederholt", sogar vor Gästen gemachten "sehr negativen" Bemerkungen über den Angeklagten ist über dieses allgemeine Werturteil hinaus mit Tatsachen belegt, nämlich die Behauptung, der Schöffe habe in der Halle des S. hofs geäußert, Dr. W. sei ein Schwerverbrecher und müsse daher schwer bestraft werden. Auch insoweit fehlen indessen, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, jegliche Einzelheiten, so daß die "objektive Zuverlässigkeit der behaupteten Wahrnehmungen nicht auf ihre Wahrscheinlichkeit geprüft werden kann". Auch die zweite eidesstattliche Versicherung von Fräulein St. gibt insoweit keinerlei Aufschluß. Sie erweckt im Gegenteil neue Bedenken, denn ihr ist zu entnehmen, daß es während der nur kurzen Beschäftigung Fräulein St. auf dem S. hof Auseinandersetzungen mit dem Schöffen gegeben hat, die offenbar nur durch die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ihr Ende gefunden haben, so daß eine feindliche Einstellung gegenüber ihrem früheren Dienstherrn nicht ausgeschlossen werden kann. Gegen die Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht schließlich auch der Umstand, daß der angebliche Vorfall über ein Jahr zurücklag und nicht früher weitergetragen worden ist. Mit Recht hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von Erinnerungsverfälschungen hingewiesen. Da der Student R. den angeblichen Vorfall nur aus der Erzählung von Fräulein St. kennt und sonstige Umstände, die für deren Zuverlässigkeit sprechen könnten, nicht ersichtlich sind, kann
alledem keine Rede davon sein, daß der Angeklagte den Wahrscheinlichkeitsbeweis für sein Ablehnungsvorbringen erbracht hätte. Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. auch Schwarz/Kleinknecht a.a.O. § 26 Anm. 4). Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht gehalten, von sich aus weiter aufzuklären, insbesondere Fräulein St. persönlich über Einzelheiten zu vernehmen, um sich ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Dazu bestand
Lage der Sache kein Anlaß. Die Strafkammer hatte zunächst den Schöffen angehört, dann dessen Erklärungen bekanntgegeben, alle Beteiligten gehört und der Verteidigung insbesondere auch ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung des Ablehnungsvorbringens gegeben, wie die Entgegennahme der weiteren eidesstattlichen Versicherung von Fräulein St. beweist. Danach erst hat sie unter Abwägung der ihr vorliegenden Erklärungen und der ihr sonst bekannten Umstände abschließend entschieden. Mehr bedurfte es bei der gegebenen Beweislage nicht. Dagegen spricht auch nicht die Erwägung, daß - solange die eidesstattliche Versicherung von Fräulein St nicht widerlegt wurde - für den Angeklagten, wie die Verteidigung sich ausdrückt, der Eindruck der Voreingenommenheit "im Raum" stand. Es genügt eben nicht, daß das Ablehnungsvorbringen nur nicht "widerlegt" werden kann, es muß vielmehr "wahrscheinlich" gemacht werden. Sonst hätte es der Angeklagte in der Hand, die Weiterverhandlung in jedem ihm genehmen Zeitpunkt durch Vorlegung irgendeiner wahrheitswidrigen, im Augenblick jedoch nicht zu widerlegenden eidesstattlichen Erklärung zu verhindern. Das kann ein verständiges Verfahrensgesetz nicht erlauben. Auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Friseurmeisters L. vom
dem diese nicht wunschgemäß ausfiel, war er, wenn er den Ablehnungsgrund nicht verwirken wollte, jedenfalls gehalten, Friseurmeister L. alsbald namentlich zu benennen und die Umstände glaubhaft zu machen, die es ihm unmöglich machten, eine schriftliche Erklärung von ihm beizubringen (vgl. oben c letzter Absatz). Einen Monat durfte er damit nicht warten. Wenn er, wie es in der Revisionsbegründung heißt, "erst aus bestimmten Gründen seinen Informanten nicht genannt" hat, so ist das seine Sache.
Erhalt der Versicherung L. angebracht. Diese Behauptung ist jedoch unrichtig. Der Angeklagte hat das Gesuch nicht aus diesen Gründen, sondern allein deshalb nicht während der Hauptverhandlung angebracht, weil ihm seine Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, wegen der geringen Erfolgsaussicht davon abgeraten hatten, das Gesuch überhaupt noch zu stellen. In diesem Zeitpunkt lag ihm allerdings die letzte eidesstattliche Versicherung des Friseurmeisters L. noch nicht vor; sie hat er sich, wie er dem Senat ebenfalls erklärt hat, erst im Laufe des
mittags des
mittag des 22. März 1966 warten dürfen. Daß L. zu einer solchen ergänzenden Erklärung auch sofort bereit gewesen wäre, zeigt sein Verhalten an diesem
mittag. Es kann
alledem keine Rede davon sein, daß der Angeklagte sein - am 16. März 1966 als unzulässig zurückgewiesenes - Ablehnungsgesuch ohne vermeidbares Zögern mit neuen Tatsachen oder neuen Mitteln der Glaubhaftmachung in zulässiger Weise wiederholt hätte. Wenn die Verteidigung demgegenüber anführt, wegen der außergewöhnlichen Dauer der Verhandlung könne es nicht auf Stunden ankommen, so verkennt sie, daß das Bedürfnis
sofortiger Klärung der Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts (vgl. oben Buchst. a vorletzter Absatz) gerade mit der Länge der Verhandlung wächst und hier,
dem die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen war, besonders dringlich geworden war. Nur eine strenge Auslegung des Begriffs "unverzüglich" wird diesem Bedürfnis gerecht. 5.) Die Rüge, die Strafkammer habe
der Überleitung des zunächst bei ihr anhängigen Sicherungsverfahrens gegen Dr. W. ins Strafverfahren unter Verletzung der §§ 24 , 74 GVG ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO, Art. 101 GG), ist unbegründet. Ergibt sich, wie hier, im Sicherungsverfahren
der Eröffnung des Hauptverfahrens die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten, so hat die
PO für das Sicherungsverfahren ausschließlich zuständige Strafkammer, falls sie für das Strafverfahren sachlich nicht zuständig ist, ihre Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen (§ 429 d Abs. 1 StPO), falls sie dagegen zuständig ist, den Beschuldigten auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (§ 429 d Abs. 2 StPO). Das letztere hat die Strafkammer getan.
dem die Professoren de B., R. von B. und R. im Gegensatz zu Professor S. die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich bejaht hatten, hat die Strafkammer die Beteiligten gehört und sie durch Beschluß vom 9. April 1965 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung darauf hingewiesen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht im Sicherungsverfahren, sondern im Strafverfahren vor ihr stattfinden werde sowie dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung auf die veränderte Rechtslage einzurichten (Bd. XI Bl. 166). Diese Entscheidung entsprach nicht nur der Auffassung der Staatsanwaltschaft und dem ausdrücklichen, in der Verhandlung vor dem Senat wiederholten Wunsche der Verteidigung (vgl. Bd. XI Bl. 130, 132, 164), sondern - im Gegensatz zur Meinung der Revision - auch dem Gesetz. Es trifft zwar zu, daß für die hier abzuurteilenden Vergehen grundsätzlich das Amtsgericht (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG), und zwar das Schöffengericht (§§ 25 Nr. 2 b, 28 GVG) zuständig ist und die Zuständigkeit der Strafkammer (im ersten Rechtszug)
1 Nr. 2 GVG nur dadurch begründet werden kann, daß die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage bei ihr erhebt und sie diesem Antrag entspricht (vgl. § 209 Abs. 2 StPO). Richtig ist ferner, daß die Staatsanwaltschaft eine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen hat und hier auch nicht treffen konnte, weil sie die Eröffnung des Sicherungsverfahrens nur bei der Strafkammer beantragen konnte (§ 429 b Abs. 3 StPO) und an der Entscheidung über die Überleitung des bei dieser einmal anhängig gemachten Sicherungsverfahrens ins Strafverfahren
dem Gesetz nicht beteiligt ist. Schließlich ist der Revision auch darin zuzustimmen, daß § 429 d Abs. 1 StPO eine Verweisung nicht nur an das höhere, sondern auch an das Gericht niederer Ordnung vorschreibt, wenn es zuständig ist; denn
Satz 2 dieser Bestimmung sind nur die Absätze 2 und 3 des § 270 StPO entsprechend anzuwenden, nicht dagegen dessen Absatz 1, der mit § 269 StPO zusammenhängt, der bestimmt, daß ein Gericht sich nicht deshalb für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre (vgl. auch Eb. Schmidt a.a.O. § 429 d StPO Rn. 5, Schäfer in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 429 d StPO Bem. 2). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Strafkammer ihre Unzuständigkeit aussprechen und die Sache an das Schöffengericht verweisen mußte; denn das würde bedeuten, daß in den Fällen des § 429 d StPO eine Zuständigkeit der Strafkammer zur Aburteilung von Vergehen überhaupt nicht begründet werden könnte. Die vom Gesetz vorgesehene, verfassungsrechtlich zulässige (vgl. BVerfGE 9, 223 ; BGHSt 9, 367 ) und allgemein als vernünftig gehandhabte Regelung, Vergehen von besonderer Bedeutung vor der dafür in der Regel besser geeigneten Strafkammer zu verhandeln, wäre dann für diese Fälle ausgeschlossen. Das kann vom Gesetz umso weniger gewollt sein, als gerade sie wegen der bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zu beurteilenden mannigfaltigen Fragen häufig nicht einfach gelagert sind und eine Verweisung an das Schöffengericht regelmäßig von allen Beteiligten zusätzliche Belastungen fordert. Vielmehr muß in diesen besonders gelagerten Fällen die Strafkammer
pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden dürfen, ob das Verfahren wegen der besonderen Bedeutung der Sache weiterhin vor ihr oder aber mangels einer solchen Bedeutung vor dem Schöffengericht durchgeführt werden soll, eine Entscheidung, die sie letzten Endes auch in den Normalfällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG
Anklageerhebung zu treffen hat (§ 209 Abs. 2 StPO; so auch KM aaO § 429 d Bem. 3 a). Das allein ist vernünftig und enthält auch keine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Willkür. Deshalb teilt der Senat auch die abweichende Auffassung Eberhard Schmidts (aaO § 429 d Rn. 5) nicht. Daß vorliegend die Strafkammer eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen hat, bedarf keiner Erörterung. Daraus, daß die Staatsanwaltschaft vor der Zusammenfassung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten einzelne Vergehen, wie beispielsweise die Beleidigungen zum
teil des Landgerichtsdirektors Dr. P, vor dem Schöffengericht angeklagt hatte, läßt sich für die Meinung der Revision ersichtlich nichts herleiten. Im übrigen würde auch die gegenteilige Auffassung nicht zum Erfolg führen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nur gegeben, wenn die abgeurteilte strafbare Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet ( BGHSt 9, 367 ; BGH VRS 23, 267). Die Revision kann dagegen nicht darauf gestützt werden, daß ein Gericht niederer Ordnung habe entscheiden müssen, beispielsweise darauf, daß die Strafkammer zu Unrecht ein Vergehen von besonderer Bedeutung angenommen habe (BGH Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 643/61 ). Diese Rechtsprechung geht zwar von § 269 StPO aus und diese Bestimmung selbst findet, wie bereits dargelegt, im Rahmen des § 429 d Abs. 1 StPO keine Anwendung. Ihr Grundgedanke gilt aber auch hier; denn die vorgeschriebene Verweisung auch an ein zuständiges Gericht niederer Ordnung dient nur der Entlastung der Strafkammer,
dem der Grund für die Zuständigkeitskonzentration bei ihr (§ 429 b Abs. 3 StPO) weggefallen ist, und nicht etwa dem interesse des Angeklagten, der nicht dadurch beschwert ist, daß ein Gericht höherer Ordnung entscheidet (vgl. auch Schäfer aaO). Auch sonst ist kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle ersichtlich (vgl. auch BGH Urteil vom
PO berechtigt. Wie der Gerichtsbeschluß ergibt, hat Rechtsanwalt Dr. H. glaubhaft gemacht, daß ihm die Tatsachen, die in sein Wissen als Zeuge gestellt worden sind, in jenen Gesprächen bekannt geworden seien und er die Gespräche auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt geführt habe, also seine beruflichen Beziehungen zu B. Anlaß zur Erlangung der "Geheimnisse" gewesen sind (vgl. Eb. Schmidt aaO § 53 StPO Rn. 6). Darauf, daß er von diesem keinen Auftrag zu besonderer anwaltlicher Tätigkeit hatte, kommt es nicht an. Da er von B. nicht von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden ist (§ 53 Abs. 2 StPO) und andere das
dessen Tod nicht mehr konnten ( RGSt 71, 21 , 22), durfte er sich mithin auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 3 Nr. 1 StPO berufen. Entgegen der Meinung der Revision hat Rechtsanwalt Dr. H. dieses Recht nicht dadurch verwirkt, daß er sich über den Inhalt der Gespräche bereits vorher mit Rechtsanwalt Dr. L., dem Vertreter der Nebenklägerin U. B., unterhalten hatte. Die Vorschrift des § 53 StPO begründet
ständiger Rechtsprechung nur ein Recht des Zeugen, über das zu schweigen, was ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekanntgeworden ist. Einen Anspruch auf Aussage haben weder der Angeklagte noch irgend ein anderer Verfahrensbeteiligter. Der Gesetzgeber wollte lediglich die Vertrauensperson des Zwangs entheben, ein ihr anvertrautes Geschehen infolge der Zeugnispflicht preisgeben zu müssen. Ob der Zeuge von diesem Recht Gebrauch macht und schweigt oder ob er sich
Abwägen der einander widerstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt allein seiner Entscheidung, auf die selbst das Gericht nicht einwirken darf ( RGSt 57, 63 , 64; BGHSt 9, 59 , 61; 15, 200 , 202; 18, 146 , 147; vgl. auch Eb. Schmidt aaO Rn. 26). Ein solches Recht besteht naturgemäß immer und ohne Rücksicht darauf, ob bei anderer Gelegenheit von ihm Gebrauch gemacht worden ist oder nicht (vgl. auch Schwarz/Kleinknecht aaO § 53 StPO Bem. 3). Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob Rechtsanwalt Dr. H. vor der Unterhaltung mit Rechtsanwalt Dr. L. die einander widerstreitenden Interessen ebenfalls gewissenhaft abgewogen hatte. Die Revision verkennt zudem, daß ein solches Abwägen von Fall zu Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Bezüglich der Behauptung, Rechtsanwalt Dr. H. habe sogar noch während der Hauptverhandlung eine das Berufsgeheimnis betreffende Frage des Rechtsanwalts Dr. L. beantwortet, ist aus der Sitzungsniederschrift lediglich zu entnehmen, daß der Zeuge auf eine Frage zu einem bei den Akten befindlichen Schreiben an Rechtsanwalt Dr. L. erklärt hat, daß er die Frage heute wahrscheinlich nicht mehr in dieser Form, sondern nur mit "ja" oder "nein" beantworten werde. Diese Erklärung enthält keine Tatsache, die dem Zeugen In seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist und berührt deshalb sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht. 7.) Die Verteidigung ist nicht dadurch unzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 1965 den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, das Verfahren, soweit es den "Komplex B." angehe, gemäß oder in entsprechender Anwendung der §§ 190 , 191 StGB auszusetzen, solange die Staatsanwaltschaft noch Ermittlungen anstelle (§§ 338 Nr. 8, 228 StPO).
GB ist allerdings, falls wegen der strafbaren Handlung, auf die sich die Beleidigung bezieht, zur Herbeiführung eines Strafverfahrens Anzeige gegen den Beleidigten erstattet worden ist, bis zur Beendigung der daraufhin eingeleiteten Untersuchungen mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Beleidigung innezuhalten. Dasselbe gilt
GB für das Verfahren und die Entscheidung über die falsche Anschuldigung, solange ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Beide Bestimmungen haben danach ein - vorübergehendes - Verfahrenshindernis zum Inhalt ( BGHSt 8, 133 ; BayObLG JR 1955, 392). Ihre Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Anhängig in diesem Sinne ist ein Verfahren nur, solange es noch nicht endgültig abgeschlossen ist, also von der Behörde, die Herr des Verfahrens ist, fortgeführt oder wenigstens in der Schwebe gehalten wird. Es hört dagegen auf anhängig zu sein, wenn ihm die Behörde durch eine rechtswirksame Verfügung ein Ende setzt. Diese Wirkung kommt im Ermittlungsverfahren der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
PO zu. Sie erfüllt bereits das wesentliche Anliegen der §§ 164 Abs. 6, 191 StGB, die Ungewißheit über das Ergebnis des anderen Verfahrens und über deren möglichen Einfluß auf die Entscheidung über die falsche Anschuldigung oder Beleidigung zu beheben. Nicht erforderlich ist, daß die strafbare Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, überhaupt nicht nochmals zur Untersuchung gezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1957, 637 mit
weisen). Das verkennt die Revision. Auf die Güte der angestellten Ermittlungen kommt es nicht an. Vorliegend ist das - durch die Tätigkeit des Angeklagten in Gang gehaltene - Ermittlungsverfahren gegen U. B. und Andere - 2 Js 1130/62 - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten endgültig eingestellt worden. Am
rede, nicht im Zusammenhang. Der Verteidigung war es unbenommen, Amtsgerichtsrat G. über den Angeklagten vermittelte Informationen zu befragen. Eine solche Frage ist nicht ausgeschlossen worden. Im Gegenteil, der Strafkammervorsitzende selbst hat den Zeugen, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, am 22. November 1965 ausdrücklich darüber befragt, ob bei dem Meinungsaustausch mit dem Angeklagten gewisse Verdachtsmomente gegenüber bestimmten Personen geäußert worden seien. Zwar hat der Zeuge
Belehrung gemäß § 55 StPO zunächst die Auskunft hierüber verweigert (Bd. XVII Bl. 677), bei seiner am folgenden Verhandlungstag fortgesetzten Vernehmung hat er die Weigerung jedoch ausdrücklich zurückgenommen (Bd. XVII Bl. 679, 680). Daß daraufhin der Vorsitzende die Frage erneut gestellt hätte, ist zwar nicht ersichtlich; darauf kommt es aber auch nicht an. Der Verteidiger hätte sie jedenfalls stellen können. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO kann danach keine Rede sein. 9.) Auch dadurch, daß eine Frage an den Zeugen Oberamtsrichter S. nicht zugelassen wurde, ist die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 i.V. mit §§ 241 Abs. 2, 242 StPO). Die Anklage legte dem Angeklagten eine Nötigung dieses, für die Bearbeitung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zuständigen Richters zur Last, indem er ihm mit der Aufdeckung seiner und seines Vaters angeblich belasteten politischen Vergangenheit gedroht habe, um ihn zu veranlassen, von der Anordnung der Unterbringung
PO abzusehen (Fall II 9 der Urteilsgründe). Auf die Frage, ob sein Vater im politischen Sinne belastet sei, verweigerte Oberamtsrichter S. in der Hauptverhandlung vom
PO der (weiteren) Beschwerde nicht mehr zugänglich. Nun lassen sich allerdings gewichtige Gründe für die Auffassung anführen, daß dem Angeklagten, der die Einleitung des Beschwerdeverfahrens nicht verhindern kann, gleichwohl die Möglichkeit bleiben muß, im Revisionsverfahren nunmehr auch seinerseits die oberlandesgerichtliche Beschwerdeentscheidung in derselben Weise überprüfen zu lassen als wenn sie eine Zwischenentscheidung der erkennenden Strafkammer gewesen wäre. Einer näheren Erörterung bedarf es indessen nicht, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Unzulässig ist eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) nur, wenn sie nicht durch eine Verfahrensvorschrift gedeckt ist. Hier rechtfertigten aber die §§ 241 Abs. 2 und 68 a Abs. 1 StPO die Nichtzulassung der strittigen Frage.
PO können ungeeignete Fragen zurückgewiesen werden, im Zweifel durch Gerichtsbeschluß (§ 242 StPO). Als ungeeignet ist eine Frage jedenfalls dann anzusehen, wenn sie
den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht gestellt werden soll. Fragen
Tatsachen, deren Beantwortung, wie hier, einem Zeugen oder einem seiner Angehörigen zu Unehre gereichen können, sollen aber
PO nur gestellt werden, wenn sie unerläßlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig sind. Kann also das Gericht seiner Pflicht, die Wahrheit zu ergründen, nicht uneingeschränkt
kommen, ohne Fragen an den Zeugen zu richten, deren Beantwortung ihm oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen kann, geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse des Zeugen an der Erhaltung seines Ansehens und des seiner Angehörigen vor. Die Notwendigkeit ist dagegen zu verneinen und die Frage zurückzuweisen, wenn sie für die Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist (vgl. BGHSt 13, 252 , 254; Eb. Schmidt aaO § 68 a Rn. 2). So liegt es hier. Für die Verurteilung wegen Beamtennötigung kommt es nicht darauf an, ob der Vater des Oberamtsrichters S. politisch belastet war oder nicht. Die Auffassung der Revision, solange das nicht festgestellt sei, könne der Angeklagte allenfalls wegen Versuchs bestraft werden, ist abwegig. § 114 StGB bedroht das "Unternehmen" der Nötigung mit Strafe, also die Vollendung und den Versuch (§ 87 StGB). Für die Bestrafung reicht es deshalb aus, daß der Täter mit dem Willen und in der Vorstellung gehandelt hat, durch seine drohende Äußerung in dem anderen Furcht vor der Verwirklichung eines Übels zu erwecken, um dadurch Einfluß auf dessen Entschließung zu gewinnen ( BGHSt 16, 386 ff). Es genügt also, daß er die Drohung auch nur für geeignet gehalten hat, den Willen des anderen zu bestimmen ( RGSt 56, 225 , 226). Diese Vorstellung hatte der Angeklagte
den Urteilsfeststellungen. Ob Oberamtsrichter S. die Drohung tatsächlich ernst genommen hat, ist bedeutungslos. Für ihn war die Drohung mit der Aufdeckung der politischen Vergangenheit seines Vaters im übrigen auch dann ein empfindliches Übel, wenn der Vater nicht belastet war. Das hat die Strafkammer im Urteil zutreffend dargelegt (UA S. 642, 643). Deshalb kam es auch für die Strafzumessung auf die nicht zugelassene Frage angesichts der gesamten Verhaltensweise des Angeklagten und seiner Zielsetzung nicht entscheidend an. Inwieweit schließlich deren Beantwortung zu einer anderen Wertung der Zeugenaussage des Privatdozenten Dr. K. hätte führen können, ist unerfindlich. 10.) Fehl geht auch die Rüge, die Verteidigung sei dadurch unzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1965 die an den Zeugen G. K. gerichtete Frage nicht zugelassen hat, ob er die Reise des Redakteurs H. M. und dessen Ehefrau
M. zu Gesprächen mit dem Schriftsteller F. A. finanziert habe (§ 338 Nr. 8 i.V. mit §§ 241 Abs. 2, 242 StPO). Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil die Revision die Gründe, die die Strafkammer für die Ablehnung angeführt hat, nur unvollständig wiedergibt (vgl. BGHSt 3, 213 , 214). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage zurückgewiesen, weil sie den Gegenstand des Verfahrens weder unmittelbar noch mittelbar berühre und auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht von Bedeutung sei (Bd. XVI Bl. 391). Diese Begründung trifft zu. Selbst wenn G. K., wie die Revision behauptet, zuvor gesagt haben sollte, daß er niemals für die Presse irgendwelche Aufwendungen gemacht habe, um sie gegen den Angeklagten einzunehmen, ließen sich aus einer Beantwortung und Bejahung der Frage
der Finanzierung der R. Reise des Ehepaars M. keinerlei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen irgendwie bedeutsame Folgerungen ziehen. Er kann die Reise bezahlt haben, um sich gegen die massiven Angriffe des Angeklagten zu wehren und dessen Veröffentlichungen in den Flugblättern entgegenzutreten, in denen er der Mitwirkung an der behaupteten Ermordung des Rechtsanwalts B. bezichtigt wurde. Auch dann würde von "Aufwendungen für die Presse" "um sie gegen den Angeklagten einzunehmen", nicht die Rede sein können. Inwiefern die zurückgewiesene Frage also im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO zur Sache gehören soll, ist nicht ersichtlich. 11.) Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen F. K. jun. (§ 59 StPO). Der Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt geblieben, "weil seiner Aussage keine besondere Bedeutung beigemessen werden kann" (Bd. XVI Bl. 136). Die Revision behauptet, gleichwohl habe die Strafkammer im Urteil ausgeführt, daß ihre Feststellungen auch auf der Aussage dieses Zeugen beruhen; er habe also vereidigt werden müssen. Die Rüge geht fehl. Mit einem solchen Angriff könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen, entgegen der Begründung des seine Nichtvereidigung anordnenden Beschlusses für die Beurteilung der Schuldfrage doch wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325 ; BGHSt 7, 281 ). Das ist hier nicht der Fall. Der Zeuge K. ist im Urteil nur im Anschluß an die allgemeinen Feststellungen zum Tod des Rechtsanwalts B. bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel erwähnt (UA 215). Daß er dort fehlerhafterweise bei den vereidigten Zeugen aufgeführt ist, ist bedeutungslos; die darauf gestützte, erstmals in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, ist nicht fristgerecht angebracht (§ 345 Abs. 1 StPO). Allein diese Erwähnung des Zeugen im Urteil neben zahlreichen anderen Beweismitteln, auf denen die Wesentliches oder Unwesentliches enthaltenden Urteilsfeststellungen
der zusammenfassenden Wendung des Urteils beruhen, beweist noch nicht, daß seine Aussage für die Schuldfeststellung verwertet und ihr wesentliche Bedeutung beigemessen worden ist (BGH NJW 1951, 325 ; BGH Urt. vom 26. März 1959 - 2 StR 61/59 ). Sie kann auch nur zur allgemeinen Abrundung des Bildes verwendet worden sein. Selbst die Revision legt nicht dar, was der Zeuge ausgesagt habe und inwiefern seine Aussage doch wesentlich gewesen sei. 12.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 59 , 60 Nr. 3 StPO durch Nichtvereidigung des Zeugen B ist offensichtlich unbegründet. 13.) Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Beeidigung der durch die Straftaten des Angeklagten verletzten Zeugen U. B. G. und H. K., Dr. P., Prof. Dr. T., Professor Dr. P., Dr. P., H., D., L., S., B., W., M., G., und O., Die Strafkammer hätte allerdings von der Beeidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO absehen können, wie dies die Verteidigung hinsichtlich eines Teils der Zeugen beantragt batte. Die die Vereidigung anordnenden Beschlüsse geben auch keinen Aufschluß über die Gründe, die die Strafkammer dazu bewegt haben, die Zeugen dennoch zu vereidigen. Das beweist indessen noch nicht, daß die Strafkammer, wie die Revision behauptet, von ihrem Ermessen überhaupt keinen oder doch jedenfalls einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Aus dem Umstand, daß die Strafkammer die angeordneten Beeidigungen nicht näher begründet hat, läßt sich das nicht herleiten. In den Fällen des § 61 StPO kann das Gericht den Zeugen
seinem Ermessen vereidigen oder unvereidigt lassen. Vereidigt es ihn, so braucht es dafür, weil es dem Gebot des § 59 StPO für den Regelfall folgt, keine Gründe anzugeben (BGH VRS 25, 38, 40). Das gilt auch dann, wenn die Verteidigung einen gegenteiligen Antrag gestellt hat (RG GA 40, 158; BGHSt 15, 253 ). Ebensowenig brauchen die Gründe für die Ermessensentscheidung in dem die Beeidigung anordnenden Beschluß dargelegt zu werden ( BGHSt 1, 175 , 177; 3, 230). Auch das Urteil gibt nichts dafür her, daß die Strafkammer von ihrem Ermessen in § 61 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hätte. Daß es sich bei allen genannten Zeugen um Verletzte im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat, ist ihr ebensowenig entgangen wie die Bedeutung der gesetzlichen Regelung,
der sie
ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Vereidigung schreiten oder davon absehen durfte. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist umso abwegiger, als die Strafkammer Anträge auf Beeidigung verletzter Zeugen abgelehnt und damit zu erkennen gegeben hat, daß sie das
ihrem Ermessen konnte. Die Auffassung, durch die Vereidigung der verletzten Zeugen habe die Strafkammer jedenfalls einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht, ist ebenfalls durch nichts gerechtfertigt. Es ist ohnehin "schwer vorstellbar", daß in der Vereidigung eines verletzten Zeugen ein Ermessensmißbrauch des Gerichts liegen könnte (BGH Urt. vom 24. Mai 1955 - 5 StR 157/55 - bei Dallinger MDR 1955, 529). Bei der Entscheidung
PO hat sich der Richter von dem Grundsatz leiten zu lassen, daß die Vereidigung des Zeugen die Regel bildet, von der das Gesetz nur wenige, genau umschriebene Ausnahmen vorschreibt oder zuläßt. Er darf daher nicht allein schon deshalb, weil ein Zeuge Verletzter ist, von seiner Vereidigung absehen; nur triftige Gründe rechtfertigen ein Abweichen vom Grundsatz ( BGHSt 1, 175 , 180). Zu Unrecht versucht die Revision, solche Gründe aus dem Umstand herzuleiten, daß die Zeugen vom Angeklagten strafbarer Handlungen bezichtigt worden seien und es somit in der Hand gehabt hätten, sich von diesem Verdacht "freizuschwören". Darum allein brauchte die Strafkammer nicht davon auszugehen, daß die Zeugen voreingenommen seien und bei ihrer Aussage, mit deren Beeidigung sie rechnen mußten, von der Wahrheit abweichen würden. Besondere Umstände, die eine solche Besorgnis ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 14.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe das vom Angeklagten gegen den Sachverständigen Dr. F. - S. wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen (§§ 74 , 24 StPO). Wie dem Gesuch zu entnehmen ist, hatte der Sachverständige, Leiter des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei ..., den Angeklagten gebeten, ihm das Tatgeschehen aus der Sicht der Familie B. vorzutragen. Die daraufhin vom Angeklagten im Brief vom 28. Juni 1965 erörterte und vornehmlich als Arbeitshypothese der B. -Verwandten bezeichnete Mord-Version hat der Sachverständige in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten und in der Hauptverhandlung als "reine Phantasterei" und "Hirngespinste" bezeichnet. Das u.a. auf diese Ausdrucksweise gestützte Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, dem Sachverständigen könne eine solche Bezeichnung nicht verwehrt werden, wenn er die vom Angeklagten aufgestellten Thesen
seiner wissenschaftlichen Überzeugung dafür halte, umsoweniger, als dieser sie selbst vornehmlich als Arbeitshypothese der B. -Verwandten bezeichnet habe; der Sachverständige habe sich sachlich mit ihnen auseinandergesetzt, und auch die Form, in der er sein Gutachten erstattet habe, habe keinerlei Anhaltspunkte für eine "Affekt-Geladenheit" gegenüber dem Angeklagten sichtbar gemacht; auch aus dessen Sicht sei deshalb keine Befangenheit zu besorgen. Nur dies wird von der Revision gerügt; das jedoch zu Unrecht. Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten - anders als beim Richter - nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision. Das Revisionsgericht kann also nicht
prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht ( BGHSt 8, 226 , 232). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Zutreffend hat die Strafkammer die Rechtsfrage, ob die von ihr als glaubhaft gemacht angesehenen Tatsachen bei dem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. BGH NJW 1965, 2017 , 2018), allein danach beurteilt, ob dieser bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, der Sachverständige werde bei Erstattung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH Urt. v.
weisen lasse. Ziel dieses - zulässigen - Antrages auf Überprüfung des bisherigen Beweisergebnisses ist also die Anordnung einer Augenscheinseinnahme durch Sachverständige und deren Begutachtung der dadurch vermittelten Erkenntnisse. Ob ein solcher Beweisantrag, wie die Revision meint, nur aus den förmlichen, eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung allerdings ausschließenden Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO oder, weil die Augenscheinseinnahme zunächst im Vordergrund steht, bereits dann abgelehnt werden darf, wenn die Beweisaufnahme "
dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist" (§ 244 Abs. 5 StPO), das heißt unter Würdigung auch des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. RGSt 47, 100 , 107; BGHSt 8, 177 , 180 f. zu § 244 Abs. 5 StPO), kann dahinstehen. Hier war die Ablehnung jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil durch die beantragte Beweiserhebung, wie schon das Oberlandesgericht und ihm folgend auch die Strafkammer zutreffend ihren Erwägungen zu Grunde gelegt haben, in die Rechte eines Dritten, der Nebenklägerin, eingegriffen werden sollte und die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen. Die zur Augenscheinseinnahme und Begutachtung notwendige Beschlagnahme des Deckenputzes wäre
PO nur zulässig gewesen, wenn dieser Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung "von Bedeutung" sein konnte. Das war er aber nur dann, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn sie also bei vernünftiger Betrachtungsweise zu Erkenntnissen hätte führen können, die das bisherige Verhandlungsergebnis in irgend einer ins Gewicht fallenden Weise beeinflussen konnten. Diese Möglichkeit hält die Strafkammer jedoch wegen der Unsicherheit eines etwa zu erwartenden Ergebnisses der beantragten Untersuchung unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen der kriminalistischen Sachverständigen mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen für ausgeschlossen. Daß die Sachverständigen früher zum Teil eine andere Auffassung vertreten hatten, ist in Anbetracht dieser Unsicherheit ohne Belang. 16.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugen L. B. und Frau K. in der Hauptverhandlung vom 29. November 1965 zu Unrecht als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
der Beweisbehauptung soll Frau K.
ihrer und ihres Ehemannes Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 10. August 1965 zu Herrn B. erklärt haben, sie sei froh, aus der Vernehmung heraus zu sein; es stimme ja, daß ihr Ehemann der U. laufend
gestellt und daß es deshalb Ärger und Aufsehen gegeben habe; sie wolle aber ihren Mann nicht belasten. Auf diese Behauptung kam es in der Tat nicht an. Der von den Eheleuten K. am 10. August 1965 bekundete gleichzeitige Aufenthalt des Ehemanns K. (mit einem Kegelclub) und der U. B. (mit einer Freundin) in J. lag mehr als zehn Jahre zurück (vgl. UA 254; Sitzungsniederschrift Bd. XII Bl. 466 bis 468). Dieser Vorfall hat mit der Frage, ob sich Rechtsanwalt B. selbst getötet hat oder nicht, nichts zu tun. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß seine Aufklärung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Eheleute K. im übrigen bedeutungsvoll hätte sein können. Weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich ein Widerspruch zwischen der behaupteten Äußerung und der voraufgegangenen Zeugenaussage der Ehefrau K. Die Auffassung, daß die Strafkammer, wenn sie schon die Beweisbehauptung als bedeutungslos ansehen wollte, dann auf eine Berücksichtigung der Aussagen der Eheleute K. überhaupt hätte verzichten müssen, ist abwegig. 17.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Schriftgutachtens abgelehnt, hat die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. 18.) Abwegig ist endlich die Rüge der Verletzung der §§ 261 , 264 , 267 und 275 StPO sowie der Grundsätze der "Konzentration", der "Rechtsstaatlichkeit", der "Verhältnismäßigkeit" und der Mündlichkeit durch "unzulässige Ausuferung des Prozesses". Nur folgendes bedarf der Erwähnung:
GB die Gelegenheit zum Wahrheitsbeweis gegeben und
GB festgestellt werden mußte, ob die von ihm erhobenen Anschuldigungen falsch waren. Angesichts der gesamten Verhaltensweise des Angeklagten, der gerade mit diesem Verfahren eine genaue Überprüfung der gesamten behördlichen Tätigkeit in diesem Zusammenhang erstrebte, seiner Vorstellungswelt und der Auffassung eines Teils seiner Verteidiger hat die Strafkammer die Vorgänge aus gutem Grund eingehend und ausführlich behandelt. Die eindeutigen Feststellungen und Ausführungen des Urteils sind das Ergebnis ihrer Bemühungen. Von einem "Mißbrauch des Strafverfahrens", einem Mangel an Konzentration, davon, daß ihr der Blick für das Wesentliche verlorengegangen sei, kann keine Rede sein. c) Auch eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen ( BGHSt 21, 4 mit
weisen). III. Sachbeschwerde Die
prüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Nur in Folgendem bedarf es der Erörterung. 1.) Allgemein sei bemerkt: Fehl geht die Auffassung, Wortlaut und Auslegung der §§ 164 , 193 StGB berücksichtigten nicht in ausreichendem Maße die wohlverstandenen Interessen des Staatsbürgers von heute. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist zwar eine besondere Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, ohne das eine freiheitliche demokratische Staatsordnung nicht denkbar ist ( BGHSt 12, 287 , 293). Diese Ordnung zu sichern, ist auch heute nicht nur ein allgemeines Anliegen, sondern auch ein berechtigtes Interesse jedes einzelnen (vgl. BGH NJW 1956, 799 ; BVerfG NJW 1961, 819 , 821). Er ist mitverantwortlich für eine saubere Rechtspflege als Voraussetzung für den Rechtsfrieden und ein gedeihliches Zusammenleben und hat deshalb auch das Recht, Mißstände aufzudecken. Der Angeklagte verkennt jedoch seine Aufgabe als Staatsbürger grundlegend, wenn er glaubt, er müsse oder dürfe zu einem solchen Zweck seinen Gefühlen freien Lauf lassen und ohne Rücksicht auf andere ebenso schutzwürdige Interessen die zu Hütern des Rechts und der Ordnung berufenen Personen und andere Mitbürger angreifen und in ihren Rechten schmälern. Eine solche uferlose Interessenwahrnehmung zerstört die Gemeinschaft. Daß der Angeklagte davon überzeugt war, Rechtsanwalt B. sei von fremder Hand getötet worden, seine Frau, G. K. und weitere Personen seien an dem Mord beteiligt, die Behörden verschleierten dies, und daß er diesen Verdacht aussprach, wird ihm nicht zur Last gelegt. Vorgeworfen wird ihm - mit Recht -, daß er den Verdacht nicht als solchen kennzeichnete, sondern als sichere Tatsache hinstellte und dazu zahllose Behauptungen bewußt wahrheitswidrig oder leichtfertig falsch aufstellte. Gewiß durfte er sich mündlich und schriftlich für sein Anliegen einsetzen und dazu auch "schockieren". Zu vorsätzlichen Beleidigungen, wie sie im Urteil über die angeklagten Fälle hinaus in einer Vielzahl festgestellt worden sind, bestand weder ein Recht, noch irgend ein Anlaß. Daß es anders geht und daß im besonderen die Belange der Familie B. auch mit gesetzlich zulässigen Mitteln zu fördern waren, hat Rechtsanwalt S. durch sein sachliches Vorgehen bewiesen (UA 320 ff). Unberechtigt ist der Vorwurf, das Verfahren sei nicht fair gewesen. Die Strafkammer ist allen Einwendungen des Angeklagten und seiner Verteidiger bis ins letzte
gegangen und hat die Beweisergebnisse in einem außergewöhnlich sorgfältigen und gründlichen Urteil erkennbar mit größter Vorsicht gewertet. Für eine Voreingenommenheit ist nichts ersichtlich. Es mag sein, daß einzelne Zeugen von dem - nicht zuletzt durch Veröffentlichungen in der Presse beeinflußten - spannungsgeladenen Klima unangenehm berührt waren und sich unsicher gefühlt haben. Der Strafkammer kann daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. Sie hat sich erkennbar die größte Mühe gegeben, die Wahrheit zu erforschen und ein gerechtes Urteil zu sprechen. Dafür, daß der Angeklagte in einem "übergesetzlichen Notstand" gehandelt und sich, vor allem wegen der Unterbringungsbefehle, "vogelfrei" "wie ein gehetztes Wild in den Abgrund gestürzt" gefühlt habe, bieten die Feststellungen des Urteils keinerlei Anhaltspunkte. Gewiß war der Angeklagte infolge des Umfangs und der Dauer seiner Verfehlungen einem starken behördlichen Druck ausgesetzt; das hatte er sich indessen selbst zuzuschreiben. Er hatte sich weitgehend ins Unrecht gesetzt und jeden, der
seinem Gefühl ein Hindernis für die Durchsetzung seines Anliegens war oder auch nur sein konnte, durch grobe Beschimpfungen oder unwahre Bezichtigungen bis zum äußersten verfolgt. Wer so kämpft, setzt sich von vornherein dem Verdacht aus, daß er nicht der Sache wegen handelt, sondern "sein Mütchen kühlen" will. Jedenfalls konnte die Strafkammer
den von ihr getroffenen Feststellungen dieser Meinung sein. Wenn sie unter solchen Umständen zunächst die Möglichkeit ins Auge gefaßt hat, daß der Angeklagte an geistigen Störungen leide, so entsprach das durchaus der Sachlage. Die Klärung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehörte zur Aufklärung des Sachverhalts. Ein Großteil der Kritik am Urteil, namentlich der von Prof. Dr. K., beruht auf unzulässiger eigener Beweiswürdigung. Die Feststellung der Tatsachen und die Würdigung der Beweise sind allein Sache des Tatrichters. Dem Angriff der Revision sind deshalb nicht nur die Beweisanzeichen entzogen, die der Tatrichter für festgestellt erachtet, sondern auch die Folgerungen, die er auf der Grundlage dieser Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat. Das gilt auch in Bezug auf die innere Tatseite. Alle diese Elemente der auf Tatsachenfeststellung gerichteten Meinungsbildung darf das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler
prüfen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Darauf wird zur Frage der Leichtfertigkeit noch besonders eingegangen. 2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung seines Vaters (Fall I 5 der Urteilsgründe) wird auch zur inneren Tatseite von den eindeutigen Urteilsfeststellungen getragen. Danach wußte der Angeklagte, daß sein Vater die beiden Minderleistungen im Jahre 1959 in den darauf folgenden beiden Monaten wieder ausgeglichen, auf das obsiegende Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. Januar 1961 vertraut, erst danach und allein deswegen seine Zahlungen eingestellt und sich einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung nicht schuldig gemacht hatte. Um den Vater gleichwohl unter Druck zu setzen und ihn zur Weiterzahlung zu bewegen, verschwieg er in der Strafanzeige den Zahlungsausgleich 1959 und vermied jeden Hinweis auf den Rechtsstreit und die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichts M. (UA 168, 170, 180 bis 184). Daß er "in Ergänzung" der Anzeige, mit der die Tat vollendet war, einige Wochen später u.a. auch das Aktenzeichen des Zivilverfahrens mitteilte (UA 171), ist ohne Belang. Weshalb bei dieser Sachlage die mangelnde rechtliche Bindungswirkung des Zivilurteils für das vorliegende Strafverfahren irgend eine Bedeutung haben könnte, ist unerfindlich. Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. 3.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte die falschen Verdächtigungen in den Flugblättern (Fälle II 4, 8, 15 und 19 der Urteilsgründe) leichtfertig ausgesprochen und eine Vielzahl tatsächlicher Behauptungen bewußt oder leichtfertig falsch aufgestellt habe. Sämtliche von der Strafkammer angestellten Erwägungen halten der rechtlichen
prüfung stand. Insbesondere sind die Folgerungen, die sie aus festgestellten Beweisanzeichen gezogen hat, denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 ). Die Revision verknüpft in weitem Umfang Urteilsfeststellungen mit neuen Tatsachenbehauptungen und eigenen Wertungen und versucht auf diese - unzulässige Weise, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das zeigen vor allem die Ausführungen, mit denen die Revision zu begründen versucht, daß die Strafkammer sich mit 15 von ihr getroffenen Feststellungen rechtlich nicht oder doch nicht im richtigen Zusammenhang auseinandergesetzt und schon deshalb die Annahme der Leichtfertigkeit unzulänglich begründet habe. An sich zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, daß der Angeklagte in seinem ersten Flugblatt Ende November 1962 alle von ihm strafbarer Handlungen bezichtigten Personen aufgefordert hat, ihn anzuzeigen, damit er endlich vor Gericht die Wahrheit sagen könne, und daß die Staatsanwaltschaft, obwohl einige der angegriffenen Personen alsbald Strafantrag gestellt haben, die ersten Anklagen im sog. B. -Komplex (erst) am
den Feststellungen hat sich die Staatsanwaltschaft nur deshalb gegen die - ungewöhnliche - Ermittlungstätigkeit des Amtsrichters gestellt, weil sie ein Fremdverschulden nicht für gegeben ansah, und nicht etwa deshalb, weil sie die Todesursache nicht aufklären wollte. Auch lagen, sowohl anfänglich als auch besonders wieder
dem Gutachten von Prof. Dr. S., eines bekannten Sachverständigen, durchaus Anhaltspunkte vor, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Daß sich die Auffassung dieses Sachverständigen nicht durchgesetzt hat, ist kein Grund, die Staatsanwaltschaft unlauterer Machenschaften zu bezichtigen. Im übrigen können das am
dem Tode des Rechtsanwalts B. "bestimmte weitere Ermittlungen zur Abrundung und weiteren Sicherung des in seinen Grundzügen bereits hinreichend deutlich gemachten Bildes" durchgeführt worden wären; seine Pflicht verletzt hat jedoch niemand (UA 459). Der Verdacht der Ermordung des Rechtsanwalts B. und der bewußten Verschleierung durch amtliche Stellen hat sich bei seinen Verwandten auf Umstände gestützt, die bei verständiger Würdigung einen solchen Verdacht nicht rechtfertigen konnten. Ausgehend von Voreingenommenheit und Abneigung gegenüber Frau B. haben die Verwandten jeden noch so belanglosen Umstand als Bestätigung ihres Verdachts angesehen. Der Angeklagte hat sich ihre Vermutungen kritiklos zu eigen gemacht. Er hat nicht etwa alle ihm bekannten Umstände sorgfältig abgewogen. Für ihn, der beruflich gescheitert war, war dieses Ereignis ein willkommener Anlaß, seine querulatorischen Neigungen ungehindert in einem allgemeinen Kampf gegen Gerichte, Staatsanwaltschaft und andere Behörden und Organe zu befriedigen. Das hat die Strafkammer im Urteil im einzelnen dargelegt (UA 460 f). Die dort, insbesondere auch zur inneren Tatseite angestellten Erwägungen halten der rechtlichen
prüfung stand. Selbst wenn sich die Strafkammer an dieser Stelle nicht noch einmal ausdrücklich mit allen zuvor festgestellten und gewürdigten Tatsachen auseinandergesetzt haben sollte, so bedeutet das noch nicht, daß sie solche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte (BGH NJW 1951, 325 ). In einem so umfangreichen Verfahren können unmöglich alle zur Überzeugungsbildung herangezogenen Umstände sowohl einzeln als auch im Zusammenhang an jeder dafür in Betracht kommenden Stelle im Urteil ausdrücklich angeführt werden. Der Tatrichter muß sich schon mit der Bezeichnung der wesentlichen Umstände begnügen; das ist hier geschehen. Zu den weiteren Einwendungen der Revision in diesem Zusammenhang ist folgendes zu sagen: Selbst wenn der Unterbringungsbefehl vom
Aufhebung der Haftbefehle am 23. Januar 1963 konnte er sich in seinem Verdacht durch das Gericht jedenfalls nicht mehr bestätigt fühlen. Wenn er gleichwohl in seinen späteren Flugblättern den bloßen Verdacht, daß Rechtsanwalt B. mit Hilfe seiner Ehefrau und von G. K. ermordet worden sei und die Staatsanwaltschaft sowie bestimmte weitere Personen dies zu verschleiern suchten, als sichere Tatsache hinstellte, so war das leichtfertig. Zu Unrecht bekämpft die Revision die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte entgegen seiner Darstellung die ihm insbesondere von C. B. angegebenen Verdachtsgründe allenfalls unkritisch und oberflächlich auf ihre Stichhaltigkeit überprüft habe (UA 477). Sie steht nicht im Widerspruch zu der Darstellung Blatt 295 der Urteilsgründe, wonach der Angeklagte umfangreiche eigene "Ermittlungen" angestellt und mehrere hundert Personen befragt habe "über alle möglichen Dinge, die er für den Todesfall B für wesentlich hielt". Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, ist die Strafkammer überzeugt, daß diese Ermittlungen keinen echten Überprüfungscharakter gehabt haben, sondern ausschließlich durch die querulatorischen Neigungen des Angeklagten bestimmt gewesen sind. Gegen diese Überzeugung ist umso weniger einzuwenden, als die "Ermittlungstätigkeit" des Angeklagten
den Urteilsfeststellungen zu keinerlei Ergebnissen geführt hat, die vernünftigerweise seinen Verdacht hätten bestätigen können. Auch die Revision nennt solche Umstände nicht. Sie führt selbst aus, "vieles" habe sich in der Hauptverhandlung nicht mehr "erhärten" lassen. Offenbar will sie darauf hinaus, allein schon die Tatsache, daß der Angeklagte diese "umfangreichen Ermittlungen" angestellt habe, schließe bereits die Annahme leichtfertigen Handelns aus. Das ist unrichtig. Nur bei vernünftigen Anhaltspunkten könnte sich eine andere Beurteilung ergeben. Solche sind nicht festgestellt. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß zunächst auch Rechtsanwalt S. die Mord-These der Familie B. vertreten hat. Wenn sie daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse gezogen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt S. hat sich
den Feststellungen ausschließlich sachlich um die Aufklärung des Todesfalls bemüht. Nichts ist dafür ersichtlich, daß er etwa den Angeklagten zu seinen maßlosen und unnötigen Bezichtigungen und Beschimpfungen angeregt hätte. Prof. Dr. T. hat
den Feststellungen die Todesursache durch Hinweis auf eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Toten zutreffend bescheinigt. Daß er nicht, wie die Revision fordert, "Selbstmord", sondern "privater Unglücksfall" als Todesart angeführt hat, war nicht "fälschlich", vielmehr aus seiner Sicht richtig. Er war, wie alle anderen fachlich Beteiligten, davon überzeugt, daß jedenfalls eine Fremdtötung nicht vorlag und wollte aus Pietätsgründen kein Aufhebens machen (UA 525 f). Wäre der Angeklagte nicht ohnehin von einem Mord überzeugt gewesen, hätte er die Beweggründe des Arztes ohne weiteres erkennen können (UA 527). Ihn deswegen der Mord-Verschleierung zu bezichtigen, war abwegig. Er hat den Arzt nur verdächtigt, weil dessen Verhalten zu seiner Mord-These nicht paßte (UA 527). Die Leichtfertigkeit der Bezichtigungen gegenüber Prof. Dr. P., der
der Behauptung des Angeklagten die Leichenöffnung abgelehnt haben soll, wird durch die Feststellung unterstrichen, daß dieser Arzt zur fraglichen Zeit urlaubsabwesend war (UA 549). Soweit die Revision sich auf die "völlig haltlose Bescheinigung" und das "widersprüchliche Verhalten" des Arztes beruft, finden ihre Ausführungen im Urteil keine Stütze. Allein daraus, das Prof. Dr. P. den Angeklagten möglicherweise unter Hinweis auf seine guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft gebeten hatte, sich für den beabsichtigten Obduktionsantrag nicht auf sein Lehrbuch zu berufen, konnte vernünftiger Weise nicht gefolgert werden, daß er einen Mord verschleiern helfen wollte.
den Urteilsfeststellungen hätte sich der Angeklagte im einschlägigen Schrifttum unschwer davon überzeugen können, daß Selbstmörder sich aller nur erdenklichen Waffen bedienen (UA 513). Daß die Strafkammer deshalb der Anfrage des Angeklagten bei dem ohnehin nicht sachverständigen Waffenhändler D.
der Gebräuchlichkeit des verwendeten Gewehrs als "Selbstmordinstrument" keine entscheidende Bedeutung beimißt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich nur bei der Abfassung des Textes des ersten Flugblatts von "Hochschullehrern" beraten lassen (UA 501). Ob seine tatsächliche Darstellung hinsichtlich der Eignung des Gewehrs zur Selbsttötung zutraf, konnten diese nicht beurteilen (UA 520). Unbegründet ist die Auffassung, die Strafkammer klammere sich an nebensächliche Unstimmigkeiten und an den aus dem Zusammenhang gerissenen Wortlaut von Erklärungen. Das Urteil hat beispielsweise festgestellt, die herbeigerufenen Feuerwehrmänner hätten in der Diele der Wohnung B. kurze Zeit gewartet; währenddessen sei die Tür zum Schlafzimmer geschlossen gewesen (UA 611). Die Behauptung des Angeklagten, daß die Feuerwehrmänner im Treppenhaus vor verschlossenen Türen fünf Minuten warten mußten, war also unrichtig. Damit wurde nicht lediglich gesagt, daß man sie "draußen habe warten lassen", wie die Revision jetzt meint. Ebenso verfehlt sind die Ausführungen der Revision zu den angeblichen Schießkünsten von Frau U. B. Dem Angeklagten war lediglich zugetragen worden, Frau B. habe einmal auf dem "Send" erfolgreich an Schießbuden geschossen (UA 614). Daraus folgerte er, sie, die er der Mithilfe am Mord bezichtigte, sei eine treffsichere Schützin; er behauptete sogar, sie sei Jagdscheininhaberin (UA 594). Das war sie
den Feststellungen nicht. Sie hatte lediglich eine Jägerprüfung abgelegt, um ihren Mann als Jäger begleiten zu können; nicht einmal das wußte der Angeklagte aber. Die Revision meint nun, der Angeklagte habe nur sagen wollen, daß Frau B. als ausgebildete Jägerin schießen gelernt und diese Fähigkeit erst kürzlich unter Beweis gestellt habe. Das widerlegt sich danach selbst. Auch was die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorbringt, ist entweder unzulässige eigene Würdigung oder offensichtlich unbegründet. Den Vorwurf der Leichtfertigkeit hat die Strafkammer nicht allein aus dem Inhalt der Flugblätter begründet. Zwar spricht der Wortlaut einiger Urteilsstellen, für sich betrachtet, für ein solches Vorgehen. In Blatt 759 und Blatt 770 der Urteilsgründe heißt es in der Tat, daß der Vorwurf der Leichtfertigkeit sich zunächst schon aus dem Inhalt des Flugblattes selbst ergebe. So ist es jedoch
dem Zusammenhang nicht gemeint. Der Gedankengang des Urteils ist vielmehr folgender: Zum ersten Flugblatt (Fall II 4 der Urteilsgründe) wird zunächst im einzelnen festgestellt, daß das Flugblatt zahlreiche Unrichtigkeiten, Verdrehungen, haltlose Behauptungen und falsche Schlußfolgerungen enthalte (UA 513 f); danach heißt es, der Angeklagte habe nicht nur haltlose Behauptungen usw. zur Grundlage seiner Flugblattaktionen gemacht und insofern schon allein deshalb leichtfertig gehandelt, seine Leichtfertigkeit ergebe sich weiter daraus, daß er vor der Herausgabe des Flugblattes vielfach gewarnt worden sei (UA 516). Im Fall II 15 der Urteilsgründe heißt es in ähnlichem Zusammenhang, wie bereits festgestellt, habe der Angeklagte seine Bezichtigungen in leichtfertiger Weise auf unbewiesene Vermutungen usw. gestützt; sein Vorgehen sei schon aus diesem Grunde leichtfertig (UA 701). Nicht anders verhält es sich mit den oben bezeichneten Stellen. Die Strafkammer hat jeweils die in den Flugblättern behaupteten unwahren Tatsachen angeführt und sie darauf untersucht, weshalb der Angeklagte sie gerade an dieser Stelle behaupte; sie hat die unwahren Tatsachen ferner auf den Zusammenhang mit weiteren hier und an anderen Stellen aufgestellten Behauptungen geprüft sowie auf die Art und Weise, wie er zu diesen Behauptungen gekommen sei, aus allem hat sie erst den Schluß auf leichtfertiges Verhalten gezogen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision meint, der schwerste Vorwurf, den die Strafkammer zur Begründung der Leichtfertigkeit gegen den Angeklagten erhoben habe, sei der der böswilligen Verfälschung von Tatsachen; gerade er begründe aber eine Leichtfertigkeit nicht, denn was der Angeklagte selbst nicht für wahr gehalten, sondern bewußt wahrheitswidrig behauptet oder erfunden habe, könne seine eigene Meinungsbildung nicht beeinflußt haben. Die Strafkammer hat die Leichtfertigkeit nicht nur etwa mit der bloßen Tatsache begründet, daß der Angeklagte einen bestimmten Punkt bewußt verfälscht habe. Vielmehr hat sie die bewußten Verfälschungen, die sie schon des Zusammenhangs wegen im Urteil anführen mußte, einmal dazu benutzt, um sichtbar zu machen, wie der Angeklagte vorgehe, daß er sogar bewußt verfälsche, und hat dann daraus auf die Art und Weise der "Sorgfalt" geschlossen, mit der er seine Meinung zu bilden pflege. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. So heißt es beispielsweise Blatt 535 der Urteilsgründe wörtlich: "Die Art und Weise, wie der Angeklagte in seinem Flugblatt angebliche Verdachtsgründe konstruiert", werde schließlich dadurch gekennzeichnet, daß er die ihm bekannte Tatsache verschweige, daß G. K. sich am 25. August 1961 gemeinsam mit seiner Frau in der Wohnung B. aufgehalten habe. Dieses bewußte Verschweigen wird dann außerdem im Urteil hervorgehoben, um den Zweck des Handelns klarzustellen: Die Wahrheit paßte dem Angeklagten nicht in die Mord-These, durch sie hätte die Bezichtigung des Mord-Komplotts U. B. /G. K. erheblich an Gewicht verloren; deshalb verschwieg er, daß H. K. ebenfalls in der Wohnung war. Ähnlich verhält es sich mit den anderen von der Revision angeführten Urteilsstellen. Die erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die von der Strafkammer aufgeführten vielfachen "Warnungen", die der Angeklagte vor der Herausgabe der Flugblätter erhalten hatte, rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die daraus für die Annahme der Leichtfertigkeit gezogenen Folgerungen. Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung, daß insoweit allenfalls die strafprozessualen Maßnahmen gegen den Angeklagten als Warnung hätte dienen können. Auf die Betrachtung jedes einzelnen Umstandes kam es hier nicht an. Alles zusammen hätte dem Angeklagten klar machen müssen, daß er sich auf falschem Weg befand und nicht der richtige Mann für die übernommene Aufgabe war und daß er deshalb sein weiteres Verhalten kritisch bedenken müsse. Da fast alle ersichtlich anderer Auffassung waren als er und ihm dies immer wieder vor Augen geführt wurde, war es leichtfertig, daß der Angeklagte kritiklos weiter "kämpfte". So gesehen war auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die immerhin auf der Grundlage von zwei Sachverständigen-Gutachten angeordnet worden war, als Warnung geeignet. Das gleiche gilt für die Hausverbote. Daß der Angeklagte den Todesfall "aufklären" wollte, ändert nichts an der Feststellung, daß er bedenkenlos andere Menschen zu Unrecht schwerer Verbrechen bezichtigte, und zwar ohne ernsthafte Anhaltspunkte, und mit völlig ungeeigneten Mitteln. Die Frage, ob Frau B. ihren Mann, wie der Angeklagte erstmals in seinem Schlußwort angedeutet hat, durch Unterlassen getötet haben kann, indem sie seinen Selbstmord geschehen ließ, stellt sich
den Urteilsfeststellungen nicht. Einen solchen Verdacht hatte der Angeklagte nicht ausgesprochen. Er war nicht Gegenstand der Untersuchung. 4.) Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandsleistung in den Fällen II 5 und 13 der Urteilsgründe erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. a) Die Bahnpolizeibeamten W. und G. haben in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes gehandelt. Sie waren örtlich und sachlich zuständig und haben auch die hier notwendigen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet (vgl. RGSt 72, 605, 311; BGHSt 4, 161 , 164; Rehbinder GA 1963, 33, 34). Der Amtsbereich der Bahnpolizei erstreckt sich nicht nur auf das gesamte Gebiet der Bahnanlagen der Bundesbahn (§§ 74 Abs. 1, 76 Satz 2 EBBO in der Neufassung vom 1. Juli 1962 - BGBl III 1933 Folge 44 S. 50 ff). Den Bahnpolizeibeamten obliegt
7 EBBO außerdem, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, "die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Bahnhöfe ...", soweit nicht sonstige Polizeibeamte diese Aufgabe übernehmen, was hier nicht der Fall gewesen ist. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des
den Urteilsfeststellungen zunächst allein, später unterstützt von G., in Uniform (vgl. § 75 Abs. 2 EBBO) gegen den Angeklagten eingeschritten, als dieser am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.