G. Der 1987 in der Provinz ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Saidi Sadat. Er ist Shiit.
eigenen Angaben reiste er im Dezember 2011 über den Landweg
Deutschland ein. Am
ts gegen 12.00 Uhr an ihre Haustür geklopft worden. Drei Taliban hätten ein Versteck gesucht. Der Vater habe sie ins Haus gelassen, später sei die Polizei gekommen und habe die drei Personen mitgenommen. Diese hätten seinem Vater dann vorgeworfen, dass er Komplize der Polizei sei. Weil sein Vater gesehen habe, dass die ganze Familie in Gefahr sei, habe er gesagt, dass sie nicht mehr dort leben könnten. Auf
frage gab der Kläger an, das Haus sei von bewaffneten Polizisten umstellt worden. Ihnen sei über Lautsprecher gesagt worden, dass sie sich nicht bewegen sollten. Weil die Taliban gesehen hätten, dass sie aus der Situation nicht herauskommen würden, seien sie
draußen gegangen. Wie viele Polizisten da gewesen seien, könne er nicht sagen, weil er im Haus gewesen sei. Sie seien aber mit vier bis fünf Autos gekommen. Auf
frage erklärte der Kläger, sein Vater habe ihm gesagt, mit wie vielen Autos die Polizei gekommen sei.
Afghanistan könne er nicht zurück, dort gebe es für ihn keine Sicherheit. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 8. März 2012 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote
G (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung
Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am
seinen Angaben gar nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor. Am
G vorliegen. Der Kläger stamme aus der Provinz ..., die zu einer der umkämpftesten Provinzen Afghanistans gehöre. Des Weiteren wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Mit dieser sei eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofs, mit dem für den dortigen Kläger Abschiebungshindernisse
G im Hinblick auf die Provinz Logar festgestellt worden seien, verworfen worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. September 2012 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Stellungnahmen und Auskünfte, die es bei seiner Entscheidung verwende. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen
G. Der Bescheid des Bundesamts ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt:
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. a) Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
G hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.
G i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von
fluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere
den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare
teile und Gefahren (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, S. 345 f.). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan keine politische Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. von Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Allein aus der Tatsache, dass sich in der Neujahrsnacht angeblich Taliban im Haus der Familie des Klägers verstecken wollten und wenig später dort verhaftet wurden, ergibt sich keine derartige Verfolgung.
den Angaben des Klägers gingen die Taliban angeblich davon aus, dass sein Vater sie verraten habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Taliban dann den Kläger verfolgen sollten. Im Übrigen hat der Kläger auf das Gericht nicht den Eindruck gemacht, als berichte er über tatsächlich selbst Erlebtes. Das Gericht erachtet daher den Vortrag des Klägers als unglaubhaft. So erklärte der Kläger, in ihrer Region habe das Gerücht bestanden, dass sein Vater die Taliban verraten habe. Ebenso hatte der Kläger aber angegeben, mit niemandem aus dem Dorf
der Ausreise Kontakt gehabt zu haben. Erst auf
frage durch das Gericht gab der Kläger an, sein Vater habe dieses Gerücht gehört, als er
seiner Freilassung auf dem Heimweg gewesen sei. Dies erscheint im Hinblick auf den äußerst engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verhaftung, Freilassung und Ausreise unglaubhaft. Auch die im Bescheid des Bundesamts angesprochenen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend ausräumen. Auf die Frage
den Widersprüchen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise erklärte der Kläger lediglich, er glaube nicht, dass er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt
dem Termin seiner Ausreise gefragt worden sei. Die Angaben des Klägers zu der Verhaftung der Taliban blieben auch in der mündlichen Verhandlung vage und unsubstantiiert. Auf
fragen des Gerichts zum genauen Geschehensablauf wich der Kläger aus und wiederholte insbesondere zu den Geschehnissen
Eintreffen der Sicherheitskräfte lediglich allgemein die Angaben, die er bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, ohne weitere Details zu nennen. Auf die Frage, wo die Taliban festgenommen worden seien, nannte er zunächst das Gästezimmer und korrigierte sich erst danach dahingehend, dass sie letztlich im Hof festgenommen worden seien. Damit ist eine Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. c) Selbst wenn von einer politischen Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG auszugehen wäre, stünde dem Kläger eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, weil er bei einer Rückführung
Kabul – allein auf die Rückkehr dorthin kommt es mangels anderer Rückführungsmöglichkeiten an – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten muss. Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban in Kabul sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr besitzen, sondern die afghanischen Sicherheitsbehörden seit August 2008 die Verantwortung für die Sicherheit übernommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 12; s. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris> RdNr. 21 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich in einer Weise exponiert hat, die ihn dennoch Angriffen nichtstaatlicher Akteure aussetzen würde, bestehen nicht. Eine Rückkehr
Kabul ist dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den Kläger in Kabul eine ausreichende Lebensgrundlage besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, sind höher als bei der Bejahung des Existenzminimums bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dennoch dürfen die Anforderungen an die Lebensgrundlage auch nicht überspannt werden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24/06 <juris> RdNr. 11; vom 21.5.2003 Az. 1 B 298/02 <juris> RdNr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr
Kabul erfüllt. Der Kläger hat in Afghanistan bereits sieben Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet und dabei selbst Materialien besorgt und die von ihm hergestellten Teppiche anschließend an einen Laden verkauft. Er verfügt daher über eine gewisse Vorbildung, ist mit Verkaufsvorgängen vertraut und geschäftlich erfahren, so dass er sich aus der Masse der ungelernten afghanischen Arbeitskräfte abhebt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm auch bei einer Rückkehr
Kabul gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, seine Klage ist insoweit unbegründet. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
G. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt: Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen
G i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG nicht begründet.
G i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 , 202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 , 213 f.; vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454 , 455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz
G ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 <juris> RdNrn. 15 ff.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht glaubhaft vorgetragen (s.o., 1. b)). Darüber hinaus stünde dem Kläger Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (s.o., 1. c)). 3. Abschiebungsverbote
G sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt: a)
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
G berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald
seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 9.11.1996 BVerwGE 102, 249 /258 f.). b) Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul.
der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren (Lagebericht, S. 12). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Person zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung
Kabul verdichten würde. c) Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung
Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 <juris> RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161/04 .A <juris> RdNrn. 38 ff.).
Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 15.3.2012 Az. 13a B 11.30439 <juris> RdNr. 25). Der Kläger ist alleinstehend und leidet nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat in der Vergangenheit in Afghanistan bereits selbstständig als Teppichweber gearbeitet und zu diesem Zwecke Material gekauft, Teppiche hergestellt und diese dann wieder verkauft. Er hebt sich dadurch aus der Masse der unqualifizierten afghanischen Männer ab. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr
Kabul nicht möglich sein sollte, eine derartige Arbeit wieder aufzunehmen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger auch ohne familiäre Unterstützung gelingen wird, sein Existenzminimum notfalls durch Tagelöhnertätigkeiten zu sichern. 5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/566160.html ( https://oj.is/566160 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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