Tenor Die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 02.09.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu I.1. am Ende klarstellend wie folgt ergänzt wird: “… ermöglicht, so lange es sich bei dem Anbieter nicht um eine “Tipp Aktiengesellschaft“ handelt.“ Die Bekl. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bekl. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110.000.- abwenden, sofern nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist ein Internet-Annahmeservice für die Teilnahme an Gewinnspielen der staatlichen Veranstalter LOTTO, Oddset und NKL (Anlagen K1 und K2; B1). Die Beklagte organisiert – ebenfalls online – unter der Bezeichnung “Tipp-Abgabegemeinschaft“ gewerblich Lottospielgemeinschaften, über die sie ihren Mitspielern u.a. die Gelegenheit bietet, am Mittwochs- und Samstags-Lotto teilzunehmen (Anlagen K3 bis K8; B3). In diesem Bereich stehen die Parteien zueinander im Wettbewerb (Anlage K20 und B5). Im Internet tritt die Beklagte unter der Domain-Adresse www.tipp.ag auf. Die Kennzeichnung “tipp.AG“ verwendet sie u.a. auch – herausgestellt - auf ihrer homepage (Anlagen K3 bis K5) sowie in sog. Pop-Up-Werbefenstern (Anlage K7). Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Verwendung des auf die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hinweisenden Kürzels “ag“ durch eine GmbH irreführend sei, als wettbewerbswidrig. Die Klägerin hatte mit dieser Begründung bereits in dem Rechtsstreit 312 O 128/03 eine einstweilige Unterlassungsverfügung vom 03.03.03 erlangt, die auf den Widerspruch der Beklagte mit Urteil 06.05.03 bestätigt worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ihre Ansprüche zur Hauptsache geltend. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen “tipp.AG“ oder “tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung oder sonstige Kennzeichnung zu verwenden, insbesondere unter dieser Bezeichnung einen Teledienst zu betreiben, der interessierten Kunden die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften ermöglicht; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, a. auf welche Weise und wann und mit welcher Dauer sie die Zeichen “tipp.AG“ oder “tipp.ag“ seit dem 05.08.02 als geschäftliche Bezeichnung oder als sonstiges Kennzeichen genutzt hat bzw. inwieweit sie für dieses Zeichen geworben hat, b. wie viele Nutzer sich seit dem 05.08.02 über den unter der Internet-Adresse http://www.tipp.ag abrufbaren Online-Dienst bei ihr als Kunden registrieren ließen, c. in welcher Höhe sie durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch diese Kunden einen Umsatz erzielt hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr seit dem 05.08.02 durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 02.09.03 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagte. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge mit der aus dem Tenor des Senatsurteils ersichtlichen Einschränkung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Verwendung der Zeichen “tipp.AG“ bzw. “tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von Lottospielgemeinschaften beschränkt. Vielmehr will die Klägerin der Beklagte die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt. (Nur) für den Fall, dass die Beklagte – wie von ihr angekündigt – eine Aktiengesellschaft unter der konkreten Bezeichnung “tipp.ag“ gründet und mit ihr am Verkehr teilnimmt, eröffnet sich eine abweichende Situation. Die Gründung einer Aktiengesellschaft unter einer abweichenden Bezeichnung ist nicht geeignet, den Verbotsbereich zu verlassen. Auch wenn die Beklagte gegenwärtig nicht mehr unter der Bezeichnung “tipp.AG“ (in Großschreibung) auftritt, ist diese von der Beklagte in der Vergangenheit genutzte Verwendungsform weiterhin Gegenstand des vorliegenden Verbotsantrags. Die Beklagte hat von der Verwendung lediglich formlos Abstand genommen, ohne eine Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Die Beklagte hatte durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits Wiederholungsgefahr für gleichartige Verstöße in der Zukunft gesetzt. Diese Wiederholungsgefahr konnte sie nicht lediglich durch die Veränderung ihrer tatsächlichen Handhabung ausräumen, denn sie ist durch nichts gehindert, wieder zu ihrer früheren Verhaltensweise zurück zu kehren. Dieser Grundsatz höchstrichterlicher Rechtsprechung ist erst kürzlich vom BGH erneut bestätigt worden (BGH GRUR 04, 16, 164 – Mindestverzinsung). Erforderlich war vielmehr eine angemessen strafbewehrte Unterlassungserklärung. 2. Das LG hat die Beklagte zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung zur Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung gem. § 3 UWG verurteilt. Durch die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung “tipp.ag“ bzw. “tipp.AG“ für ihre Produkte täuscht die Beklagte die von ihr angesprochenen Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasst dadurch nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt mit ihrem Angebot in wettbewerblich relevanter Weise näher zu befassen. a. In der konkreten Form, in der die Beklagte ihre besondere geschäftliche Bezeichnung “tipp.AG“ bzw. “tipp.ag“ verwendet, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Kürzel “AG“ als Abkürzung von “Aktiengesellschaft“ - und sollen es nach der mit der Werbung der Beklagte verfolgten Zielrichtung auch so verstehen. aa. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Kürzel AG eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann. Das jeweilige Verständnis prägt sich deshalb – dies hebt wiederum die Klägerin zutreffend hervor – nach dem konkreten Verwendungszusammenhang. Tritt dem Verkehr in einem juristischen Kontext der Begriff “AG Hamburg-Blankenese“ entgegen, hat er keine Veranlassung, hierbei an eine Arbeitsgemeinschaft, eine Aktiengesellschaft oder gar an die Abkürzung für Silber zu denken. Er wird nahe liegend die Abkürzung für “AG“ vermuten. bb. Dementsprechend leitet der Verwendungszusammenhang der vorgelegten Internetausdrucke auf der Internet-homepage (Anlage K3 bis K5) den Verkehr zu der Annahme einer Kurzform von Aktiengesellschaft. Denn die sonstigen üblichen Abkürzungsbedeutungen von AG sind so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den dem Verkehr unbekannten, von der Beklagte verwendeten Kunstbegriff “AbgabeGemeinschaft“. Dieser ist zwar auf der Homepage genannt, der Verkehr hat angesichts der konkreten Gestaltung der dortigen Angaben selbst aber keine Veranlassung, diesen Begriff mit der besonderen Geschäftsbezeichnung “tipp.ag“ in Verbindung zu bringen. Die Assoziation, das Kürzel stehe für Aktiengesellschaft liegt für den Verkehr um so näher, weil derartige Personengesellschaften gem. § 4 AktG die Pflicht zur Angabe ihrer Rechtsform trifft. Und die im Verkehr allgemein bekannte Abkürzung hierfür ist – auch wenn die Beklagte dies wider besseren Wissens in Abrede stellt - AG. Diese rechtliche Verpflichtung prägt das Verkehrsverständnis, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen die Abkürzung “AG“ im Zusammenhang mit einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung begegnet. cc. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Bezeichnung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird. So verhält es sich mit der Bezeichnung “tipp.ag“ in der Verwendung durch die Beklagte. In ihrem Pop-Up-Werbefenster (z.B. Anlage K7) nutzt die Beklagte den Begriff “tipp.AG“ nämlich losgelöst sowohl von ihrer Unternehmensbezeichnung als auch von dem Kunstbegriff “AbgabeGemeinschaft“. Sie bietet dem Verkehr zudem dort keine weitere Möglichkeit zur Benennung des dahinter stehenden Unternehmens an. Insbesondere diese eigene Verwendung durch die Beklagte prägt die Wahrnehmung der Verkehrskreise, die keine Veranlassung haben, hinter dem Kürzel “AG“ oder “ag“ etwas anderes zu vermuten als den Hinweis auf die Gesellschaftsform. dd. Auch der Umstand, dass ihm die Bezeichnung – für einen Gesellschaftszusatz untypisch - in Kleinschreibung entgegentritt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Verkehrskreise sind aus der Vergangenheit daran gewöhnt, dass in bestimmten Verwendungszusammenhängen der elektronischen Datenverarbeitung system- bzw. programmbedingt nicht zwischen Groß- und Kleinbuchstaben unterschieden worden ist, sondern Schriftzeichen einheitlich dargestellt worden sind. Dementsprechend bietet die Kleinschreibung dem Verkehr keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Feststellung vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer. b. Entgegen der Auffassung der Beklagte handelt es sich bei dem Begriff “tipp“ auch nicht um eine Gattungsbezeichnung, die als Unternehmensbezeichnung ungeeignet wäre und schon deshalb nicht auf einen Rechtsformzusatz hinweisen könnte. Das Wort “tipp“ steht – anders als “Auto“ oder “Rechtsanwalt“ – nicht für eine ganz bestimmte Ware oder Dienstleistung und ist deshalb grundsätzlich als Geschäftsbezeichnung geeignet. Im übrigen ist die rechtliche Abgrenzung zwischen kennzeichnungskräftigen Begriffen und Gattungsbezeichnungen sowie zwischen markenmäßiger und beschreibender Verwendung von Begriffen derart komplex und selbst in juristischen Fachkreisen hochstreitig, dass die allgemeinen Verkehrskreise mangels weitergehender Erkenntnismöglichkeiten erst recht zu keiner eindeutigen Beurteilung gelangen können. Sie nehmen den Begriff deshalb so auf, wie er ihnen in der konkreten Verwendungssituation entgegen tritt, ohne ihn einer analytischen Betrachtung zu unterziehen. Die konkrete Verwendungsweise durch die Beklagte legt ohne weiteres eine Geschäftsbezeichnung nahe, die deshalb im Rahmen von § 3 UWG selbst dann zu einer irrtumsbedingten Fehlvorstellung führen kann, wenn die marken- bzw. firmenrechtliche Schutzfähigkeit bzw. Zulässigkeit des Begriffs Bedenken ausgesetzt wäre. c. Hiergegen steht auch nicht die Tatsache, dass es sich bei “ag“ um eine ccTLD (country code top level domain) handelt, die von dem Begriff “tipp“ durch einen Punkt abgetrennt ist und für ein bestimmtes Land steht. aa. Zwar wissen die Verkehrkreise, dass bei einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain steht und diese eine Gattungsangabe darstellt. Hierauf beschränkt sich die Bedeutung der Domain-Erweiterung hingegen nicht. Vielmehr ist den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von Unternehmen bzw. Namensinhabern bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung in die Top Level Domain auszudehnen, und die drei Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. Auch dies vermögen die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, in denen auch zusammenhängende Begriffe durch den Trennpunkt aufgeteilt und in den eigentlichen Domainnamen sowie die Erweiterung aufgespaltet worden sind (siehe hierzu: Ubber WRP 97, 497). Nicht nur die geschäftliche Bezeichnung und Marke “xtranet“ ist als Internet-Domain in der Form www.xtra.net.de verwendet worden, wie einem Mitglied des Senats aus anderem Zusammenhang bekannt ist ( 3 U 243/98 = 315 O 278/98 ). Zwei weitere Beispiele hierfür hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung selbst vortragen, nämlich die Domain www.bullypara.de sowie die Domain www.ich.ag. Insbesondere das letztgenannte Beispiel zeigt anschaulich, dass der Verkehr auch daran gewöhnt ist, Gesellschaftszusätze in der Domain-Erweiterung zu finden. Denn – entgegen der Ansicht der Beklagte. - steht das Kürzel “AG“ ohne weiteres für den Begriff “Aktiengesellschaft“. Auch das arbeitsmarktpolitische Modell einer sog. “Ich-AG“ soll dem Interessenten suggerieren, er begründe im Rahmen seiner Selbstständigkeit eine eigene Gesellschaft, die letztlich nur aus ihm allein besteht. Hierzu findet sich etwa im Internet unter der Domain-Adresse www.herbalife-berlin.com folgende Erläuterung für Interessenten “Natürlich gründen Sie mit der Ich-AG nicht wirklich eine Aktiengesellschaft und wagen sich aufs Börsenparkett. Doch die unwortmäßige Wortschöpfung ist nicht der einzige Punkt, der in diesem neuen Existenzgründer-Modell für viele noch unklar ist“. bb. Die Klägerin hat dargelegt, dass auch eine Reihe deutscher Großunternehmen die Domain-Endung “.ag“ als Erweiterung ihres Firmennamens zur Einbeziehung des Gesellschaftszusatzes nutzen. Hiermit sollen erkennbar diejenigen Nutzer “aufgefangen“ werden, die der irrigen Annahme sind, zum Aufrufen der Homepage des Unternehmens reiche die eigentliche Firma nicht aus, es müsse vielmehr zusätzlich der Unternehmenszusatz eingegeben werden, der sich hinter dem Punkt befinde. Schon der Umstand, dass eine nicht unerhebliche Zahl namhafter Großunternehmen aus den Bereichen Industrie und Dienstleistung – vorsorglich - so verfahren, um diese Interessenten wieder in die “richtigen“ Bahnen auf ihre eigentliche homepage leiten zu können, zeigt, dass die Gruppe derjenigen Nutzer, die dieser Fehlvorstellung erliegen, nicht klein sein kann. Ein solches Verständnis wird im Übrigen durch die Vergabeorganisation der Domain “.ag“ geradezu herausgefordert. Dies belegt die von der Klägerin eingereichte Anlage K12. Die Beklagte missversteht in diesem Zusammenhang den Vortrag der Klägerin zu den Kennzeichnungsgewohnheiten großer Unternehmen unter Verwendung der Endung “.ag“. Es ist unbestritten und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass die weit überwiegende Zahl der Domainnamen von Firmen ohne die Endung “.ag“ gebildet werden. Die von der Klägerin angeführten Beispiele dienen nur zur Verdeutlichung, dass sich die namhaften Großunternehmen durchaus der Gefahr bewusst sind, die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise könnten sie unter einer unzutreffenden Domain-Bezeichnung im Internet besuchen und dadurch die Kontaktaufnahme verfehlen. Diese tatsächlichen Gegebenheiten spiegeln die Such- und Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs ohne weiteres zutreffend wieder. Auch dies vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu beurteilen. cc. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nachzuweisen versucht, der Nutzer finde im Internet unter dem Domain-Namen häufig nicht die Art von Angeboten, die unter dieser Bezeichnung zu vermuten wären, sind diese Darlegungen ebenso unstreitig wie ungeeignet, die Beklagte zu entlasten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann ebenfalls der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass eine nicht unbedeutende Gruppe von Unternehmen heute sogar außerhalb des Internets werbend mit dem um die TLD erweiterten Unternehmensnamen auftritt und derartige Bezeichnungen auch als Firmennamen eingetragen sind. So lautete die Firma der Klägerin des o.g. bereits zitierten Rechtsstreits 3 U 243/98 “Advernet.de Marketing GmbH“. Die Unternehmensbezeichnung “freenet.de AG“ des weiten Teilen des Verkehrs bekannten und unter der URL www.freenet.de erreichbaren Anbieters von Telediensten ist eines von vielen weiteren Beispielen. Sind dem Verkehr aber derartige Firmierungen vertraut, liegt es nahe, dass er eine Bezeichnung “tipp.ag“ auch für die Firma einer Aktiengesellschaft halten kann. d. Die Beklagte missversteht die Angriffe der Klägerin auch insoweit, als sie maßgeblich auf die Bezeichnung ihres Domain-Namens abstellt und in diesem Zusammenhang geltend macht, der Inhalt der Homepage sei für die Beurteilung des wirklich Gemeinten irrtumsausschließend mit heranzuziehen. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn die Klägerin greift nicht lediglich die Domain-Bezeichnung an. Nur in diesem Fall wären die Einwendungen der Beklagte relevant. Demgegenüber verwendet die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen auch unabhängig von ihrer Homepage und ohne unmittelbare Beziehung darauf, so dass erläuternde Zusätze auf der Homepage ungeeignet sind, insoweit entstehenden Fehlvorstellungen entgegenzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Pop-Up-Fenster, durch die die Beklagte unter der Bezeichnung “tipp.ag“ wirbt bzw. Dienstleistungen anbietet, ohne dass der Interessent den wirklichen Namen des Diensteanbieters in diesem Fenster erfährt oder nur das Kürzel “ag“ in der von der Beklagte gemeinten Bedeutung aufgelöst wird. Schon auf Grund dieser Verwendung hat der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, bei der Bezeichnung “tipp.ag“ handele es sich (lediglich) um eine Domain-Bezeichnung oder die Beschreibung eines bestimmten Dienstleistungsmodells. Vielmehr tritt ihm die angegriffene Bezeichnung in diesen Verwendungsbeispielen wie ein Unternehmenszeichen entgegen. Der Hinweis der Beklagte im Senatstermin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa zu “mitwohnzentrale.de“ (BGH GRUR 01, 1061 – mitwohnzentrale.
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