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OLG Celle, Beschluss vom 16. September 2010 - Az. 12 WF 102/10

Obsah (6)§ 2§ 628§ 137§ 623§ 21Art. 111

Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt und ausgesetzt worden waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, auf die die zuvor entstandenen G

wie vor nicht festgesetzt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 16. April 2010 aufgrund mündlicher Verhandlung den Versorgungsausgleich

neuem Recht geregelt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Wert auf 2.552 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sodann beantragt, ihm aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von insgesamt 586,08 € zu erstatten. Der Rechnung liegen eine 1,3 Verfahrens und 1,2 Terminsgebühr

einem Wert von 2.552 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Es seien keine - über die bereits in dem Verfahren 4 F 500/03 abgerechneten Gebühren neue Gebühren in dem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren entstanden. Das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich blieben trotz der Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 Nr. 4 RVG bzw. § 7 Abs. 3 BRAGO. Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts ist durch das Amtsgericht Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der weiterhin die Erstattung der Gebühren aus der Landeskasse erstrebt wird. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Auftrag mit Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beendet gewesen sei. Daher sei das aufgenommene Verfahren als neue Angelegenheit anzusehen. Der Berichterstatter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen, § 56 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG. II. Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 RVG zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist aus der Landeskasse eine weitere Vergütung in Höhe von 567,52 € zu zahlen. Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass die ursprünglich in dem Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das jetzt wieder aufgenommene Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erstreckt. Gem. § 624 Abs. 2 i. V. m. § 621 Nr. 6 ZPO umfasst die für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch die Folgesache.

§ 2Abs. 1 S. 2 VAÜG (aufgehoben durch Art. 23 S. 2 Nr. 4 VAStr

RefG) wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich entsprechend § 628 Abs. 1 ZPO (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) ausgesetzt und abgetrennt. Bei einer Abtrennung

§ 628ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH Fam

RZ 1981, 23 . OLG Dresden FamRZ 2002, 1415 . Zöller/Phillippi, ZPO,

  1. Aufl. § 628 Rn 10). War einem Ehegatten für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, erstreckt sich diese auf die Versorgungsausgleichsfolgesache (§ 624 Abs. 2 ZPO a. F.) und wirkt über deren Abtrennung hinaus fort (OLG Dresden, a. a. O.. Zöller/Philippi, ZPO,
  2. Aufl. § 628 Rn 18). Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum
  3. September 2009 hat sich hieran nichts geändert.

§ 137Abs. 5 S. 1 Fam

FG bleiben Versorgungsausgleichssachen Folgesachen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 4 FGGRG. Zwar sind

Satz 2 dieser Vorschrift abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Familiensachen weiterzuführen. Mit dieser Regelung, die auch für

§ 2VAÜG ausgesetzte Verfahren gilt (Musielak/Borth, Fam

FG, Einleitung Rn 99), soll erreicht werden, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund mehr besteht, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln sind (BTDrs. 16/11903 S. 62). Nur so kann erreicht werden, dass für die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich jeweils das ab dem 1. September 2009 geltende Recht zur Anwendung kommt, während für andere Folgesachen es bei dem früheren Recht bleibt. Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010 [ 3 WF 23/10 ]. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 [ 15 WF 125/10 ]. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 [ 10 WF 106/10 ]. a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2010 [ 8 WF 33/10 ] – alle bei juris). Weil es sich um eine Folgesache handelt, verbleibt es auch bei den aufgenommenen Verfahren, die ursprünglich

§ 2

VAÜG ausgesetzt worden waren, bei dem Anwaltszwang (OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2010 [ 10 UF 72/10 ] juris). Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich verdient der Rechtsanwalt gesonderte Gebühren. Dies ergibt sich aus § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG (Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211). Diese Regelung entspricht der bisherigen Verfahrenstrennung

§ 623Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. (OLG Karlsruhe Jur

Büro 1999,

  1. OLG Düsseldorf, JurBüro 2001,
  2. Gerold/Schmidt/MüllerRabe, RVG,
  3. Aufl., 3100 VV, Rn
  4. Zöller/Philippi, ZPO,
  5. Aufl. § 623 Rn 32 k). Letztlich ist dies die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 111 Abs. 4 FGGRG, die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Verfahren weiterzuführen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren bereits Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hat. Diese Vergütung, soweit sie auf den Versorgungsausgleich angefallen ist, muss sich der Rechtsanwalt anrechnen lassen, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

§ 21Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten, nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (Borth, Fam

RZ 2010, 1210, 1211. Schneider, NJWSpezial 2008, 635). Die Anrechnung unterbleibt nicht, auch wenn - wie hier - zwischen der Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens und der Wiederaufnahme ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Zwar werden gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG früher verdienter Gebühren nicht angerechnet, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Diese Vorschrift findet jedoch unmittelbar nur dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt

Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525 ). Dass hier der frühere Auftrag des Rechtsanwalts erledigt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich war zu erwarten, dass das Verfahren

der Einkommensangleichung i. S. v. § 1 VAÜG fortgesetzt werden würde. Eine Erledigung ist damit nicht eingetreten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2010 ( XII ZB 60/08 juris) § 15 Abs. 5 S. 2 RVG analog angewandt, soweit das ursprüngliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden war und später das Verfahren mit einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzt worden ist. Hier liegen die Voraussetzungen für eine solche analoge Anwendung jedoch nicht vor. Wesentlicher Grund für die analoge Anwendung war, dass mit dem Abschluss des Vergleichs die Beteiligten davon ausgegangen waren, dass die Angelegenheit ihren Abschluss gefunden habe. Der Anwalt brauchte nicht mehr damit zu rechnen, dass das Verfahren fortgesetzt werden würde. Bei einer Aussetzung des Verfahrens

§ 2VAÜG lag jedoch ein anderer Sachverhalt vor.

Es war damit zu rechnen, dass das Verfahren fortgesetzt wird, sei es, weil es zu einer Einkommensangleichung kommt oder sei es, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG vorlagen (Rentenbezug). Kommt es zu einer Abtrennung des Verfahrens, so steht dem Anwalt grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er die getrennte Abrechnung wählt oder die verbundene (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1385 . Schneider, NJWSpezial 2008, 635). Hier geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer die getrennte Abrechnung wählt, denn nur dann errechnet sich ein weitergehender Gebührenanspruch (siehe unten). Zutreffend hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13. April 2010 die für das abgetrennte Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs entstandenen Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr

einem Wert von 2.552 €, zzgl. Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer) mit insgesamt 586,08 € auf der Grundlage des RVG berechnet. Zwar wäre gem. § 61 RVG die BRAGO in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. Beiordnung geltenden Fassung anzuwenden. Da hier der Anwalt mit Beschluss vom 4. November 2003 der Antragstellerin aufgrund der PKHBewilligung beigeordnet worden ist, käme grundsätzlich die BRAGO zur Anwendung. Hier ist jedoch § 61 RVG nicht anzuwenden.

Art. 111Abs.

4 FGGRG soll auf das abgetrennte Verfahren das seit dem

  1. September 2009 geltende Recht angewendet werden. Damit verdrängt Art. 111 FGGRG sämtliche in den Kostengesetzen enthaltenen Dauerübergangsvorschriften (Keske, FPR 2010, 78,
  2. Schneider AGS 2009,
  3. Hartmann, KostenG, 2009, Vor § 1 FamGKG Rn 2). Auf die Gebühren in Höhe von 568,08 € hat sich der Rechtsanwalt einen Betrag von 18,56 € aus dem ursprünglichen Ehescheidungsverfahren anrechnen zu lassen. Hinsichtlich der Berechnung der Anrechnung der Gebühren aus dem Vorverfahren schließt sich der Senat den Berechnungen von Schneider (AGS 2009, 517) an. Im Ehescheidungsverfahren (AG Winsen (Luhe) 4 F 500/03) hatte der Anwalt seine Gebühren mit Schriftsatz vom
  4. Februar 2005 (Bl. 93) wie folgt berechnet: 10/10 Prozessgebühr (Wert 8.131 €) 238,00 € 10/10 Verhandlungsgebühr (Wert 8.131 €) 238,00 € 10/10 Beweisgebühr (Wert 6.375 €) 230,00 € Postpauschale, § 26 BRAGO 20,00 € Zwischensumme 726,00 € + 16 % Umsatzsteuer 116,16 € Summe 842,16 € Das Familiengericht hatte in dem Scheidungsverfahren mit Beschluss vom
  5. August 2008 den Streitwert für das Verfahren auf 8.131 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Ehescheidung 6.375 € und 1.756 € auf den Versorgungsausgleich. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist auszurechnen, welche Gebührenanteile auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen: 10/10 Prozessgebühr (Wert 8.131 €) 238,00 € abzgl. 10/10 Prozessgebühr (Wert 6.375 €) 230,00 € Differenz 8,00 € 8,00 € 10/10 Verhandlungsgebühr (Wert 8.131 €) 238,00 € abzgl. 10/10 Verhandlungsgebühr (Wert 6.375 €) 230,00 € Differenz 8,00 € 8,00 € Zwischensumme 16,00 € 16 % Umsatzsteuer 2,56 € Summe 18,56 € Damit sind auf die im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren verdienten Gebühren in Höhe von 586,08 € 18,56 € anzurechnen, sodass dem Rechtsanwalt nunmehr 567,52 € aus der Landeskasse zu erstatten sind. Soweit der Rechtsanwalt mit der Beschwerde eine weitergehende Erstattung erstrebt, ist sein Rechtsmittel unbegründet. Gem. § 56 Abs. 2 RVG werden Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Hinblick auf die Vielzahl von Fällen von abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren wäre eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs wünschenswert. Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ist eine weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde jedoch nicht zulässig (Gerold/Schmidt/ Mayer, RVG,
  6. Aufl. § 33 Rn 19). Permalink: http://openjur.de/u/56700.html Kommentare

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