weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (hier im Hinblick auf einen eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk) ist bei der Bezugnahme auf Register oder Akten (hier
lassakten eines anderen Amtsgerichtes, aus denen sich die Beendigung der Testamentsvollstreckung ergeben soll) eine Offenkundigkeit der Eintragungsvoraussetzung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dann gegeben, wenn diese Akten bei dem Amtsgericht geführt werden, das auch das Grundbuch führt. Nur in diesem Fall besteht eine Pflicht des Grundbuchamtes die entsprechenden Akten einzusehen und zu prüfen Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 23.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.000,00. Gründe I. In ihrem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 14.08.1995 haben die Eltern der Beteiligten zu 1) und 2), die Eheleute A.T. und H.T. u.a. folgende Verfügungen getroffen: Die Testierenden haben ihre beiden Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2), zu je ½ Anteil zu befreiten Vorerben und deren Abkömmlinge unter detaillierten Regelungen als
erben eingesetzt. Weiter heißt es: „Wir ernennen uns gegenseitig zu Testamentsvollstreckern und befreien uns gegenseitig von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Testamentsvollstreckung soll bis zum Tode des anderen Ehegatten andauern... Falls der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt oder während der Testamentsvollstreckung das Amt niederlegen möchte, ist er berechtigt, einen Ersatztestamentsvollstrecker oder Mittestamentsvollstrecker zu benennen, der an seine(r) Stelle oder neben ihm, die Testamentsvollstreckung ausübt... Der Ersatz- bzw. Mittestamentsvollstrecker bleibt auch
dem Tode des überlebenden Ehegatten solange Testamentsvollstrecker, bis die
erben ihn abberufen.“ Durch weiteres gemeinschaftliches Testament vom 24.12.2001 haben die Eheleute T. ihr gemeinschaftliches Testament vom 14.08.1995 im Hinblick auf Vermächtnisse, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ergänzt. A.T verstarb am 15.01.2002, H.T. am 14.02.2009. Zum
lass der A.T gehörte das Grundstück W.-Straße [...] in B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. [...]. Am 19.02.2002 wurden die Beteiligten zu 1) und 2) in Abteilung I als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen. Am gleichen Tag wurde in Abteilung II unter laufender Nummer 1 der
erbenvermerk und unter laufender Nr. 2 eingetragen: „Testamentsvollstreckung ist angeordnet
A.T. geb. [...], verstorben am 15.1.2002...“. Durch Kaufvertrag vom 11.11.2009 (UR-Nr. 317/2009 des Notars Dr. L. aus B.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) das vorgenannte Grundstück an eine Dritte veräußert. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerberin. Durch Beschluss vom 23.11.2009 wies das Amtsgericht B. – Grundbuchgericht – den Notar darauf hin, dass der beantragten Eintragung gemäß § 18 GBO das Hindernis entgegen stehe, dass der behauptete Wegfall der Testamentsvollstreckung durch einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk
zuweisen sei und setzte zur Beseitigung des Hindernisses eine Frist.
bewilligter Fristverlängerung legte der Notar mit Schriftsatz vom 17.03.2009 eine beglaubigte Fotokopie des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts O. vom 20.05.2009 mit beglaubigten Kopien der o.g. gemeinschaftlichen Testamente vor. Er vertritt die Auffassung, dass aus diesen Unterlagen hervorgehe, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tode des anderen Ehegatten ende. Dies reiche aus, um den
weis des Wegfalls der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunde zu erbringen, zumal die 1. Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für H.T. bereits mit Schreiben vom 17.06.2009 an das Amtsgericht O. zurückgegeben worden sei. Durch Verfügung vom 13.04.2010 wies das Grundbuchgericht den Notar darauf hin, dass es bei der Vorgabe des Beschlusses vom 23.11.2009 verbleibe. Durch (offenbar falsch datierten) Schriftsatz vom 17.03.2010, eingegangen beim Amtsgericht B. am 30.04.2010, hat der Notar unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts eingelegt. Das Grundbuchgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. II. Die
GBO zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO ist nicht in der
GBO notwendigen Form
gewiesen. Gemäß § 22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuches des in der Form des § 29 GBO zu erbringenden
weises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen, deren Eintragung begehrt wird.
1 Satz 1 GBO soll die Eintragung nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
gewiesen werden.
1 Satz 2 GBO bedürfen andere Voraussetzungen der Eintragung des
weises durch öffentliche Urkunden, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind. Für den
weis der Erbfolge ist dabei § 35 GBO zu beachten.
1 Satz 1 GBO ist der
weis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Der Vorlage eines Erbscheins – und zwar für die hier begehrte Eintragung ohne Testamentsvollstreckervermerk – bedürfte es
den vorstehenden Ausführungen nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen beim Grundbuchamt offenkundig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO sind. Das ist hier nicht der Fall. Offenkundig sind neben den hier nicht relevanten allgemeinkundigen Tatsachen aktenkundige Tatsachen und Erklärungen. Aktenkundig sind Tatsachen z.B., wenn der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorlegt hat und er auf diese Bezug nimmt (Meikel/Hertel, GBO,
lassakten ergebe, dass die Testamentsvollstreckung durch H.T. mit dessen Tod beendet gewesen, die einzig erstellte 1. Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgegeben und ein Ersatz- oder Mittestamentsvollstrecker nicht bestellt worden sei. Mit dieser Begründung ergibt sich die Offenkundigkeit der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO aber schon deswegen nicht, weil die entsprechenden
lassakten nicht beim Amtsgericht Bremen, sondern beim Amtsgericht O. geführt werden. Der
weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs muss deshalb durch öffentliche Urkunden, hier einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk, erbracht werden. Das gilt umso mehr, als sind sich aus dem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament der Eheleute T. Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bestellung eines Ersatz- oder Mittestamentsvollstreckers zumindest denkbar ist (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.09.2002, Az. 32 Wx 58/05 , zitiert
juris, Rn. 18). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde
O i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/56746.html Kommentare
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