(1)es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen 3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung
- a)...
- b)Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. [2 Kündigung
- a)Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. [3 Beitragsfreistellung
- a)Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung
- b)Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt. [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. ... [Den für Ihre Versicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.] [Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung [2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2
- a)und 3b))] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitrags-Freistellung bzw. Rückkauf ihrer Versicherung 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre.
(2)zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 (Landgericht € 200,00) an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. November 2007. 2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07 ) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 wendet. Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG setzt für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs die Gefahr voraus, dass die Beklagte ohne das Verbot voraussichtlich in Zukunft in der angegriffenen Weise handeln werde (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr). Soweit der Beklagten verboten werden soll, beim Abschluss von neuen Verträgen nach dem 01.01.2008 die beanstandeten Klauseln zu verwenden, besteht eine solche Gefahr nicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass nach – einer hier zunächst unterstellten – Verwendung von unwirksamen AGB vermutet wird, dass es auch zu weiteren Verstößen kommen wird. Normalerweise kann dem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Eine Besonderheit ergibt sich hier jedoch daraus, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen AVB zwingend vorgeben. Es liegt daher auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre AVB der neuen gesetzlichen Regelung anpassen und daher für neue Verträge nicht mehr ihre alten AVB verwenden werden. Auch wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre neuen AVB nicht vorgelegt habe, ist es kaum vorstellbar, dass Neuverträge noch mit den alten AVB abgeschlossen werden. Das Landgericht hat die Gefahr gesehen, dass ggf. „kerngleiche“ AVB für Neuverträge verwendet werden könnten. Das ist aber nicht näher erläutert und angesichts des durchaus engen Rahmens der noch vom Kernbereich erfassten Abwandlungen, kaum plausibel. Das neue VVG sieht strikte Regelungen bezüglich Stornoabzug sowie Abschluss- und Vertriebskosten vor (§ 169 Abs. 3 + Abs. 5), die z.T. deutlich von den hier angegriffenen Regelungen der alten AVB abweichen und daher eine auch nur „kerngleiche“ Weiterverwendung der hier angegriffenen Klauseln ausschließen. Hier liegt es daher so wie in dem von Bornkamm (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 28. Aufl. 2010, Rdz. 1.43 zu § 8) beschriebenen Fall, dass z.Zt. der Beanstandung eine zweifelhafte Rechtslage vorlag, die durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden ist. In einem solchen Fall ist nicht anzunehmen, dass der Verletzer sein beanstandetes Verhalten fortsetzen wird, wenn der Gesetzgeber dieses Verhalten als eindeutig verboten definiert hat. Damit liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auch ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszugehen ist. Mangels Bestehens einer Wiederholungsgefahr ist die Unterlassungsklage abzuweisen, soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln beim Abschluss von Verträgen nach dem 01.01.2008 verboten werden soll. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit der Beklagten verboten worden ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die beanstandeten Klauseln zu berufen. Dass insoweit Wiederholungsgefahr besteht, ist unproblematisch zu bejahen, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte, die die Rechtmäßigkeit ihrer AVB verteidigt, bei den Verträgen, die in der Zeit von 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden, nach den AVB verfahren wird. Zu Recht hat das Landgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschie- den worden ist, angenommen, dass die beanstandeten Klauseln gemäß §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, sodass der Beklagten die Verwendung gemäß § 1 UKlaG verboten werden muss. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:
- a)Kapitallebensversicherungen Das Landgericht hat die Regelung in § 7 II Ziffer 1
- b)AVB (Anlage K 1a) für unwirksam, weil nicht hinreichend transparent, gehalten. Dabei hat das Landgericht offen gelassen, ob bereits die Formulierung „Wir sind berechtigt“ geeignet ist, den Versicherungsnehmer irrezuführen, weil die Berechtigung gerade nur dann besteht, wenn der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird. Jedenfalls kann der Versicherungsnehmer auch mit den Verweisen auf die Tarifbedingungen sich kein zuverlässiges Bild von der Höhe des zu erwartenden Abzugs machen. Auch die Klausel am Ende von § 7 II Ziffer 1 b): „Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. “ ist vom Landgericht zu Recht im Hinblick auf § 309 Nr. 12 a BGB beanstandet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Regelungen in § 309 Nr. 12 a BGB einerseits und in § 308 Nr. 7 b i.V.m. § 309 Nr. 5 b BGB andererseits hält der Senat für überzeugend. Auch wenn in § 7 II Ziffer 1
- b)AVB näher erläutert wird, wozu der Abzug dient, kommt doch in den AVB nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des von ihr vorgesehenen Abzugs darzulegen hätte. Die Klausel vermittelt demgegenüber den Eindruck, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen. Das Landgericht hat die Regelungen unter § 7 II Ziffer 2 (Kündigung der Versicherung) und Ziffer 3 (Beitragsfreistellung) für unwirksam gehalten, weil sie schon deswegen den Transparenzanforderungen nicht genüge, weil dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten werde. Die dagegen in der Berufung angeführten Argumente greifen nicht durch. Zu Unrecht will die Beklagte aus dem angeführten Urteil des BGH entnehmen, dass eine derartige Aufstellung der um den Stornoabzug gekürzten Auszahlungsbeträge den Anforderungen an die Transparenz genüge. Der BGH hat in seinem späteren Urteil von 2005 darauf hingewiesen, dass in dem Urteil von 2001 kein Anlass zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Stornoabzug bestanden habe. Auch der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Anweisung durch das Bundesaufsichtsamt geht fehl. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts im Wege stand und steht, dass die Versicherung den zutreffend ermittelten Zeitwert angibt und weiter den Stornoabzugsbetrag mitteilt, der dann zu dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag führt. Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil ( 9 U 12/99 ) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage. Das Gesetz differenziert eindeutig zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert = Rückkaufswert und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Aus dem Umstand, dass in § 174 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. für die Berechnung des Rückkaufswerts auf § 176 Abs. 3 + 4 VVG a.F. verwiesen wird, dass § 176 die Überschrift „Rückkaufswert“ enthält und auch der Abs. 4 zu diesem Paragraphen gehört, kann nicht gefolgert werden, dass das Gesetz unter dem „Rückkaufswert“ diesen Auszahlungsbetrag versteht. Die Regelung zu den Abschlusskosten in § 7 II Ziffer 1c) und
- d)und § 17 der AVB ist vom Landgericht zu Recht als intransparent und daher unwirksam beurteilt worden. Dabei folgt die Intransparenz neben dem vom Landgericht zutreffend als fehlend beanstandeten Hinweis darauf, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen, und der Vermengung von Abschlusskosten und zusätzlichem Stornoabzug auch daraus, dass die Versicherungsnehmer über die Art der Abschlusskosten nicht aufgeklärt werden. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist es nicht getan. In dieser Bestimmung ist zwar deutlich definiert, welche Aufwendungen zu den Abschlusskosten gehören, wobei zutreffend an erster Stelle die besonders ins Gewicht fallenden Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen sowie Courtagen an die Versicherungsmakler aufgeführt sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich, Zugriff auf den Verordnungstext zu nehmen. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass die genaue Höhe der Provision mitgeteilt wird, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus. Die Beklagte beruft sich zum Beleg dafür, dass sie nicht gehalten sei, auf die Provisionszahlungen hinzuweisen, zu Unrecht auf ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt.v.15.4.2010 - III ZR 196/09 ; MDR 2010, 691 ). Der Fall der Provisionsaufklärungspflicht des freien Anlageberaters liegt vom Sachverhalt insoweit anders, als die Beklagte – wie bereits ausgeführt – mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Auch wenn in § 7 II Ziffer 1
- c)a.E. und in § 17 Abs. 2 a. E. mit der Angabe „bis zu 4 % der ... zu zahlenden Beiträge“ für den Versicherungsnehmer ansatzweise deutlich wird, in welcher Größenordnung er belastet werden kann, ist dieser Hinweis doch sehr versteckt. Eingeleitet wird der Paragraph mit dem für den Versicherungsnehmer beruhigend klingenden Passus : „....sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.“. Dabei wird auch im Folgenden nicht in wünschenswerter Deutlichkeit klargestellt, dass hier die Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer geregelt wird. Schließlich hat das Landgericht auch die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, zu Recht für unwirksam gehalten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Es ist nicht zu erkennen, dass mit den Ausführungen auf S. 33 des Schriftsatzes vom 10.03.2009 in überzeugender Weise ein erheblicher Kostenaufwand der Beklagten behauptet worden ist. Bei den dort angeführten Gemeinkosten handelt es sich durchweg um Kosten, die durch die Klausel gerade nicht eingespart werden können, weil sie ganz unabhängig von dem konkreten Verwaltungsaufwand anfallen. Daher hat das Landgericht Recht, wenn es im Vortrag der Beklagten Ausführungen dazu vermisst hat, inwieweit durch die angegriffene Klausel konkreter Kostenaufwand vermieden werden kann.
- b)Rentenversicherungen Zu Recht hat das Landgericht den auch in der Berufungsbegründung wiederholten Einwand der Beklagten zur Besonderheit der Rentenversicherung und der Nicht-Einschlägigkeit der Regelung des § 176 VVG a.F. für diese Versicherungsart nicht für durchgreifend gehalten. Es war, wie letztlich auch die Beklagte nicht bestreitet, auch nach altem Recht unstrittig, dass dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages durch Kündigung ein Anspruch auf den Rückkaufswert zustand. Die Anforderungen an die Transparenz der Regelungen in den AVB zu dieser Problematik können daher nicht geringer sein als bei Kapitallebensversicherungen. Zu den Klauseln in § 7 II Ziffer 1
- b)AVB (Anlage K 1b) kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Bedingungen in den AVB für die Kapitallebensversicherungen verwiesen werden. Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 7 II Ziffer 2 bzw. die Regelungen zur Beitragsfreistellung gemäß § 7 II Ziffer 4 AVB sind zu Recht verboten worden, weil die Beklagte auch hier dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthält. Hinsichtlich der weiteren im Urteil des Landgerichts verbotenen Klauseln kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verweisen.
- c)Fondsgebundene Rentenversicherungen Entsprechendes gilt auch für die im Urteil des Landgerichts verbotenen Klauseln zu fondsgebundenen Rentenversicherungen. Auch insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verwiesen werden. 3.
- a)Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags wendet, nach welchem der Beklagten verboten sein soll, sich bei der Abwicklung von Verträgen auf die Klauseln in § 7 II Ziffer 1b) Abs. 1 S. 1 und § 7 II Ziffer 2
- a)Abs. 1 S. 2 der AVB für die fondsgebundene Rentenversicherung zu berufen. Auch hier kann offen gelassen werden, ob bereits die Formulierung „sind wir berechtigt“ geeignet ist, den Versicherungsnehmer irrezuführen, weil die Berechtigung gerade nur dann besteht, wenn der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird. Noch pauschaler kommt das in § 7 II Ziffer 2
- a)Abs. 1 S. 2 „Dieser Betrag wird ... vermindert“ zum Ausdruck. Der Senat ist jedenfalls der Auffassung, dass das Landgericht die sonst zu Recht strengen Anforderungen an die Auffindbarkeit der einschlägigen Abzugspositionen in diesem Fall nicht angelegt hat.
- b)Ebenso hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Antrag bezüglich der Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß § 17 abgewiesen hat. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Abwälzung von im Zuge der Vertragsanbahnung entstandenen Kosten auch im Wege von AGB mit dem Vertragspartner zu vereinbaren. Aus den Erwägungen, die oben im Rahmen der AVB für die Kapitallebensversicherungen angestellt worden sind, ist aber auch hier eine den Anforderungen an die Transparenz genügende Regelung abzulehnen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass in den Bedingungen mit der Formulierung: „sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt“ mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Versicherungsnehmer diese zu tragen hat.
- c)Schließlich hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Zahlungsantrag überwiegend abgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass im Normalfall Verbände wie der Kläger so ausgestattet sein müssen, dass sie in der Lage sind, Abmahnungen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften zu bestreiten. Vorliegend handelt es sich aber offenkundig um eine schwierige Materie, bei der die Hinzuziehung anwaltlichen Rats angemessen erscheint. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei gemäß § 531 ZPO mit der Geltendmachung einer besonderen Schwierigkeit präkludiert, geht fehl, da diese sich hier von Vornherein aufdrängt. Eine solche ist offenkundig und musste vom Kläger deshalb nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Im Übrigen hat der Kläger – wenn auch in anderem Zusammenhang – im Schriftsatz vom 12.11.2008 bereits auf die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit hingewiesen. Schon aus dem Umfang der beiderseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen im Rahmen dieses Rechtsstreits und des Weiteren auch aus der ungewöhnlichen Länge des Abmahnschreibens vom 28.09.2007 ergibt sich, dass eine sich deutlich vom Durchschnittsfall abhebende Konstellation vorlag, die den Kläger berechtigte, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Da die Abmahnung, wenn auch der Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits modifiziert und konkretisiert werden musste, im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, erscheint eine Kostenerstattung nach dem vom Kläger moderat angesetzten Streitwert in voller Höhe gerechtfertigt.
- d)Abzuweisen ist die Berufung des Klägers, soweit er ein Verbot auch bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 erreichen will. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II. 1. Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/56753.html Kommentare