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BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - Az. VII ZR 56/11

  1. a)§ 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1968 - VII ZR 102/66, BGHZ 51, 184).
  2. b)Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung. Tenor Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 751.162,11 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 € und ab dem 4. April 2012 auf 2.165.284,14 € festgesetzt. Gründe 1. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 751.162,11 € setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Feststellungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenzentschädigung ist mit 736.402,80 € zu bewerten (NZBB 49). Der Feststellungsantrag ist mit 15.224,31 € anzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 € betrug. Nach einseitiger Erledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nach den bisher entstandenen Kosten; das sind insgesamt 49.825 €. Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem entspricht der angesetzte Bruchteil der Kosten (11/36). 1 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 errechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt: Klägerin: 29.895,00 € Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53) + 736.402,80 € Berufungsunterliegen Karenz + 1.762.482,05 € Berufungsunterliegen Schadensersatz E. = 2.528.779,85 € Klägerbegehren Beklagte: 19.930,00 € Berufungsunterliegen Feststellung + 368.201,40 € Berufungsunterliegen Zahlung = 388.131,40 € Beklagtenbegehren Summe: 2.916.911,25 € Gesamtstreitwert Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 €. Die Reduktion um 751.162,11 € beruht darauf, dass der Senat die Revision wegen der Streitgegenstände, für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 412 O 152/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 3 U 260/08 - 2 Permalink: http://openjur.de/u/567669.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.