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VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2012 - W 5 K 12.54

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 2.11 Spiegelstrich 3, Nr. 2.15 und Nr. 2.17 des Bescheides der Stadt Würzburg vom

  1. Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 3/5 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand
  2. Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2011 setzte die Stadt Würzburg für die vom Kläger zu 1) für den
  4. Dezember 2011 (Samstag) angemeldete Versammlung mit dem Thema „...“ u.a. folgende Beschränkungen fest: „Nr. 2.9 Es sind mindestens 7 volljährige Ordner einzusetzen. Diese Anzahl gilt bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen. Für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen ist pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils ein weiterer Ordner einzusetzen. Diese müssen vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden und angehalten werden, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten. Nr. 2.10 Die eingesetzten Ordner müssen zuverlässig sein und durch weiße Armbinden mit der Aufschrift ‚Ordner‘ bzw. ‚Ordnerin‘ kenntlich gemacht werden. Sie dürfen nicht alkoholisiert sein und dürfen auch während der Versammlung keinerlei Alkohol zu sich nehmen. Sie haben die Versammlung zu begrenzen. Die Ordner müssen sich durch Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen können. Sie haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten. Nr. 2.11 Als Kundgebungsmittel sind zugelassen: - 1 Lautsprecherwagen - Transparente, Schilder - ein Megaphon … Nr. 2.15 Die Lautstärke der Lautsprecheranlagen ist so einzustellen, dass nur die unmittelbaren Versammlungsteilnehmer angesprochen und darüber hinaus Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden; insbesondere ist es nicht gestattet, akustische Kundgebungsmittel zu verwenden, die zu einer unverhältnismäßig hohen Lärmbelästigung für die Anwohner und Passanten führen. Anweisungen der Polizei zur Lautstärkenregulierung ist Folge zu leisten. Zu diesem Zweck ist der Schallleistungspegel der Lautsprecheranlage so einzustellen, dass die Lautstärke der Rednerbeiträge und der Musikdarbietungen einen mittleren Schalldruckpegel von 70 dB(A), gemessen jeweils drei Meter vor der nächstgelegenen Bebauung, nicht überschreitet. Im Bereich von Krankenhäusern (u.a. Juliuspromenade) ist ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten. Bei Überschreitung der vorgenannten Richtwerte ist eine Schallreduzierung vorzunehmen, lediglich vereinzelt auftretende Spitzenpegel bis maximal 90 dB(A) können vernachlässigt werden. Nr. 2.17 Für das mitgeführte Fahrzeug ist vor Beginn der Versammlung ein ‚Wagenverantwortlicher‘ zu benennen und der Einsatzleitung der Polizei unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu melden.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschränkungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG erfolgt, um jede unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Der Einsatz von mindestens sieben Ordnern sei erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung, die sich über eine Distanz von mehr als zwei Kilometern erstrecke, und der geplanten Kundgebungen zu gewährleisten. Die Zahl der Ordner sei an die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer anzupassen. Da gerade an den letzten Adventstagen der Vorweihnachtszeit in der Würzburger Innenstadt ein erhöhtes Besucheraufkommen festzustellen sei, sei es notwendig, die Anzahl der Ordner entsprechend hoch anzusetzen. Nur dadurch könne an diesem sehr stark frequentierten Adventssamstag mit Hilfe der Ordner die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer gewährleistet werden. Durch eine ausreichende Ordneranzahl könne vor allem auch unvorhergesehenen Entwicklungen im Zusammenhang mit der starken Besucherdichte in der Vorweihnachtszeit entgegengewirkt werden. Hier ergebe sich eine erhöhte Gefahrenlage, da die Demonstration fast ausschließlich auf den Straßenbahnschienen stattfinden werde. Mit der Karmelitenstraße sei zudem eine Straße in der Demonstrationsroute, die durch den Parksuchverkehr stark frequentiert sei. Vorstrafen, insbesondere wegen Rohheitsdelikten und Straftaten gegen die demokratische Grundordnung des Rechtsstaates, begründeten sachliche Zweifel an der Qualifikation der Ordner. Der Polizei müsse es rechtzeitig vor Versammlungsbeginn möglich sein, die angegebenen und anwesenden Ordner auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Die Personalisierung der Verantwortung sei darüber hinaus ein adäquates Mittel, um die Einhaltung von Sicherheitsauflagen sicherzustellen und greife nur geringfügig in das Versammlungsrecht ein. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides, der dem Kläger zu 1) am
  5. Dezember 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.
  6. Am
  7. Januar 2012 (Montag) ließen die Kläger bei Gericht Klage erheben und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß beantragen, festzustellen, dass Nr. 2.9 des Bescheides vom
  8. Dezember 2011 hinsichtlich der Anzahl der Ordner, Nr. 2.10 dieses Bescheides insofern, als Ordner sich durch Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen können müssten, Nr. 2.11 Spiegelstrich 3 des Bescheides hinsichtlich der Anzahl der Megaphone, Nr. 2.15 des Bescheides hinsichtlich der Lautstärke-Regelung des Megaphons, insbesondere vor dem Krankenhaus Juliusspital und Nr. 2.17 des Bescheids hinsichtlich der Meldepflicht eines „Wagenverantwortlichen“ rechtswidrig gewesen seien. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, den Klägern stehe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung zu. Da die Versammlung bereits am
  9. Dezember 2011 stattgefunden habe, sei von einer „Erledigungssituation“ auszugehen. Eine Anfechtungsklage komme nicht mehr in Betracht, so dass die Kläger Rechtsschutz in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage suchen müssten. Die Kläger hätten nicht nur im März 2011 eine Versammlung organisiert, sondern jetzt auch im Dezember
  10. Sie planten auch weitere Versammlungen (Demonstrationen) und wollten Klarheit haben darüber, welche Auflagen im Versammlungsrecht verfassungsrechtlichen Maßstäben genügten und welche nicht. Nr. 2.9 sei rechtswidrig, weil die Anzahl der Ordner im Ermessen des Leiters der Versammlung stehe; sie müsse angemessen sein, sei sie das nicht, könne die Zahl der Ordner angemessen beschränkt werden. Die Nichtzulassung bzw. Entlassung bestimmter Personen als Ordner könne nicht verlangt werden. Welche Anzahl angemessen sei, könne nur der Einzelfall unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und des voraussichtlichen Verlaufs der Veranstaltung ergeben. Vorliegend sei keine Sachlage ersichtlich, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führe. Es liege daher schon keine unmittelbare konkrete Gefahr bei Durchführung der Versammlung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Selbst wenn eine Gefahr vorliegen würde, sei die Auflage unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, warum gerade eine besonders hohe Anzahl von Ordnern erforderlich und geeignet sein solle, die vermeintlichen Gefahren zu verhindern. Die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose seien nicht substantiiert dargetan und konkret belegt. Ein einschränkender Bescheid müsse aber konkrete nachprüfbare und auf die jeweilige Versammlung bezogene Tatsachen anführen, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung belegten. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Im Übrigen gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass der Versammlungsleiter die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten habe, soweit eine Gefahr von dem erhöhten Besucheraufkommen in der Innenstadt, dem Straßenbahnverkehr und dem Parksuchverkehr ausgehe. Es sei aber nicht Aufgabe des Versammlungsleiters, sondern der Polizei, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, soweit von außen auf die Versammlung eingewirkt werden solle. Die geforderte Anzahl von Ordnern sei auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG unverhältnismäßig. Bei einer früheren Versammlung vom
  11. September 2009 zu einem vergleichbaren Thema seien nur 12 bis 14 Ordner für ca. 400 Teilnehmer eingesetzt worden. Bei der Versammlung vom
  12. März 2011 habe es hinsichtlich der Anzahl der Ordner überhaupt keine wirksamen Vorgaben durch Auflagen gegeben. Wegen des friedlichen Verlaufs beider Aufzüge seien diese Umstände auch offensichtlich ausreichend. Auch im Verhältnis zu anderen Versammlungen in Würzburg sei die Zahl der nötigen Ordner höher angesetzt worden, obwohl es sich dabei um größere Demonstrationen gehandelt habe, so z.B. zwei Ordner pro 50 Teilnehmer bei einer Demonstration mit 600 Teilnehmern. Deshalb sei sowohl die Mindestanzahl von sieben Ordnern unabhängig von der Teilnehmerzahl als auch die Forderung von einem Ordner je 20 angefangene Teilnehmer rechtswidrig. Nr. 2.10 Satz 3 und 4 würden zusammen mit der Begründung auf Seite 7 des Bescheids der Rechtsprüfung unterworfen, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen. Exzessive Registrierungen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden seien verfassungswidrig. Für eine generelle Namens- und Identitätskontrolle biete auch das BayVersG keine Grundlage. Solche Informationen könnten vom Leiter wie vom Veranstalter nur verlangt werden, wenn Tatsachen darauf schließen ließen, dass mit der Einsetzung ungeeigneter Personen angestrebt oder in Kauf genommen werde, dass diese Waffen oder ähnliche Gegenstände mit sich führten oder diese einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Veranstaltung anstrebten. Dies sei nun auch so in Art. 13 Abs. 6 i.V.m. 10 Abs. 4 Satz 1 BayVersG kodifiziert. Im Falle einer allgemeinen Mitteilungspflicht gegenüber der Polizei sei es schwierig, zuverlässige Personen für die Aufgabe eines Ordners zu gewinnen, da grundsätzlich die Besorgnis bestehe, ihre Daten würden von der Polizei erfasst und gespeichert, selbst wenn diese Besorgnis unbegründet sei. Weitere Angaben über die Ordner, insbesondere über die Personalien, müsse der Leiter nicht machen. Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayVersG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Weitergehende polizeiliche Befugnisse könnten auch aus § 9 Abs. 2 VersG nicht abgeleitet werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen seien exzessive Observationen und Registrierungen nicht erlaubt. Versammlungsrechtliche Auflagen hätten sich an Art. 113 BV zu orientieren. Nach Nr. 2.11 des Bescheids sei die Anzahl der zulässigen Megaphone auf 1 beschränkt, nach Nr. 2.15 des Bescheids sei die Lautstärke der Rednerbeiträge etc. auf 70 dB(A) im Mittel sowie teilweise auf 45 dB(A) zu beschränken. Der Bescheid sehe vor, dass nur unmittelbare Versammlungsteilnehmer angesprochen würden und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden sollten. Das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung erfasse aber grundsätzlich auch das Recht, technische Schallverstärker für Zwecke der Außenkommunikation einzusetzen. Das Wesen einer öffentlichen Versammlung bestehe gerade in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe würde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnähmen, verwehrt würde. Die Meinungskundgabe setze voraus, dass auch ein Kommunikations-Gegenüber vorhanden sei, dem die Teilnehmer etwas bekunden könnten. Dies setze voraus, dass die von der Versammlung ausgehenden Kommunikationssignale auch inhaltlich wahrgenommen werden könnten und erfordere mehr, als dass Dritte, die die Demonstration wahrnähmen, lediglich erkennen könnten, dass sich eine gewisse Anzahl von Menschen versammelt habe und einer Rede lausche, die gerade eben laut genug sei, um von den Teilnehmern der Versammlung vernommen zu werden. Gerade die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung sei zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts. Zwar könne die Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG die Phonstärke der Lautsprecher begrenzen, wenn und soweit das erforderlich sei und der Veranstaltungszweck nicht beeinträchtigt werde. Bei einer solchen Auflage sei jedoch Zurückhaltung geboten. Die Belange der Versammlung müssten gewahrt bleiben und gingen im Zweifel anderen Erwägungen vor. Entsprechende Auflagen müssten sich am Grundrecht der Versammlungsfreiheit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Die Versammlung der Kläger habe nicht zur Nachtzeit stattgefunden und nicht „vor einem Krankenhaus“. Vielmehr sei der Demonstrationszug nur für einen kurzen Augenblick am Juliusspital vorübergezogen, so dass wegen dieser kurzen Zeitspanne eine Beeinträchtigung von Patienten nicht zu befürchten gewesen sei, zumal ja auch die Fenster der zur Straße gerichteten Krankenzimmer geschlossen werden könnten. Für die Verpflichtung zur Voranmeldung eines „Wagenverantwortlichen“ für den Lautsprecherwagen mit Personalien und Kfz-Kennzeichen in Nr. 2.17 des Bescheids gebe es keine Rechtsgrundlage. Der als Lautsprecherwagen vorgesehene Pkw sei für den Straßenverkehr zugelassen und verfüge über ein amtliches Kennzeichen. Der Polizei sei es unbenommen, vor Beginn der Veranstaltung auf den Fahrer des Pkw zuzugehen und diesen etwa über die besonderen Risiken des Fahrens in einem Demonstrationszug zu belehren. Generelle Namens- und Identitätskontrollen bei Ordnern seien rechtswidrig. Dies gelte auch für den „Wagenverantwortlichen“. Insgesamt genüge der Bescheid nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, demzufolge ein Verwaltungsakt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung enthalten müsse. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Demgegenüber beantragte die Stadt Würzburg, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde ausgeführt, bei der Demonstration vom
  13. September 2009 habe die Beklagte mindestens 15 Ordner für 250 Teilnehmer gefordert. Für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen seien pro angefangene 100 Teilnehmer jeweils fünf weitere Ordner einzusetzen gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass bei einer Versammlung am
  14. März 2011 keine wirksamen Vorgaben hinsichtlich der Ordnerzahl gemacht worden seien. Im Bescheid vom
  15. März 2011 seien vielmehr sieben volljährige Ordner für 100 Teilnehmer gefordert worden. Für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen sei pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils ein weiterer Ordner einzusetzen gewesen. Genau diese Auflage sei auch im streitgegenständlichen Bescheid formuliert worden. Auf den weiteren Inhalt des Klageabweisungsantrages wird Bezug genommen.
  16. Auf den Antrag der Kläger hin, die aufschiebende Wirkung ihrer seinerzeit noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffern 2.9, 2.11 (soweit die Anzahl der zulässige Megaphone auf 1 beschränkt sei), 2.12 (soweit sich in einem Radius von 1,5 m keine Person am Fahrzeug aufhalten dürfe), 2.14, 2.15 und 2.17 anzuordnen, ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom
  17. Dezember 2011 Nr. W 5 S 11.1023 die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Nr. 2.11 Spiegelstrich 3, und Nr. 2.17 des Bescheides vom
  18. Dezember 2011 an und lehnte den Antrag der Kläger im Übrigen ab. Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsentscheidung wird Bezug genommen.
  19. In der mündlichen Verhandlung vom
  20. Oktober 2012 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Klageantrag: Es wird festgestellt, dass Nr. 2.9 des Bescheides der Beklagten vom
  21. Dezember 2011 hinsichtlich der Anzahl der Ordner, Nr. 2.10 dieses Bescheides insofern als Ordner sich durch Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen können müssen, Nr. 2.11 Spiegelstrich 3 des Bescheides hinsichtlich der Anzahl der Megaphone, Nr. 2.15 des Bescheides insgesamt und Nr. 2.17 des Bescheides hinsichtlich der Meldepflicht eines „Wagenverantwortlichen“ rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagtenvertreter wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
  22. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 11.1023 wurde beigezogen. Gründe
  23. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben gegen einen durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt den statthaften Rechtsbehelf der Fortsetzungsfeststellungsklage ergriffen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Den Klägern steht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis in Form des Feststellungsinteresses zu. Die von den Klägern befürchtete Wiederholungsgefahr erscheint ausreichend konkretisiert. Die von ihnen angestrebte Klärung ist als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten von wesentlicher Bedeutung.
  24. Die Klage ist teilweise begründet.
  25. Nicht zu beanstanden ist die in Nr. 2.9 Sätze 1 - 3 des Bescheides geregelte Zahl der Ordner. Die Kläger wurden verpflichtet, für die Versammlung bei einer Teilnehmerzahl von bis zu 100 Personen mindestens sieben Ordner einzusetzen, für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils einen weiteren Ordner. Die dem angegriffenen Bescheid beigegebene Begründung trägt die nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG getroffene Anordnung. Auch die erkennende Kammer sieht angesichts der Aufmarschstrecke, des Kundgebungsortes und des Versammlungszeitpunktes im Trubel des letzten Adventssamstags erhebliche Sicherheitsrisiken (vgl. VG Würzburg, B.v. 16.12.2011 Nr. W 5 S 11.1023 ). Die Kläger erwarteten ausweislich ihrer Anmeldung 100 Versammlungsteilnehmer, so dass sie bei Befolgung des Bescheides sieben Ordner zu bestellen gehabt hätten. Die Zahl der Ordner hält sich in Anbetracht der Umstände im Rahmen des Verhältnismäßigen (VG Würzburg, a.a.O.). Die von der Beklagten geforderte Anzahl der Ordner mag sich geringfügig über dem üblichen Rahmen für kleinere Versammlungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2008 Nr. 10 ZB 07.2665 ; vgl. Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/ Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, RdNr. 104 aE zu Art. 15). Gerade angesichts der oben dargestellten Umstände rechtfertigt sich aber die Anordnung ohne Weiteres. Dazu kommt, dass die Kläger durch das Mitführen eines Kraftfahrzeugs im Aufzug besondere Gefahrenquellen schafften, deren Eindämmung ihnen oblag. Die von der Versammlung ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit lagen auf der Hand. Einer weitergehenden Begründung im angegriffenen Bescheid bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 BayVersG lagen vor. Wegen der äußeren Umstände der Versammlung liegt auch eine wesentliche Abweichung von dem dem Beschluss der Kammer vom
  26. März 2011 Nr. W 5 S 11.219 (auf den sich die Kläger berufen) zugrundeliegenden Sachverhalt vor. Wenn die Kläger vortragen lassen, es sei nicht Aufgabe des Versammlungsleiters, sondern der Polizei, die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten, soweit von außen auf die Versammlung eingewirkt werde, trifft dies nicht uneingeschränkt zu. Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsfunktion. Bei der Beseitigung von Störungen durch Teilnehmer haben der Leiter und von ihm eingesetzte Ordner zwar nur beschränkte Möglichkeiten, da das Recht, Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung unter freiem Himmel oder dem Aufzug auszuschließen, allein der Polizei zusteht (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Art. 15 Abs. 5 BayVersG). Der Leiter und seine Ordner können aber auf die Teilnehmer einwirken. Die Teilnehmer sind auch verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (Art. 5 Abs. 1 BayVersG). Soweit die Befugnisse des Leiters und seiner Ordner im Einzelfall zur Unterbindung von Störungen nicht ausreichen, müssen sie sich polizeilicher Hilfe bedienen. Gleichwohl kann der Einsatz von Ordnern im Vergleich zum Einschreiten von Polizeibeamten gerade bei Demonstrationen deeskalierend wirken. Denn es ist davon auszugehen, dass Weisungen der Ordner von den Versammlungsteilnehmern eher akzeptiert werden als Anordnungen, die unmittelbar durch die Polizei erfolgen (vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 10.02.2010 Nr. 7 A 11095/09 ). Die Kläger verkennen offenbar die Versammlungsleiterpflichten aus Art. 4 Abs. 1 BayVersG, zu deren Erfüllung sich der Leiter der Ordner bedient (Art. 4 Abs. 2 BayVersG). Im Übrigen sind Gefahren, die von der Versammlung ausgehen, nicht immer strikt von Gefahren zu trennen, die von außen auf die Versammlung einwirken.
  27. Keinen Bedenken begegnet auch Nr. 2.10 Satz 4 des Bescheides der Beklagten vom
  28. Dezember
  29. Danach müssen sich die Ordner durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Diese Verpflichtung begründet für sich noch nicht die von den Klägern befürchtete Personalisierung der Ordner. Zwar erfolgte die Verpflichtung ausweislich der Bescheidgründe, um eine Personalisierung der Ordner durch die Polizei vor Versammlungsbeginn zu ermöglichen (S. 7 des Bescheids). Jedoch soll durch Vorgaben wie in Art. 13 Abs. 6 BayVersG die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die Möglichkeit erhalten, vorgesehene Ordner vor Beginn der Versammlung darauf zu überprüfen, ob sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden (amtliche Begründung zum BayVersG 2008, LT-Drs. 15/10181). Gleiches gilt für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Ordner. Dass die Behörden die Zuverlässigkeit von Ordner prüfen dürfen, zeigt auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  30. Mai 2001 Nr. 1 BvQ 21/01 . Diese Intention des Gesetzgebers sicherzustellen, dient die angegriffene Anordnung. Sie erweist sich insbesondere in Fällen, in denen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die eingesetzten Ordner bestehen, als das Mittel der Wahl. Gegenüber der Mitteilungspflicht des Art. 13 Abs. 6 BayVersG stellt die Anordnung, dass die Ordner einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen haben, eine weniger einschneidende, ausreichende und angemessene Regelung dar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 30.06.2011 Nr. 1 S 2901/10 ). Auch muss die Versammlungsbehörde wie auch die Polizei die Möglichkeit haben, die Volljährigkeit eines Ordners nachzuprüfen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayVersG). Das kann sinnvollerweise am besten durch Einsicht in ein mitgeführtes Ausweispapier geschehen.
  31. Soweit in Nr. 2.11 Spiegelstrich 3 des angegriffenen Bescheides neben dem Lautsprecherwagen, den Transparenten und den Schildern nur ein Megaphon zugelassen wird, verstößt diese Regelung gegen die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters der Versammlung. Den von der Lärmentwicklung aller verwendeten Lärmquellen ausgehenden Gefahren kann die Versammlungsbehörde durch grundsätzliche Beschränkung des Lautsprechereinsatzes (vgl. Merk/Wächtler, a.a.O., RdNr. 28 zu Art. 15) mit der Vorgabe von Schallpegelwerten begegnen. Welche Quellen der Veranstalter nutzt, obliegt im Übrigen grundsätzlich seinem Bestimmungsrecht. Die Verwendung von Lautsprechern stellt ein adäquates, oft notwendiges Mittel der Verständigung und Kundgabe dar (Heinhold in Heinhold/Wächtler/Merk, a.a.O., RdNr. 85 zu Art. 1). Bei Lärmbeschränkungen ist im Übrigen Zurückhaltung geboten (Heinhold, a.a.O., RdNr. 86 zu Art. 1; OLG Celle, B.v. 9.12.1976 Nr. 2 Ss (OWi) 388/76 , NJW 77, 444 ). Die Belange der Versammlung müssen gewährleistet bleiben und gehen im Zweifel anderen Erwägungen vor (Heinhold, a.a.O.). Auch zulässige Beschränkungen müssen sich am Grundrecht der Versammlungsfreiheit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Dass die Kläger bei der Anmeldung der Versammlung nur „Megaphon“ angegeben haben, ist unschädlich, rechtfertigt nämlich noch nicht aus sich heraus die Beschränkung auf ein Megaphon. Diese Beschränkung wurde zudem von der Beklagten im Bescheid auch nicht begründet. Art. 13 BayVersG verlangt bei der Anzeige der Versammlung schließlich nicht die verbindliche Angabe der einzelnen Kundgebungsmittel. Nr. 2.11 Spiegelstrich 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich deshalb als rechtswidrig.
  32. Auch Nr. 2.15 Satz 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig. Die Vorgabe verkennt den Sinn und Zweck einer Versammlung, der sich nicht darin erschöpft, die eigentlichen Teilnehmer der Versammlung anzusprechen. Vielmehr sollen auch und gerade Außenstehende den Inhalt der Beiträge wahrnehmen können. Dabei ist die Verwendung von Lautsprechern ein typisches, adäquates und auch notwendiges Mittel der Verständigung und Kundgabe (wie oben unter Nr. 4 bereits dargelegt). Dies berücksichtigt Nr. 2.15 Satz 1 des Bescheides nicht, wenn verlangt wird, dass nur die unmittelbaren Versammlungsteilnehmer angesprochen werden dürfen. Das Versammlungsrecht schließt nämlich das Recht ein, auf den öffentlichen Meinungsprozess einzuwirken. Es würde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt würde. Die Meinungskundgabe setzt voraus, dass auch ein Kommunikationsgegenüber vorhanden ist, dem die Teilnehmer etwas bekunden können (BVerfG, BVerfGE 69, 315 ; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.11.2008 Nr. 1 B 2/07 , Fundstelle Bayern 2010, Nr. 68). Dies bedingt, dass die von der Versammlung ausgehenden Kommunikationssignale - Lieder, Parolen, Redebeiträge - auch inhaltlich wahrgenommen werden können und erfordert mehr, als dass Dritte, die die Demonstration wahrnehmen, lediglich erkennen, dass sich eine gewisse Zahl von Menschen versammelt hat und einer Rede lauscht, die gerade eben laut genug ist, um von den Teilnehmern der Versammlung vernommen zu werden, während die Außenstehenden lediglich registrieren können, dass eine Rede unbekannten Inhalts gehalten wird. Gerade die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts (BVerfG, B.v. 24.10.2001 Nr. 1 BvR 1190/90 , 2173/93, 433/96, BVerfGE 104, 92 ; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Satzes 1 der Nr. 2.15 führt auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen dieser Ziffer. Die Stadt Würzburg hat nämlich ausweislich der Formulierungen der Sätze 2 und 3 der Nr. 2.15 die dort getroffene Begrenzung der Schallleistungspegel der Lautsprecheranlage „zu diesem Zweck“, also gerade zur Sicherstellung der unzutreffenden Vorgaben des Satzes 1 der Nr. 2.15, verfügt. Die Fehleinschätzung zur akustischen Außenwirkung von Versammlungen schließt eine ermessensgerechte Handhabung der Lärmbegrenzung aus. Wie bereits dargelegt, kann den von der Lärmentwicklung der Versammlung ausgehenden Gefahren grundsätzlich durch Beschränkungen des Lautsprechereinsatzes begegnet werden (vgl. zu Beispielen aus der Rechtsprechung OVG Lüneburg, B.v. 10.11.2010 Nr. 11 LA 298/10 ; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 13.02.2012 Nr. 3 L 257/10 ; VG Regensburg, B.v. 15.06.2007 Nr. RO 7 S 07.862 ; vgl. auch Merk/Wächtler, a.a.O., RdNr. 104 zu Art. 15, S. 285 unten), aber eben nicht mit der in Satz 1 der Nr. 2.15 aufgeführten Zielsetzung.
  33. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom
  34. Dezember 2011 Nr. W 5 S 11.1023 dargelegt, ist Nr. 2.17 des Bescheides vom
  35. Dezember 2011 rechtswidrig. Für die getroffene Regelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung zur Benennung eines Wagenverantwortlichen unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeugs lässt sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG stützen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war insoweit weder ersichtlich noch wurde eine solche behauptet. Es bestanden insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ungeeigneter oder unzuverlässiger Wagenführer zum Einsatz hätte kommen sollen. Den besonderen, vom Betrieb des Lautsprecherwagens ausgehenden Gefahren wurde bereits durch in Nrn. 2.12, 2.13 und 2.14 des Bescheides getroffenen Regelungen begegnet. Der als Lautsprecherwagen vorgesehene Pkw war offenbar für den Straßenverkehr zugelassen und verfügte über ein amtliches Kennzeichen. Es war der Polizei unbenommen, vor Beginn der Veranstaltung auf den Fahrer des Pkw zuzugehen und diesen etwa über die besonderen Risiken des Fahrens in einem Demonstrationszug und dergleichen zu belehren. Der Vorabmeldung eines Wagenverantwortlichen mit Personalien und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs bedurfte es nicht.
  36. Antragsgemäß festzustellen war nach alledem die Rechtswidrigkeit der Nr. 2.11 Spiegelstrich 3 des Bescheides der Beklagten vom
  37. Dezember 2011 hinsichtlich der Anzahl der Megaphone, der Nr. 2.15 dieses Bescheides insgesamt und der Nr. 2.17 des Bescheides hinsichtlich der Meldepflicht eines „Wagenverantwortlichen“. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
  38. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Kläger als auch die Beklagte haben teilweise obsiegt und sind teilweise unterlegen. Die Kosten des Verfahrens waren deshalb nach dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen. Die Kläger haften als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG. Der Kammer erscheint vorliegend der halbe Regelstreitwert angemessen. Permalink: https://openjur.de/u/568491.html ( https://oj.is/568491 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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