G ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
DV hat der Steuerpflichtige den
weis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Diese Regelung beinhaltet ein Schätzungsverbot. Tatbestand Der Kläger, der in den Streitjahren jeweils Einnahmen aus Provisionsvertretungen als selbständiger Handelsvertreter erklärte, meldete sich 1980
Luxemburg ab und wurde seither vom beklagten Finanzamt nur noch beschränkt zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits 1977 wurde eine Firma B AG -künftig: B- mit Sitz in Luxemburg gegründet. Der Kläger, der 94 % der Anteile an der B hielt, fungierte als deren Generalbevollmächtigter. Ursprünglich war
dem Vortrag des Klägers beabsichtigt, alle Geschäfte der B von Luxemburg aus zu betreiben. Entgegen dieser ursprünglichen Absicht habe sich aber der Firmensitz absatz- und zulieferbedingt auf die Niederlassung in Saarbrücken verlagert (Bp-Akte, Bl. 146). In der Saarbrücker Niederlassung der B wurde 1987 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer behandelte die Saarbrücker Filiale als Einzelfirma des Klägers, da sich seiner Ansicht
die geschäftliche Oberleitung in Saarbrücken befand. Die gesamten geschäftlichen Aktivitäten, die Rechnungslegung, der Zahlungsverkehr und Buchhaltung wurden
Auffassung des Prüfers von Saarbrücken aus abgewickelt. Der Prüfer traf des weiteren Feststellungen zur Nutzung der Wohnung in S. Diese gehört dem Sohn des Klägers. Die dortigen Räumlichkeiten wurden
Meinung des Prüfers von dem Kläger zum Wohnen genutzt.
dem Vortrag des Klägers befand sich dort eine Niederlassung der B. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gingen
Durchführung der Betriebsprüfung von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Die Umsätze der B, die von der Saarbrücker Filiale aus erzielt wurden, rechnete der Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner Einzelfirma zu. Die Feststellungen führten zu einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1982 bis
weise. Jedoch lasse sich die Steuer als solche ohne Weiteres ermitteln. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Er verweist auf die fehlenden
weise betreffend die angeblich in Luxemburg gezahlte Lohnsteuer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Steuerabzugsbeträge im Inland kommt nicht in Betracht. Ihr steht die Regelung des § 68b Satz 1 EStDV entgegen. 1. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der allein noch streitigen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH festgestellt (Bl. 218 f.): "
1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg steht Deutschland insoweit das Besteuerungsrecht zu, weil der Kläger
den Feststellungen des FG seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter insgesamt von S aus ausübte. Die Anrechnung luxemburgischer Einkommensteuer
G scheidet aus, da es sich --mangels Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit in einem ausländischen Staat-- nicht um ausländische Einkünfte i.S. des § 34d Nr. 5 EStG handelt. Hingegen kann der Kläger die auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angefallene luxemburgische Lohnsteuer
G bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, weil die entsprechenden Einkünfte
den vorgenannten Ausführungen nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG aus Luxemburg, sondern aus Deutschland stammen".
G können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über den
weis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern.
DV hat der Steuerpflichtige den
weis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Die Vorschrift beinhaltet damit ein Schätzungsverbot: Werden diese Urkunden nicht beigebracht, kommt eine Berücksichtigung von Lohnsteuerbeträgen auch im Wege der Schätzung nicht in Betracht. 2. Anwendung im Streitfall Im Streitfall scheitert die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Lohnsteuer an demfehlenden
weis des Anfalls und der Zahlung der Lohnsteuer. Diesbezüglich ist der Kläger den
weis, der ihm
G i.V. mit § 68b EStG oblag, schuldig geblieben. Eine Schätzung gezahlter Lohnsteuern kam infolge des Schätzungsverbotes nicht in Betracht. 3. Insgesamt war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 143 Abs. 2 FGO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Aufhebungsbegehren (Bl. 188) nicht durchgedrungen ist, andererseits aber auch der Beklagte mit seiner Auffassung über die Zurechnung der B-Umsätze keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Permalink: https://openjur.de/u/56889.html ( https://oj.is/56889 ) Volltext Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.