Zum Beweismaß der Unfallursächlichkeit eines Bandscheibenschadens im Verkehrshaftpflichtprozess Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das
§ 286Abs.
1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86 ,
§ 412Obergutachten 1 ; Beschl.
v. 22.9.1988 - III ZR 158/87,
§ 402Parteibefragung 1; Urt.
v. 23.9.1986 - VI ZR 261/85 ,
§ 286Abs.
1 Sachverständigenbeweis 1). Nach diesen Grundsätzen war die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten, da sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit der abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat und überzeugend dargelegt hat, weshalb ein hinreichend sicherer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Bandscheibenschaden nicht nachgewiesen werden kann.
- d)Auch den Nachweis für die Unfallursächlichkeit der Kribbelbeschwerden und der Beschwerden im linken kleinen Finger konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats erbringen: Wie der Sachverständige Dr. K. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, scheidet eine Unfallursächlichkeit dieser Beschwerden sicher aus, wenn der Kläger tatsächlich unter einem so genannten Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom leidet. Bei diesem Befund werden Beschwerden der vom Kläger beschriebenen Art durch eine Verletzung der Nerven im Bereich des Ellenbogens, nicht hingegen durch eine radikuläre, cervikale Störung hervorgerufen. Da der Kläger anlässlich des Unfalles keine Verletzungen im Bereich des Ellenbogens erlitten hat, scheidet das Unfallereignis aus, wenn die Diagnose zutrifft. Der Verdacht auf ein Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom wurde am 9.11.2000 von dem Neurologen Dr. L. geäußert, der sich nach Auswertung einer neurographischen Untersuchung auf eine nachweisliche Differenz der rechts- und linksseitig erhobenen Befundwerte stützte. Soweit die Sachverständigen Dr. P./Dr. K. B. in ihrem für das sozialgerichtliche Verfahren erstatteten Gutachten (GA II Bl. 257 ff.) die Auffassung vertreten, die Diagnose sei sehr unwahrscheinlich, ist das Ergebnis dieser Begutachtung für sich genommen nicht geeignet, gewissermaßen im Umkehrschluss einen hinreichend sicheren Nachweis für die vom Kläger zu beweisende Unfallursächlichkeit des Beschwerdebildes zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Sachaufklärung die Zweifel ausräumen könnte, sind nicht ersichtlich, weshalb der Senat keine Veranlassung gesehen hat, von Amts wegen eine ergänzende Beweisaufnahme anzuordnen.
- e)Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist trägt der Kläger nunmehr unter Vorlage des Gutachtens Dr. P./Dr. B. vor, auch der Tinnitus sei als Unfallfolge zu werten. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen am Maßstab des § 531 ZPO im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden kann. In jedem Fall ist es dem Kläger nicht gelungen, den Ursachenzusammenhang dieser Beeinträchtigung durch die Vorlage des Gutachtens zu belegen. Denn der Gutachter stützt seine Auffassung von der Unfallursächlichkeit des Tinnitus auf den Erfahrungssatz, wonach es in der HNO-Heilkunde mittlerweile unstreitig sei, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen einer Gefügestörung der HWS und einem dadurch auftretenden Ohrgeräusch bestehen könne. Die Angabe des Klägers, wonach lageabhängig ein Ohrgeräusch aufgetreten sei, sei in Anbetracht der erhobenen Untersuchungsbefunde als glaubhaft einzustufen und als unfallbedingt zu werten. Der Senat hat Zweifel, ob der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Denn nach dem Bericht des Sachverständigen K. B. hat der Kläger anlässlich der Untersuchung am 27.8.2003 angegeben, dass das Ohrgeräusch nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen sei (GA I Bl. 124). Konsequent hat der Sachverständige K. B. einen Ursachenzusammenhang zwischen Tinnitus und Unfall nicht als gegeben erachtet.
- f)Auch den Nachweis für die Unfallursächlichkeit der Konzentrationsstörungen, deren fehlende Berücksichtigung bei der Schmerzensgeldbemessung der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2004 rügt, wird durch das Gutachten Dr. P./Dr. B. nicht bewiesen, da die Gutachter die Unfallursächlichkeit dieser Beschwerden lediglich für nicht ausgeschlossen, mithin bei richtigem Verständnis nicht einmal für überwiegend wahrscheinlich erachten. Diese Einschätzung reicht selbst vor dem Hintergrund der erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO für eine sichere Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. 2. Die festgestellten unfallursächlichen Beschwerden rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 EUR.
- a)Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Daneben trägt die Anerkennung eines Schmerzensgeldes dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149 (154 ff); Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149
(154); Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation den Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es naturgemäß auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28). Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen„ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, VersR 1976, 967 ; VersR 1986, 59 ; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54). b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren für die Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Aspekte wesentlich: Der Kläger war infolge der erlittenen HWS-Distorsion unfallbedingt für knapp fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Er musste sich zahlreichen krankengymnastischen Behandlungen (nach den Berichten der b. Unfallklinik L. bis zum 25.1.2001 30 Behandlungen; GA I Bl. 37, Bl. 40) unterziehen. Vom 30.1.2001 bis zum 20.2.2001 schloss sich ein stationärer Klinikaufenthalt an. Darüber hinaus wurden neurologische und röntgenologische Befunde erhoben. Allein aufgrund dieser umfangreichen, die Lebensführung und das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen war der Schmerzensgeldbetrag über die üblicherweise für leichte HWS-Distorsionen anzuerkennende Summe anzuheben. Im Vordergrund stehen jedoch die gravierenden Auswirkungen der Schwindelattacken. Zur Häufigkeit dieser Attacken hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass er zirka fünf- bis siebenmal am Tag unter Attacken leide, die er im Regelfalle dadurch in den Griff bekommen könne, dass er sein Auge auf einen Punkt fixiere. Ein Schwindelanfall dauere zirka drei bis fünf Minuten. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft und stehen mit den Erkenntnissen der Ärzte in Einklang. Da eine Besserung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten ist, muss der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Kläger wahrscheinlich sein weiteres Leben lang mit der nicht unerheblich belastenden Beeinträchtigung leben. Hierbei wird die Lebensfreude des Klägers auch dadurch beeinträchtigt, dass ihn die Schwindelattacken plötzlich und unvorhergesehen treffen. Zum angemessenen Ausgleich der erlittenen immateriellen Einbußen erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung verbleibt der tenorierte Betrag, der gem. §§ 286 , 288 BGB zu verzinsen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung desRechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/56894.html Kommentare
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