1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 17.348,45 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar könne die Klägerin keine Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die Beklagte geltend machen, da der zerstörte Opel Astra der gewerblichen Tätigkeit des Eigentümers zuzuordnen sei, doch ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aus der deliktischen Produkthaftung gemä
1 BGB. Die Beklagte hafte wegen des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Fahrzeug zur Überzeugung des Gerichts einen Produktfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG aufgewiesen. Es könne offen bleiben, ob es sich hierbei um einen Konstruktionsfehler oder einen Fabrikationsfehler gehandelt habe. Aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen könne festgestellt werden, dass der Brand des Opel Astra auf einen elektrischen Fehler zurückzuführen sei. Zwar habe der Sachverständige den genauen Brandherd nicht feststellen können, da ihm das Fahrzeug selbst nicht mehr zur Untersuchung zur Verfügung gestanden habe, doch habe er erkennen können, dass der Brand im Motorbereich entstanden sei. Außerdem habe er drei Brandschwerpunkte im Motorraum ausmachen können, nämlich den Starter, die Batterie und den Lüftungsmotor des Kühlers. Da das Fahrzeug bei Ausbruch des Brandes bereits eine Stunde abgestellt gewesen sei, scheide auch ein heißer Motor als Brandursache aus. Brandstiftung habe der Sachverständige für nahezu ausgeschlossen gehalten. Deshalb stehe fest, dass das Feuer im Motorraum aufgrund eines elektrischen Fehlers entstanden sei. Da der Fehler in jedem Falle der Elektrotechnik anhafte, komme es auch nicht darauf an, welche der drei beschriebenen Brandherde tatsächlich ursächlich für den späteren Brand geworden sei. Ein Fehler in der Elektrik in einem dieser drei Aggregate falle in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Fehler habe nach Überzeugung der Kammer auch schon bei Auslieferung des Fahrzeugs vorgelegen. Immerhin sei das Fahrzeug erst ein dreiviertel Jahr alt gewesen und habe lediglich eine Kilometerleistung von 25.000 km aufgewiesen, als es zerstört worden sei. Entstehe in einem fast neuen auf lange Nutzung ausgelegten Fahrzeug bei üblicher Benutzung und abgestelltem Zustand ein fehlerhafter Stromfluss, der zu einem Entflammen führe, so sprächen alle Umstände dafür, dass der ursächliche elektrische Fehler dem Fahrzeug schon beim Inverkehrbringen angehaftet habe. Ein Fehler in der Elektrik eines nicht einmal ein Jahr alten Fahrzeugs sei nicht abnutzungsbedingt. Fremde Einflüsse seien nicht erkennbar. Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wonach nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch Einwirkung von außen an der Elektrik des Fahrzeugs Veränderungen vorgenommen worden seien. Eine unsachgemäße Handhabung durch die Eigentümerin sei fernliegend. Das an die Fahrzeugbatterie ein Starthilfekabel für ein anderes Fahrzeug z. B. mit falscher Polung angeschlossen worden sein könnte, stelle lediglich eine Mutmaßung der Beklagten dar und sei ersichtlich ins Blaue erhoben worden. Da vorliegend der Fehler auf ein kleines Bauteil des zerstörten Fahrzeugs beschränkt gewesen sei, liege auch keine Stoffgleichheit vor, so dass der Schaden an dem fehlerhaften Produkt selbst nach Deliktsrecht zu ersetzen sei. Die einzelnen Schadenspositionen seien bis auf die Bodensanierungskosten hinreichend substantiiert dargelegt worden. Insoweit greife die Ersatzpflicht der Beklagten ein. Die Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil mit nachfolgenden Erwägungen: - Die Entscheidung des Landgerichts sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie in Bezug auf die Zerstörung des Fahrzeugs zu Unrecht eine Eigentumsverletzung bejahe. Bei den angeblichen Mängeln des Fahrzeugs handele es sich, wenn sie denn vorgelegen hätten, um eine Beeinträchtigung des Äquivalenz- und nicht des Integritätsinteresses, da Mangelquelle und beschädigtes Rechtsgut übereinstimmten. Derartige Fallgestaltungen fielen unter das Gewährleistungsrecht, nicht aber unter § 823 Abs. 1 BGB. Die zur alten Rechtslage vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelte „Weiterfresser-Rechtsprechung“ könne nach der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 keine Anwendung mehr finden. - Die beweisbelastete Klägerin habe einen Produktionsfehler der Beklagten nicht bewiesen. Der Sachverständige habe lediglich ausführen können, dass irgendetwas „Elektrisches“ den Brand ausgelöst haben müsse. Eine eingehende Begutachtung sei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, da das Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr bereitgestanden habe. Deshalb könnten nicht einmal eine Brandstiftung oder sonstige Fremdeinflüsse als Ursache ausgeschlossen werden. Soweit der Sachverständige eine Brandstiftung für unwahrscheinlich gehalten habe, müsse berücksichtigt werden, dass der Sachverständige sich lediglich auf die Fotos des Privatgutachters der Klägerin habe stützen können. - Insgesamt habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten falsch bewertet. Die von der Klägerin angeführten Fehler seien von dem Sachverständigen widerlegt worden. Bezüglich anderer Fehler sei es bei reinen Spekulationen und theoretischen Überlegungen geblieben. Der Sachverständige habe gerade nicht feststellen können, welches der drei Bauteile, die er als möglichen Brandherd angesehen habe, tatsächlich fehlerhaft gewesen sei. Dies könne nicht dazu führen, dass der Beklagten nun eine faktische Generalentlastung abverlangt werden könne. Aus diesem Grunde habe es nicht dahinstehen können, welchem Bauteil ein angeblicher Mangel angehaftet habe. Für die Fehlerhaftigkeit der Teile existiere kein Beweis des ersten Anscheins. - Das Landgericht unterstelle lediglich, dass das Produkt bei Inverkehrbringen bereits fehlerhaft gewesen sei. Hierzu mangele es bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Weder zum Starter, dem Lüfter oder der Batterie sei hierzu etwas erklärt worden. Die vom Landgericht hierzu angestellten eigenen Erwägungen, ersetzen Klägervortrag nicht. Die vom Landgericht angenommene Generalverantwortung des Herstellers für diese Teile bestehe nicht. Dies würde im Ergebnis eine Beweislastumkehr im Sinne eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Herstellers bedeuten. Hierfür sei kein Raum. Zwar sei in der Rechtsprechung in der Vergangenheit in verschiedenen Ausnahmesituationen eine entsprechende Beweislasterleichterung angenommen worden, doch lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte bereits dargelegt, dass es ernsthafte Möglichkeiten in der Vergangenheit gegeben habe, das nach dem Erwerb des Fahrzeugs unsachgemäß auf die Elektrik eingewirkt und hierdurch der Brand verursacht worden sein könne. Der Anscheinsbeweis, wenn er denn anzunehmen wäre, würde jedenfalls erschüttert sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Brandursache aus dem Bereich des Herstellers herrühre, reiche nicht aus, um eine Haftung im Wege des Anscheinsbeweises zu begründen. - Es sei nicht erkennbar, warum das Alter des Fahrzeugs bzw. dessen Laufleistung dafür spreche, dass der Fehler bereits bei dem Inverkehrbringen bestanden habe. Ein entsprechender Erfahrungssatz existiere in der Praxis nicht. - Der vom Landgericht vorgenommenen faktischen Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Beklagte stehe im Übrigen auch entgegen, dass die Klägerin die Beweisführung vereitelt habe. Das Fahrzeug sei nach der Begutachtung durch den Privatsachverständigen zerstört worden. Die Lichtbilder seien nicht geeignet, dies zu kompensieren. Durch die Zerstörung des Fahrzeugs sei es der Beklagten auch unmöglich geworden, wenn einer der vom Landgericht angenommenen Fehler tatsächlich bestanden hätte, darzulegen und zu beweisen, dass ein sogenannter „Ausreißer“, d. h. ein Fabrikationsfehler, vorgelegen haben könnte. Infolgedessen sei eine Beweislastumkehr jedenfalls gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel (Az.: 5 O 274/09 ) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, das am 19.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 5 O 274/09 ) abzuändern und darüber hinaus wie folgt zu bescheiden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 18.683,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2006 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.105,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und legt Anschlussberufung hinsichtlich der nicht zugesprochenen Kosten für einen vorgenommenen Bodenaustausch ein. Zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten und zur Begründung der Anschlussberufung trägt sie vor: - Der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass das Fahrzeug einen elektrischen Fehler aufgewiesen habe. Dies sei keine Annahme, sondern die Mitteilung einer wissenschaftlichen Erkenntnis gewesen. Es sei unerheblich, dass die möglichen Schadensursachen nach der Zerstörung des Wagens heute nicht mehr festgestellt werden könnten. Die Unaufklärbarkeit liege einzig und allein an dem schweren Brand, also darin begründet, dass der von der Beklagten zu vertretende Fehler derart risikobehaftet sei, dass er zu nachfolgenden Zerstörung des Fahrzeugs geführt habe. - Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass einzig und allein eine elektrischer Fehler brandursächlich gewesen sei. - Es sei erstinstanzlich bereits vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten worden, dass der zum Brand führende Mangel bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs vorgelegen habe. - Die Anschlussberufung habe Erfolg, da die Klägerin im erforderlichen Maße zu dieser Schadensposition vorgetragen habe. Zum einen sei auf die Anlage K 14 ausdrücklich Bezug genommen worden. Zum anderen sei zur Erforderlichkeit der in der Anlage K14 aufgeschlüsselten Kosten ein Sachverständigengutachten angeboten worden. Wäre ein Hinweis durch das Landgericht erfolgt, hätte die Klägerin bereits erstinstanzlich dargelegt, dass 9 m³ Boden auszuheben, 9 m³ Kiesbettschicht auszutauschen und einzubauen und 9 m² der Oberschicht zu bekiesen gewesen seien. Weiter wäre vorgetragen worden, dass diese Maßnahmen wegen des Brandes erforderlich gewesen seien, und zum Beweis auf die Zeugen P und F Bezug genommen worden. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin kann den geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Produkthaftungsgesetz noch auf die deliktische Produkthaftung stützen. 1. Der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist nicht eröffnet. Von den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes wird lediglich der private (End-)verbraucher gemä
ützt (Palandt-Sprau,
ür den Senat bindend festgestellten Produktfehler dem Organisationsbereich der Beklagten zuzuordnen sind und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits bestanden haben. a) Der deliktische Fehlerbegriff im Zusammenhang mit der Produkthaftung ist mit dem Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG identisch (Palandt-Sprau, a.a.O.). Hiernach liegt ein Fehler vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Dabei sind nach § 3 Abs. 1 Ziff. a – c ProdHaftG insbesondere die Darbietung, der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu berücksichtigen. Die Fehlerhaftigkeit des Opel Astra ergibt sich entgegen des klägerischen Vortrags nicht aus den Ausführungen des Privatsachverständigen A, wonach der Brand durch eine mangelhaft ausgeführte Verbindungsstelle des Kabels „30“ mit dem Starterrelais und dem Kabel „31“ mit dem Starter ausgelöst worden sein soll. Der gerichtliche Sachverständige hat vielmehr festgestellt, und dem ist das Landgericht in einer den Senat gemä
1 ZPO bindenden Weise zu Recht gefolgt, dass die an diesen Stellen von der Beklagten verwendeten Federringe dem Stand der Technik entsprochen und eine hinreichend feste Verbindung sichergestellt hätten. Eine durch die Federringe bedingte zu geringe Kontaktfläche habe folglich nicht bestanden, so dass dem Stromfluss kein erhöhter Widerstand entgegengesetzt worden sei. Hierdurch sei es nicht zu einer übermäßigen Erwärmung gekommen, was eine Brandursache hätte darstellen können. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass ein elektrischer Fehler die Brandursache war. Er hat drei verschiedene Hauptbrandstellen im Motorraum des Opel Astra anhand der von dem Privatsachverständigen A angefertigten Fotografien lokalisiert, die alle der Elektrik des Fahrzeugs zuzuordnen sind. Außer im Bereich des Starters gab es weitere verstärkte Brandbildungen in den Bereichen der Batterie und des Lüftungsmotors. Welches der drei Bauteile letztlich ursächlich war, hat der Sachverständige nicht ermittelt. Die Feststellung des Landgerichts, dass ein Fehler in der Elektrik ursächlich für den Brand gewesen sei, bindet den Senat gemä
ändige die konkrete Ursache nicht hat bestimmen können, da ihm das Fahrzeug zu Untersuchungszwecken nicht mehr zur Verfügung stand. Deshalb sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch weder unrichtig noch unvollständig. Andere Ursachen für den Fahrzeugbrand kommen nicht in Betracht. Der Sachverständige hält eine Brandstiftung als mögliche andere Brandursache aufgrund des fotografisch dokumentierten Schadensbildes für unwahrscheinlich (85 GA). Auch eine Entzündung wegen einer gebrauchsbedingten Überhitzung des Fahrzeugs ist im Hinblick auf die unstreitige Standzeit vor der Entzündung ausgeschlossen.
ätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Entscheidung basiert auf einzelfallbezogenen tatsächlichen Feststellungen. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte weicht der Senat nicht ab. Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M.. Permalink: http://openjur.de/u/569177.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.