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LSG für das Saarland, Urteil vom 21. Januar 2004 - Az. L 2 KR 17/02

Obsah (8)§ 46§ 192§ 198§ 5§ 44§§ 190§ 49§ 19

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.05.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2001 und 16.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe

§ 46Abs.

1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) entstehe der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Ab dem 10.09.2001 liege keine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor. Somit sei mit Ablauf des 09.09.2001 der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld beendet worden und ein neuer Anspruch infolge Fehlens einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr entstanden. Durch die erneute Krankschreibung der Klägerin ab dem 28.09.2001 habe kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen können, da die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosenhilfe

§ 192Abs.

1 Nr. 2 SGB V mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld, also dem 09.09.2001 geendet habe. Da die Klägerin erst ab 05.11.2001 wieder Leistungen der Arbeitsverwaltung beantragt und bezogen habe, habe erst ab diesem Zeitpunkt wieder eine Pflichtversicherung als Arbeitslose in der Krankenversicherung entstehen können. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 27.05.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 07.06.2002 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe ermitteln müssen, ob trotz der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10.

  1. bis 27.09.2001 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da in außergewöhnlichen Fällen auch eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen könne. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Insbesondere sei ihr von Dr. E. nicht verständlich mitgeteilt worden, daß ab dem 10.09.2001 wieder Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Es habe daher für sie zunächst keine Veranlassung bestanden, sich um eine zweite ärztliche Meinung und die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu bemühen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ihr Hinweisschreiben vom 17.09.2001 verweise, habe sie - die Klägerin -, nachdem sie dieses Schreiben erhalten habe, zunächst versucht, die Frage der Arbeitsunfähigkeit mit der Geschäftsstelle der Beklagten in Saarbrücken zu klären. Sie habe angenommen, dort sei es zu einem Versehen gekommen. Für sie sei es auch nicht naheliegend gewesen, daß es zu einem Mißverständnis zwischen ihr und dem behandelnden Arzt gekommen sein sollte. Vielmehr habe sie angenommen, diese Problematik stehe im Zusammenhang mit Vorfällen aus dem August 2001, als die Beklagte dem zuständigen Arbeitsamt mitgeteilt habe, daß sie - die Klägerin- nach Feststellung des MDK voraussichtlich länger als 6 Monate in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wohingegen die Beklagte später mit Schreiben vom 28.08.2001 dem Arbeitsamt mitgeteilt habe, daß nun doch nicht von einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung auszugehen sei. Soweit sie - die Klägerin - sich deshalb über die Frage der Arbeitsunfähigkeit ab 10.09.2001 im Irrtum befunden habe, sei ihr dies nicht vorzuwerfen. Es liege aufgrund dessen vielmehr ein ungewöhnlicher Fall vor, der die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zulasse. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.05.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2001 und vom 16.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 10.09.2001 bis zum 28.10.2001 Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein außergewöhnlicher Fall, in dem eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10.
  2. bis zum 27.09.2001 ausnahmsweise möglich sei, liege nicht vor. Die behandelnden Ärzte hätten es weder unterlassen, Arbeitsunfähigkeit festzustellen, noch der Klägerin das Ende der Arbeitsunfähigkeit verständlich mitzuteilen. Zudem sei die Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 17.09.2001 über das ärztlich festgestellte Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Der Senat hat bei Dr. R. einen ausführlichen Befundbericht über die Behandlung der Klägerin ab dem 05.07.2001 und die näheren Umstände der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit am 05.09.2001 ab 10.09.2001 und der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 28.09.2001 eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 03.11.2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie lediglich zu einem geringen Teil Erfolg. Zu Recht hat das SG die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin von der Beklagten Krankengeld für die Zeit vom 10.
  3. bis zum 27.09.2001 begehrt. Unabhängig von der Frage, ob in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin tatsächlich vorlag, steht einem Leistungsanspruch der Klägerin insoweit der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wegen fehlender ärztlicher Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit entgegen

(1). Dieses Leistungshindernis ist mit der Ausstellung und Einreichung der ärztlichen Bescheinigung über den erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab 28.09.2001 entfallen. Für die Zeit vom 28.09. bis zum 09.10.2001 kann die Beklagte dem Leistungsanspruch der Klägerin auch weder das fehlende Pflichtversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten ab 10.09.2001 noch den Vorrang eines möglichen Leistungsbezuges nach dem Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB III -) im Rahmen einer Leistungsfortzahlung

§ 198S. 2 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 126 SGB III entgegenhalten. Insoweit hat die Berufung Erfolg

(2). Erst ab 10.10.2001 kann die Beklagte sich nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 SGB V auf die Beendigung ihrer Leistungsverpflichtung aufgrund der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin

§ 5Abs.

1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 190 Abs. 12 SGB V und § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zum 09.09.2001 berufen, weshalb die Entscheidung des SG bezogen auf diesen Zeitraum im Ergebnis zu bestätigen ist

(3).
(1)

§ 44Abs.

1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Versichertes Pflichtmitglied war die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 05.07.2001 bei der Beklagten

§ 5Abs.

1 Nr. 2 SGB V, der die Versicherungspflicht der Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsrecht regelt. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt Bezieherin von Arbeitslosenhilfe

§§ 190ff.

SGB III. Die hieraus sich ergebende Versicherungspflicht bestand über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinaus

§ 190Abs.

12 SGB V zunächst fort bis zum Ende des Bezugs der sechswöchigen Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt bei Arbeitsunfähigkeit

§ 198S.2 Nr.

3 SGB III in Verbindung mit § 126 SGB III und blieb darüberhinaus bis zum Ende des Krankengeldanspruches gegen die Beklagte

§ 192Abs.

1 Nr. 2 SGB V bestehen. Der Krankengeldanspruch der Klägerin, den die Beklagte bis zum 09.09.2001 erfüllt hat, endete allerdings mit diesem Tag. Denn ab dem 10.09.2001 steht dem Anspruch der Klägerin auf Leistung von Krankengeld gegen die Beklagte der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Nach der genannten Vorschrift ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Bei dem in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geregelten Erfordernis einer Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen im übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann (vgl. BSG-Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 ff., Urteil des Senats vom 26.02.2003 - L 2 KR 10/01 -, LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - L 9 KR 118/96 = NZS 1998, 238 ff, Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung (Stand 06/2003), § 49 SGB V Randnr. 36). Dabei geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Ausschlußregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt anzuwenden ist, da sie die Krankenkasse davon freistellen soll, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um ihr die Möglichkeit zu erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmißbräuchen entgegen zu treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Vorliegend hat die Klägerin zunächst den Eintritt der nach Abschluß der stationären Behandlung ab 05.07.2001 sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit der Beklagten fristgerecht gemeldet. Die Obliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V umfaßt aber nicht nur eine einmalige Krankmeldung beim Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Weitergehend als der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V es nahezulegen scheint, muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat (BSG-Urteil vom 08.02.2000 a.a.O. ). Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug erneut gemeldet werden, wenn wegen Befristung der bisherigen ärztlichen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch in diesem Fall muß der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden will (BSG-Urteil vom 08.02.2000, a.a.O. ). Gleiches gilt, wenn ärztlicherseits Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, der weiterhin arbeitsunfähige Versicherte der Krankenkasse aber keine neue ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorlegt und er auch nicht alles zumutbare getan hat, eine solche ärztliche Feststellung zu erhalten (BSG-Urteil vom 12.11.1985, SozR 2200 § 216 Nr. 8, LSG Berlin vom 26.11.1997, a.a.O. sowie Krauskopf a.a.O., Randnr. 36). Selbst wenn daher vorliegend zu Gunsten der Klägerin in der Sache positiv unterstellt würde, sie sei auch in der Zeit vom 10.09.2001 bis zum 27.09.2001 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, könnte dies nicht zur Bejahung des geltend gemachten Krankengeldanspruches für den genannten Zeitraum gegen die Beklagte führen, weil eine Obliegenheitsverletzung der zuletzt genannten Art vorliegt, die den Anspruch

§ 49Abs.

1 Nr. 5 SGB V endgültig zum Ruhen bringt. Anläßlich der ambulanten Behandlung vom 05.09.2001 stellte der behandelnde Arzt Dr. E. bei der Klägerin den Abschluß der Behandlung zu diesem Zeitpunkt und den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zum 10.09.2001 fest. Die Klägerin macht insoweit nicht geltend, der Arzt habe ihr dies nicht mitgeteilt, sie macht lediglich geltend, der Arzt habe ihr den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht verständlich mitgeteilt. Inwieweit dies eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin in Frage stellen könnte, mag allerdings dahinstehen. Denn unmißverständlich ist der Klägerin jedenfalls durch das Schreiben der Beklagtenvom 17.09.2001 mitgeteilt worden, daß Arbeitsfähigkeit ab 10.09.2001 nach ärztlicher Feststellung wieder bestehe und der Krankengeldanspruch daher mit dem vorhergehenden Tag ende. Auch dieses Schreiben der Beklagten hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag indes nicht zum Anlaß genommen, sich um eine anderweitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu bemühen. Vielmehr hat sie lediglich Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Beklagten genommen und sich zuletzt im Berufungsverfahren darauf zurückgezogen, sie habe angenommen, daß es dort zu einem Versehen gekommen sei, wie zuvor im Zusammenhang mit Mitteilungen der Beklagten an das Arbeitsamt im August

  1. Dieser Vortrag vermag eine Obliegenheitsverletzung dergestalt, daß die Klägerin nach unmißverständlicher Mitteilung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit ab 10.09.2001 keine ärztliche Feststellung der - an dieser Stelle zu ihren Gunsten unterstellten - Arbeitsunfähigkeit ab 10.09.2001 vorgelegt und sich auch nicht um den Erhalt einer solchen Feststellung bemüht hat, nicht in Frage zu stellen. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.02.2000, a.a.O. ) die Ausschlußwirkung der Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dem Leistungsanspruch zwar dann nicht entgegen gehalten werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So liegt der Fall hier aber nicht. Das von der Klägerin geltend gemachte Mißverstehen sowohl der Mitteilung durch den behandelnden Arzt Dr. E., vor allem aber auch des klar formulierten Schreibens der Beklagten vom 17.09.2001 fällt allein in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V steht dem geltend gemachten Leistungsanspruch für die Zeit vom 10.
  2. bis zum 27.09.2001 damit entgegen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß eine Beweiserhebung zu der Frage des tatsächlichen Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit in dem fraglichen Zeitraum mangels Entscheidungsrelevanz der zugrundeliegenden Tatsachenfrage nicht durchzuführen war. Die Ausschlußwirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V greift, wie dargelegt, gerade auch dann, wenn zu Gunsten der Klägerin das tatsächliche Bestehen von Arbeitsunfähigkeit positiv unterstellt wird.

(2)Für den Zeitraum vom 28.
  1. bis zum 09.10.2001 steht der Klägerin demgegenüber ein Anspruch auf Krankengeld zu. Auf der Grundlage einer Vorstellung der Klägerin in der Chirurgischen Ambulanz des Marienkrankenhauses W. am 28.09.2001 ist für die Zeit vom 28.
  2. bis zum 28.10.2001 ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt und im Rahmen eines Auszahlungsscheines für Krankengeld bescheinigt worden. Nach Maßgabe des von Dr. B. (Oberarzt der Chirurgischen Klinik des Marienkrankenhauses W.) unter dem 03.11.2003 für den Senat erstatteten Befundberichts wurde die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von dem Arzt Dr. K. untersucht. Nach dessen Eintragung im Krankenblatt war das Ulcus am rechten Unterschenkel über der Schienbeinvorderkante wieder aufgebrochen und bedurfte einer ärztlichen Behandlung. Aufgrund dessen erfolgte die Krankschreibung bis zum 29.10.
  3. Die am 28.09.2001 ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ging bei der Beklagten am 04.10.2001 ein. Hieraus ergibt sich zum einen, daß - anders als für den vorhergehenden Zeitraum vom 09.
  4. bis zum 27.09.2001 - für den Zeitraum vom 28.
  5. bis zum 28.10.2001 von einer ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V auszugehen ist und daß zum anderen einem entsprechenden Krankengeldanspruch nicht der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen gehalten werden kann. Allerdings hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit §§ 198 S. 2 Nr. 3, 126 SGB III und § 190 Abs. 12 SGB V sowie § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und damit ihre Stellung als Versicherte im Sinne des § 44 SGB V nur bis zum 09.09.2001 bestand. Nachfolgend war die Klägerin bis zum 05.11.2001, dem Zeitpunkt der erneuten Beantragung und des erneuten Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III), nicht mehr Versicherte bei der Beklagten. Gleichwohl bestand nach dem Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 09.09.2001 Anspruch auf Leistungen gegen die Beklagte bis zum 09.10.2001 fort.

§ 19Abs.

2 SGB V besteht beim Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft fort, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zum 09.09.2001 steht hier nicht in Rede. Ein Krankengeldanspruch für die Zeit der ab 28.09.2001 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Ende der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin, d.h. dem 09.10.2001, ist daher zu bejahen (vgl. zum Anspruch auf Krankengeldzahlung im Rahmen der Leistungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V auch LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 a.a.O ). Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, es habe für einen Zeitraum von 6 Wochen nach dem 28.09.2001 ein vorrangiger Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III) bestanden. Zwar verliert auch ein Arbeitsloser, der Arbeitslosenhilfe bezieht, wie ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld bezieht, beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (Leistungsfortzahlung

§ 198S. 2 Nr.

3 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 SGB III). Diese Zeit der Leistungsfortzahlung war bezogen auf die in Rede stehende Erkrankung der Klägerin (Abszeß bzw. Ulcus im Bereich der ehemaligen Fraktur am rechten Unterschenkel) indes bereits in dem Zeitraum vom 05.

  1. bis zum 16.08.2001 erschöpft. Insoweit erweist sich hier als maßgeblich, daß ausweislich des Befundberichtes des Marienkrankenhauses W. vom 03.11.2003 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.09.2001 dieselbe Erkrankung zugrunde lag wie der Arbeitsunfähigkeit vom 05.
  2. bis zum 09.09.
  3. Der Leistungsanspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 28.
  4. bis zum 09.10.2001 gegen die Beklagte ist daher zu bejahen. Auch aus der zuletzt von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BSG (Urteil vom 08.08.1995 - 1 RK 21/94 -) kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Der dortigen Entscheidung lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde und tragende Erwägung im dortigen Fall war, dass die Versicherte nach der Geburt eines Kindes und dem Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld durch Kündigung des - fortbestehenden - Arbeitsverhältnisses ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen hatte. Vergleichbares liegt im Falle der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vor.

(3)Für die Folgezeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 10.10. bis zum 28.10.2001 fehlt es demgegenüber an einer Rechtsgrundlage für einen Krankengeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Denn die Klägerin war in diesem Zeitraum weder Versicherte der Beklagten noch bestand darüber hinaus im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB V ein fortdauernder Leistungsanspruch gegen die Beklagte. Die Berufung hat daher nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hierbei wurde berücksichtigt, daß von dem erstrebten Zeitraum von 8 Wochen, für den Krankengeld geltend gemacht wurde, ein Obsiegen nur für einen Zeitraum von knapp 2 Wochen gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/56991.html Kommentare
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