Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
- Juni 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab
- April 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem
- April 2002 wegen Eintritts einer zweiten zwölfwöchigen Sperrzeit erloschen ist. Der Kläger hatte - mit Unterbrechungen - seit 1990 Arbeitslosenhilfe von der Beklagten bezogen. Der Kläger war von
- Mai bis
- September 1999 bei der Fa. F. GmbH als Lagerarbeiter tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers vom
- September 1999 wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers von seiner Arbeitsstelle. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
- September 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom
- September 1999 bis
- Dezember 1999 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei. Dieser Bescheid enthielt folgende Belehrung: "Bitte beachten Sie, dass Ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn Sie nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben...". Vom
- Dezember 1999 bis
- November 2000 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Vom
- November bis
- November 2000 war er bei der Fa. B. GmbH als Umbauhelfer tätig. Ab
- Dezember 2000 bis
- Juni 2001 stand er erneut im Arbeitslosenhilfebezug. Nach einer kurzfristigen Beschäftigung von
- Juni bis
- Juli 2001 als Versandarbeiter bei der Fa. R. bezog er ab
- August 2001 sodann erneut Arbeitslosenhilfe. Vom
- November 2001 bis
- März 2002 war der Kläger als Transportarbeiter bei der Firma D.G. Transport in S. beschäftigt. Nach Angaben seines Arbeitgebers war ihm am
- März 2002 fristlos gekündigt worden; die schriftliche Kündigung datiert vom
- März
- In der Arbeitsbescheinigung gab der Arbeitgeber an, er habe dem Kläger gekündigt, weil dieser laufend krank gewesen sei und mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt habe. Es sei darüber hinaus zu Unterschlagungen von Geldern gekommen. Der Kläger habe überdies keine richtige Arbeitsauffassung gehabt. In einem der Arbeitsbescheinigung beigefügten Schreiben vom
- April 2002 teilte der Arbeitgeber, der Zeuge D.G., unter anderem mit, der Kläger habe scheinbar keine Lust gehabt, weiter zu arbeiten. Als sein Arbeitskollege ihn morgens habe abholen wollen, habe er, der Kläger, gesagt, dass er nicht mehr mitkomme. Zwei Tage später habe der Kläger ihn, den Zeugen D.G., abends gegen 19 Uhr angerufen und gefragt, wann er seine Kündigung bekomme. Das sei für ihn, den Zeugen D.G., der ausschlaggebende Punkt gewesen, den Kläger zu entlassen. Am
- April 2002 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom
- Mai 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab
- April 2002 aufgehoben werde, weil sein Anspruch erloschen sei. Er habe seine Beschäftigung bei der Firma D.G. Transporte verloren, weil er des Öfteren unentschuldigt gefehlt habe. Sein Verhalten stelle einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar und sei Anlass für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Sein ehemaliger Arbeitgeber sei auch berechtigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis wegen seines Verhaltens zu beenden. Er, der Kläger, habe voraussehen müssen, dass ihm aufgrund seines Verhaltens gekündigt werde. Die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung war Gegenstand einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht S. mit der Geschäftsnummer. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom
- Mai 2002, mit welchem die dortigen Parteien sich darüber einig waren, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit vom
- März 2002 zum
- April 2002 ende; die Parteien seien sich weiter darüber einig, dass mit der Erfüllung der Vereinbarung keinerlei gegenseitige Rechte und Pflichten mehr bestünden. Am
- Juni 2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom
- Mai 2002 Widerspruch ein und berief sich darauf, er habe gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Der Arbeitgeber habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht seine Vorwürfe zurückgenommen. Eine telefonische Nachfrage der Beklagten bei dem Arbeitgeber, niederlegt im Vermerk vom
- Juni 2002, ergab, dass der Arbeitgeber seine Vorwürfe aufrecht hielt. Der Kläger sei mündlich abgemahnt worden. Mit Bescheid vom
- Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da die Sperrzeitentscheidung wegen der Arbeitsverweigerung des Klägers begründet sei. Die Arbeitsverweigerung berechtige den Arbeitgeber, fristlos zu kündigen. Der Umstand, dass vor dem Arbeitsgericht zwischen Kläger und Arbeitgeber ein Vergleich geschlossen worden sei, lasse keine andere Bewertung zu, denn die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit sei nicht an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung gebunden. Die Sperrzeit beginne deshalb am
- März 2002 mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch erloschen sei. Am
- Juni 2002, bei dem Sozialgericht für das Saarland (SG) am
- Juni 2002 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat sich darauf berufen, der Arbeitgeber habe ausdrücklich bestätigt, dass die ursprünglich der Kündigung zu Grunde gelegten Gründe nicht bestanden hätten und die Vorwürfe zurückgenommen würden (Erklärung vom
- August 2002). Das SG hat Beweis erhoben über die Frage, ob die ehemals im Rahmen der Kündigung erhobenen Vorwürfe weiterhin fortbestehen, durch Vernehmung des Zeugen D.G. sowie zu der Frage, ob der Kläger im März 2002 gesagt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit komme, durch Vernehmung des Zeugen R.W. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf den Inhalt der Niederschriften vom
- April 2003 und vom
- Juni 2003 Bezug genommen. Das SG hat die Akte des Arbeitsgerichts S. beigezogen. Mit Urteil vom
- Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung sei am
- März 2002 eine weitere Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten, mit der Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab diesem Tage erloschen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen W. erklärt habe, dass er nicht zur Arbeit komme. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. bestünden nicht, zumal auch kein Interesse ersichtlich sei, wahrheitswidrig zu Ungunsten des Klägers auszusagen. Der Zeuge D.G. habe zwar in der schriftlichen Erklärung vom
- August 2002 die Vorwürfe gegen den Kläger nicht aufrecht erhalten, aber in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2003 nachvollziehbar erklärt, dass er diese Erklärung nur auf Anraten des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegeben habe. Aufgrund der Aussage des Zeugen, dassder Kläger erklärt habe, nicht zur Arbeit zu kommen, und zwei Tage später angerufen und gefragt habe, wann er seine Kündigung bekomme, hat das SG ein Lösen vom Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Einen wichtigen Grund habe der Kläger für sein Verhalten nicht gehabt; damit sei ab dem
- März 2002 eine zweite Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten mit der Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen sei. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab
- April 2002 zu bewilligen. Gegen dieses Urteil, zugestellt am
- Juli 2003, hat der Kläger Berufung eingelegt mit Schriftsatz vom
- Juli 2003, beim Landessozialgericht für das Saarland (LSG) eingegangen am
- August
- Der Kläger wendet sich gegen die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung und rügt, das SG habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen können, dass er, der Kläger, gegenüber dem Zeugen W. gesagt haben solle, er könne nicht zur Arbeit kommen. Der Zeuge habe sich nicht mehr genau an diesen Tag erinnern können. Das gelte auch für die Aussage des Zeugen D.G., der als ehemaliger Arbeitgeber ein unmittelbar nachvollziehbares Eigeninteresse daran habe, die Erklärung, wie vorgegeben, abzugeben. Es sei nur sehr schwer nachvollziehbar, dass der Zeuge D.G. zunächst eine schriftliche Erklärung vom
- August 2002 abgebe und dann im Anschluss daran einen komplett anderen Sachverhalt mündlich aussage. Außerdem hätte auch der Zeuge S. vernommen werden müssen. Er, der Kläger, habe an keinem Tag im Jahr 2002 bis zum Erhalt der Kündigung über die Gegensprechanlage seiner Wohnung gesagt, dass er nicht zur Arbeit komme. Während dieses Zeitraumes sei fortwährend seine damalige Freundin, die als Zeugin benannte J.R., zugegen gewesen. Sie hätten jeden Morgen gemeinsam vor der Arbeit zusammen gefrühstückt. Die Freundin sei selbst nicht berufstätig gewesen und hätte Derartiges mitbekommen müssen. Der Kläger beantragt,
- das Urteil des SG vom
- Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2002 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab
- April 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt,<rdnr="23"></rd>die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stützt sich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger am
- März 2002 gegenüber dem Zeugen R.W. erklärt habe, er komme nicht zur Arbeit, und ob er zwei Tage später den Zeugen D.G. am Telefon gefragt habe, wann er, der Kläger, die Kündigung erhalte, durch Einvernahme der Zeugen R.W., D.G. und S. Die vom Kläger für die Tatsache, dass er am
- März 2002 nicht durch die Gegensprechanlage gegenüber dem Zeugen W. erklärt habe, er komme nicht zur Arbeit, benannte Zeugin J.R. hat der Senat nicht erreicht. Sie konnte unter der von dem Kläger genannten Anschrift nicht geladen werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hat ergeben, dass der Aufenthaltsort der Zeugin unbekannt sei. Auch der Kläger konnte den derzeitigen Aufenthaltsort der Zeugin nicht benennen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
- November 2003 und
- Januar 2004 sowie auf das Schreiben des Bürgeramtes der Stadt S. vom
- Januar 2004 Bezug genommen. Die Akte des Arbeitsgerichtes S. war beigezogen. Diese und die Verwaltungsakten der Beklagten mit den Aktenzeichen X. und X. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist auch begründet. Das Urteil des SG vom
- Juni 2003 sowie der Bescheid vom
- Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2002 waren aufzuheben, da die Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit am
- März 2002 gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 des dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung, (SGB III) bejaht hat. Das hat zur Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab
- April 2002 nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III erloschen ist. Die Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab
- April 2002 gemäß § 190 Abs. 1 SGB III liegen vor. Danach haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die
- arbeitslos sind,
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaft nicht erfüllt haben,
- in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
- bedürftig sind. Der Kläger war arbeitslos im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 SGB III. Er stand vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, suchte eine versicherungspflichtige Beschäftigung und stand den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung. Er meldete sich am
- April 2002 auch arbeitslos. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte der Kläger nicht, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte. Die Rahmenfrist, in der eine Anwartschaftszeit erfüllt werden kann, beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre. Innerhalb dieser Rahmenfrist muss der Arbeitslose, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, eine Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllen, also in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Der Kläger stand innerhalb der Rahmenfristnur für die Zeiten vom
- Mai bis
- September 1999, vom
- bis
- November 2000 und vom
- Juni bis
- Juli 2001 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Auch die Voraussetzung des durch Art. 1 Nr. 8 des
- SGB III-Änderungsgesetzes vom
- Dezember 1999 neu gefassten § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, der den Bezug originärer Arbeitslosenhilfe ausschließen soll, ist erfüllt. Der Kläger stand in dauerndem Bezug von Anschlussarbeitslosenhilfe. Dieser Anspruch ist im Jahre 1990 entstanden und nicht erloschen. Erst mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geht die Anspruchsberechtigung unter. Nur das Erlöschen hat zur Folge, dass der Arbeitslose sich nicht mehr auf die früher verwirklichte Anwartschaft berufen kann (vgl. zur Problematik: Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- Januar 1989, 7 R Ar 39/87). Am Stammrecht auf Arbeitslosenhilfe hat sich bis zu der hier maßgeblichen Arbeitslosmeldung nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht bedürftig im Sinne des § 193 SGB III war, haben sich nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der somit gegebene Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe auch nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III erloschen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftliche Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Vorliegend fehlt es an einem vom Kläger gegebenen Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen. Den Eintritt einer solchen Sperrzeit ab
- März 2002 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III hat die Beklagte zu Unrecht festgestellt. Nach der genannten Vorschrift i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das Beschäftigungsverhältnis wurde jedenfalls nicht durch die Kündigung vom
- März 2002 gelöst. Denn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nicht gegeben. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) anerkannt, dass das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. zur Problematik: Urteil des BAG vom
- März 2001, 2 AZR 147/00 , gefunden in juris). Es ist aber schon problematisch, ob der Kläger überhaupt hinreichend abgemahnt wurde. Dies kann letztendlich offen bleiben, da sich aus der Einvernahme des Zeugen D.G. in erster Instanz ergibt, dass die gelegentlichen Verspätungen des Klägers von ihm, dem Zeugen D.G., jedenfalls nicht als so gravierend empfunden worden sind. Er hat erstinstanzlich ausdrücklich betont, "dass diese Dinge" nicht Kündigungsgrund gewesen seien. Auch soweit es um das Fehlen von Geldbeträgen ging, wurde die streitgegenständliche Kündigung hierauf nicht gestützt. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis auch nicht selbst gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Denn der Arbeitslose hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, wenn er es gekündigt oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aufgehoben hat. Es genügt, dass er durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Nicht entscheidend ist, von wem die Initiative zur einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist (vgl. zur Problematik: Urteil des BSG vom
- April 1990 - 7 RAr 16/89 , gefunden in juris). Die Bekundungen der vernommenen Zeugen D.G., W. und S. haben den Senat nicht davon überzeugt, dass in der angeblichen Äußerung des Klägers vom
- März 2002 gegenüber dem Zeugen W., er komme nicht mit, ein Lösen seines Beschäftigungsverhältnisses gesehen werden kann. Ob der Kläger tatsächlich eine solche Erklärung abgegeben hat, kann offen bleiben. Zwar konnte das Vorbringen des Klägers, er habe zu keiner Zeit Derartiges geäußert, nicht bewiesen werden. Denn die dafür benannte Zeugin J.R. war für den Senat nicht erreichbar im Sinne von § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO). Unter der vom Kläger angegebenen Anschrift konnte die Zeugin nicht geladen werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt blieb ergebnislos. Der Kläger selbst konnte den Aufenthaltsort der Zeugin auch nicht benennen. Aber auch wenn man der Aussage des Zeugen W. folgt, ist in der von dem Zeugen wiedergegebenen Erklärung des Klägers ein Lösen von dem mit der Firma D.G. bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht zu erblicken. Der Zeuge W., der beauftragt war, den Kläger am
- März 2002 zu Hause abzuholen, hat nur bestätigt, der Kläger habe ihm durch die Gegensprechanlage gesagt, er komme nicht mit. Der Senat vermochte aber dieser Bekundung allein kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger zu entnehmen. Der Zeuge W. hat keine weitere und stichhaltige nachvollziehbare Erklärung dafür geben können, dass diese Äußerung des Klägers nur so verstanden werden muss, er wolle überhaupt nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Der Zeuge hat in beiden Instanzen ausgesagt, dass er auf die Äußerung des Klägers hin, er komme nicht mit, nicht nach den Gründen dafür gefragt habe. Dies hätte sich aber geradezu aufgedrängt, da der Zeuge in erster Instanz noch ausgesagt hatte, er habe den Kläger in der Vergangenheit öfters abgeholt und dies sei zum großen Teil reibungslos verlaufen, manchmal sei aber etwas dazwischen gekommen. Warum er sich an dem streitgegenständlichen Tag mit dieser Äußerung des Klägers zufrieden gab, mag vielleicht mit dem nicht unproblematischen Verhältnis des Zeugen zu dem Kläger zu begründen sein. Jedenfalls hält der Senat diese Äußerung allein nicht für so gewichtig, dass zwingend davon auszugehen wäre, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis lösen wollen. Auch die Bekundungen des Zeugen D.G. sind insoweit nicht überzeugend. Der Zeuge D.G. hat bekundet, der Zeuge W. habe ihm erklärt, der Kläger komme nicht mehr. Auch er habe nicht näher nach den Gründen gefragt, er habe aber auf einen Anruf des Klägers gewartet. Nicht verständlich ist, wieso der Zeuge nach der Information durch den Zeugen W. auf einen gegebenenfalls klärenden Anruf des Klägers gewartet haben will. Wenn er die von dem Zeugen W. wiedergegebene Äußerung als eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger verstanden hätte, hätte es nahe gelegen, dies sofort, gegebenenfalls durch Eigeninitiative, zu klären. Dies hätte sich geradezu aufgedrängt, da der Zeuge auch Dispositionen für die Folgetage hätte treffen müssen. Hinzu kommt aber noch, dass es für den Fall, dass die Äußerung als ein Lösen des Klägers von dem Beschäftigungsverhältnis verstanden werden musste, einer fristlosen Kündigung, diese noch datierend vom
- März 2002, gar nicht mehr bedurft hätte. Dort war im Übrigen von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger keine Rede. Im Widerspruch dazu steht auch, dass der Zeuge D.G. in der von der Beklagten erbetenen Arbeitsbescheinigung noch angegeben hat, er habe dem Kläger am
- März 2002 fristlos wegen unentschuldigten Fehlens von der Arbeit gekündigt. Dass der Kläger selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst habe, erwähnt er auch dort nicht. Der weiteren, an die Beklagte gerichteten schriftlichen Erklärung vom
- April 2002 ist zu entnehmen, der Kläger habe zwei Tage nach dem
- März 2002 abends angerufen und nach seiner Kündigung gefragt, was nochmals im Widerspruch zu den Äußerungen des Zeugen D.G. in der Arbeitsbescheinigung steht, worin er angegeben hatte, er habe bereits am
- März 2002 fristlos gekündigt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Zeuge in seiner Erklärung vom
- August 2002 die Vorwürfe gegen den Kläger zurückgenommen hat. Alle diese nicht zu klärenden Widersprüche verbieten es, die Schlussfolgerung zu ziehen, der Kläger habe sich mit der Äußerung, er komme nicht mit, von seinem Beschäftigungsverhältnis lösen wollen. Daran ändert auch nichts die Aussage des Zeugen S., der ohnehin nur ein Zeuge vom Hörensagen ist. Dessen Aussage, er sei zugegen gewesen, als der Zeuge D.G. von dem Zeugen W. durch einen Anruf während einer LKW-Fahrt über die angebliche Äußerung des Klägers informiert worden sei, steht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen W. Dieser will den Zeugen D.G. in G. auf dem Hof informiert haben. Mithin sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer zweiten Sperrzeit nicht gegeben, sodass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab
- April 2002 weiter Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Nach alledem war zu entscheiden wie erkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen gemäß § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/57021.html Kommentare
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