GO Nr. 50; Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 =
GO Nr. 42). Dem Einwand der Antragsgegnerin, der Antrag sei unzulässig, soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geltend gemacht werde, weil insoweit keine privaten Belange der Antragstellerin betroffen seien und eine Nachbesserung ihr keinen rechtlichen Vorteil bringe, ist rechtlich nicht haltbar. Denn das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern als objektives Beanstandungsverfahren auch der Rechtsklarheit, indem es eine allgemeinverbindliche (vgl. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO), also von den privaten Belangen einzelner Betroffener losgelöste Normverwerfung ermöglicht (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO,
GB Nr. 2; BayVGH, Urteil vom 20.5.1985 - 15 N 83 A.124 -, BRS 44 Nr. 22). Diesen Anforderungen genügt die öffentliche Auslegung des Planentwurfs im vorliegenden Fall. Den interessierten Bürgern war entsprechend der Bekanntmachung vom 9.4.1999 montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und damit insgesamt an über 140 Stunden die Einsichtnahme eröffnet. Damit war ihnen hinreichend Gelegenheit gegeben, von den Planunterlagen Kenntnis zu nehmen. Das BVerwG hat - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - in dem erwähnten Urteil keineswegs eine wöchentliche Auslegungszeit von 33 Stunden als "gerade noch ausreichend" angesehen. Es hat vielmehr angesichts dieser Zeitspanne festgehalten, dass eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz, wonach eine Offenlage während des allgemeinen Publikumsverkehrs genügt, "offensichtlich nicht in Betracht" komme (a.a.O., S. 595). Das OVG Lüneburg (Normenkontrollurteil vom 7.11.1997 - 1 K 2470/96 -,
GB Nr. 20) hat einen wöchentlichen Auslegungszeitraum von 22 Stunden als "in jedem Fall hinreichend'' bezeichnet und in einer früheren Entscheidung sogar einen wöchentlichen Einsichtszeitraum von 19 Stunden genügen lassen (Urteil vom 12.4.1985 - 6 C 2/83 -, BRS 44 Nr. 19 ). In vergleichbarer Weise hat der BayVGH (Urteil vom 20.5.1985, a.a.O.) eine Auslegungszeit von 20 Wochenstunden (zudem ausschließlich an Vormittagen) als "zwar knapp", aber ausreichend angesehen (vgl. auch zu als nicht ausreichend erachteten 18 Stunden: BayVGH, Beschluss vom 22.4.1980 - 180 I 75 - BayVBl. 1980, 691 ; zu als ausreichend eingestuften 12 Stunden: BayVGH, Beschluss vom 23.7.1981 - 16 XV 76 -, BRS 38 Nr. 21 ). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass das OVG Münster eine wöchentliche Offenlage von 26,5 Stunden als zu kurz beanstandet habe (Urteil vom 19.4.1978 - VII A 851/76 -, BauR 1978, 285 = BRS 33 Nr. 14; vgl. auch: Brügelmann/Grauvogel, BauGB § 3 RdNr. 70), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese Rechtsprechung nach dem Urteil des BVerwG vom 4.7.1980 überholt ist. Denn sie beruht auf der - vom BVerwG ausdrücklich verworfenen - Annahme, eine Auslegung sei nur dann ausreichend, wenn sie während der gesamten Dienststunden und nicht nur während der Verkehrsstunden für das Publikum erfolge (vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 5.12.1977 - XA 1808/76 -, BRS 32 Nr. 13). Letztlich spielt es auch keine Rolle, dass ein "langer" Donnerstag nicht für die Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Verfügung stand, weil der 13.5.1999 ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) war (vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.9.1985 - 4 C 64.80 -, BauR 1986, 59 = NVwZ 1986, 740 zu Silvester). In den Auslegungszeitraum vom 19.
GB Nr. 11; ebenso: VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.6.1995 - 5 S 1537/94 -, NuR 1996, 256 = NVwZ-RR 1996, 495 ). Dagegen ist der Bereich der fünf Baufenster nördlich der Erschließungsstraße derzeit eindeutig dem Außenbereich zuzurechnen. Die Realisierung der durch diese Baufenster eröffneten Bebauungsmöglichkeiten lässt deshalb Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erwarten, weshalb das Eingriffs-Ausgleich-Programm des § 8 BNatSchG hätte abgearbeitet werden müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Planungsverfahren schon vor 20 Jahren in Gang gesetzt wurde und vor dem In-Kraft-Treten des § 8a BNatSchG am 1.5.1993 bereits einmal ein Bebauungsplan beschlossen worden war. Denn dieser Satzungsbeschluss vom 10.12.1992 wurde im Hinblick auf die im Anzeigeverfahren seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart geäußerten Bedenken nicht in Kraft gesetzt. Von der durch § 8a BNatSchG bzw. jetzt § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB geforderten Entscheidung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind aber nur solche Bebauungspläne freigestellt, die bereits vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 20.9.1993 - 8 S 605/93 -, NuR 1994, 192 ). Deshalb kann der Argumentation der Antragsgegnerin, das Eingriffspotenzial habe sich gegenüber den ersten beiden Bebauungsplanentwürfen nicht erhöht, so dass nicht gleichsam rückwirkend eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz verlangt werden könne, nicht gefolgt werden. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil im Ergebnis (vgl. § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB) der zu kompensierende Eingriff durch die festgesetzten Grünflächen, insbesondere die Streuobstwiesen und die Pflanzgebote zweifellos ausgeglichen ist. Für diese Feststellung bedarf es keiner formalisierten Erstellung einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, wie die Antragstellerin meint. Denn eine Gemeinde ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, nicht an bestimmte, standardisierte Bewertungsverfahren gebunden ist (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, NVwZ 1997, 1215 =
GB Nr. 2). Dass in der Sache aber kein Defizit gegenüber dem bisherigen Zustand eintreten wird, folgt ohne weiteres aus einem Vergleich des vorhandenen Zustandes mit den grünordnerischen Festsetzungen. Der darüber hinaus gegen die Bestimmtheit der Festsetzung privater Grünflächen mit dem textlichen Zusatz "Streuobstwiesen" erhobene Einwand der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Sie vermisst verbindliche Festlegungen über Bewirtschaftungs- und Pflegemodalitäten. Es erscheint aber bereits fraglich, ob solche Festsetzungen in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB eine Rechtsgrundlage finden könnten. Davon abgesehen ist es gerade ein Kennzeichen von Streuobstbeständen, dass sie weitgehend "ungepflegt" bleiben. Eine gewisse Pflege, etwa die Ersetzung abgängiger Bäume durch neue, kann zwar - insbesondere zur Erhaltung der Ertragskraft bei landwirtschaftlicher Nutzung - erforderlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.6.1987 - 5 S 3185/86 -, NuR 1988, 288 ), dazu bedarf es aber keiner ausdrücklichen bauplanerischen Festlegungen. b) Auch der Angriff der Antragstellerin gegen die Kennzeichnung des ehemaligen Tankstellengeländes als Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), ist nicht berechtigt. Solche Kennzeichnungen haben zwar nur Informationscharakter und weisen auf faktische oder rechtliche Gegebenheiten hin. Sie gehören ebenso wie die nachrichtlichen Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB nicht zu den normativen Festsetzungen des Bebauungsplans (OVG Lüneburg, Normenkontrollurteil v. 8.7.1999 - 1 K 4250/97 -, ZfBR 2000, 140 /141; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 RdNr. 79 und 2 a.E.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 9 RdNr. 178). Die Gegebenheiten, die Anlass für die Kennzeichnung sind, können aber wesentliche Kriterien für die planerische Abwägung darstellen, weil die Gemeinde sich darüber klar werden muss, ob die Bebauung, die sie plant, realisierbar ist (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 7.5.1999 - 3 S 1265/98 -, ESVGH 49, 266 =
GB Nr. 71). Das Unterlassen einer der Sache nach gebotenen Kennzeichnung kann zudem Amtshaftungsansprüche auslösen (BGH, Urteil vom 21.2.1991 - III ZR 245/89 -, BGHZ 113, 367 = ZfBR 1991, 167 ). Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist deshalb unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Aus der orientierenden Erkundung der Fa. g vom 27.2.1996 ergibt sich, dass zwar das Sickerwasser mit Kohlenwasserstoffen und aromatisierten Kohlenwasserstoffen verunreinigt ist, dass aber über ein Abpumpen des Sickerwassers hinaus keine Sanierungsmaßnahmen aktuell für erforderlich gehalten werden. Demgemäß ist die Fläche bebaubar. Allerdings müssten wohl dann die noch vorhandenen Tanks entfernt werden, was nach der Empfehlung des Gutachters (S. 17) unter Aufsicht eines Sachverständigen zu erfolgen hat. Ferner muss für das verunreinigte Erdreich vorab ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept erstellt werden. Ebenso heißt es in der gutachtlichen Stellungnahme der Fa. W. Geotechnik vom 22.4.1997, dass von dem Standort momentan keine akute Gefahr ausgehe und deshalb weitere Maßnahmen zurzeit entbehrlich seien. Allerdings sei davon auszugehen, dass prinzipiell Bodenverunreinigungen vorlägen, die bei einer möglichen zukünftigen Baumaßnahme auf dem Gelände saniert werden sollten. Dementsprechend lauten auch die Vorgaben des Landratsamtes im Schreiben des Landratsamtes Esslingen vom 16.1.1998, die wörtlich in Nr. 8.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen wurden. Die Bezeichnung als "Festsetzung" ist zwar nach dem Vorstehenden unzutreffend; dies ist aber unschädlich. Denn die Antragsgegnerin ist damit einerseits in ausreichendem Maße der Frage nachgegangen, ob das ehemalige Tankstellengelände überhaupt in den Baustreifen einbezogen werden darf und sie hat andererseits durch die Kennzeichnung ihrer Vorsorgepflicht genügt. Denn Bauinteressenten werden durch diesen Hinweis in der gebotenen Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass vor einer Bebauung des Geländes möglicherweise Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden können. c) Die Einwände, die die Antragstellerin gegen die Ausweisung eines Baufensters auf dem nördlich des Fußweges gelegenen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 151 vorbringt, sind nicht nachvollziehbar. Da die Antragsgegnerin das Baugebiet maßvoll verdichten will, musste sich ihr dieses Baufenster geradezu aufdrängen. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, ihre Bedenken selbst auszuräumen, indem sie von der gegebenen Baumöglichkeit keinen Gebrauch macht. d) Dagegen entbehrt die Festsetzung eines von der Wendeplatte am Nordrand des der Antragstellerin gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 151 abzweigenden und dieses Grundstück schräg durchschneidenden öffentlichen Fußwegs zur Esslinger Straße der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Zwar setzt die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine vorgezogene Prüfung voraus, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der betroffenen Grundstücksteile erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, ZfBR 1991, 125 =
GB Nr. 14; Beschluss vom 25.8.1997 - 4 BN 4.97 -, BauR 1997, 982 =
GB Nr. 57). Im Hinblick auf die mit der Festsetzung verbundene Entziehung der Privatnützigkeit bedarf sie aber einer Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls in dem Sinne, dass die Verkehrsfläche "vernünftigerweise geboten" sein muss. Die für die Wegeplanung auf privatem Grund sprechenden "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzung in das Privateigentum eingreift (BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 NB 4.87 -, ZfBR 1988, 92/93 =
GB Nr. 2; OVG Münster, Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11 a NE 64/89 -,
1 (Nr. 11) Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Fußwegeplanung nicht gerecht. Zwar wird das Grundstück der Antragstellerin flächenmäßig nur in relativ geringem Umfang in Anspruch genommen, es wird aber durch die öffentliche Verkehrsfläche nahezu mittig durchschnitten. Dadurch wird das einheitliche "Familienanwesen" der Antragstellerin, zu dem auch das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 152 gehört, in nicht unerheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen. Dem stehen keine nennenswerten Vorteile für die Allgemeinheit gegenüber. Denn die Ortsmitte von Hegensberg und die dort ansässigen Geschäfte und Banken wie auch die Bushaltestelle an der Esslinger Straße sind - wie der Augenschein ergeben hat - vom Plangebiet aus ohne weiteres über den Kohlerweg und die Anhäuserstraße bzw. die Hessengasse fußläufig zu erreichen. Insbesondere der von der geplanten Wendeplatte nach Norden abzweigende Fußweg stellt eine sinnvolle Ergänzung dieses Wegenetzes dar. Diese Verbindung hat zudem den Vorteil, dass sie abseits der stark befahrenen Esslinger Straße verläuft, während Fußgänger, die - aus dem Plangebiet kommend - den von der Antragstellerin bekämpften südlichen Fußweg begehen, bis zur Hessengasse etwa 80 m und bis zur Anhäuserstraße weitere ca. 100 m den Gehweg unmittelbar am Straßenrand benutzen müssten. Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, die nördliche Verbindung über den Kohlerweg sei ungeeignet, weil hier erst über Umwege bergauf und dann wieder bergab gegangen werden müsse, hält näherer Nachprüfung nicht stand. Denn zum einen wird das westliche Plangebiet (und das anschließende Baugebiet "Koßmänneweg") bereits heute mit der Ortsmitte über den Kohlerweg fußläufig verbunden und trotz der vorhandenen Steigungen von der Bevölkerung angenommen. Vor allem aber würde der Fußweg zwischen Wendeplatte und Esslinger Straße dieselben topografischen Nachteile aufweisen: Seine Benutzer müssten zunächst steil (bei einem Gefälle von ca. 10 %) bergab gehen, um nach Erreichen der Esslinger Straße dieser folgend zur bergauf gelegenen Ortsmitte zu gelangen. Für den Rückweg ergibt sich das Gegenteil: Hier muss auf dem Weg von der Esslinger Straße ins Plangebiet eine Steigung überwunden werden, während die Strecke auf dem Kohlerweg weitgehend eben und danach bergab verläuft. Der Planungsmangel der ohne ausreichende Rechtfertigung das Anwesen der Antragstellerin durchschneidenden Fußwegfestsetzung ist nicht in einem ergänzenden Verfahren i.S.d. § 215a Abs. 1 BauGB behebbar, eine (bloße) Unwirksamkeitsentscheidung nach § 47 Abs. 5 S. 4 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung führt aber nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661 =
GO Abs. 7 Nr. 1; Beschluss vom 6.4.1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238 =
GB Nr. 24; Normenkontrollurteil des Senats vom 13.6.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1998, 64 ) hat die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dessen Teilnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der südliche Fußweg am Ostrand des Plangebiets ist für dessen fußläufige Verbindung mit der Ortsmitte nicht erforderlich, sein Wegfall berührt deshalb die städtebauliche Ordnung im übrigen Plangebiet nicht. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in Kenntnis des aufgezeigten Mangels diesen zweiten Fußweg nicht ausgewiesen hätte, wird dadurch belegt, dass er am 10.12.1992 einen Bebauungsplan ohne diese weitere Verbindung beschlossen hat und sich lediglich durch die - nach Auffassung des Senats - nicht berechtigten und offenbar ohne nähere Ortskenntnis geäußerten Bedenken des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 20.1.1993 veranlasst sah, eine Fußwegverbindung zwischen Wendeplatte und Esslinger Straße festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin ist zwar nur hinsichtlich der Festsetzung des Fußweges über das Grundstück Flst. Nr. 151 unterlegen; dennoch sind ihr die Kosten insgesamt aufzuerlegen, weil sich die Antragstellerin im Ergebnis mit ihrem zentralen Anliegen, eine Durchschneidung ihres Anwesens durch einen Fußweg zu verhindern, durchgesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 =
GO Nr. 11). Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/570590.html ( https://oj.is/570590 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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