Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer J.S., H.N., A.B. und R.L. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag DB Services Nord ab dem
- Mai 2006 als erteilt gilt. Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) werden zurückgewiesen. Der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) wird aufgegeben, die Arbeitnehmer T.B., L.I., S.G., B.R., B.K. und M.B. ab dem
- Mai 2006 in die Entgeltgruppe T 3 ERTV DB Services Nord umzugruppieren, zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen und im Fall der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten des Beschlussverfahrens streiten über Umgruppierungen im Verfahren nach § 99 BetrVG. Die Beteiligte zu 1./Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der D. AG, die sich zum
- Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, so u. a. auch der D. GmbH, im Wege einer Abspaltung gebildet hat. Die D. GmbH war wie auch die anderen Regionalgesellschaften bis zum
- Dezember 2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs-, Sicherheits- und Servicedienste tätig. Im Bereich Sicherheit und Bewachung hatten die Regionalgesellschaften Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste der D.. Als Bewachungs- und Sicherungsunternehmen erhielten sie bis zum
- Dezember 2005 die Zulassung von § 34 a Gewerbeordnung. Nach der Abspaltung verrichten die Regionalgesellschaften seit dem
- Januar 2006 keine Sicherheits- und Bewachungsdienste mehr. Diese werden vielmehr ausschließlich seit diesem Zeitpunkt von der Beteiligten zu 1.) wahrgenommen. Die Arbeitnehmer der bisherigen Regionalgesellschaften D.S. wurden gemäß § 613 a BGB in die neue Gesellschaft übernommen. Die Niederlassung Nord ist als regionale Niederlassung der D. Si GmbH für die Gewährleistung der Sicherheit der Kunden und Mitarbeiter der D. AG innerhalb der Bundesländer Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen verantwortlich. Der Beteiligte zu 2.) ist der Betriebsrat, der im Betrieb der Niederlassung Nord der Beteiligten zu 1.) gebildet ist. Vorsitzender des Betriebsrats ist J.B.. Bei der Arbeitgeberin gelten gemäß Verweisungstarifvertrag vom
- Oktober 2005 die Tarifverträge der D.S.-Gruppe bzw. die speziellen Tarifverträge der D. GmbH (vgl. Verweisungstarifvertrag vom
- Oktober 2005, Anlage ASt 3, Blatt 21 bis 23 d. A.). Wegen der Regelungen des hierdurch im Betrieb der Beteiligten zu 1.) anwendbaren „Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen“ (ERTV D.S.) nebst dortigen Anlagen wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 20, Blatt 52 – 69 der Akte. Das Entgeltgruppenverzeichnis für angestellte Arbeitnehmer ergibt sich aus der Anlage 1 zum ERTV (Blatt 61 ff. der Akte), dort wird unterschieden zwischen den Gruppen K 1 – K 5 für kaufmännische Tätigkeiten und den Gruppen T 1 – T 5 für technische Tätigkeiten. Für die Gruppen T 2 und T 3 sind in der Anlage 1 zum ERTV folgende Merkmale festgelegt: Gruppe T 2 Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf oder eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder einen gleich zu bewerten Ausbildungsstand voraussetzen. Gruppe T 3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T 2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen Die Beteiligte zu 1.) schrieb eine neue Funktion „Einsatzleiter/in REL (Regionale Einsatzleitung)“ im Wege einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung mit dem vorgesehenen Besetzungstermin
- Mai 2006 (Bewerbungsschluss 3.3.2006) aus. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 1, Blatt 17 bis 19 der Akte. In dieser Stellenausschreibung heißt es unter „Qualifikation“ im Einzelnen: „Sicherheitsfachkraft im Verkehrswesen, IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Sachkundeprüfung laut Bewachungsverordnung, abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz- und Sicherheit und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der aktiven Ausübung“. Die Stellenausschreibung wurde zwischen der Zentrale der D. Si GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Sie wurde in allen 6 Niederlassungen der D. Si GmbH zeitgleich ausgehängt. Die Einrichtung der neuen Funktion „Einsatzleiter/in REL“ geht auf einen Beschluss des Vorstands der D. AG vom
- September 2005 zurück. Die Arbeitgeberin entschied sich, die zu besetzenden Stellen der Funktion „Einsatzleiter/in REL“ mit den in den Anträgen der Beteiligten zu 1.) bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu besetzen; diese waren alle schon bei der Beteiligten zu 1.) beschäftigt. L.I., B.R. und M.B. waren bisher bei der Arbeitgeberin als sogenannte Einsatzleiter eingesetzt und in die gewerbliche Lohngruppe 3 a des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) D.S. eingruppiert. Diese Funktion wird zukünftig entfallen. Die Arbeitnehmer T.B., S.G., K.-H. N., A.B., R.L. und B.K. waren bisher als Streifendienstmitarbeiter tätig. Alle auf die neue Funktion „Einsatzleiter/in REL“ zu versetzenden Arbeitnehmer waren in den bisherigen Funktionen gewerbliche Arbeitnehmer und werden in neuer Funktion als Angestellte geführt. Wegen der Qualifikationen der Arbeitnehmer, die in die Position der REL aufgenommen wurden, wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 21, Blatt 70 der Akte. Die regulären Betriebsratssitzungen des Beteiligten zu
- finden an jedem ersten und dritten Mittwoch im Monat statt. Bei dem Betriebsrat handelt es sich um einen regionalen Betriebsrat, die Betriebsratsmitglieder reisen aus der Region (von G. bis H.) zur Betriebsratssitzung an. Nach der letzten regulären Sitzung im März 2006 (
- März 2006) bat der Niederlassungsleiter der Beklagten, Herr H., den Betriebsratsvorsitzenden Herrn J.B., eine außerordentliche Sitzung durchzuführen, um über die Einstellung der in den Anträgen
- bis
- genannten Mitarbeiter zu beschließen. Herrn J.B. wurde auch mitgeteilt, dass die formularmäßige Anhörung bis zur außerordentlichen Sitzung vorliegen würde und von der zwar streitigen, aber geplanten Eingruppierung in T 2 nicht abgerückt werde. Der Betriebsratsvorsitzende Herr J.B. lud daraufhin am
- März 2006 zur außerordentlichen Sitzung am
- März 2006 ein. Wegen der Einzelheiten der Ladung wird auf die Anlage AG 1, Blatt 134 der Akte, Bezug genommen. Herr J.B. versandte sie am
- März 2006 per E-Mail bzw. legte sie den Eingeladenen am
- März 2007 ins Fach. Der Betriebsrat bestand zu diesem Zeitpunkt aus 9 ordentlichen Mitgliedern. Am
- März 2006 waren dies J.B., W.B. (stellvertretender Betriebsratsvorsitzender), R.E., M.G., A.H., A.Z., H.S., A.W. und K.B.. K.B. war für den am
- März 2006 mit sofortiger Wirkung zurückgetretenen J.S. nachgerückt. K.B. war aber seit dem
- Januar 2005 arbeitsunfähig. Für K.B. wurde daher das Ersatzmitglied G.F. geladen. Sowohl K.B. als auch G.F. haben für die Wahl des (im März 2006 im Amt befindlichen) Betriebsrates auf der T.-Liste zur Wahl kandidiert und wurden aufgrund der Anzahl der Stimmen nicht in den Betriebsrat gewählt, standen aber als Ersatzmitglieder der Liste an den ersten beiden Stellen. Die Wahlunterlagen stehen dem (neuen) im Mai 2006 gewählten Betriebsrat nicht mehr zur Verfügung. Mit den im Betrieb der Arbeitgeberin üblichen Formularanträgen vom
- März 2006 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstellung der in den Anträgen zu
- bis
- genannten Arbeitnehmer in die neue Funktion bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe T 2 des einschlägigen Entgelttarifvertrages D. GmbH zum
- Mai
- Wegen der Anträge vom
- März 2006 bezogen auf die Arbeitnehmer, die in den Anträgen 1 bis 6 genannt sind, wird auf das Anlagenkonvolut Anlage ASt 4, Blatt 24 bis 29 der Akte Bezug genommen. Die Anträge gingen dem Betriebsrat am gleichen Tag, nämlich am Mittwoch, den
- März 2006 zu. Auf dem Antragsformular ist als Stellungnahmemöglichkeit durch Ankreuzmöglichkeit unter anderem die Erklärung des Betriebsrats „Der Betriebsrat gibt seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme“ möglich. Eingeladen zur Sitzung des Beteiligten zu
- wurden: Herr J.B., W.B., Herr R.E., Herr M.G., Herr A.H., Herr A.Z., Herr H.S., Herr A.W. und Frau G.F.. Alle eingeladenen Mitglieder erschienen zur außerordentlichen Sitzung am
- März
- Unter TOP 1 der Tagesordnung wurde im Protokoll über die Sitzung vom
- März 2006 vom
- April 2006 die ordnungsgemäße Ladung festgestellt. Wegen der Einzelheiten des Protokolls vom
- April 2006 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 2, Blatt 135 bis 137 der Akte. Unter TOP 3 wurde zunächst über die Einstellung der Mitarbeiter abgestimmt. Sodann wurde über die Eingruppierung in T 2 abgestimmt und einstimmig beschlossen, dass eine Eingruppierung in T 3 vorzunehmen sei. Der Betriebsrat kreuzte sodann auf den Formularanträgen bezüglich der Arbeitnehmer zu
- bis
- der Anträge an der dafür vorgesehenen Stelle auf den Formularen vom
- März 2006 die Ankreuzmöglichkeit bei der Erklärung „Der Betriebsrat gibt seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme“ an, diese Erklärung wurde vom Betriebsratsvorsitzenden J.B. unterschieben. Bei dem Arbeitnehmer M.B. (Antrag zu 6.) kreuzte der Betriebsrat an, er verweigere die Zustimmung. Sämtliche Formulare mit der angekreuzten Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden wurden der Arbeitgeberin am
- März 2006 zurückgegeben, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, wann an diesem Tag die Mitteilungen der Arbeitgeberin zugingen. Mit einem vom Betriebsratsvorsitzenden J.B. unterzeichneten Schreiben - ohne Datum - an die Arbeitgeberin teilte der Betriebsrat mit, er stimme der Einstellung der in den Anträgen zu
- bis
- genannten Arbeitnehmer zu. Wegen des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage ASt 5, Blatt 30 der Akte Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde von der Arbeitgeberin per Telefax am
- März 2006, 8.48 Uhr empfangen und zur Kenntnis genommen. Mit einem weiteren Schreiben - ebenfalls ohne Datum - , per Fax zugegangen ebenfalls am
- März 2006, 08.48 Uhr, teilte der Betriebsrat mit, er stimme der Einstellung des Herrn M.B. (Antrag zu 6.) in die Regionale Einsatzleitung nicht zu. Wegen dieses Schreibens wird auf die Anlage ASt 6, Blatt 31 der Akte Bezug genommen. Ebenfalls mit Schreiben - wieder ohne Datum - , bei der Arbeitgeberin per Fax zugegangen am
- März 2006, 09.46 Uhr, teilte der Betriebsrat mit, dass er der „Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in die Regionale Einsatzleitung in T 2 nicht zustimme“. Der Betriebsrat sei zu dem Entschluss gekommen, dass man den Arbeitgeber auffordern müsse, die Eingruppierung zu überdenken und ggf. zu überarbeiten, bezüglich der Arbeitsart und des Tätigkeitsumfanges in der Regionalen Einsatzleitung halte der Betriebsrat eine Eingruppierung in T 3 für angemessen und gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage ASt 7, Blatt 32 der Akte Bezug genommen. Mit einem weiteren Schreiben vom
- April 2006, dessen Zugang streitig ist, führt der Betriebsrat im Einzelnen aus, warum er der Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in T 2 nicht zustimme. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 8, Blatt 33 der Akte. Mit weiteren Formularanträgen vom
- April 2006 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Einstellung der in den Anträgen zu
- bis
- genannten Arbeitnehmer in die neue Funktion REL bei einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 2 des einschlägigen Entgelttarifvertrages mit Wirkung zum
- Mai
- Wegen der Einzelheiten dieser Anträge wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut ASt 9, Blatt 35 bis 38 der Akte. Diese Anträge gingen dem Betriebsrat noch am gleichen Tag, spätestens aber am
- April 2006 zu. Der Betriebsrat markierte auf allen Anträgen an der dafür vorgesehenen Stelle unter dem
- April 2006, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme gebe. Dies ist aus den einzelnen Anträgen des Anlagenkonvoluts ASt 9 erkennbar. Diese Mitteilungen gingen bei der Arbeitgeberin sodann am
- April 2006 ein. Mit Schreiben vom
- Mai 2006 (Anlage ASt 10, Blatt 39 d. A.) erläuterte die Arbeitgeberin die vorgesehene Eingruppierung der Arbeitnehmer der Regionalen Einsatzleitung nochmals. Um eine gütliche Regelung auch im Hinblick auf die Versetzung des Arbeitnehmers M.B. zu realisieren, beantragte die Arbeitgeberin per Formularantrag vom
- Mai 2006 nochmals die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers M.B. bei einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 2 des einschlägigen Entgelttarifvertrages zum
- Mai 2006 (Anlage ASt 11, Blatt 40 d. A.). Der Antrag ging dem Betriebsrat noch am gleichen Tag, spätestens aber am
- Mai 2006 zu. Der Betriebsrat markierte an der dafür vorgesehenen Stelle unter dem
- Mai 2006, dass er der beantragten Maßnahme nicht zustimme. Diese Mitteilung ging der Arbeitgeberin am
- Mai 2006 zu. Mit Schreiben vom
- Mai 2006 (Anlage ASt 12, Blatt 41 bis 42 d. A.) teilte der Betriebsrat unter weiterer konkreter Begründung mit, dass er der Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in der Regionalen Einsatzleitung auch nach erneuter Beratung und anschließender Beschlussfassung in T 2 nicht zustimme. Mit weiterem Schreiben an die Arbeitgeberin vom
- Mai 2006 teilte der Betriebsrat zudem mit, dass er unverändert der Einstellung des Herrn M.B. in die REL nicht zustimme. Unter dem
- Juni 2006 erklärte der Betriebsrat dann seine Zustimmung auch zur Einstellung des Herrn M.B. in die Regionale Einsatzleitung, es werde der Eingruppierung in T 2 jedoch nicht zugestimmt (vgl. Schreiben des Betriebsrats vom
- Juni 2006, Anlage ASt 14). Nachdem die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Eingruppierungen ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht zunächst nicht einleitete, verlangte der Betriebsrat im Beschlussverfahren 2 BV 35/06 die gerichtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin hierzu. Letztlich verglichen sich die Betriebsparteien in diesem Verfahren darauf, dass die Arbeitgeberin ein entsprechendes Verfahren einleitet. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2006 leitete die Arbeitgeberin dieses Beschlussverfahren ein. Auf der ordentlichen Betriebsratssitzung am
- Januar 2007 fasste der Betriebsrat den Beschluss, dass der Betriebrat bei dem durch die Beteiligte zu
- eingeleiteten Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter REL durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vertreten wird. Er teilte dies am
- Januar 2007 der Beteiligten zu
- mit (Anlage AG 3, Blatt 138 d. A.). Auf der Betriebsratssitzung am
- November 2007 beschloss der Betriebsrat mit 9 Ja - Stimmen, dass der Gegenantrag des Betriebsrats aus dem Schriftsatz vom
- Februar 2007 bereits vom Betriebsratsbeschluss vom
- Januar 2007 umfasst war und beschloss rein vorsorglich, dass der Antrag gestellt werden soll. Wegen des Protokolls der Betriebsratssitzung vom
- November 2007 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 10, Blatt 149 ff. der Akte. Die Beteiligte zu
- trägt vor, der Betriebsrat habe in allen Fällen der ordnungsgemäß beantragten personellen Maßnahme der Eingruppierung bzw. Umgruppierung nicht ordnungsgemäß die Zustimmung verweigert, so dass die Zustimmung im Sinne des § 99 BetrVG als erteilt gelte. Die Anträge der Arbeitgeberin seien ordnungsgemäß, es schade nicht, dass in den Anhörungen von Einstellung und Eingruppierung die Rede ist, da dem Betriebsrat bekannt sei, dass alle genannten Mitarbeiter bereits Arbeitnehmer der Beteiligten zu
- waren und es sich daher um eine Versetzung handele; da in allen Fällen die Eingruppierung aufgeführt war, sei auch insoweit eine ordnungsgemäße Anhörung gegeben. Der Betriebsrat habe in Bezug auf die Arbeitnehmer T.B., L.I., S.G., R. und B.K. mit dem Schreiben vom 30.3.2006 (Anlage ASt 5, Blatt 30 der Akte), per Telefax bei der Arbeitgeberin um 8.48 Uhr eingegangen, die Zustimmung zur Einstellung erteilt, diese habe von der Arbeitgeberin nur so verstanden werden können, dass der gesamten Maßnahme zugestimmt werde, also auch der Umgruppierung. Die Einschränkung dieses Erklärungsinhalts mit dem zweiten Schreiben des Betriebsrates vom 30.3., eingegangen um 9.46 Uhr (Anlage ASt 7) sei als teilweiser Widerruf zu verstehen, der aber nicht möglich sei, da die Zustimmung schon erteilt gewesen sei. Jedenfalls sei die Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung bereits durch Rücksendung des Formblatts Anlage ASt 4 vom 29.
- mit der angekreuzten Erklärung „Der Betriebsrat gibt seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme“ erfolgt, dieses Schreiben sei am 30.
- vor normalem Bürobeginn zugegangen und dieser liege vor 9.46 Uhr. Eine genaue Uhrzeit könne dazu nicht genannt werden, Frau D. gehe davon aus, dass die Erklärung bereits am Morgen des 30.
- im Postkorb vorgelegen habe, dies würde ihrer bisherigen Erfahrung entsprechen. Die Zustimmungsverweigerung bzgl. Herrn M.B. sei nicht ausreichend konkret. In Bezug auf die Arbeitnehmer J.S., A.B. und R.L. gelte die Zustimmung zur Umgruppierung deswegen als erteilt, weil der Betriebsrat auf dem Formular am 19.4.2006 (ASt 9) die Zustimmung erteilt habe. Da innerhalb der Wochenfrist keine weiteren Erklärungen des Betriebsrates eingingen, sei keine Zustimmungsverweigerung gegeben. Die Beteiligte zu 1.) müsse nicht die zuvor geäußerte Rechtsauffassung des Betriebsrates oder früheren Briefverkehr zur Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung gegen sich gelten lassen. Die Zustimmungsverweigerung sei auch inhaltlich unbegründet, da die Eingruppierung in T2 korrekt sei. Aus der Stellenbeschreibung und dem erkennbaren Anforderungsprofil werde deutlich, dass die Tarifgruppe T2 die zutreffende Eingruppierung darstelle. Keiner der eingesetzten Mitarbeiter verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine mehrjährige Tätigkeit in Arbeitsbereichen, welche der Beschäftigung in T2 entsprechen. Die Arbeitgeberin setze die Arbeitnehmer in der Funktion ein, weil sie ihnen diese Aufgaben zutraue, die Vergütung mit T2 sei angesichts der vorhandenen Qualifikation eher personalpolitisch als tarifrechtlich begründet. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe T3 komme nicht in Betracht. Es sei im Anforderungsprofil der regionalen Einsatzleitung nicht gefordert, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches steht. Es gebe keinen größeren technischen Arbeitsbereich, mit dessen Überwachung die REL im Zusammenhang stehe. Diese Funktion sei eine Disponentenfunktion, die Einsatzleitung teile den nach Schichtplan eingeteilten Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zu, dabei müsse kein größerer technischer Arbeitsbereich überwacht werden. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal des größeren technischen Arbeitsbereichs beziehe sich in erster Linie auf den (ehemaligen) Gebäudereinigungsbereich, die Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs habe z. B. ein Zugwaschanlage sein können. Die größte technische Anlage im Zusammenhang mit der Funktion der REL sei die Telefonanlage, diese werde aber schlicht genutzt und nicht überwacht. Die Tätigkeit verlange auch keine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung und zusätzlich eine zweijährige entsprechende Tätigkeit oder eine entsprechend lange praktische Berufserfahrung. Für die Gegenanträge des Betriebsrates gebe es keine Rechtsgrundlage. Auf die Entscheidung des BAG vom 26.10.2004 ( 1 ABR 37/03 ) könne sich der Betriebsrat nicht berufen. Das Verfahren nach § 101 BetrVG setzte voraus, dass der Arbeitgeber keine Eingruppierung oder Umgruppierung vorgenommen habe. In der zweiten Anhörung vor der Kammer am 18.10.2007 bestritt die Beteiligte zu 1.) erstmals, dass die Beschlussfassung des Betriebsrates in der Sitzung vom 29.
- ordnungsgemäß erfolgt sei und weiter eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im Hinblick auf die eingeleiteten Gegenanträge des Betriebsrates. Sie bestreitet - nachdem der Betriebsrat die Beschlussfassung am 29.3.2006 darlegte - mit Nichtwissen, dass K.B. der zutreffend berufene Nachrücker für J.S. war bzw. ist, weiter bestreitet die Beteiligte zu 1.), dass Herr K.B. geladen wurde bzw. mitgeteilt habe, nicht an der Sitzung teilnehmen zu können. Weiter bestreitet die Beteiligte zu 1.), dass Frau G.F. ordnungsgemäß für Herrn K.B. nachrückte. Schließlich hält die Beklagte die Ladung und die Benennung des Tagesordnungspunktes zur Beschlussfassung über die Eingruppierung für nicht ordnungsgemäß. Die Beteiligte zu
- beantragt:
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T.B. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers L.I. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S.G. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B.R. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B.K. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M.B. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J.S. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K.-H. N. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH Nord ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A.B. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R.L. in die Entgeltgruppe T 2 gemäß Entgelttarifvertrag (ETV) D. GmbH ab dem 1.5.2006 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung wird ersetzt. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge der Beteiligten zu
- abzuweisen und weiter: Der Antragstellerin wird aufgegeben, die Mitarbeiter T.B., L.I., S.G., B.R., B.K., M.B., J.S., H.N., A.B. und R.L. ab dem 1.5.2006 in die Entgeltgruppe T 3 ERTV D. GmbH , hilfsweise in eine andere Entgeltgruppe als T 2 ERTV D. GmbH umzugruppieren, zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen und im Fall der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. Die Beteiligte zu
- beantragt, die Anträge des Betriebsrates abzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, er habe die Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung ordnungsgemäß verweigert. Dies komme im Schreiben vom 30.3.2006, zugegangen um 9:46 Uhr (Anlage ASt 7) zum Ausdruck. Im ersten Schreiben (Anlage ASt 5) vom 30.3.2006, welches dem Arbeitgeber bereits um 8:48 zuging, nehme der Betriebsrat lediglich zur Einstellung Stellung, nicht aber zur Eingruppierung. Der Umstand, dass der Betriebsrat auf dem von der Arbeitgeberin vorgefertigten Formular angekreuzt habe, er stimme der Maßnahme zu, ändere nichts, dieses Formular sei unklar gehalten, es handele sich bei dem Formular auch lediglich um eine Anhörung zur Einstellung, die Eingruppierung sei lediglich mitgeteilt, der Betriebsrat habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als so anzukreuzen wie geschehen. Mit diesem Formular sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Eingruppierung angehört worden. Unklarheiten des Formulars gingen zu Lasten des Verwenders. Das Formular vom 29.3.2006 mit der angekreuzten Erklärung sei der Arbeitgeberin auch nicht vor dem zweiten Schreiben vom 30.3.2006, also vor 9:46 Uhr zugegangen. Auch bezogen auf die Mitarbeiter der Anträge 7.-
- habe der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung ordnungsgemäß verweigert, er habe auf den Formularblättern nur die Zustimmung zur Einstellung erteilt und hinsichtlich der Eingruppierung zuvor bereits generell seine Zustimmung verweigert. Dies habe auch die Arbeitgeberin so verstanden. Die Beschlussfassung auf der außerordentlichen Sitzung des Betriebsrates vom 29.3.2006 sei ordnungsgemäß, K.B. sei das erste Ersatzmitglied für Herrn J.S., Frau G.F. das zweite Ersatzmitglied, die Arbeitgeberin habe dies auch nie moniert und könne daher nicht nunmehr mit Nichtwissen bestreiten. Die Mitarbeiter der REL seien zutreffender Weise in die Entgeltgruppe T3 einzugruppieren. Die Eingruppierung entscheide sich nach dem Tätigkeitsprofil, dort sei überörtlicher Einsatz, regionale Disposition und als Qualifikation dasjenige vorausgesetzt, was in der Entgeltgruppe T3 vorausgesetzt werde. Man müsse nur die Stellenausschreibung mit den Eingruppierungsmerkmalen vergleichen. Die Mitarbeiter übten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches aus. Die Mitarbeiter hätten einen größeren Bereich zu disponieren und zu überwachen, der sich von K. bis G. erstrecke. Zentrale Aufgabe sei die Überwachung der regionalen Einzelarbeitsplätze, es handele sich um eine übergeordnete Leitungsaufgabe, die T2 nicht abbilde. T3 beziehe sich auf einen größeren Arbeitsbereich und sei nicht beschränkt auf größere Anlagen, wie die Arbeitgeberin meine. Entscheidend für die Eingruppierung sei zudem die Anforderung der Tätigkeit an die Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung, die Anforderung der Stellenbeschreibung gebe insoweit die entsprechenden Anforderungen der Tarifgruppe T3 wieder, nämlich eine abgeschlossenen Berufsausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe und zweijährige entsprechende Tätigkeit. Die Gegenanträge des Betriebsrates seien gemäß § 101 BetrVG begründet, dies folge aus der Entscheidung des BAG vom 3.5.1994 ( 1 ABR 58/93 ). II. Die Hauptanträge der Arbeitgeberin sind nur hinsichtlich der Anträge zu
- bis
- begründet, die Hauptanträge zu
- bis
- sind unbegründet, die Hilfsanträge der Arbeitgeberin zu
- –
- sind ebenfalls unbegründet. Der Gegenantrag des Betriebsrats ist zulässig und hinsichtlich der Arbeitnehmer der Anträge der Arbeitgeberin zu
- –
- begründet, im übrigen unbegründet. Diese Entscheidung beruht auf folgenden zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 80 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 313 Abs. 3 ZPO):
- Hauptanträge der Arbeitgeberin Die Hauptanträge der Arbeitgeberin sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet. a) Zulässigkeit der Hauptanträge In der zuletzt wieder gestellten Fassung der Hauptanträge der Arbeitgeberin begehrt diese die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur „Eingruppierung“ der betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe T 2 als erteilt gilt. Die Kammer hat diesen Antrag, der bereits nach richterlichem Hinweis in der Kammeranhörung am
- Juni 2007 von „Eingruppierung“ in „Umgruppierung“ umformuliert war, in diesem Sinne ausgelegt. Zwischen allen Beteiligten dieses Beschlussverfahrens bestand Einigkeit darüber, dass die richtige personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG im Streitfall die Umgruppierung ist. Die Arbeitgeberin hat an den in erster Linie begehrten Feststellungen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung als erteilt gilt, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, § 80 Abs. 2 ArbGG. Dies folgt in der Regel unter anderem daraus, dass die Arbeitgeberin anderenfalls Gefahr läuft, auf Antrag des Betriebsrates einem Verfahren nach § 101 BetrVG ausgesetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst ein Verfahren anstrengt, in dem rechtsverbindlich geklärt wird, ob die Durchführung der beantragten personellen Maßnahmen berechtigt ist (BAG AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972). Zwar war in der im Streitfall zu klärenden Auseinandersetzung ein Verfahren nach § 101 BetrVG gerichtet auf Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, bereits anhängig, in welchem sich die Betriebsparteien auf die Einleitung des streitigen Verfahrens verglichen haben. Gleichwohl behält die Arbeitgeberin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt. Dies folgt schon daraus, dass in diesem Fall das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG selbst nicht mehr notwendig ist, dort also ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. b) Die Anträge der Arbeitgeberin sind aber unbegründet hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 6), da eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zur Umgruppierung vorliegt. Hinsichtlich der Anträge zu 7) bis 10) sind die Anträge begründet, weil insoweit keine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vorliegt. Im Einzelnen:
(1)Das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG ist von der Arbeitgeberin ordnungsgemäß eingeleitet worden. Es handelt sich bei den in Rede stehenden personellen Veränderungen um personelle Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Im Unternehmen der Beteiligten zu 1) sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die betroffenen Arbeitnehmer sind sämtlichst bereits bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt gewesen, jedoch in anderen Tätigkeitsbereichen. Damit waren sie bereits zuvor auch in das bei der Beteiligten zu 1) geltende Tarifgruppensystem eingruppiert. Der Tätigkeitswechsel dieser Arbeitnehmer stellte eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar. Der Wechsel der Tarifgruppe beinhaltet eine Umgruppierung im Sinne dieser Vorschrift. Umgruppierung im Sinne von §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Feststellung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (BAG
- Dezember 2002, 1 ABR 27/01 , AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42 ). Eine Umgruppierung findet also insbesondere statt, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht. Sämtliche von den Versetzungen betroffenen Arbeitnehmer waren bislang bei der Beteiligten zu 1) als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, fielen also nicht in das Entgeltgruppensystem der Anlage 1 des Entgelttarifvertrags D. GmbH. In der neuen Tätigkeit waren die betroffenen Arbeitnehmer als Angestellte beschäftigt, damit war eine Zuweisung zu einer neuen Tarifgruppe erforderlich. Die Beteiligte zu 1) hat das Beteiligungsverfahren mit den Formularanhörungen der Anlagen ASt 4 und ASt 9 ordnungsgemäß eingeleitet. Damit hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die persönlichen Daten, den Inhalt der vorgesehenen Tätigkeit und die beabsichtigte Eingruppierung informiert. Am Ende des Formulars bittet die Arbeitgeberin ausdrücklich um Zustimmung des Betriebsrats. Dies genügt. Es ist nicht ausdrücklich erforderlich, dass der Arbeitgeber auf der Anhörung ausdrücklich ausführt, er beantrage beim Betriebsrat auch die Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme der Ein-/Umgruppierung. Die Aufforderung, die Zustimmung zu erteilen, braucht wie bei der Einstellung oder Versetzung nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie ergibt sich konkludent aus dem Sinn einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Damit bezieht sich die ausdrückliche Zustimmungsbitte am Ende des Formulars auch auf die dem Betriebsrat mitgeteilte beabsichtigte Ein-/Umgruppierung in die Tarifgruppe T
- Der Tätigkeitsinhalt der Einsatzleiter REL war dem Betriebsrat auf Grund der bekannten Stellenausschreibung bereits bekannt. Die Anhörung mit den Formularen Anlagen ASt 4 und 9 ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil dort von „Einstellung“ und „Eingruppierung“ die Rede ist und nicht von „Versetzung“ und „Umgruppierung“. Den Betriebsparteien waren beiderseits die tatsächlichen Hintergründe der personellen Maßnahmen bekannt. Damit war auch dem Betriebsrat bewusst, dass die betroffenen Arbeitnehmer von einer Tarifgruppe in eine andere Tarifgruppe eingruppiert und damit tatsächlich umgruppiert werden sollen.
(2)Im Hinblick auf die in den Anträgen zu 1) bis 6) aufgeführten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 3 BetrVG die Zustimmung zur Ein(Um)gruppierung verweigert. Die personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, zu deren Zustimmung der Betriebsrat von Seiten der Arbeitgeberin aufgefordert wurde, waren zwei: zum einen die Versetzung, zum anderen die Umgruppierung. Die Betriebsparteien selber formulierten diese personellen Einzelmaßnahmen anders, indem sie von Einstellung und Eingruppierung sprachen. (
- a)Mit dem ersten Schreiben des Betriebsrats, welches unstreitig am 30. März 2006 um 08.48 Uhr per Telefax bei der Arbeitgeberin einging, nahm der Betriebsrat ausdrücklich lediglich zur personellen Einzelmaßnahme der Einstellung Stellung. In diesem Schreiben (Anlage ASt 5, Blatt 30 d. A.) heißt es : „Der Betriebsrat stimmt der Einstellung folgender Kolleginnen und Kollegen in die regionale Einsatzleitung zu: ...“. Zur personellen Maßnahme der Ein/Umgruppierung hat der Betriebsrat damit nichts gesagt. Für diese personelle Maßnahme lief die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG damit noch. (
- b)Mit Schreiben vom 30. März 2006, eingegangen bei der Arbeitgeberin am selben Tag um 09.46 Uhr per Telefax (was genügt, vgl. Richardi/Thüsing, § 99 BetrVG Randnummer 262), hat der Betriebsrat bezogen auf sämtliche Mitarbeiter, zu denen er bis zu diesem Zeitpunkt angehört wurde (die Mitarbeiter der Anträge zu 1) bis 6)) ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung verweigert. Nach § 99 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat, wenn er die Zustimmung verweigert, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mitzuteilen; anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt, der Arbeitgeber kann die geplante personelle Einzelmaßnahme durchführen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Stellungnahme des Betriebsrats vom 30. März 2006, eingegangen um 09.46 Uhr (Anlage ASt 7). Die Wochenfrist ist ebenso wie die Schriftform gewahrt. Auch die Voraussetzung des Gesetzes, das verlangt, dass die Verweigerung der Zustimmung unter Angabe von Gründen erfolgt (Abs. 3 Satz 1), ist erfüllt. Der Betriebsrat muss die Zustimmungsverweigerung mit dem Vorliegen eines in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestands begründen. Die Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats dürfen aber nicht so weit gehen, dass durch das Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers, ob die Zustimmungsverweigerung rechtswirksam erklärt ist, die Notwendigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens auf Antrag des Arbeitgebers weitgehend nur auf dem Papier steht. Nach dieser Zweckbestimmung richten sich die Mindestanforderungen an die Begründung einer Zustimmungsverweigerungserklärung: Die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung muss es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in Abs. 2 des § 99 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird (Richardi/Thüsing, § 99 Randnummer 266). Die Zustimmungsverweigerungserklärung und ihre Begründung brauchen nicht in derselben Urkunde enthalten zu sein, der Betriebsrat muss aber die Gründe, auf die sich sein Widerspruch stützt, innerhalb der Wochenfrist schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Wochenfrist kann der Betriebsrat keine neuen Zustimmungsverweigerungsgründe nachschieben (Richardi/Thüsing, § 99 BetrVG Randnummer 264, 264 a). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Zustimmungsverweigerung gemäß Schreiben vom 30. März 2006, Anlage ASt 7, ordnungsgemäß. Es ergibt sich aus diesem Schreiben bereits, dass der Betriebsrat im Hinblick auf die Arbeitsart und den Tätigkeitsumfang der regionalen Einsatzleitung eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 3 für angemessen und gerechtfertigt hält. Damit erscheint es bereits als möglich, dass der in § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG genannte Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht wird. Darüber hinaus hat der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist mit Schreiben vom 05. April 2006 diese Begründung umfangreich konkretisiert. Auch daraus folgt bereits die ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung. (
- c)Schließlich ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Hinblick auf die Mitarbeiter der Anträge 1) bis 6) auch nicht deswegen unwirksam, weil der Zustimmungsverweigerung kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde lag. Nach dem Vorbringen der Beteiligten in diesem Verfahren geht die Kammer von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung aus. Auf das mit Nichtwissen begründete Bestreiten der Arbeitgeberin insoweit hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 08. November 2007 unter Vorlage der Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 29. März 2006 und unter Vorlage des Sitzungsprotokolls vom 29. März 2006 (Anlagen AG 1 und AG 2) die ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgewiesen. Die richtigen Betriebsratsmitglieder sind unter Mitteilung von Tagesordnungspunkten geladen worden. Der Einwand der Arbeitgeberin, die Tagesordnung sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Problematik nicht ausreichend konkret, trägt nicht. Der Betriebsratsvorsitzende hat unter Ziffer 3 der Einladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung die von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter namentlich benannt und die beabsichtigte Beratung und ggf. Beschlussfassung bezüglich der Besetzung der regionalen Einsatzleitung aufgeführt. Darüber hinaus ist in der Einladung zu diesem Tagesordnungspunkt angegeben worden: Vorgesehene Eingruppierung: T 2 des ERTV . Damit hat der Betriebsratsvorsitzende den Tagesordnungspunkt ausreichend konkret bezeichnet, so dass sich die eingeladenen Betriebsratsmitglieder ausreichend auf die Beschlussfassung ordnungsgemäß vorbereiten konnten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Betriebsrat mit 9 Nein - Stimmen die vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 2 des ERTV abgelehnt. Dieser Beschluss ist auch nicht wegen etwaiger fehlerhafter Besetzung des Gremiums am 29. März 2006 unwirksam. Zwar führt es in der Regel zur Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses, wenn an der Beschlussfassung des Betriebsrates eine hierzu nicht berechtigte Person mitwirkt (BAG 03. August 1999, 1 ABr 30/98, AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7 ), es sei denn, der Fehler hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis (vgl. hierzu etwa Fitting BetrVG 23. Auflage § 33 Randnummer 56). In diesem Zusammenhang bestreitet die Arbeitgeberin mit Nichtwissen, dass das Betriebsratsmitglied K.B. zeitweilig verhindert war, dass K.B. das erste Ersatzmitglied für den ausgeschiedenen J.S. war und dass G.F. das erste Ersatzmitglied für K.B. war. Dieser Einwand der Arbeitgeberin greift aber im Ergebnis nicht, obwohl das Bestreiten mit Nichtwissen die Amtsermittlungspflicht auslöst. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Fehler offensichtlich ohne Einfluss auf das erzielte Abstimmungsergebnis von 9 Neinstimmen geblieben ist. Denn ein etwaiges nicht geladenes Mitglied des Betriebsrats oder Ersatzmitglied hatte überhaupt keine Gelegenheit, die Meinung in die Beratung des Gremiums einzubringen und damit – möglicherweise – auf ein anderes Abstimmungsverhalten hinzuwirken (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972). Die Einladung des Ersatzmitgliedes G.F. war aber ordnungsgemäß. Auf das insoweit ebenfalls mit Nichtwissen begründete Bestreiten der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 mitgeteilt, dass sowohl K.B. als auch G.F. für die Wahl des vorherigen Betriebsrates (der am 29. März 2006 noch im Amt war) auf der T-liste zur Wahl kandidiert haben und auf Grund der Stimmenanzahl an erster Ersatzstelle (K.B.) sowie an zweiter Ersatzstelle (G.F.) standen. Weiter hat der Betriebsrat vorgebracht, Herrn J.B. sei vom vorherigen Betriebsratsvorsitzenden F.T. eine Liste übergeben worden, aus der sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder aus der T-liste ergab, auf der an erster Stelle K.B. und an zweiter Stelle G.F. standen. Diesen konkreten Sachvortrag hat die Arbeitgeberin, die hierzu noch vor der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 03. Januar 2008 Stellung nahm, mit Schriftsatz vom 02. Januar 2008 nicht mehr in Abrede gestellt, so dass die erkennende Kammer von diesem Sachverhalt ausgehen konnte. Weitere Veranlassung zur Aufklärung dieser Problematik im Rahmen der durch das Bestreiten mit Nichtwissen ausgelösten Amtsaufklärungsverpflichtung bestand nicht, da keine Wahlunterlagen beim jetzt amtierenden Betriebsrat mehr vorlagen. Hierzu wiederum bestand gemäß § 19 der Wahlordnung auch keine Verpflichtung, da der Betriebsrat danach die Wahlakten nur mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat, diese aber im Frühjahr 2006 abgelaufen war. Auch dem Arbeitgeber werden in Anwendung von § 18 der Wahlordnung im Übrigen Abschriften der Wahlniederschrift mitgeteilt, so dass auch die Arbeitgeberin konkrete Einwände hätte vorbringen können. Danach geht die Kammer davon aus, dass sowohl K.B. als auch G.F. gemäß § 25 BetrVG die ordnungsgemäßen Nachrücker für J.S. waren. Schließlich greift der Einwand der Arbeitgeberin nicht, K.B. habe dem Betriebsratsvorsitzenden konkret seine Verhinderung mitgeteilt. Zwar ist es richtig, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig zu einer Amtsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds führen muss. Es besteht aber jedenfalls bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Vermutung für die Amtsunfähigkeit des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG 15. November 1984, AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972), erst recht, wenn – wie hier bei Herrn K.B. – die Arbeitsunfähigkeit des Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieds bereits mehrere Wochen andauerte. Der Betriebsratsvorsitzende Herr J.B. konnte danach von einer Verhinderung des Ersatzmitgliedes K.B. im Sinne von § 25 BetrVG ausgehen und die Nachrückerin G.F. zur Betriebsratssitzung laden. (
- d)Schließlich gilt die Zustimmung des Betriebsrates auch im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Anträge zu 1) bis 5) (hinsichtlich des Arbeitnehmers M.B. aus dem Antrag zu 6) stellt sich diese Problematik angesichts der Formularmitteilung des Betriebsrates nicht) auch nicht deshalb als erteilt, weil der Betriebsrat bereits mit der Rückgabe der Arbeitgeberformulare (Anlage Ast 4) und der dort angekreuzten Erklärung, der Betriebsrat stimme der geplanten Maßnahme zu, bereits auch für die personelle Einzelmaßnahme der Umgruppierung bzw. Eingruppierung seine Zustimmung erteilt hatte. Zwar ist es zutreffend, dass der Betriebsrat dann, wenn er zu der personellen Einzelmaßnahme seine Zustimmung erteilt hat, diese im Gegensatz zur Zustimmungsverweigerung nicht zurücknehmen kann und diese Zustimmung damit bindend wird (Richardi/Thüsing, § 99 BetrVG Randnummer 250 m. w. N.). Danach wäre es im Ausgangspunkt zutreffend, dass dann, wenn der Arbeitgeberin bereits vor Zugang der Zustimmungsverweigerung vom 30. März 2006 (Anlage ASt 7, Zugang um 09.46 Uhr) eine wirksame Erklärung des Betriebsrates zugegangen wäre, aus der sich ergibt, dass dieser der gesamten personellen Maßnahme die Zustimmung erteilt, die dann spätere Zustimmungsverweigerung mit dem um 9.46 Uhr zugegangenen Schreiben vom 30.3.2006 irrelevant wäre. Die Arbeitgeberin vermochte es aber auch nach ausdrücklicher Auflage des Gerichts nicht weiter, den genauen Zugang der angekreuzten Formulare Anlage Ast 4 am 30. März 2006 darzulegen. Insoweit beschränkte sich der Vortrag der insoweit jedenfalls die Vortragslast tragenden Arbeitgeberin auf Vermutungen. Wann Frau D. von der Arbeitgeberin den Eingang der Formulare verzeichnete, kann daher nicht mehr aufgeklärt werden. Die Arbeitgeberin selbst führt aus, eine genaue Uhrzeit des Zugangs könne nicht genannt werden, Frau D. „gehe davon aus“, dass die Erklärung bereits am Morgen des 30. März 2006 im Postkorb vorgelegen habe. Dies genügt nicht. Damit hat der Betriebsrat um 09.46 Uhr der beabsichtigten Ein(Um)gruppierung ordnungsgemäß widersprochen. Geht man hiervon aus, stellt sich aber eine weitere Problematik: Wenn die Formularschreiben der Anlagen ASt 4 nicht vor 09.46 Uhr bei der Arbeitgeberin zugegangen sind, sondern erst nach der Zustimmungsverweigerung, könnte ein späterer Zugang einer Erklärung, dass der Betriebsrat der geplanten Maßnahme zustimmt, als Rücknahme der Zustimmungsverweigerung verstanden werden. Eine solche ist - wie oben ausgeführt - zulässig. Gleichwohl führt der spätere Zugang dieser Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu einer Rücknahme der Zustimmungsverweigerung zur Umgruppierung. Die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Erklärung durch das Ankreuzen auf dem Formularblatt und Rückgabe der schriftlichen Formulare läge nämlich, verstünde man diese als Rücknahme der Zustimmungsverweigerung, nicht mehr im Rahmen des Beschlusses des Betriebsrats vom 29. März 2006. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat aber nur „im Rahmen der Beschlüsse“ (§ 26 BetrVG). Zwar genießt in der Regel der Arbeitgeber schützenswertes Vertrauen; im Streitfall war dieses Vertrauen auf Grund der ausdrücklichen Erklärung des Betriebsrats mit Schreiben Anlage ASt 7 am selben Tag und der zweifelhaften Auslegungsmöglichkeit der Formularerklärung aber nicht geschützt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung/Eingruppierung der in den Anträgen zu 1) bis 6) genannten Arbeitnehmer ordnungsgemäß verweigert hat, so dass die Zustimmung nicht als erteilt gilt. Demnach sind die Hauptanträge der Arbeitgeberin zu 1) bis 6) als unbegründet abzuweisen.
(3)Im Hinblick auf die in den Anträgen zu 7) bis 10) genannten Arbeitnehmer sind die Hauptanträge der Arbeitgeberin begründet. Innerhalb der einwöchigen Frist nach Zugang der Anhörung Anlagen ASt 9 am 18. April 2006, spätestens am 19. April 2006 sind keine schriftlichen Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrates mit ansatzweise erklärter Begründung im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG bei der Arbeitgeberin eingegangen. Dies ist nicht streitig. Damit gilt die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als erteilt. Auf vorherige Erklärungen oder alle gemeine Ausführungen des Betriebsrates dahingehend, er sei mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe T 2 nicht einverstanden, kommt es nicht an. Bei dem Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG handelt es sich – wie durch den hier zur Entscheidung stehenden Streitfall nicht deutlicher zum Ausdruck gebracht werden kann – um ein streng formalisiertes Verfahren, bei dem in aller Regel von den gesetzlichen Vorgaben keine Ausnahmen gemacht werden können. 2. Hilfsanträge der Arbeitgeberin zu 1) bis 6). Auf Grund der Abweisung der Hauptanträge zu 1) bis 6) kamen die Hilfsanträge der Arbeitgeberin zu 1) bis 6) zur Entscheidung. Die – gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG – zulässigen Zustimmungsersetzungsanträge sind unbegründet. Der Betriebsrat hat zu Recht die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer der Regionalen Einsatzleitung in die Tarifgruppe T 2 der Anlage 1 zum ERTV D.S. verweigert, da die Arbeitnehmer richtigerweise in die Tarifgruppe T 3 einzugruppieren sind. Damit liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG vor, da die personelle Maßnahme der Umgruppierung gegen den Tarifvertrag verstößt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Tarifvertrag Anwendung findet und sich die Eingruppierung der als Angestellte tätigen Arbeitnehmer nach der Anlage 1 zum ERTV richtet. Weiter ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern um technische Angestellte handelt, also lediglich die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten in Rede steht. Schließlich ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass lediglich die Gruppen T 2 und T 3 in Rede stehen. Für die Zuordnung zur jeweiligen Stufe 1 bis 5 kommt es ausweislich der Eingangsbemerkung der Anlage 1 zum ERTV auf die Berufsausbildung und die praktische Berufserfahrung an. Danach wäre dem Wortlaut nach lediglich auf die Ausbildung und die Erfahrung der Arbeitnehmer abzustellen. Die Systematik der Tarifgruppen lässt aber erkennen, dass auch die Tätigkeiten an sich relevant sind und es weiter darauf ankommt, welche Berufsausbildung bzw. praktische Berufserfahrung die ausgeübte Tätigkeit „voraussetzt“. Dies ergibt sich wiederum aus dem Wortlaut der Merkmale der Tarifgruppen, die auch zwischen der Art der Tätigkeit (einfache technische Tätigkeiten bei T 2, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches bei T 3) unterschiedliche Merkmale aufführen und dann weiter bei der Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung daran ansetzen, ob diese Tätigkeiten bestimmte Berufserfahrungen bzw. Berufsausbildungen „voraussetzen“. Danach ist für eine Zuordnung zur Tarifgruppe T 3 nach der ersten Alternative ausreichend aber auch erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer um solche „im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches“ handelt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereinigerhandwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit voraussetzen. Dies bedeutet weiter, dass nicht zwangsläufig erforderlich ist, dass die diese Tätigkeiten ausübenden Arbeitnehmer über derartige Berufsausbildungen oder Berufserfahrungen verfügen. Mit der Formulierung „voraussetzen“ bringt die Bezeichnung der Tarifgruppenmerkmale zum Ausdruck, dass es notwendig aber auch ausreichend ist, wenn derartige Voraussetzungen aufgestellt werden, auch wenn sie schließlich bei den durchgeführten Besetzungen nicht verlangt worden sind. Mit diesem Verständnis sind die Voraussetzungen der Tarifgruppe T 3 bei den Einsatzleitern REL unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin verlangten Qualifikationen auf Grund der innerbetrieblichen Stellenausschreibung (Anlage ASt 1) erfüllt. Zunächst handelt es sich bei den Tätigkeiten der Einsatzleiter REL um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches. Die Beschreibung der Tarifgruppe T 3 erfordert nicht eine überwachende Tätigkeit insofern, als größere technische Arbeitsbereiche überwacht werden müssen. Ausreichend ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die „im Zusammenhang“ mit der Überwachung größerer technischer Arbeitsbereiche steht. Dies ist bei der Tätigkeit der Einsatzleiter REL gegeben. Dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung größerer technischer Arbeitsbereiche steht, folgt daraus, dass die Einsatzleiter REL für die Disposition des regional zugeordneten Sicherheitspersonals für den gesamten Bereich der Bahn zuständig sind, und damit für die Disposition von Arbeitnehmern, die größere technische Arbeitsbereiche überwachen. Die Mitarbeiter haben einen größeren Bereich zu disponieren und zu überwachen, die Tätigkeit bezieht sich auf den gesamten regionalen Bereich Nord, der sich wiederum von K. bis nach G. erstreckt. Die Kammer folgt im Übrigen der Sichtweise des Betriebsrats, dass es sich bei den Einsatzleitern REL ausweislich der Stellenbeschreibung um eine Leitungsaufgabe handelt, die in der Tarifgruppe T 2 nicht abgebildet ist. Aus der Stellenausschreibung ergibt sich weiter, dass die Arbeitgeberin eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der aktiven Ausübung verlangt. Damit setzt diese Tätigkeit – wie es die Tarifgruppe T 3 in der ersten Alternative ausdrücklich beschreibt – eine abgeschlossene Berufsausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit voraus. Dass die betroffenen Arbeitnehmer diese Qualifikation nicht haben, ist irrelevant, da es für die Zuordnung zur Tarifgruppe ausreicht, wenn die Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit „vorausgesetzt“ wird. Dies ist ausweislich der ausdrücklichen Qualifikationsanforderungen der Stellenausschreibung der Fall. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung in die Tarifgruppe T 2 kann daher nicht ersetzt werden, der Antrag ist abzuweisen. 3. Gegenantrag des Betriebsrats Der Gegenantrag des Betriebsrats ist zulässig und hinsichtlich der Arbeitnehmer der Anträge der Arbeitgeberin zu 1. – 6. begründet, im übrigen unbegründet.
- a)Der Antrag ist zulässig. Die Zulässigkeit dieses Antrags scheitert nicht daran, dass zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich ist. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen (BAG 18. Februar 2003, 1 ABr 17/02, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11). Spätestens mit dem Betriebsratsbeschluss vom 07. November 2007 liegt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vor. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nämlich durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird (BAG 18. Februar 2003, 1 ABr 17/02, a.a.O.). Nachdem die Arbeitgeberin die entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung gerügt hatte, hat der Betriebsrat die Beschlussfassung mit Schriftsatz vom 08. November 2007 im Einzelnen dargelegt. Danach ergibt sich jedenfalls auf Grund der Beschlussfassung des Betriebsrats vom 07. November 2007 ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss über die Stellung des Antrags des Betriebsrats und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Auf etwaige Ungenauigkeiten des Ausgangsbeschlusses des Betriebsrats kommt es mithin nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsratsbeschluss vom 07. November 2007 unwirksam sein soll, sind nicht erkennbar und von der Arbeitgeberin auch nicht weiter vorgebracht worden.
- b)Der Antrag ist – jedenfalls im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Arbeitgeberanträge zu 1) bis 6) - auch begründet, im Übrigen ist der Antrag unbegründet, da die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der anderen Arbeitnehmer als erteilt gilt (siehe oben). Der Betriebsrat kann nach § 101 BetrVG beantragen, daß der Arbeitgeberin aufgegeben wird, für den Zeitraum ab dem 1.5.2006 in die Entgeltgruppe T 3 ERTV umzugruppieren, zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. § 101 BetrVG will im Fall der Um-/Eingruppierung nicht lediglich sicherstellen, daß der Arbeitgeber irgendeine Entscheidung trifft, sondern darüber hinaus eine abschließende und mitbestimmte Klärung erzwingen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 3.5.1994, 1 ABR 58/93 , AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) ist § 101 BetrVG so auszulegen, daß sein Zweck auch bei Eingruppierungen erfüllt wird, die Vorschrift also nicht deshalb leerläuft, weil es an einem Gestaltungsakt fehlt. Maßgebend für die Auslegung ist, daß § 101 BetrVG der Sicherung des Mitbestimmungsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen dient. Dieser Zweck kann bei Eingruppierungen nur dadurch erreicht werden, daß der Arbeitgeber dazu angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und - falls der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben (BAG 3.5.1994, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus § 99 BetrVG erschöpfen sich aber nicht darin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung und, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, deren gerichtliche Ersetzung zu beantragen. Kann der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Eingruppierung nicht erreichen und bleibt er auch im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG erfolglos, so darf er es nicht hierbei bewenden lassen und die Eingruppierung aufrechterhalten. Das in § 99 BetrVG vorgeschriebene Beteiligungsverfahren ist nämlich erst dann abgeschlossen, wenn es zu einer Eingruppierung geführt hat, für die entweder eine vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG erteilte oder eine vom Gericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzte Zustimmung vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beteiligungsverfahrens. Das bedeutet praktisch, dass ein Arbeitgeber, der im Zustimmungsersetzungsverfahren unterlegen ist, seinen Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung wiederholen muss (BAG, Beschluss vom 3.5.1994, 1 ABR 58/93 , AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Dieser Antrag kann aber nur eine andere Entgeltgruppe als diejenige zum Gegenstand haben, zu der das Gericht bereits rechtskräftig die Ersetzung der Zustimmung versagt hat. Der Betriebsrat kann die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens dadurch erzwingen, dass er dem Arbeitgeber nach § 101 BetrVG aufgeben läßt, nunmehr eine andere als die ursprünglich beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen und hierzu seine, des Betriebsrats, Zustimmung einzuholen. Dies folgt aus der dargestellten Funktion des § 101 BetrVG, bei Eingruppierungen die Durchführung des Beteiligungsverfahrens zu erzwingen. Danach kann der Betriebsrat im Streitfall die Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Tarifgruppe T 3 verlangen. Diese Auslegung der §§ 99 und 101 BetrVG steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Betriebsrat im Bereich seiner Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG kein Initiativrecht hat, auf dessen Grundlage er vom Arbeitgeber die Eingruppierung in einer bestimmten Entgeltgruppe verlangen könnte ( BAGE 68, 104 , 113 f. = AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 f der Gründe). Dementsprechend kann der Betriebsrat grundsätzlich nur durchsetzen, dass der Arbeitgeber das Eingruppierungsverfahren unter Beteiligung des Betriebsrats solange fortführt, bis es zu einem positiven Abschluss gekommen ist. Hier ist es aber so, dass zwischen den Beteiligten lediglich die beiden Tarifgruppen T 2 und T 3 des unstreitig anwendbaren Tarifvertrages in Rede stehen und das Gericht die Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung in die Tarifgruppe T 2 verweigert. In diesem Fall muss es ausnahmsweise möglich sein, den Arbeitgeber entsprechend § 101 BetrvG auch zu verpflichten, die Arbeitnehmer in eine bestimmte Tarifgruppe, nämlich die einzig verbleibende T 3, umzugruppieren. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/570943.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English