Zur Anrechnung der Betriebsgefahr, wenn sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu einem Fahrstreifenwechsel ereignet. Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 3 O 485/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(99)= OLGR 2000, 306 ] und vom 06.03.2001 [Az. 4 U 54/00 - 14 -]; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 987 ; OLG Hamm, r+s 1998, 106 ; OLG Hamm, DAR 2001, 79 = MDR 2000, 1246 = VersR 2001 207; OLG Hamm, OLGR 2001, 39 [41 re. Sp.]; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB,
- Aufl., § 249, Rdnr. 14 a). Gründe für eine Abweichung nach oben oder unten sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Die in der Mietwagenrechnung bereits abgezogene Eigenersparnis von 67,44 DM (netto), die einem Abzug von etwa 3 % entspricht, erscheint zu gering. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 10 % betragen die von den Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten 1.199,96 EUR (= 2.248,- DM netto – 224,80 DM [= Abzug von 10 %] = 2.023,20 DM, zuzüglich 16 % MWSt [323,71 DM] = 2.346,91 DM, das sind 1.199,96 EUR).
- Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich somit auf 5.315,15 EUR (= 4.089,19 EUR Reparaturkosten + 1.199,96 EUR Mietwagenkosten + 26,- EUR pauschale Kosten). Zinsen sind auf Grund des Aufforderungsschreibens vom 18.07.2000 unter Fristsetzung zum 24.07.2000 (vgl. hierzu Seite 3 der Klageschrift = Bl. 3 d.A.) ab dem 25.07.2000 begründet, und zwar in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
- Juni 1998 ( BGBl. I S. 1242 ) vom 25.07.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ist nämlich nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
- November 2001 (BGBl. I S. 3137 ff) an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten (§§ 247 , 288 Abs. 1 BGB n.F. i.V. mit der Überleitungsvorschrift in Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts = Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n.F.). IV. Die Beklagten sind ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) verpflichtet. Dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Verkehrsunfall durch ungenügende Aufmerksamkeit bei einem Fahrspurwechsel verschuldet hat, ist ausgeführt. Durch das Schreiben des Dr. A. vom 28.06.2000 (Bl. 20 d.A.) ist bewiesen, dass die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Schmerzen im Rücken- und Schultergürtelbereich hatte. Dr. A. hat anlässlich der Untersuchung der Klägerin eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule festgestellt, weswegen er die Klägerin vom 17.
- bis 20.04.2000 krankgeschrieben hat. Mangels näherer Schilderung der Beschwerden sowie des weiteren Behandlungs- bzw. Heilungsverlaufes erscheint ein Schmerzensgeld von 500,- EUR angemessen und ausreichend. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert wird auf 6.490,78 EUR festgesetzt (= 5.690,78 EUR Schadenersatz + 800,- EUR Schmerzensgeld). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Permalink: https://openjur.de/u/57099.html ( https://oj.is/57099 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.