Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.1998 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.02.1999 verurteilt, 1. die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ veröffentlichten Aussagen „Thema: Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau ... ... mit folgenden Kernaussagen ehemaliger Beschäftigter (Aussage 1) Die Außenwelt ist für Frau ... der Feind. Jeder in der Verwaltung, der mit personenbezogenen Daten umgeht, ist a priori ein Feind. Und das stimmt ja überhaupt nicht. Nicht selten wenden sich Behörden von sich aus an uns, die uns fragen: Was müssen wir tun? Könnt ihr uns helfen? Frau ... gibt nicht gern Rat, denn dann könnte ihr Tätigkeitsbericht ja um einen Vorwurf kürzer werden. Konkret: Die Behörde will Rat und bekommt postwendend eine Rüge. Frau ... will öffentlichen Wirbel, keine sachliche Auseinandersetzung! (Aussage 3) Um zu verstehen, was das Wort „Mitarbeiterbesprechung“ für die Mitarbeiter von Frau ... bedeutet, muss man einfach dabei gewesen sein. Das ist ein Ort, wo Rechnungen beglichen werden, Misstrauen ausgesprochen wird, wo Kollegen vor den Augen der anderen ohne jedes Feingefühl bloßgestellt werden. Erwachsene Männer, zwischen 50 und 60 können sich nicht wehren und werden lächerlich gemacht, wie kleine dumme Jungen. Es ist menschenverachtend. Ich habe beobachtet, wie einer von Anfang an sein Zittern nicht unter Kontrolle bekam, und als er mit seinem Vortrag an der Reihe war, nur mit Mühe überhaupt ein Wort herausbekam.“ durch Erklärung des Innenministeriums in zwei zeitlich aufeinander folgenden Pressespiegeln zu widerrufen und diese nach dem üblichen Verteiler zu versenden; 2. die vom früheren Ministerialdirektor ... ... in Vertretung von Innenminister ... im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union, Bräuhausstraße 2, 80331 München, enthaltene Behauptung „Dem obersten Dienstherr haben einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichtet.“ gegenüber der Humanistischen Union durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben des Innenministeriums zu widerrufen; 3. die vom früheren Ministerialdirektor ... ... in Vertretung von Innenminister ... im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald, Postfach 18 69, 75118 Pforzheim, enthaltene Behauptung „Dem obersten Dienstherrn haben einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau ... ...“ berichtet.“ gegenüber der Telefonseelsorge Nordschwarzwald durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben zu widerrufen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, verschiedene Äußerungen zu widerrufen. Die Klägerin war Landesbeauftragte für den Datenschutz und als solche Beamtin des beklagten Landes. Nach Ablauf ihrer zweiten Amtszeit am 31.03.1996 trat sie kraft Gesetzes in den Ruhestand. Am 30.06.1995 erschien in der Südwest-Presse auf der ersten Seite ein Zeitungsartikel unter der Überschrift „Schlechtes Klima im Hause xxx“. Im Innenteil dieser Ausgabe befasste sich auf der Seite „Südwest-Umschau“ ein weiterer Artikel unter der Überschrift „Mobbing in der Mini-Behörde, xxx xxx vergrault Personal“ eingehender kritisch mit der Personalführung der Klägerin. Mit Schreiben vom selben Tag lud die Klägerin in Absprache mit dem Vorsitzenden der Landespressekonferenz im Hinblick auf vereinzelte Zeitungsartikel zu einem Pressegespräch über die aktuelle Situation des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle ein. In der am 04.07.1995 abgehaltenen Pressekonferenz warf die Klägerin dem Innenminister vor, seit seinem Amtsantritt das Ziel zu verfolgen, sie, die lästige Kontrolle in Sachen Datenschutz, endgültig „zum Verstummen zu bringen“. Er habe dabei eine dreigleisige Strategie eingeschlagen, die beim Datenschutz, dem Ausnutzen der strukturellen Defizite und der Dienstaufsicht ansetze. So geniere sich der Innenminister nicht, Fakten zu verdrehen. Das Innenministerium instrumentalisiere die strukturellen Defizite, die ihrem Amt anhaften würden, um sie an die Kandare zu nehmen und in Bereiche hineinzuregieren, die eindeutig in ihre Unabhängigkeit fielen. Bei der Frage der Arbeitszeitregelung habe es sich seit Juli 1993 zum Zensor aufgespielt. Im Laufe der Zeit sei auch immer evidenter geworden, dass die Rolle, die das Innenministerium dem Personalrat seit Mitte 1992 über das Landespersonalvertretungsgesetz und das Landesdatenschutzgesetz hinaus habe angedeihen lassen, darauf angelegt gewesen sei, die Belange der unabhängigen Datenschutzkontrolle von vornherein ins Hintertreffen geraten zu lassen. Der Herr Innenminister habe beispielsweise auch unter dem massiven Druck des Personalrats sein gegebenes Wort gebrochen. Seit nahezu zwei Jahren werde ihr immer wieder mit Dienstaufsicht und weitergehenden Maßnahmen gedroht. Die Dienstaufsicht werde als Etikett benutzt, sie müsse dafür herhalten, dass man ihr eigentlich gern Weisungen geben wolle, dies aber nicht könne und man es darum auf diesem Wege mit der Kontrolleurin mache. Weil sie nicht gespurt habe, habe man sie flugs mit den Schlagworten „Betriebsklima und Fluktuation“ attackiert. Da man sie auf ihre Aufforderung, endlich Fakten zu benennen, auf die sich die Behauptungen vom schlechten Stil und Betriebsklima stützen würden, mit der Antwort bedacht habe, man habe Vertraulichkeit zugesichert, habe man ihr bewusst jede Möglichkeit genommen, in der Sache zu antworten. Dies sei ein Vorgehen, das jegliche Fairness vermissen lasse. Darüber hinaus äußerte sich die Klägerin auch zu der Berichterstattung in den Zeitungsartikeln über das Betriebsklima. Auf die Erklärungen der Klägerin bei dieser Pressekonferenz gab das Innenministerium Baden-Württemberg die Pressemitteilung vom 04.07.1995 mit der Überschrift „Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück“ heraus. In der Abendschau von Südwest 3 vom 27.07.1995, 19:20 Uhr wurde ein Bericht über die Klägerin, ihren Führungsstil und die Atmosphäre in ihrer Behörde gesendet. In den danach erschienenen Pressespiegeln des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.07.1995 und 31.07.1995 wurden auf der Seite „Fernsehauswertung“ unter der Themenüberschrift „Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau xxx xxx mit folgenden Kernaussagen ehemaliger ...-Beschäftigter“ drei Aussagen aus der Fernsehsendung wiedergegeben. Auf Anfragen der Telefonseelsorge Nordschwarzwald vom 05.07.1995 und der Humanistischen Union vom 06.07.1995 antwortete der damalige Ministerialdirektor des Innenministeriums Baden-Württemberg Dr. K. jeweils mit Schreiben vom 08.08.1995, in denen er unter anderem darauf verwies, dass einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx xxx“ berichtet hätten. Auf die Berichte in der Süddeutschen Zeitung vom 15.12.1995 „Schöne Bescherung auf schwäbisch - Wie ein sozialdemokratischer Minister die renommierte und engagierte Amtsleiterin xxx xxx in die Resignation trieb“ und vom 19.12.1995 „Bittere Worte zum Abschied der Datenschützerin“ hin erschien am 10.01.1996 in der Süddeutschen Zeitung ein Leserbrief des damaligen Pressesprechers des Innenministeriums Z. unter der Überschrift „Zu keiner Zeit ins Amt eingegriffen“. Der Leserbrief war unterzeichnet mit H. Z., Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg, danach folgte die Dienstanschrift. Die Klägerin beantragte am 28.07.1998 den Widerruf der genannten Äußerungen. Mit Bescheid vom 29.10.1998 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg die Anträge ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1999 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 habe zunächst die Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 den Boden des sachorientierten Umgangs zwischen den Beteiligten verlassen und die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten, wobei es unzutreffend sei, dass das Innenministerium an der Veröffentlichung des am 30.06.1995 in der Südwest-Presse erschienen Artikels „Mobbing in der Mini-Behörde, xxx xxx vergrault Personal“ beteiligt gewesen sei. Soweit der Beklagte in den Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 drei Aussagen von LfD-Mitarbeitern wiedergegeben habe, habe sich das Innenministerium deren Aussagen nicht zu Eigen gemacht. Da diese Aussagen im Übrigen wahr gewesen seien, sei das Innenministerium auch nicht verpflichtet, diese zu widerrufen oder sich davon zu distanzieren. Auch die beiden Schreiben vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordbaden und an die Humanistische Union seien nicht zu widerrufen, da die Kernaussagen beider Schreiben, einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde hätten von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx“ berichtet, wörtlich zitiert worden und darüber hinaus wahr seien. Der Widerruf der Aussagen des damaligen Pressesprechers in seinem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung vom 10.01.1996 komme deshalb nicht in Betracht, weil die darin zitierten Äußerungen nach Überzeugung des Innenministeriums tatsächlich von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin abgegeben worden und inhaltlich zutreffend seien. Am 19.03.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 verbreiteten Behauptungen, die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ aufgestellten Behauptungen, die vom früheren Ministerialdirektor Dr. K. in Vertretung von Innenminister xxx in den Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald sowie die im Leserbrief des früheren Pressesprechers des Innenministeriums Baden-Württemberg H. Z., veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung am 10.01.1996, enthaltenen Behauptungen zu widerrufen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber sei nicht an den Regeln des Presserechtes, sondern an den Vorschriften des Beamtenrechtes zu messen. Der Beklagte sei mit seiner Kritik an ihrem Führungsstil als erster an die Presse gegangen. Die Vorwürfe des Beklagten seien ohne vorangegangenes faires Verfahren gemacht worden. Insbesondere habe er seine Vorwürfe niemals dokumentiert. Er habe sich bloß mündlich und pauschal auf angebliche Einlassungen anonymer Dritte berufen, wobei anonyme Anzeigen Dritter (Mitarbeiter) mit der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten unvereinbar seien. Unter den gegebenen Umständen hätte jeder andere Beamte in vergleichbarer leitender Stellung öffentlich erklären dürfen, was sie damals erklärt habe. Dies ergebe sich auch aus ihrer Rechtsstellung nach § 22 LDSG. Die tatsächlichen Vorwürfe in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 seien sachlich ungerechtfertigt und nicht haltbar gewesen. Auch sei es unzutreffend, dass sich keine Beamten auf eine Tätigkeit in ihrer Dienststelle beworben hätten und dass sie über das Normalmaß hinausgehende Führungsprobleme gehabt habe. Die Schmähkritik in der Fernsehsendung vom 27.07.1995 habe sich der Beklagte durch Wiedergabe der drei anonymen Aussagen in den Pressespiegeln zu Eigen gemacht. Die kommentarlose Wiedergabe und Verbreitung der angeblichen Behauptung einiger Mitarbeiter von „menschenunwürdigen Behandlungen durch die Klägerin“ in den Briefen an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald und die Humanistische Union vom 08.08.1995 stelle eine schwere Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Gleiches gelte für die Äußerungen in dem Leserbrief vom 10.01.1996, die sich der Beklagte ebenfalls zu Eigen gemacht habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung insbesondere unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Pressekonferenz am 04.07.1995 ohne Veranlassung die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten habe. Nach dem Presserecht gebe es ein „Recht zum Gegenschlag“. So habe sich die Klägerin seinerzeit selbst nicht an die von ihr jetzt geforderten Voraussetzungen gehalten, weshalb sowohl die Äußerungen zu § 22 LDSG als auch die Forderung, den Beamten anzuhören und ihm eine beabsichtigte Pressemitteilung zur Stellungnahme vorzulegen, fehl gingen. Außerdem habe die Klägerin als Beamtin keinen Öffentlichkeitsauftrag. Es treffe insbesondere auch zu, dass offene Stellen in der Dienststelle der Klägerin nur schwer zu besetzen gewesen seien. Mit Urteil vom 20.09.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbiete es dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Dies gelte sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits habe ein öffentlicher Meinungskampf stattgefunden. Allein die Tatsache des „Gangs an die Öffentlichkeit“ begründe jedoch keinen Widerrufsanspruch. Denn öffentliche Kritik an der Amtsführung eines Beamten sei bei Einhaltung einer sachlichen Form zulässig. Diese Grundsätze würden durch das Presserecht modifiziert, was auch deshalb angemessen erscheine, da zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Prinzip eine Ebene der Gleichordnung bestanden habe. Hieraus folge, dass in formeller Hinsicht das Beamtenrecht zurücktrete, etwa die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Anhörung und Dokumentation vor einer Äußerung. Nach den anzuwendenden presserechtlichen Grundsätzen müssten Presseveröffentlichungen frei von beleidigendem Inhalt sein. Für Meinungen in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berührten, gelte eine Vermutung für ihre Zulässigkeit, die erst bei Schmähungen entkräftet sei. Dabei würden als unzulässige Schmähkritik abwertende Ausfälle erfasst, in denen die Diffamierung der Person des Kritisierten ganz im Vordergrund stehe, die also selbst vom Standpunkt des Kritikers in seinem Engagement in der Sache nicht gerechtfertigt erscheine. Die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 enthaltene massive Kritik an der Amtsführung der Klägerin lasse einen sachlichen Bezug jedoch ohne Weiteres erkennen. Denn sie sei eine Reaktion auf die Pressekonferenz der Klägerin und entspreche nach Art und Inhalt in etwa den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen gegen das Innenministerium. Eine Diffamierung der Person der Klägerin enthalte sie allenfalls nur ansatzweise, soweit ausgeführt werde, es bewerbe sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Soweit sich die Klägerin gegen die drei Äußerungen Dritter wende, die in den Pressespiegeln des Innenministeriums vom 28. und 31.07.1995 wiedergegeben worden seien, seien diese dem Beklagten als eigene zuzurechnen, da es an einer ausdrücklichen und ernsthaften Distanzierung von den verbreiteten Informationen fehle. Die Klage sei im Hinblick auf Aussage 2 begründet, da die persönliche Diffamierung der Klägerin im Vordergrund stehe, weshalb die Grenze zur Schmähkritik überschritten worden sei, was bei den Aussagen 1 und 3 trotz der massiven Kritik an der Personalführung der Klägerin nicht der Fall sei. Im Hinblick auf den Widerruf der Äußerungen in den Schreiben vom 08.08.1995 sei die Klage ebenfalls erfolglos, da diese Äußerungen sachlich gehalten seien. Sie enthielten zwar Kritik an der Arbeit der Klägerin, seien jedoch von einer Schmähkritik deutlich entfernt. Der Leserbrief sei dem Beklagten ohne weiteres zurechenbar, wobei die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sei. Auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.04.2003 - 4 S 2667/02 - ihre Berufungen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.1998 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.02.1999 den Beklagten zu verurteilen, 1. die mit Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 verbreiteten Aussagen „Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück. Frau xxx hat mit ihren unqualifizierten Vorwürfen jedes Maß verloren, so Innenminister xxx xxx. Es handelt sich offenkundig um den untauglichen Versuch, von ihren eigenen Führungsproblemen abzulenken zu Lasten des Innenministeriums. Tatsache ist, dass sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bewirbt. Innenminister xxx xxx fordert deshalb Frau xxx auf, im Interesse eines wirksamen Datenschutzes und im Interesse der Beschäftigten der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zu einer sachlichen Arbeit zurückzukehren.“ durch Pressemitteilung des Innenministeriums zu widerrufen und den Widerruf nach dem üblichen Presseverteiler zu versenden; 2. die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ aufgestellten Behauptungen „Thema: Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau xxx xxx mit folgenden Kernaussagen ehemaliger Beschäftigter (Aussage 1) Die Außenwelt ist für Frau xxx der Feind. Jeder in der Verwaltung, der mit personenbezogenen Daten umgeht, ist a priori ein Feind. Und das stimmt ja überhaupt nicht. Nicht selten wenden sich Behörden von sich aus an uns, die uns fragen: Was müssen wir tun? Könnt ihr uns helfen? Frau xxx gibt nicht gern Rat, denn dann könnte ihr Tätigkeitsbericht ja um einen Vorwurf kürzer werden. Konkret: Die Behörde will Rat und bekommt postwendend eine Rüge. Frau xxx will öffentlichen Wirbel, keine sachliche Auseinandersetzung! (Aussage 3) Um zu verstehen, was das Wort „Mitarbeiterbesprechung“ für die Mitarbeiter von Frau xxx bedeutet, muss man einfach dabei gewesen sein. Das ist ein Ort, wo Rechnungen beglichen werden, Misstrauen ausgesprochen wird, wo Kollegen vor den Augen der anderen ohne jedes Feingefühl bloßgestellt werden. Erwachsene Männer, zwischen 50 und 60 können sich nicht wehren und werden lächerlich gemacht, wie kleine dumme Jungen. Es ist menschenverachtend. Ich habe beobachtet, wie einer von Anfang an sein Zittern nicht unter Kontrolle bekam, und als er mit seinem Vortrag an der Reihe war, nur mit Mühe überhaupt ein Wort herausbekam.“ durch Aufnahme einer entsprechenden Erklärung des Innenministeriums in zwei zeitlich aufeinander folgenden Pressespiegeln zu widerrufen und diese nach dem üblichen Verteiler zu versenden; 3. die vom früheren Ministerialdirektor xxx xxx in Vertretung von Innenminister xxx im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union, Bräuhausstraße 2, 80331 München, enthaltenen Behauptungen „Die Kritik des Innenministers richtete sich nie gegen die Arbeit von Frau xxx xxx, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter beschwert haben. Als oberster Dienstherr, der für die Personalangelegenheiten im Landesamt für Datenschutz zuständig ist, kann sich der Innenminister den Problemen der Mitarbeiter von Frau xxx xxx nicht verschließen. Erst recht nicht, wenn ihm einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichten.“ gegenüber der Humanistischen Union durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben des Innenministeriums zu widerrufen; 4. die vom früheren Ministerialdirektor xxx xxx in Vertretung von Innenminister xxx im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald, Postfach 18 69, 75118 Pforzheim, enthaltenen Behauptungen „Die Kritik des Innenministers richtete sich nie gegen die Arbeit von Frau xxx xxx, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter der Datenschutzbehörde beim Innenminister persönlich beschwert hatten. Als oberstem Dienstherrn dürfen dem Innenminister die Vorwürfe seiner Mitarbeiter nicht egal sein. Erst recht nicht, wenn ihm einige Beschäftigte von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichten.“ gegenüber der Telefonseelsorge Nordschwarzwald durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben zu widerrufen; die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie weiter vor: Der Beklagte habe mit seinen verbreiteten Erklärungen über ihr angebliches Führungsverhalten die ihm ihr gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt und in ihre Rechte eingegriffen, wobei diese Eingriffe mangels Rechtfertigung rechtswidrig gewesen seien, zumal der Beklagte auch grundrechtliche Verfahrensrechte verletzt habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten beamtenrechtliche Grundsätze seien nicht durch das Presserecht modifiziert. Denn nicht sie habe die Auseinandersetzung in der Presse über ihr angeblich kritikwürdiges Verhalten gegenüber ihren Mitarbeitern „gewählt“, sondern das Innenministerium habe ihr eine öffentliche Diskussion durch seine von langer Hand vorbereitete publizistische Offensive vom 30.06.1995 aufgezwungen, indem es gezielt unter Berufung auf imaginäre Mitarbeiter mit seiner Kritik an ihrem angeblich nicht achtungswürdigen Führungsstil an die Presse gegangen sei. Dass der Zeitungsbericht vom 30.06.1995 lanciert gewesen sei, habe sich in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtags vom 13.07.1995 herausgestellt. Damit habe das Innenministerium erreichen wollen, dass sie nicht erneut für das Amt der Datenschutzbeauftragten kandidiere. So sei der Pressesprecher auch nicht nach § 4 LPresseG verpflichtet gewesen, Auskunft zu geben. Denn Behörden könnten vielmehr nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LPresseG Auskünfte verweigern, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden oder durch die Auskunft ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, wobei es einer obersten Dienstbehörde generell verwehrt sei, angebliche nachteilige Behauptungen über einen Beamten ungeprüft unter Missachtung der Fundamentalprinzipien des Beamtenrechts zu verbreiten. Selbst wenn § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LPresseG i.V.m. § 113d Abs. 2 LBG und § 98 LBG nicht Platz greifen würden, hätte sich der Pressesprecher niemals - so wie geschehen - einlassen dürfen. Denn Behördenauskünfte nach § 4 Abs. 1 LPresseG müssten stets wahr und vollständig sein. Dabei habe der Pressesprecher gegenüber der Zeitung verschwiegen, dass das Innenministerium ihr gegenüber nie konkrete Vorgänge vorgetragen habe, aus denen sich angebliche Führungsschwächen ergeben könnten, man habe ihr nie rechtliches Gehör gewährt, sondern bewusst jede Aufklärung vermieden. Obwohl der Beklagte sie nach § 98 LBG gegen den ehrenrührigen Presseangriff vom 30.06.1995 hätte in Schutz nehmen müssen, sei er Verbreiter der Angriffe gewesen. Sie sei ohne jeden Schutz ihres Dienstherrn dagestanden und ihrerseits nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet gewesen, der Presse auf ihre Fragen Auskunft zu geben. Im Interesse einer gleichmäßigen Unterrichtung der gesamten Landespresse habe sich der Vorsitzende der Landespressekonferenz bei seinem Anruf am 30.06.1995 mit ihr auf eine Pressekonferenz am 04.07.1995 verständigt. Das Innenministerium habe demgegenüber versucht, die Pressekonferenz als Alleingang hinzustellen. Alles, was sie am 04.07.1995 zur konkreten Situation des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle erklärt habe, hätte sie jederzeit kraft Amtes auch ohne den vorangegangenen Presseangriff des Innenministeriums und ohne Aufforderung des Vorsitzenden der Landespressekonferenz öffentlich erklären können, so sie dies für geboten gehalten hätte. Bei ihren Ausführungen zur eigenen Personalsache habe sie keine Vorwürfe erhoben, sondern die komplizierte Gemengelage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so dargestellt, wie sie sich seit Amtsantritt des neuen Innenministers entwickelt habe, insbesondere den Hergang der Ereignisse zutreffend beschrieben und gewürdigt. Als Ursache der öffentlichen Anwürfe des Innenministeriums gegen ihre Person habe sie dabei den seit langem schwelenden Konflikt um Fragen des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle ebenso beim Namen genannt wie das Ziel des Innenministeriums, sie, die lästige Kontrolleurin, mit dem bevorstehenden Ende der zweiten Amtszeit endgültig loszuwerden. Demgegenüber seien alle streitbefangenen Aussagen des Innenministeriums in der Pressemitteilung vom 04.07.1995 unrichtig bzw. erwiesen unwahr. Auch habe vielmehr der Innenminister mit seinen Angriffen auf ihre Führungsqualitäten von der Thematik ablenken wollen. Offensichtlich unwahr sei auch Satz 3 der Pressemitteilung, wonach sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz bewerbe. So räume der Beklagte selbst ein, dass es Bewerbungen von Leuten aus der Landesverwaltung mit Berufserfahrung gegeben habe und solche auch zur Einstellung gekommen seien, wie die Einstellung eines juristischen Bewerbers mit dreijähriger Berufserfahrung aus der Finanzverwaltung zu ihrer Dienststelle zeige. Schließlich sei unrichtig, dass sie keine sachliche Arbeit mehr leiste. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Innenministerium am Zustandekommen der anonymen, von ihren angeblichen Mitarbeitern verbreiteten ehrverletzenden Äußerungen über deren persönliches Verhalten im Dienst nicht beteiligt gewesen sei, seien diese Äußerungen dem Innenministerium zuzurechnen. Denn die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz sei beim Innenministerium eingerichtet, die Mitarbeiter hätten den dienstrechtlichen Grundsatz der Wahrhaftigkeit und Offenheit nach innen und Verschwiegenheit nach außen beachten müssen. Würden sich Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz gleichwohl illoyal verhalten und unter dem Schutz der Anonymität herabwürdigende Äußerungen über dessen angeblich persönliches Verhalten im Dienst abgeben, seien dies gravierende Dienstvergehen und dem Innenministerium allein schon deshalb zuzurechnen, weil es sich um Äußerungen aus seinem Personalkörper handle, zumal es in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde selbst noch die Plattform dafür geschaffen habe. Denn der Dienstherr dürfe bei angeblich problematischen Vorgängen zwischen Bediensteten nicht der einen Seite zu Lasten der anderen Vertraulichkeit und volle Rückendeckung zusichern. Erst recht gehe nicht an, Mitarbeiter zu unwahren Aussagen oder gar zur Beschaffung belastenden Materials über den Vorgesetzten aufzufordern bzw. einen Vorgesetzten fortlaufend mündlich und schriftlich vor den eigenen Mitarbeitern zu desavouieren. Dies alles wiege umso schwerer, wenn sich der Dienstherr gleichzeitig kontinuierlich weigere, dem Betroffenen substantiiert darzulegen, was er eigentlich konkret an seinem persönlichen Verhalten im Dienst gegenüber seinen Mitarbeitern glaube aussetzen zu müssen. Auch die in den Pressespiegeln des Innenministeriums vom 28. und 31.07.1995 verbreiteten Texte seien am Maßstab des § 98 LBG und nicht am Presserecht zu messen. Es habe sich entgegen dem erweckten Schein nicht um eine wortgetreue Wiedergabe der Fernsehsendung vom 27.07.1995 gehandelt, sondern um ein Produkt, welches das Innenministerium unter Verwendung anonym gesprochener Textteile als Aussagen 1, 2 und 3 unter Weglassung der sie verbindenden Zwischentexte aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 zur Verstärkung der Erklärungen des Innenministers auf seiner Pressekonferenz vom 28.07.1995 selbst hergestellt und gleich zweimal verbreitet habe. Durch das Aneinanderreihen der drei aus dem Kontext gerissenen Aussagen unter der vom Innenministerium gewählten Gesamtüberschrift sei der Eindruck entstanden, als habe es ihr an jeglichem Format im Umgang mit ihren Mitarbeitern gefehlt. Das Innenministerium habe sich durch die Art und Weise, wie es den streitbefangenen Text in beiden Pressespiegeln herausgestellt habe, diesen zu Eigen gemacht und durch die Art seiner Darstellung auch noch verschärft. Alle drei Aussagen seien herabsetzende Werturteile und eindeutig eine Schmähkritik. Da das Innenministerium die beiden Pressespiegel verbreitet habe, ohne zuvor ein Wort mit ihr über die Fernsehsendung vom 27.07.1995 zu sprechen, sei diese Vorgehensweise rechtswidrig und gereiche dem Innenministerium zum Verschulden. Unrichtig sei darüber hinaus, dass ein Widerruf deshalb ausgeschlossen sei, weil die streitbefangenen Äußerungen „durch Zeitablauf in Vergessenheit geraten seien“. Schließlich würde sich nur dann, wenn durch den an sich auszusprechenden Widerruf rechtswidriger ehrverletzender Äußerungen über einen Bediensteten unmittelbar in die Ehre eines anderen Bediensteten rechtswidrig eingegriffen würde, die Frage stellen, ob deshalb bloß auf ein Nicht-mehr-Aufrechterhalten der streitbefangenen Äußerungen zu erkennen wäre. Soweit es um den Widerruf der Äußerung in den Briefen an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald und die Humanistische Union vom 08.08.1995 gehe, habe sich das Innenministerium die streitbefangenen Äußerungen in den Briefen ohne vorangegangenes faires beamtenrechtliches Verfahren zu Eigen gemacht. Die Einlassungen des Beklagten in diesen Briefen seien an beamtenrechtlichen Maßstäben zu messen und würden nicht durch Presserecht modifiziert. Schließlich seien auch die unzutreffenden Äußerungen des Pressesprechers des Innenministeriums in seinem Leserbrief vom 10.01.1996 zu widerrufen. Es handle sich um eine Erklärung des Beklagten, da der Leserbrief der Süddeutschen Zeitung auf offiziellem Kopfbogen des Innenministeriums unter dem Datum des 20.12.1995 und Angabe des Aktenzeichens übersandt worden sei und das Anschreiben mit H. Z., Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg, unterzeichnet gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen; die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er hält die Berufung der Klägerin für unbegründet und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen trägt er zur Begründung seiner Berufung vor: Der Folgenbeseitigungsanspruch setze eine fortdauernde rechtswidrige Störung voraus, die auf Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zurückzuführen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, das Innenministerium sei am 30.06.1995 unter Berufung auf imaginäre Mitarbeiter gezielt mit seiner Kritik am angeblich nicht achtungswürdigen Führungsstil der Klägerin an die Presse gegangen und habe die Zeitungsberichte vom 30.06.1995 lanciert, sei unrichtig. Insbesondere sei nicht richtig, dass die Berichterstattung in der Südwest-Presse auf dem persönlichen Brief von MR Dr. H. beruhe. Dies sei reine Spekulation. Schließlich ergebe sich für die Richtigkeit dieser Behauptung nichts aus dem Sitzungsprotokoll des Ständigen Ausschusses des Landtages am 13.07.1995. Lediglich in dem Bericht in der Südwest-Presse vom 30.06.1995 unter der Überschrift „Schlechtes Klima im Hause xxxxx“ würden Auskünfte des Innenministeriums wiedergegeben, zu denen das Innenministerium gemäß § 4 LPresseG berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Diese Erklärungen hätten den Tatsachen entsprochen. Soweit die Klägerin behaupte, der Pressesprecher des Innenministeriums habe gewusst, dass sich in Wirklichkeit kein einziger Mitarbeiter wegen ihres angeblichen Führungsstils kritisch an die Klägerin gewandt oder sonst irgendwelche Beschwerden vorgebracht habe, so verkenne sie den Inhalt der kurzen Pressenotiz, in der es nur heiße, dass es in der 14-Mitarbeiter-Behörde deutliche Kritik am Führungsstil von Frau xxxxx gebe. Es habe auch keiner der Gründe des § 4 Abs. 2 des Landespressegesetzes vorgelegen, die zur Auskunftsverweigerung berechtigt hätten. § 113d Abs. 2 LBG beziehe sich auf Auskünfte aus den Personalakten, um die es hier nicht gehe. Die Klägerin habe in Absprache mit dem Vorsitzenden der Landespressekonferenz zur Pressekonferenz am 04.07.1995 eingeladen und insoweit die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten. § 4 des Landespressegesetzes rechtfertige dieses Verhalten nicht. Sie wäre verpflichtet gewesen, etwaige Meinungsverschiedenheiten intern auszutragen. Da die Äußerungen bei der Pressekonferenz jede Zurückhaltung vermissen ließen, sie in Form und Inhalt absolut unangemessen und ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht gewesen seien, sei das Innenministerium in Kenntnis der wesentlichen Aussagen der Klägerin gehalten gewesen, mit der Presseerklärung vom 04.07.1995 zu reagieren. Da es sich hierbei um eine Auseinandersetzung der Parteien auf der Ebene der Gleichordnung im öffentlichen Meinungskampf gehandelt habe, gelte dafür auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht zum sozialen Geltungsanspruch im Rahmen öffentlicher Auseinandersetzungen entwickelt habe. Danach komme es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen sei und sich in ihnen entfaltet habe, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten sei und durch sein Verhalten auf andere eingewirkt habe. Wer sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einlasse, müsse sich diesen Auseinandersetzungen stellen. Habe er „kräftig ausgeteilt“, könne er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm Ähnliches widerfahre. Auch Art und Ausmaß der Fürsorgepflicht würden sich danach richten, ob sich der Beamte auf politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen in seinem Dienstverhältnis eingelassen habe. Unrichtig seien insoweit die Ausführungen der Klägerin, zwischen ihr und dem Innenministerium habe keine „politische und gesellschaftliche“, sondern eine „dienstrechtliche Auseinandersetzung“ stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass der Beklagte nicht ohne vorherige Anhörung der Klägerin auf ihre öffentlichen Angriffe öffentlich habe erwidern dürfen. Diese Auffassung entbehre der Rechtsgrundlage. Denn § 113b LBG sehe die Anhörungspflicht nur für den Fall vor, dass Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig seien oder sie zum Nachteil gereichen könnten, in die Personalakte aufgenommen würden. Bei der Beantwortung der öffentlichen Vorwürfe gelte § 113b LBG nicht. Es sei auch verfehlt, anzunehmen, die Erklärungen des Beklagten seien deshalb rechtswidrig, weil die von der Klägerin für notwendig gehaltene Dokumentation vor der Pressemitteilung des Innenministeriums unterlassen worden sei, denn es sei darum gegangen, die haltlosen öffentlichen Vorwürfe gegen das Innenministerium angemessen zu beantworten. Im Übrigen wäre ein solcher Verfahrensfehler spätestens im Verwaltungsverfahren geheilt worden. Bei der Äußerung des Innenministeriums, die Vorwürfe der Klägerin seien völlig abwegig und sie habe mit ihren unqualifizierten Vorwürfen jedes Maß verloren, handle es sich nicht um eine unzulässige „Schmähkritik“. Es sei die zutreffende, jedenfalls vertretbare Bewertung der Äußerungen der Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995. Außerdem sei der sachliche Bezug dieser Pressemitteilung zur Pressekonferenz der Klägerin ohne Weiteres erkennbar. So habe die Klägerin selbst in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 Führungsprobleme angesprochen und damit diesen Themenkreis in die Öffentlichkeit getragen. Die gemachten Ausführungen zur Personalwirtschaft und zur Personalfluktuation in der Dienststelle der Klägerin seien zutreffend. Insbesondere habe der Leiter des Personalreferats in seinem Vermerk vom 09.11.1998, festgestellt, dass es immer schwieriger geworden sei, geeignete Juristen für die Dienststelle der Klägerin zu gewinnen. Zu den in Gesprächen mit „Kandidaten“ genannten Ablehnungsgründen habe gehört, dass die Klägerin den Ruf einer „schwierigen Vorgesetzten“ habe. Schließlich habe nur noch der Ausweg offen gestanden, Berufsanfänger unmittelbar bei der Landesbeauftragten einzustellen. Versetzungswünsche seien fast durchweg mit Spannungen innerhalb der Dienststelle und unberechtigter oder massiver Kritik der Klägerin an den beruflichen Leistungen ihrer Mitarbeiter begründet worden. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der früheren Mitarbeiter ORR H. und ORR Dr. P. Der Klägerin sei Gelegenheit gegeben worden, zu Führungsproblemen Stellung zu nehmen. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 10.05.1995. Da die Klägerin mit ihrer Pressekonferenz den Rahmen sachlicher Arbeit ganz offensichtlich verlassen habe, habe es der Sach- und Rechtslage entsprochen, sie zur Rückkehr zur sachlichen Arbeit aufzufordern. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegen würde, hätte sie keinen Anspruch auf Widerruf der Erklärungen, sondern allenfalls darauf, dass eine Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausgeräumt werde. Bei der Wiedergabe der Äußerungen in den Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 handle es sich um eine wortgetreue Wiedergabe einzelner Äußerungen. Der Beklagte habe weder den Text geändert noch ihn aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen. Dass es sich nicht um den vollständigen Text der Fernsehsendung gehandelt habe, habe sich für jeden Leser daraus ergeben, dass die Äußerungen als „Kernaussagen“ ehemaliger LfD-Beschäftigter gekennzeichnet gewesen seien. Die Themenüberschrift sei eine zutreffende stichwortartige Wiedergabe des Inhalts der zutreffend zitierten Äußerungen. Darin liege keine für einen Pressespiegel untypische Kommentierung oder Bewertung, sondern die Wahl einer Überschrift zur Kennzeichnung des nachfolgenden Inhalts. Diese zutreffende Wiedergabe der Äußerungen Dritter sei auch keine eigene Erklärung des Innenministeriums, insbesondere könne der Umstand, dass die beiden Pressespiegel keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielten, dass sich das Innenministerium von den zitierten Äußerungen distanziere, eine solche Zurechnung nicht begründen. Die Aufnahme eines Medienberichts in den Pressespiegel signalisiere weder Zustimmung noch Ablehnung, sie diene ausschließlich der Information über die für das Innenministerium relevante Berichterstattung. Unrichtig sei auch, dass das Innenministerium Baden-Württemberg am Zustandekommen der Fernsehsendung vom 27.07.1995 beteiligt gewesen sei. Es habe in der Sendung keine Erklärung abgegeben, die Zuschreibung der zitierten Äußerungen an ehemalige Mitarbeiter der Klägerin sei durch die für den Beitrag verantwortliche Fernsehanstalt erfolgt. Soweit die Klägerin ausführe, jede Äußerung eines Bediensteten sei eine Äußerung des Innenministeriums, die diesem zuzurechnen und somit bei Unrichtigkeit von diesem zu widerrufen sei, sei dies unrichtig. Denn die Mitarbeiter hätten sich ersichtlich nicht in ihrer Funktion als Repräsentanten des Innenministeriums oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz geäußert, sondern Betroffenheit im persönlichen Bereich ihres Dienstverhältnisses artikuliert. Sie hätten weder für das Innenministerium gehandelt noch handeln oder Erklärungen für das Innenministerium abgeben wollen. Bei der Behauptung der Klägerin, der Dienstherr habe diesen Mitarbeitern eine entsprechende Plattform geschaffen, er habe sie zu solchen Erklärungen aufgefordert, handle es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein ohne den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin seien die in den Pressespiegeln wiedergegebenen Äußerungen auch keine Schmähkritik. So stehe nicht die Diffamierung der Person der Kritisierten im Vordergrund, da den Äußerungen nicht der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung, nämlich mit dem Führungsstil der Klägerin, fehle. Deshalb sei auch die Bewertung der Aussage 2 durch das Verwaltungsgericht Stuttgart unzutreffend. Unabhängig davon sei die korrekte Wiedergabe von Äußerungen Dritter in einer Fernsehsendung im Pressespiegel des Innenministeriums dem Widerruf nicht zugänglich. Der Widerruf setze ohne Ausnahme die nachgewiesene oder unstreitige Unwahrheit der Behauptung voraus. Widerrufsfähig seien zudem nur Behauptungen, die die Medien selbst aufgestellt hätten. Verbreiteten sie Behauptungen Dritter, komme ein Berichtigungsanspruch allenfalls in Gestalt eines Distanzierungsanspruches in Betracht. Außerdem sei ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn eine Äußerung durch Zeitablauf in Vergessenheit geraten sei, was regelmäßig nach ca. zweieinhalb bis drei Jahren der Fall sei. Die Pressespiegel würden mehr als acht Jahre zurückliegen, die Äußerungen seien durch Zeitablauf längst in Vergessenheit geraten. Es fehle deshalb schon an einer fortdauernden Beeinträchtigung, die Voraussetzung für die Folgenbeseitigung durch Widerruf sei. Aber nicht nur das Presserecht, sondern auch der Folgenbeseitigungsanspruch gewähre keinen Anspruch auf Widerruf. Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin bestehe nicht darin, dass Äußerungen im Fernsehen vom Beklagten im Pressespiegel wiedergegeben worden seien, sondern darin, dass er es versäumt habe, sich davon hinreichend deutlich zu distanzieren. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein absolutes Verbot der Verbreitung von Äußerungen, die im Fernsehen zuvor verbreitet worden seien, beanspruchen können. Deshalb gewähre auch der Folgenbeseitigungsanspruch allenfalls einen Anspruch auf Distanzierung, nicht jedoch auf Widerruf. Soweit die Klägerin den Widerruf von Äußerungen des früheren Ministerialdirektors in den Schreiben vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und die Telefonseelsorge Nordschwarzwald begehre, dienten diese Ausführungen dazu, die von der Humanistischen Union und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald geäußerte Kritik am Verhalten des Innenministeriums zu beantworten und richtig zu stellen. Soweit ausgeführt worden sei, Mitarbeiter hätten von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx xxx“ berichtet, seien mit der als Zitat erkennbaren Formulierung Berichte der Mitarbeiter wiedergegeben und ausgeführt worden, dass dem Innenministerium diese Vorwürfe nicht egal sein könnten und es sich gehalten sehe, diesen nachzugehen, ohne sich die Erklärung dabei zu Eigen gemacht zu haben. Das Innenministerium sei auch berechtigt gewesen, das Zitat gegenüber der Telefonseelsorge und der Humanistischen Union zu verwenden. Beide hätten anlässlich der Pressekonferenz der Klägerin vom 04.07.1995 für diese Partei ergriffen und den Innenminister zu Unrecht verdächtigt, er wolle die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle einschränken und greife in deren Tätigkeit ein. Die Ausführungen in beiden Schreiben seien sachlich zutreffend. Der Beklagte habe ausführlich dargestellt, dass sich Mitarbeiter der Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Innenministerium über den Führungsstil der Klägerin beklagt hätten, so u.a. im Gespräch vom Oktober 1994, das auf Wunsch der Mitarbeiter zustande gekommen sei. Entsprechende Äußerungen von Mitarbeitern der Klägerin seien sowohl gegenüber Innenminister xxx als auch gegenüber dem Personalreferenten, Herrn Dr. H., gemacht worden. Es sei deshalb sachlich gerechtfertigt, wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass sich die Kritik des Innenministers nie gegen die Arbeit der Klägerin gerichtet habe, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil. Der in der Süddeutschen Zeitung vom 10.01.1996 veröffentlichte Leserbrief des früheren Pressesprechers des Innenministeriums sei keine Erklärung des Innenministeriums und diesem auch nicht zuzurechnen. Denn es genüge nicht, wenn der Verfasser des Leserbriefes seinen Beruf und seine dienstliche Anschrift mitteile, um den Leserbrief dem Dienstherrn zuzurechnen. Außerdem seien die Äußerungen, zu deren Widerruf das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt habe, im Leserbrief eindeutig als Zitate gekennzeichnet gewesen und würden somit nur die Äußerungen Dritter wiedergeben, ohne sie sich zu Eigen zu machen oder die Kritik an der Klägerin zu wiederholen. Das Zitat habe dazu gedient, die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung zu kritisieren. Weder einzelne Passagen noch der Leserbrief insgesamt erfüllten die Anforderungen an eine Schmähkritik. Unabhängig davon enthalte der Leserbrief vom 10.01.1996 wahre Tatsachenbehauptungen, nämlich die Wiedergabe der Vorwürfe, die Dritte gegen die Klägerin erhoben hätten, und zwar als wörtliches Zitat. Schon deshalb scheide ein Widerruf aus. Selbst wenn man wegen einer unzureichenden Distanzierung von den Vorwürfen gegen die Klägerin eine sachlich unberechtigte Kritik an ihrem Führungsstil bejahen würde, bestünde ein Anspruch auf Widerruf weder nach Presserecht noch nach dem Recht des Folgenbeseitigungsanspruchs. Allenfalls hätte die Klägerin einen Anspruch auf Distanzierung. Einem Anspruch auf Widerruf stehe auch die inzwischen verstrichene Zeit von ca. siebeneinhalb Jahren entgegen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts ( 15 K 1245/99 ), die des Beklagten und die Akten des Senats im Verfahren - 4 S 2899/99 - wegen Akteneinsicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der in den Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 31.07.1995 enthaltenen Behauptungen (Klageantrag Ziffer 2) und des in zwei Schreiben des Ministerialdirektors Dr. K. vom 08.08.1995 enthaltenen Satzes begehrt, dem obersten Dienstherrn hätten einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichtet (Klageanträge Ziffer 3 und 4). Die beanstandeten Äußerungen werden dem im Verhältnis zwischen dem Innenministerium als oberster Dienstbehörde und der seiner Dienstaufsicht unterstehenden Klägerin geltenden eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten, welcher sich aus der grundgesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt, nicht gerecht. In diesem Umfang hat das beklagte Land die dadurch eingetretene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Widerruf rückgängig zu machen. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die weiteren Anträge der Klägerin zu Recht als unbegründet abgewiesen (dazu II. - IV.). Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben (dazu V.). I. Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 , 58). Bei der Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 auf die Überschrift der Pressemitteilung vom 04.07.1995 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (§§ 125 , 91 VwGO). Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in diese Klageänderung eingewilligt, da er sich in seinen Schriftsätzen rügelos auf diese eingelassen hat. II. Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziffer 1 unbegründet. Denn dem Beklagten stand für die angegriffenen Äußerungen des Innenministers vom 04.07.1995 im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (dazu 2.) ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite (dazu 3.). 1. Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Innenminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 58). Die von der Klägerin angegriffene Pressemitteilung ist eine solche des Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LBG) und damit dem beklagten Land als Dienstherrn der Klägerin zuzurechnen. Der Minister hat sich insoweit hoheitlich in seiner Funktion als Innenminister zu seinem Geschäftsbereich zugehörigen Fragen geäußert. 2. Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340 ) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bayer. VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402 ), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, <juris>). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 98 des Landesbeamtengesetzes - LBG -, der auch für Beamte auf Zeit gilt, zu denen die Klägerin gehörte (vgl. §§ 130 Abs. 1 LBG, 22 Abs. 1 Satz 3 LDSG i.d.F. vom 27.05.1991). Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. auch § 48 BRRG und § 79 BBG) bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154 , vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97 und vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89 ; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, Buchholz 237.9 § 93 Nr. 1). Sie umfasst die in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O. ; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, ZBR 1991, 155 ; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: März 2004, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Hat der Dienstherr gegen diese Grundsätze verstoßen, kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, 76 m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; ebenso für Soldaten BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188 ). Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt Entsprechendes. Denn der Dienstvorgesetzte ist rechtlich in der Lage, seine Vorstellungen über die Amtsführung der ihm nachgeordneten Beamten durch Weisungen durchzusetzen. Auch würde ein nach außen getragener Meinungskampf mit ungleichen Waffen geführt, weil einerseits der Dienstvorgesetzte, insbesondere ein Minister, im allgemeinen erheblich wirkungsvollere Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit hat und andererseits der Beamte in der Regel durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehindert ist, von sich aus nähere innerdienstliche Umstände bekannt zu geben, die er zur Rechtfertigung seines Verhaltens oder seiner Meinung heranziehen will (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, NJW 1983, 2343 ). Dem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, diese Maßstäbe würden durch das Presserecht modifiziert, weil bei der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Ebene der Gleichordnung bestanden und die Klägerin sich insoweit auf einen Meinungskampf mit ihrem Dienstherrn eingelassen habe. Dem Beamtenrecht ist eine derartige Modifikation fremd. Bei Eintritt einer Störung der vorliegenden Art unterliegt es nicht der Disposition der Beteiligten, durch die Art und Weise einer entsprechenden Äußerung und durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit sich der Rechte und Pflichten, die das Beamtenrecht vorgibt, zu entledigen. Es besteht weder Raum noch ein Bedürfnis, von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzurücken, nach denen es dem Beamten verwehrt ist, interne Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen nach außen zu tragen, und der Dienstherr den Beamten gegenüber Dritten nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßstellen darf (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a. a. O. S. 59 f.). Sie lassen es nicht zu, dass etwa schon dadurch eine Gleichordnung hergestellt wird, dass sowohl der Beamte als auch der Dienstherr die Presse als Austragungsort der Meinungsverschiedenheit wählen. Die Klägerin und der Beklagte standen einander auch nicht wegen der Unabhängigkeit der Klägerin gleichgeordnet gegenüber. Denn auch wenn die Klägerin in ihrer Funktion als Landesbeauftragte für den Datenschutz „in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ war (§ 22 Abs. 2 LDSG 1991) und kraft ihres Amtes auch regelmäßig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verrichten durfte und verrichtete, unterstand sie zugleich der Dienstaufsicht des Innenministeriums, „soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt“ wurde (§ 22 Abs. 3 LDSG 1991). Daher durfte ihr der Innenminister - mit der gegebenen Einschränkung - Weisungen erteilen und auf diese Art seine Vorstellungen durchsetzen. Auf der anderen Seite unterlag die Klägerin zwar nicht auf dem Gebiet der Datenschutzkontrolle, wohl aber in ihren sonstigen Funktionen den beamtenrechtlichen Bindungen, also auch - was im vorliegenden Streitfall zum Tragen kommt und worauf noch zurückzukommen ist - in ihrer Eigenschaft als Führungskraft und Vorgesetzte der Mitarbeiter ihres Amtes. Dementsprechend richten sich zum einen die Maßstäbe, die an die angegriffenen Äußerungen des Innenministeriums einerseits und an das damit zusammenhängende Verhalten der Klägerin andererseits anzulegen sind, nicht nach den großzügigen Regeln des öffentlichen Meinungskampfes zwischen Gleichgeordneten, sondern nach den engeren Grundsätzen des Beamtenrechts; zum anderen tritt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch weder die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht zurück noch wird der Dienstherr kraft Verzichts des Beamten auf bestimmte beamtenrechtliche Positionen von seinen entsprechenden Dienstherrnpflichten befreit. Im Übrigen erfasst das Presserecht einen anderen Anwendungsbereich, weshalb auch aus diesem Grunde für eine Modifikation des beamtenrechtlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses durch Presserecht keine Grundlage ersichtlich ist. So versteht man unter „Presserecht im weiteren Sinn“ alle für die Presse geltenden Rechtsnormen, während sich „Presserecht im engeren Sinn“ als das für die Presse wegen ihrer geistigen Wirkungskraft geltende Sonderrecht definieren lässt. Damit sind nur die pressespezifischen Normen gemeint, die die Rechtsverhältnisse der Presse gerade im Blick auf ihre Eigenart und ihren außergewöhnlichen geistigen und politischen Einfluss regeln (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage, 1. Kap., RdNrn. 1 bis 4; Groß, Presserecht, 3. Auflage, AT, RdNr. 9). Jedenfalls werden sowohl unter Presserecht im weiteren wie auch unter Presserecht im engeren Sinn jeweils die maßgeblichen Vorschriften verstanden, die für die Presse gelten (Löffler/Ricker, a.a.O., 1. Kap., RdNr. 3). Am Maßstab dessen, was den Presseorganen erlaubt bzw. verboten ist, lässt sich danach aber gerade nicht eine Äußerung des Dienstherrn messen, mag sie auch öffentlich gefallen und in der Presse wiedergegeben worden sein. 3. Diesen Maßstäben zufolge steht dem Beklagten aber im Rahmen der Fürsorgepflicht für die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 gemachten Äußerungen ein rechtfertigender Grund zur Seite. Der Beklagte kann sich nämlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen. § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O. ), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.