ächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen diesesUrteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie beantragen, das Urteil abzuändern und ihren erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und ihrem Klageantrag stattzugeben. Sie behaupten, gegen Jahresende 2000 hätten sie bemerkt, dass sich die Zwischenwände abgelöst hätten und dabei Risse entstanden seien, die sich mit der Zeit immer mehr vergrößert hätten (Bl. 3 d. A.). Bei der Art der Konstruktion der Trennwände, nämlich ihrer Errichtung in Ständerbauweise mit Sperrholzbeplankung, seien diese voraussehbar gewesen (Bl. 5 f d. A.). Die Innenarbeiten seien nicht nach den Regeln der Baukunst und dem gegenwärtigen Stand der Technik einwandfrei und fachgerecht ausgeführt worden (Bl. 6 d. A.). Es seien keine normgerechten Baustoffe eingesetzt worden (Bl. 140 d. A.). Es treffe nicht zu, dass die Arbeiten schon vom Rechtsvorgänger des Beklagten durchgeführt worden seien (Bl. 140 d. A.). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Kaufvertrags, in dem zwischen Altbausubstanz und Umbau unterschieden werde (Bl. 140 d. A.). Auch seien die Stellwände in einem Plan von 1970 noch nicht eingezeichnet gewesen, so dass sie später eingebaut worden sein müssten (Bl. 140 f d. A.). Ferner sei 1997 keinUmbau, sondern nur eine Nutzungsänderung erforderlich gewesen (Bl. 141 d. A.). Als die Kläger in die Wohnung eingezogen seien und diese neu tapeziert hätten, seien keine Risse vorhanden gewesen, was aber bei älteren Stellwänden hätte der Fall sein müssen (Bl. 59 u. 142 d. A.). Zumindest habe der Beklagte vorhandene Risse durch einen neuen Verputz vertuscht (Bl. 142 d. A.). Der Beklagte habe den Umbau durch Einziehung der Zwischenwände in Ständerbauweise durchführen lassen. Auch der nasse Kamin sei von dem Beklagten neu eingezogen worden (Bl. 58 d. A.). Der Kaminzug in der Küche sei im Dachbereich undicht und die Kaminverwahrung unsachgemäß angebracht worden (Bl. 57 u. 139 d. A.). Die Kläger hätten in der Wohnung Wasserschäden festgestellt, die vom Dach herrührten (Bl. 3 d. A.). Auf die Undichtigkeit des Daches sei der Beklagte noch vor der notariellen Beurkundung am 07.07.2000 hingewiesen worden. Das - unstreitig (Bl. 159 d. A.) - zur Altbausubstanz gehörende Dach sei veraltet und undicht, denn auf der Vorderseite lägen – ebenfalls unstreitig - alte Pfannen und auf der Rückseite Welleternit. Die rückwärtige Dehnfuge des Welleternits sei unsachgemäß und <noindex>hangseits</noindex> vom Grundstück aus gesehen erkennbar (Bl. 6 u. 139 d. A.). Die Kläger sind daher der Auffassung, der Beklagte hafte bezüglich der Undichtigkeit des Dachs wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Unterlassens von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz (Bl. 6 u. 139 d. A.). Der Beklagte habe als Verwalter besondere Pflichten gehabt; ihm hätte der undichte Zustand des Dachs auffallen müssen. Er hätte daher die Gemeinschaft informieren und Instandhaltungsmaßnahmen gemä
ümerversammlung beschließen lassen müssen. Dies habe er aber nicht getan, so dass die Eigentümer das Dach notdürftig hätten reparieren und den Beklagten als Verwalter entlassen müssen (Bl. 139 u. 164 f d. A.). Der Beklagte sei viermal vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Danach hätten die Kläger im März 2001 den Dachdecker N. beauftragt (Bl. 165 d. A.). Die Kosten für die Mängelbeseitigung bezüglich des Dachs beliefen sich auf insgesamt 23.791,60 DM (Bl. 4 d. A.). In dem Schriftsatz des Beklagten vom 18.04.2001 im Beweissicherungsverfahren 6 OH 2/01, in dem dieser – unstreitig – erklärt habe, dass er sich einer außergerichtlichen Diskussion nicht stellen werde, liege eine Erfüllungsverweigerung, so dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedürfe (Bl. 182 d. A.). Der Beklagte beantragt dagegen Zurückweisung der Berufung. Er behauptet, er habe lediglich zwei ehemalige Hotelzimmer umgebaut, wobei er die einzelnen durchgeführten Arbeiten im Schriftsatz vom 14.02.2002 (Bl. 48 f d. A.), auf den Bezug genommen wird, aufgeführt hat (Bl. 161 f d. A.). Ansonsten habe er, der Beklagte, in der streitgegenständlichen Wohnung keine Arbeiten durchgeführt (Bl. 49 u. 161 d. A.). Insbesondere habe er dort keine eigenen Zwischenwände errichtet (Bl. 49 d. A.). Es habe sich insoweit lediglich um eine Nutzungsänderung gehandelt (Bl. 162 d. A.). Die Ständerwände seien vom Vater des Beklagten bereits Ende der 60er Jahre eingebaut worden (Bl. 161 d. A.). Da die Raumeinteilung seit Jahrzehnten gleich geblieben und keine Zwischenwände während der Besitzzeit des Beklagten eingezogen worden seien, habe es einer Einzeichnung derselben in den Plan von 1997 nicht bedurft (Bl. 161 d. A.). Es hätten sich während der Besitzzeit des Beklagten an den Ständerwänden keine Risse gezeigt (Bl. 50 u. 162 d. A.). Während der Besitzzeit des Beklagten hätten sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit ergeben, das Dach zu erneuern (Bl. 51 d. A.). In diesem Zeitraum sei nirgendwo ein Feuchtigkeitsmangel aufgetreten, sondern das Dach sei immer trocken gewesen (Bl. 49 u. 159 d. A.). Es sei auch heute nicht das gesamte Dach undicht, so dass keine vollständige Erneuerung desselben erforderlich sei (Bl. 51 f d. A.). Arbeiten der Eigentümer am Dach seien erst nach dem Ende der Verwaltertätigkeit des Beklagten und auf Grund von Mängeln erfolgt, die erst nach Gefahrübergang aufgetreten seien (Bl. 160 d. A.). Dass das Dach vorne und hinten unterschiedlich eingedeckt sei, sei für jedermann erkennbar gewesen (Bl. 50 u. 159 d. A.). Auch habe der Beklagte nicht den in der Wirtewohnung befindlichen Kamin errichtet. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Wandelungsbegehren stehe der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss in Ziffer 1 des Kaufvertrages entgegen, denn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz sei nicht gegeben (Bl. 50 u. 158 f d. A.). Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam, da er individuell ausgehandelt worden sei (Bl. 178 u. 184 d. A.). Er, der Beklagte, sei auch stets seinen Verpflichtungen als Hausverwalter nachgekommen. Er habe insbesondere eine beanstandete Regenrinne repariert (Bl. 159 f d. A.). Er sei als Verwalter lediglich aus beruflichen Gründen abgewählt worden, nicht aber wegen Pflichtverletzungen bezüglich des Dachs (Bl. 159 u. 160 d. A.). Hinsichtlich des Hilfsantrags bestreitet er ferner die Aktivlegitimation der Kläger bezüglich der mit diesem verfolgten Schadensersatzansprüche, da insoweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei. Auch könnten die Kläger deshalb keine Minderung verlangen, weil sie ihr gesetzliches Wahlrecht zugunsten der Wandelung ausgeübt hätten (Bl. 76 d. A.). Der Schriftsatz des Beklagten vom 18.04.2001 im Beweissicherungsverfahren sei nicht als ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung auszulegen (Bl. 211 d. A.). Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. (Bl. 222 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 20.11.2001 (Bl. 32 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15.05.2002 (Bl. 69 d. A.), vom 20.11.2002 (Bl. 97 d. A.), des Senats vom 28.10.2003 (Bl. 176 d. A.), vom 02.12.2003 (Bl. 180 d. A.) und vom 16.03.2004 (Bl. 221 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 11.12.2002 (Bl. 109 d. A.) und die Beiakten 6 OH 2/01 des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.B. Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht gemä
§Â§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet.I. Die Kläger sind hinsichtlich des im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachten Wandelungsrechts aktivlegitimiert. Im Falle des Erwerbs einer Eigentumswohnung kann der Käufer sowohl auf Grund von Mängeln am Sondereigentum als auch auf Grund von Mängeln am Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen und ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer ein Wandelungsrecht geltend machen. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung kommt dem Erwerber gegenüber dem Veräußerer hinsichtlich der auf Rückgängigmachung des Vertrags abzielenden Gewährleistungsrechte (Wandelung, Rücktritt, großer Schadensersatz) die freie Entscheidung zu, ob er von diesen Gebrauch macht. Die Rechte beziehen sich nämlich nur auf das individuelle Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer, haben dagegen keinen Bezug zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vgl. Deckert, Die Eigentumswohnung, Loseblattausgabe, Stand: März 2003, Gruppe 3, Rdnr. 1070). Vorliegend können die Kläger daher nicht nur eventuelle Gewährleistungsrechte auf Grund der Risse an den zum Sondereigentum gehörigen Ständerwänden geltend machen, sondern auch auf Grund von Schäden, die durch die Undichtigkeit der zum Gemeinschaftseigentum gehörigen Bauelemente (Dach, Kamin) verursacht wurden.II. Den Klägern steht das geltend gemachte Wandelungsrecht auch der Sache nach zu. 1. Die streitgegenständige Wohnung sowie das zugehörige Gemeinschaftseigentum sind unstreitig mit den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 20.11.2001 (Bl. 32 d. A.) festgestellten Mängeln i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB behaftet, insbesondere mit aus der Undichtigkeit des Dachs sowie des Kamins resultierenden Feuchtigkeitsschäden und Rissen sowie mit Rissen an den hölzernen Trennwänden (Ständerwänden) innerhalb der Wohnung. Hinsichtlich des Dachs hat der Beklagte zwar bestritten, dass dieses insgesamt undicht sei. Die konkret vom Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten und die hierdurch hervorgerufenen Schäden hat er jedoch nicht bestritten. Diese sind im Übrigen auch durch die im Rahmen der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen S. bewiesen. Es handelt sich rechtlich um Fehler, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks beeinträchtigen. 2. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen eines Wandelungsrechts gemä
äußert werden, beurteilen sich die dem Erwerber im Falle von Mängeln zustehenden Rechte nicht nach Kaufvertragsrecht, sondern nach Werkvertragsrecht, d. h. im vorliegenden Fall nach den §§ 633 ff BGB a. F. Ein nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag ist nicht nur im Falle der Neuerrichtung eines Bauwerks verbunden mit der Aufteilung in Eigentumswohnungen gegeben, sondern auch dann, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972 ; NJW 1989, 2748 ; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586 ; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1132). Maßgebend ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972 ).
üglich der Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Erwerber allein – allerdings mit dem Antrag auf Leistung an alle Miteigentümer – geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 74, 258
über dem Beklagten gemä
ärung bestimmt hätten, dass sie nach dem Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel ablehnten, haben die Kläger trotz diesbezüglichen Hinweises des Gerichts nicht behauptet. Sie haben vielmehr vorgetragen, eine solche sei entbehrlich gewesen, gehen also davon aus, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfolgt ist. Den Klägern ist auch nicht, wie im Schriftsatz vom 08.12.2003 (Bl. 182 d. A.) beantragt, Gelegenheit zu geben, die Fristsetzung noch nachzuholen. Es handelt sich insoweit gemä
ässigkeit der Partei nicht geltend gemacht wurde. Bei sorgfältiger Vorbereitung des Rechtsstreits hätten die Kläger nämlich zunächst eine Fristsetzung vorgenommen und dann erst Klage erhoben. Zumindest hätte die Fristsetzung während des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden müssen und können. Die Fristsetzung ist jedoch gemä
ültig verweigert, also eindeutig, unmissverständlich und ohne Kompromissbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu Mängelbeseitigungsarbeiten bereit zu sein (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
ätte der Beklagte darüber hinaus für Mängel einzustehen, die er arglistig verschwiegen hat, da der Gewährleistungsausschluss insoweit unwirksam ist. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften, die durch den Gewährleistungsausschluss ebenfalls unberührt bliebe (vgl. BGHZ 67, 134 ; BGH, NJW 1983, 1425 ; 1991, 912 ; 1992, 1384 ; MünchKomm(BGB)- Westermann, 3. Auflage, § 476 BGB, Rdnr. 16) scheidet dagegen aus, da sich aus dem Kaufvertrag ausdrücklich ergibt, dass bezüglich der vom Umbau nicht betroffenen Altbausubstanz keine Eigenschaften zugesichert wurden und die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass und wodurch eine wirksame Zusicherung außerhalb des Vertrages vorgenommen wurde.
BGB aus Treu und Glauben gefolgert, dass die Freizeichnung unwirksam ist, wenn sie „alle erkennbaren Mängel“ betrifft (vgl. BGHZ 74, 204 ; BGH, NJW 1982, 2243 ; NJW 1984, 2094 ; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1076 m. w. N.; Hagen/Brambring, aaO., Rdnr. 217). Jedoch gelten diese Grundsätze nicht für Gewährleistungsausschlüsse bei der Veräußerung von Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen mit Altbauten, die ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers übertragen werden (vgl. BGHZ 98, 100 ; BGH, NJW 1986, 2824 ; MünchKomm(BGB)-Westermann, aaO., § 476 BGB, Rdnr. 11; Hagen/Brambring, aaO., Rdnr. 217). Beim Verkauf gebrauchter Immobilien ist nämlich der Ausschluss der Gewährleistung für verborgene Mängel ein Gebot der praktischen Vernunft und daher allgemein üblich (vgl. Hagen/Brambring, a.a.O., Rdnr. 217). In diesem Fall gilt auch nicht das Klauselverbot des § 11 Nr. 10 AGBG, da dieses nur auf neu hergestellt Sachen anwendbar ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Westermann, a.a.O., § 476 BGB, Rdnr. 15). bb) Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Eigentumswohnung zwar nicht neu errichtet wird, jedoch ein Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut wird und diese Wohnungen dann veräußert werden (vgl. BGH, NJW 1988, 1972 ; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1132). In diesen Fällen ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ebenso wie beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser nicht nur in einem AGB-Vertrag, sondern auch in einem notariellen Individualvertrag gemä
ührlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 1972 ; BGH, NJW 1989, 2748 ). Dabei liegt ein solcher – nach Werkvertragsrecht zu beurteilender (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972 ; NJW 1989, 2748 ; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586 ) – Erwerbsvertrag auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Maßgebend ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972 ). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar waren die Arbeiten an dem Gebäude einschließlich der streitgegenständlichen Wohnung beim Abschluss des Kaufvertrages schon beendet. Jedoch wird in dem Vertrag, insbesondere im Rahmen der Gewährleistungsregelung, ausdrücklich auf die durchgeführten Aus- und Umbaumaßnahmen Bezug genommen, wobei der Beklagte Gewähr für deren fachgerechte Durchführung übernommen hat. Damit aber handelt es sich nicht um einen isolierten Kaufvertrag ohne jede Herstellungsverpflichtung. Vielmehr hat sich der Beklagte den Klägern gegenüber zur ordnungsgemäßen Errichtung der Wohnung verpflichtet bzw. erklärt, hierfür einstehen zu wollen. Dass der Beklagte zwischen Umbau und Veräußerung die Wohnung noch selbst bewohnt hat, ändert hieran nichts. Der streitgegenständliche Gewährleistungsausschluss stellt auch eine formelhafte Klausel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, denn die Gewährleistung wurde entsprechend in Formularverträgen üblicherweise gebrauchter Regelungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch erheblich beschränkt. Dabei ist die Regelung derart kompliziert, dass die Kläger sie ohne eine ausdrückliche Belehrung und Darlegung seitens des Notars schwerlich verstehen konnten (in diesem Sinne auch BGH, NJW 1989, 2748 ). Daher mussten den Klägern vom Notar die Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses in einer für sie verständlichen Sprache vor Augen geführt werden. Sie mussten auch als juristisch nicht vorgebildete Laien erkennen können, dass ihnen beim Erwerb wegen bestimmter Mängel keine Ansprüche zustehen würden (vgl. BGH, NJW 1989, 2748 ). cc) Der als Veräußerer darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, NJW 1984, 2094
§Â§ 634 Abs. 1 Satz 3, 465 , 467 Satz 1, 346 Satz 1, 348 Satz 1, 320 BGB a. F. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 215.000,-- DM = 109.927.75 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung nebst zugehörigem Miteigentumsanteil verlangen. Der ab Klagezustellung geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich sowohl aus §§ 634 Abs. 1 Satz 3, 465 , 467 Satz 1, 347 Satz 3 BGB a. F. als auch aus § 291 ZPO. Da die Klage am 22.01.2002 zugestellt wurde (Bl. 47 d. A.) ist Verzinsungsbeginn der 23.01.2002. Für die Höhe des Zinssatzes sind die ab dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, was auf die streitgegenständliche Forderung zutrifft, da diese auf einem am 07.07.2000 geschlossenen Vertrag beruht. Der Zinssatz beträgt daher gemä
ünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ist nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
§Â§ 634 Abs. 1 Satz 3, 465 , 467 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a. F. die durch das Bewohnen der Wohnung erzielten Nutzungsvorteile anrechnen lassen (vgl. hierzu OLG Braunschweig, OLGR 1996, 133
ür jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer für den Beklagten im Berufungsverfahren 109.927.75 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.927.75 EUR. Permalink: http://openjur.de/u/57156.html Kommentare
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