a) Gelangt über einen offen stehenden Kanaldeckel Sand und Unrat einer Straßenbaustelle in einen städtischen Abwasserkanal (Schmutzwasserkanal eines Trennsystems) und entsteht hierdurch ein Abflusshin
§ 529Abs.
1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten: Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ist das Wasser am 16.02.2000 dadurch in das Anwesen der Klägerin eingedrungen, dass ein Kanalschacht in der Nähe des klägerischen Anwesens geraume Zeit offen stand und sich dadurch Quarzsand, Sand, Teerstücke, Toilettenpapier, Hygieneartikel und Fäkalien in dem Kanal festgesetzt und während der Regenfälle am 16.02.2000 zu einem Rückstau in den Hauskanal der Klägerin hinein geführt haben (Bl. 122 f d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei ein vom Sachverständigen im Kanal der Beklagten vorgefundenes Abflusshindernis aus Teerstücken, Steinen und Sand bereits vorhanden gewesen. Seine Bestandteile wiesen darauf hin, dass es vor Abschluss der Bauarbeiten entstanden sein müsse. Dadurch habe sich das Regenwasser, vermischt mit häuslichem Schmutzwasser der Oberlieger, dort angestaut. Dies habe einen Rückstau in die Schmutzwasserleitung der Klägerin mit Wasseraustritt in deren Keller bewirkt (Bl. 122 d. A.). Da es bei Trennsystemen häufig zu Fehlanschlüssen kommen könne, sei es nicht auszuschließen, dass zusätzliches Regenwasser infolge von Fehlanschlüssen im Bereich der benachbarten und höher liegenden Anwesen in den Schmutzwasserkanal der Klägerin gelangt sein könne (Bl. 122 d. A.). Die Überschwemmung im Keller der Klägerin sei also durch eine Verstopfung im Kanalsystem der Beklagten unmittelbar unterhalb des Anschlusses der Schmutzwasserleitung der Klägerin entstanden (Bl. 123 d. A.). Dieses Ergebnis hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar begründet. Er hat zunächst festgestellt, dass sich im Haus der Klägerin ein sog. Trennsystem befindet, bei dem das häusliche Schmutzwasser in einer separaten Leitung dem öffentlichen Schmutzwasserkanal und das Regenwasser über eine hiervon strikt getrennte Entwässerungsleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal geleitet wird (Bl. 120 d. A.). Der Sachverständige hat die Entwässerungsleitungen im klägerischen Anwesen durch eine Spezialfirma verfilmen lassen (Bl. 120 d. A.). Hierbei wurde festgestellt, dass kein Regenwasser in die Schmutzwasserleitung gelangt, also kein Fehlanschluss vorliegt (Bl. 121 d. A.). Bei der Verfilmung wurde jedoch ein Abflusshindernis auf der Sohle direkt an der Einmündung der Schmutzwasserleitung in den Schmutzwasserkanal der Beklagten vorgefunden, welches aus Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen bestand und den Rohrquerschnitt um ca. 50 % zusetzte (Bl. 121 d. A.). Da die Sohlhöhe der Schmutzwasserleitung der Klägerin nur etwa 5 cm höher liegt als die Sohle des öffentlichen Kanals, also im unteren Bereich des Rohrquerschnitts, und die Schmutzwasserleitung der Klägerin an den Kanal der Beklagten in einem Winkel von etwa 900 angeschlossen ist und rechtwinklig gegenüber von der anderen Seite ebenfalls eine Hausanschlussleitung in den Hauptkanal einmündet, sind an dieser Stelle ungünstige strömungsmechanische Verhältnisse gegeben (Bl. 122 d. A.). Der Sachverständige hat darüber hinaus unterhalb des Anschlusses der Schmutzwasserleitung der Klägerin in der Leitung der Beklagten ein großes Abflusshindernis aus Steinen, Sand und Teerstücken vorgefunden, welches sich mit Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen zugesetzt hatte und bis in die Schmutzwasserleitung der Klägerin hineinreichte. In diesem Abflusshindernis war auch ein 18 cm langes und 9 cm hohes Teerstück enthalten, welches der Sachverständige sicherstellte (Bl. 122 d. A.). Auf Grund dieser Situation ist es plausibel und nachvollziehbar, dass das Schmutz- und ggf. auch Regenwasser, welches sich im Schmutzwasserkanal der Beklagten befand, an dieser Stelle nicht abfließen konnte und daher in die Schmutzwasserleitung des Anwesens der Klägerin eingedrungen und durch die zu dieser führenden Öffnungen (Einlaufroste, WC etc.) in den Kellerraum gelangt ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch das in dem Anwesen der Klägerin anfallende Schmutzwasser (Toilettenspülung, Bad etc.) infolge des Hindernisses nicht abfließen konnte und ebenfalls zum Entstehen des Schadensereignisses beigetragen hat. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verstopfung originär und ausschließlich in der Schmutzwasserleitung der Klägerin befunden hat. Die diesbezüglich gegen die Feststellungen des Sachverständigen seitens der Beklagten vorgebrachten Einwände hat dieser bei seinen Anhörungen durch das Landgericht und den Senat zur vollen Überzeugung des Senats ausgeräumt. Bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige seine Angaben dahingehend präzisiert, dass auch innerhalb der Hausanschlussleitungen der Klägerin eine Materialansammlung vorhanden gewesen sein könnte, die ebenfalls einen Stau bewirkt habe. Es könne aber auch sein, dass die im Hauptkanal vorgefundenen Materialien einen Rückstau bewirkt hätten, der dann auch zur Ansammlung von Materialien im Hausanschlusskanal geführt habe (Bl. 161 d. A.). Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein Hämmern auf den Revisionsschacht bewirken könne, dass die – von dem Sachverständigen festgestellte – in 25 m Entfernung vorhandene Verstopfung im Hauptkanal aufgelöst werde. Gänzlich ausgeschlossen sei dies aber nicht (Bl. 161 d. A.). Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige hierzu weiter präzisierend erklärt, dass der Umstand, dass sich im Kellergeschoss der Klägerin Sand befunden habe, darauf hindeute, dass sehr wahrscheinlich ein Rückstau aus dem gemeindlichen Schmutzwasserkanal vorgelegen habe (Bl. 230 d. A.). Da der Sachverständige auch noch etwa ein Jahr nach dem Schadensereignis ein zur Herbeiführung der streitgegenständlichen Überschwemmung geeignetes Strömungshindernis feststellen konnte, der Anschluss des Anwesens der Klägerin an den Hauptkanal ungünstige strömungsmechanische Bedingungen aufweist, das in das Anwesen eingedrungene Wasser mit Sand verunreinigt war, welcher nur über den gemeindlichen Schmutzwasserkanal in das klägerische Anwesen gelangt sein konnte, und ein anderweitiges Eindringen von Wasser, insbesondere auf Grund eines Fehlanschlusses, auszuschließen ist, sieht es der Senat daher als bewiesen an, dass Ursache für die Überschwemmung im Haus der Klägerin auf einen Rückstau im Hauptschmutzwasserkanal der Beklagten zurückzuführen ist. Ein eventuell innerhalb der Hausanschlussleitung der Klägerin vorhandener weiterer Rückstaupfropfen ist seinerseits erst durch den Rückstau im Hauptkanal gebildet worden und stellt daher eine sekundäre Schadensursache dar, für die ebenfalls der Rückstau im Hauptkanal der Beklagten ursächlich war. 2. Hierdurch hat die Beklagte ihre der Klägerin gegenüber bestehende Verpflichtung aus dem Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis sowie die hiermit korrespondierende allgemeine Amtspflicht verletzt, den Abwasserkanal von Verunreinigungen und Verstopfungen, die ein ungehindertes Abfließen der Abwässer verhindern können, freizuhalten. Diese Pflicht stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, so dass neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses tritt (vgl. BGH, VersR 78, 85 u. 253; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69). Der Gemeinde obliegt dabei sowohl das Sammeln und Beseitigen von Abwässern als auch die Aufsicht über die einem Privatunternehmer übertragenen Straßenbau- oder Kanalisationsarbeiten (vgl. BGH, VersR 1984, 443 ; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69). Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615 ; NJW 1990, 1167 ; NJW 92, 39 ; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die für den streitgegenständlichen Rückstau ursächliche Verstopfung der Kanalisation dadurch entstanden ist, dass während länger andauernder Bauarbeiten in der betroffenen Straße Baumaterialien, insbesondere Sand und Teerreste, über einen offen stehenden Kanalschacht in den Kanal gelangt sind und dort ein Strömungshindernis gebildet haben. Dies hat insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. W. daraus gefolgert, dass nicht nur ein entsprechendes Hindernis in dem Kanal festgestellt werden konnte, sondern überdies das in das Anwesen der Klägerin eindringende Wasser Sand enthielt, welcher ausschließlich von den Straßenbauarbeiten herrühren konnte. Somit steht aber fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass die Kanalschächte während der fraglichen Bauarbeiten entweder verschlossen waren, so dass bei Regenfällen keine Baumaterialien durch das Wasser in diese eingespült werden konnte, oder aber dass gleichwohl auftretende Verunreinigungen des Kanalinneren so rechtzeitig wieder beseitigt wurden, um die Herausbildung eines Abflusshindernisses und damit eine Schädigung der an das Kanalsystem angeschlossenen Anwesen zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diesbezüglich zumindest Mitarbeiter der bauausführenden Firma instruieren und die Erfüllung dieser Verpflichtung überwachen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan haben, haben sie eine gerade (auch) im Interesse der Klägerin bestehende Pflicht verletzt. 3. Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38 ; VersR 1999, 230 ) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 – 4 U 298/01 – 72 -; Urt. v. 07.05.2002 – 4 U 421/01 – 96 -). Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276 , 278 BGB – vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230 ). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230
(231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287 ; Urt. v. 27.12.2001 – 4 U 298/01 – 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen – insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und Kanalbenutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230
(231); OLG Köln, OLGR 2000, 275 ; Senat, Urt. v. 27.12.2001 – 4 U 298/01 – 72 -). Der vorliegende Fall ist jedoch mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen nicht gleichzusetzen. Seine Besonderheit besteht darin, dass es sich um ein sog. Trennsystem handelt. Das bedeutet, dass Schmutzwasser und Niederschlagswasser in voneinander völlig getrennten Kanälen gesammelt und abgeleitet wird (Skizze Bl. 125 d. A.). Hieraus folgt, dass nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W. normalerweise nicht damit zu rechnen ist, dass Regenwasser in die Schmutzwasserleitung eindringt. Das könne nur passieren, wenn Fehlanschlüsse vorhanden seien, was bei der Klägerin aber nicht der Fall sei (Bl. 230 d. A.). Sind keine Fehlanschlüsse vorhanden, fließt sämtliches Regenwasser ausschließlich in den Regenwasserkanal. In den Schmutzwasserkanal kann dagegen ausschließlich das häusliche Schmutzwasser der Anlieger gelangen. Somit bestand für die Klägerin also kein Anlass, sich durch die Anbringung von Rückstauklappen gegen ein Eindringungen von Regenwasser – den klassischen Rückstau – zu schützen. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass dieses über den Regenwasserkanal abgeleitet wurde und im Übrigen der Schmutzwasserkanal entsprechend der Verpflichtung der Beklagten von Verunreinigungen freigehalten wurde, so dass es auch hierdurch nicht zu einem Rückstau kommen konnte. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin durch die Montage von Rückstauklappen gegen ein Schadensereignis der streitgegenständlichen Art auch gar nicht schützen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat bei seiner Anhörung durch den Senat hierzu erklärt, dass bei der Verfilmung der Leitung festgestellt worden sei, dass eine Rückstauklappe nicht vorhanden sei. Eine solche sei auch nicht erforderlich. Bei einer Schmutzwasserleitung sei eine Rückstauklappe im Gegenteil kontraproduktiv, weil sie sich zusetze (Bl. 230 d. A.). Die Haftung der Beklagten kann aber nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin eine nicht nur nicht erforderliche, sondern auch ungeeignete und kontraproduktive Schutzmaßnahme unterlassen hat. Vielmehr war es ausschließlich Sache der Beklagten sicherzustellen, dass der Schmutzwasserkanal in einem ordnungsgemäßen Zustand war und eine Schädigung der angeschlossenen Kanalbenutzer vermieden wurde. 4. Die Pflichtverletzung erfolgte ferner schuldhaft, nämlich fahrlässig. Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344
(2345)). Dies bedeutet, dass nicht das Verschulden einer individuellen Einzelperson nachgewiesen werden muss, sondern dass es genügt festzustellen, dass überhaupt irgendwelche Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, also letztlich das Gesamtverhalten der betreffenden Verwaltung in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Weise amtspflichtwidrig war (vgl. BGH, WM 1960, 1304
(1305); Palandt-Thomas,
- Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 27; MünchKomm(BGB)-Papier,
- Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 288). Bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die zuständigen Amtsträger der Gemeinde die Baustelle überwacht und dafür Sorge getragen, dass der Kanal nicht verunreinigt bzw. bestehende Verunreinigungen beseitigt wurden. Soweit der Anspruch aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses folgt, trägt die Beklagte darüber hinaus gemäß § 282 BGB a. F. die Beweislast für fehlendes Verschulden (vgl. für öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse: RGZ 120 (67
(69); 137, 153
(155); 138, 40
(42); 166, 218
(240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255; Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
- Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 3; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem. zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54). Die Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nicht geführt.
- Durch die Pflichtverletzung ist der Klägerin schließlich ein Schaden, nämlich eine Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenständen einschließlich des Hausanwesens, entstanden, denn es ist unstreitig und steht auf Grund der Beweisaufnahme auch fest, dass bereits durch das Eindringen des Wassers am 16.02.2000 im Keller der Klägerin Feuchtigkeitsschäden entstanden sind. Streitig ist lediglich deren Höhe in Abgrenzung zu den erst am 17.02.2000 infolge der Druckspülungen eingetretenen Schäden.
- Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG (Wirkungshaftung), da die Schäden auf die typischen Wirkungen des im Kanal der Beklagten transportierten Wassers zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 88, 85
(88); Filthaut, aaO., § 2 HaftPflG, Rdnr. 32 u. 33; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess,
- Auflage,
- Kap., Rdnr. 62).II. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Grund der am 17.02.2000 von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Druckspülung. Diesbezüglich ist ebenfalls sowohl ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG als auch ein Schadensersatzanspruch aus pVV auf Grund einer Pflichtverletzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und Kanalbenutzungsverhältnisses gegeben.
- Die Mitarbeiter der Gemeinde haben auf Grund des bestehenden Anschluss- und Benutzungsverhältnisses unstreitig versucht, eine bereits eingetretene Überflutung zu beseitigen. Im Rahmen derartiger Arbeiten obliegt es den Mitarbeitern der Gemeinde sowohl als Amtspflicht als auch als Pflicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um den Hauseigentümer vor weiteren, über die durch den Rückstau bereits verursachten Beeinträchtigungen hinausgehenden Schäden zu bewahren. Verstoßen die Mitarbeiter der Gemeinde schuldhaft gegen diese gegenüber dem Hauseigentümer bestehende Verpflichtung, so haftet die Gemeinde hierfür.
- Das Landgericht hat auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dieser Verpflichtung bei den Druckspülungsversuchen am 17.02.2000 schuldhaft zuwider gehandelt haben. Durch die Druckspülungsversuche wurde zusätzliches Wasser in den Kellerraum geleitet, ohne dass die Mitarbeiter der Beklagten dafür ausgerüstet waren, dieses Wasser unmittelbar wieder zu beseitigen, falls die Druckspülung die Verstopfung nicht umgehend beseitigen würde. Die Mitarbeiter hätten insbesondere eine Pumpe einsetzen müssen, um in den Keller gelangendes zusätzliches Wasser umgehend wieder abzupumpen (Bl. 168 d. A.). Darüber hinaus ist eine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Bediensteten der Beklagten als erste Maßnahme eine Druckspülung vorgenommen haben, ohne zuvor den Kanal über den Revisionsschacht zu untersuchen und bestehende Verstopfungen zu beseitigen, was erst nach dem Fehlschlagen der Druckspülungen versucht wurde.
- Auch diese Pflichtverletzung geschah fahrlässig, da ein sorgfältiger Bediensteter der Beklagten die genannten Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Überflutung des Kellers ergriffen hätten.
- Zwischen den Parteien unstreitig und durch die Aussagen der Zeugen und die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. belegt ist schließlich, dass durch dieses Vorgehen der Wasserspiegel im Keller weiter angestiegen ist, wodurch die bereits vorhandenen Schäden noch vergrößert wurden. Insbesondere ist der Sachverständige Prof. Dr. W. davon ausgegangen, dass der größere Teil des Schadens durch die Überschwemmung am 17.02.2000 infolge der Druckspülung aufgetreten sei (Bl. 123 d. A.).III. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin infolge der beiden schadensursächlichen Ereignisse vom
- und 17.02.2000 ein Schaden von insgesamt 8.342,26 DM = 4.265,33 EUR entstanden ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte,
§ 529Abs.
1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:
- Da die Beklagte sowohl für die bereits durch den primären Wassereintritt am 16.02.2000 hervorgerufenen Schäden haftet (vgl. oben I.) als auch für diejenigen, die erst infolge der Druckspülversuche am darauf folgenden 17.02.2000 eingetreten sind (vgl. oben II.), braucht zwischen diesen Schadensereignissen nicht differenziert zu werden. Die Beklagte schuldet der Klägerin vielmehr Ersatz aller nachgewiesenen, am
- und 17.02.2000 entstandenen Schäden.
- Das Landgericht hat die Höhe der einzelnen Schadenspositionen, soweit es sie der Klägerin zugesprochen hat, ausgehend von den Angaben im Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.03.2000 (Bl. 6 d. A.) gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte,
§ 529Abs.
1 Nr. 1 ZPO Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
- a)Die Feststellungen zu den Schadenspositionen „Reinigungsarbeiten durch die Klägerin selbst“ in Höhe von 300,-- DM, „WC-Montage“ in Höhe von 287,50 DM und „Beschädigte Tiefkühltruhe, Teppiche und Marktsonnenschirm“ in Höhe von 500,-- DM hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Daher besteht im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Anlass, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen zu überprüfen.
- b)Bezüglich der Saunaanlage ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese nicht mehr brauchbar sei und ausgetauscht werden müsse. Da die Saunaanlage zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits gebraucht war, hat das Landgericht – mangels näherer Angaben zum Alter und Erhaltungszustand der Sauna - den Schaden auf ¼ der vom Sachverständigen S. ausgehend vom Angebot der Fa. D. und Partner ermittelten Kosten von 9.928,73 DM (Bl. 9 d. A.) geschätzt. Hierdurch hat das Landgericht dem Umstand, dass nur der Zeitwert zu ersetzen ist, Rechnung getragen. Dass das Landgericht diesen auf ¼ der Kosten für den Austausch der Sauna geschätzt hat, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Die Beklagte macht im Wege der Berufung lediglich geltend, dass nach den Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nur das Bodenholz herausgenommen worden sei (Bl. 83 d. A.). Dies verursache jedoch keine Kosten von 2.500,-- DM. Weitere Maßnahmen bezüglich der Sauna seien nicht erforderlich, da das Wasser dort nur 2 bis 3 cm hoch gestanden habe (Bl. 193 d. A.). Demgegenüber hat das Landgericht zurecht darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbar sei, dass die Sauna auf Grund ihrer Verwendung (Benutzung in Hitze und Feuchtigkeit) und des Umstands, dass sie aus Holz gebaut ist, nach einer Verschmutzung mit fäkalienhaltigem Wasser aus hygienischen Gründen unbenutzbar ist, dass die Weiterbenutzung zumindest nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Wasser im Saunaraum nur wenige Zentimeter hoch stand. Denn auch in diesem Fall ist zu befürchten, dass mit Fäkalien versetzte Feuchtigkeit in das darüber befindliche Holz eingedrungen ist und es den Personen, die die Sauna – naturgemäß nackt – benutzen, nicht zuzumuten ist, sich den hiervon ausgehenden geruchlichen und hygienischen Belästigungen auszusetzen. Die Klägerin hat hiermit übereinstimmend erklärt, dass die Sauna seit dem Schadensfall nicht mehr benutzt worden sei (Bl. 83 d. A.). Der Austausch der Bodenbretter stellt sich somit nicht als Maßnahme zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Sauna dar, sondern als provisorische Entfernung der am schlimmsten kontaminierten Bauteile, um die Geruchsbelästigungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
- c)Das Landgericht hatdes Weiteren Kosten für Reinigungsarbeiten durch Fachkräfte in Höhe von 1.400,-- DM zuerkannt. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich darauf abgestellt, dass bei einem Schadensereignis wie dem streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig erforderlich sind. Dies folgt daraus, dass beim Belassen des mit Fäkalien versetzten Wassers während des anschließenden langwierigen Verdunstungs- und Trocknungsvorgangs unerträgliche Geruchsbelästigungen entstehen. Um diese zu zuverlässig vermeiden, darf ein Geschädigter daher auch eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen. Ausgehend hiervon hat der Sachverständige S. die hierfür erforderlichen Kosten nachvollziehbar und plausibel berechnet. Er ist von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie anschließenden Trocknungsmaßnahmen der Boden- und Wandflächen mit einem Lufttrockner ausgegangen und hat 8 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 600,-- DM sowie 8 Einsatztage für zwei Trocknungsgeräte zu je 50,-- DM = 800,-- DM zugrunde gelegt (Bl. 9 d. A.). Angesichts des Umstands, dass die Reinigung und Trocknung eines durch Fäkalienwasser verseuchten Kellers langwierig und schwierig ist, sind weder der zugrunde gelegte Arbeitsumfang noch die hierfür zu zahlenden Preise übersetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Kosten ausgehend von den gutachterlichen Angaben gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 1.400,-- DM geschätzt hat. Dass die Klägerin nicht behauptet hat, derartige Trocknungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt zu haben, ist nicht erheblich, denn sie kann auf Grund der Dispositionsfreiheit des Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F. die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Wiederherstellung verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 4).
- d)Dasselbe gilt für die Kosten von Malerarbeiten in Höhe von 1.400,-- DM. Aus den von dem geschädigten Keller aufgenommenen Lichtbildern ergibt sich, dass nicht nur der Boden, sondern auch die Wände von verschmutztem Wasser betroffen waren (vgl. v. a. die Lichtbilder 06 – 08 u. 10 (Bl. 18 ff d. A.)). Daher sind zur Wiederherstellung Malerarbeiten erforderlich. Um eine einheitliche Farbe der Wände zu erreichen können diese sich nicht nur auf die bis zu einer bestimmten Höhe verunreinigten Wandflächen erstrecken. Vielmehr ist jeweils die gesamte Wand neu anzustreichen. Wenn daher der Sachverständige S. für den Anstrich der Wände im Saunaraum, Waschraum und Flur 16 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 1.200,-- DM sowie Materialkosten von 200,-- DM zugrunde gelegt hat (Bl. 10 d. A.), so ist auch dies nicht überhöht und das Landgericht konnte den Schaden beanstandungsfrei gemäß § 287 ZPO in dieser Höhe schätzen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.
- e)Nicht zu beanstanden ist es des Weiteren, dass das Landgericht Außenputzarbeiten am Kellerabgang sowie den Neuanstrich desselben und der Kellereingangstür in Höhe von 700,-- DM zuerkannt hat. Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass verschmutztes Wasser nicht nur innerhalb des Kellers, sondern auch am Treppenaufgang vor der Kellertür ausgetreten ist und die dort befindlichen Wände verunreinigt hat. Der Zeuge B. hat erklärt, er sei am 16.02.2000 um 16.30 Uhr in den Keller der Klägerin gekommen und das Wasser habe im Bereich des Außenkellereingangs ca. 20 cm hoch gestanden. (Bl. 83 d. A.). Die Zeugin B. hat ausgesagt, als sie am 17.02.2000 zu dem Anwesen gekommen sei, habe im Treppenabgangsbereich eine Pumpe und auch etwas Wasser gestanden (Bl. 89 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. W. schließlich hat aus den örtlichen Gegebenheiten und dem Schadensbild gefolgert, dass das Wasser zuerst aus dem am tiefsten gelegenen Bodeneinlauf der Außentreppe ausgetreten sei und den dortigen Bereich überschwemmt habe (Bl. 123 d. A.). Auf Grund dieser Verunreinigungen besteht daher auch hier das Erfordernis, einer Sanierung des Verputzes und des Anstrichs – und zwar wiederum der gesamten Wände des betroffenen Bereichs. Der Sachverständige S. hat für diese Arbeiten 8 Facharbeiterstunden zu je 75,-- DM sowie Materialkosten von 100,-- DM ermittelt (Bl. 10 d. A.). Auch dies ist nicht überhöht und stellt daher eine taugliche Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 ZPO dar. Diesbezüglich kommt es ebenfalls nicht auf die tatsächliche Durchführung der Arbeiten an.
- f)Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht Mehrwertsteuer von 16 % zuerkannt. Dem steht § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht entgegen. Diese am 01.08.2002 in Kraft getretene Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nur auf Schadensereignisse anzuwenden, welche nach dem 31.07.2002eingetreten sind. Das streitgegenständliche Ereignis hat jedoch bereits am 16. und 17.02.2000 stattgefunden, so dass § 249 BGB in seiner bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung anwendbar ist. Danach war die Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur privat hat durchführen lassen oder sogar von ihr absah (vgl. BGHZ 61, 56 ; Geigel-Haag, aaO., 5. Kap., Rdnr. 11). 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 , 288 ZPO a. F. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2000 (Bl. 23 d. A.) aufgefordert, an sie innerhalb von 14 Tagen 20.733,86 DM zu zahlen. Die Beklagte war mithin ab dem 27.04.2000 in Verzug. Für die Höhe des Zinssatzes sind die vor dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB nur für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Dies trifft aber auf die streitgegenständliche Forderung nicht zu, da sie bereits mit dem schädigenden Ereignis vom 16./17.02.2000 fällig geworden ist. Der Zinssatz beträgt mithin nicht 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, sondern 4 %.IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 4.265,33 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.265,33 EUR. Permalink: http://openjur.de/u/57158.html Kommentare
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