Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 30.626,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem
- April 2005 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger die Widerklageforderung mit Ausnahme der Zinsen aus einer vorsätzlichen und unerlaubten Handlung schuldet.
- Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Soweit die Beklagte Ersatz von Detektivkosten begehrt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Krankenversicherungsvertrages sowie über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten zu Unrecht Krankentagegeld erhalten hat. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung sowie eine Krankentagegeld- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Über die einzelnen Versicherungen ist insg. ein Versicherungsschein von der Beklagten ausgestellt worden. Hinsichtlich der Krankentagegeldversicherung war dabei eine Karenzzeit von 43 Tagen und die Zahlung eines Krankentagegeldes von 51,13 EUR pro Tag vereinbart. Der Kläger war als selbständiger Immobilienmakler tätig und hatte insoweit auch eine Firma in Südafrika, wo er sich insbesondere in den Wintermonaten aufhält. Beginnend ab dem
- September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten Auszahlung von Krankentagegeld und legte dazu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei in diesen als Diagnose: "Psychosomatischer Symptomkomplex" angegeben war. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung der Karenzzeit ab dem
- November 2002 Krankentagegeld aus. Am
- Juli 2003 fand auf Veranlassung der Beklagten eine Untersuchung des Klägers durch ihren Vertrauensarzt Dr. ... statt. Dieser bescheinigte eine völlige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Ende August. Auch in dem Zeitraum danach beantragte der Kläger unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen die Auszahlung von Krankentagegeld, was ihm durch die Beklagte auch weiterhin bewilligt wurde. Am
- März 2004 fand eine erneute Untersuchung des Klägers durch einen Vertrauensarzt der Beklagten, Herrn Dr. ... statt. Dieser befürwortete einen Arbeitsversuch ab dem
- April 2004 dergestalt, dass der Kläger ab dem
- April vier Stunden täglich, ab dem
- Mai sechs Stunden täglich und ab dem
- Juni acht Stunden täglich arbeiten solle. Schließlich fand auf Veranlassung der Beklagten am
- Juli 2004 eine weitere Begutachtung durch den von ihr benannten Vertrauensarzt, den Zeugen Dr. med. statt. Dieser hielt in seinem Bericht u. a. fest, dass der Kläger ihm geschildert habe, dass er während der Zeit seiner Krankschreibung durchgehend gearbeitet habe und zwar in Deutschland in seinem Maklerbüro etwa vier bis fünf Stunden am Tag und während seiner Aufenthalte in Südafrika etwa zwei Stunden am Vormittag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichtes wird auf diesen Bezug genommen (vgl. dazu Bl. 36 - 56 d. A.). Im Hinblick auf diesen Bericht kündigte die Beklagte mit Schreiben vom
- Juli 2004 den Krankenversicherungsvertrag insg. einschließlich der Pflegeversicherung und forderte insoweit das für den Zeitraum
- September 2002 bis
- Juli 2004 gezahlte Krankentagegeld in Höhe von insg. 30.626,87 EUR zurück. Weiterhin beauftragte die Beklagten eine Detektei, die für ihre Tätigkeit 2.088,00 EUR in Rechnung stellte. Der Kläger trägt vor, er sei tatsächlich arbeitsunfähig gewesen und habe während der Zeit des Bezuges von Krankentagegeld auch nicht gearbeitet. Sofern sich aus dem Bericht des Zeugen ... etwas anderes ergebe, so beruhe dies auf einem Missverständnis. Der von ihm geschilderte Arbeitsumfang habe sich nur auf den Zeitraum vor seiner Krankschreibung, sowie auf die Zeiten des von dem Dr. ... befürworteten Arbeitsversuches bezogen. Seine Maklerfirma in Deutschland sei lediglich durch seine Tochter aufrechterhalten worden. In Südafrika habe er ebenso nicht gearbeitet, sondern sich lediglich mit seinem dortigen Partner einmal wöchentlich zum Lunch getroffen. Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten Service-Nr. 2612443.3 durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom
- Juli 2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,
- den Kläger zu verurteilen, an sie 32.714,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
- festzustellen, dass der Kläger die Widerklageforderung und die Kosten des Verfahrens aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet. Der Kläger beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe während der gesamten Zeit seiner Krankschreibung durchgehend gearbeitet. Dies ergebe sich bereits aus dem Bericht des Zeugen ... Der Kläger habe diesem gegenüber erklärt, in Deutschland etwa vier bis fünf Stunden gearbeitet zu haben und in Südafrika etwa zwei Stunden vormittags. Der Widerbeklagte erhebt im Hinblick auf die Rückforderung die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gem. des Beweisbeschlusses vom
- August 2005 durch Vernehmung des Zeugen Dr. med. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom
- Oktober 2006 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist weit übergehend zulässig und begründet. Soweit die Beklagte Ersatz von Detektivkosten begehrt, war die Widerklage unzulässig. I. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der zwischen den Parteien ursprünglich abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag bestehend aus Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung sowie Krankentagegeld- und Pflegeversicherung unverändert fortbesteht, da dieser Vertrag insgesamt von der Beklagten wirksam mit Schreiben vom
- Juli 2004, welches dem Kläger auch zugegangen ist, gekündigt wurde. Die Beklagte war zur Kündigung des Krankenversicherungsvertrages auch gem. § 314 BGB berechtigt, da insoweit ein wichtiger Grund vorlag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer aus Eigennutz die Interessen des Versicherers besonders schwerwiegend verletzt hat, was z. B. der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer versucht, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl. dazu Prölss/Martin, § 8 VVG, Rnr. 27) bzw. erschleicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger über einen Zeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren zu Unrecht von der Beklagten Krankentagegeld bezogen hat, wobei die Kammer davon ausgeht, dass dies dem Kläger auch bewusst war. Die Vernehmung des Zeugen ... hat insoweit ergeben, dass der Kläger trotz des Bezuges von Krankentagegeld tatsächlich gearbeitet hat und damit nicht arbeitsunfähig gewesen ist. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung, gestützt auf seinen schriftlichen Begutachtungsbericht, bekundet, dass der Kläger ihm gegenüber anlässlich der Untersuchung erklärt habe, dass er auch nach dem
- September 2002 gearbeitet habe. Er habe zu seinem Tagesablauf dabei geschildert, dass er pro Tag etwa vier bis fünf Stunden arbeite, in der Regel von 09:00 - 12:00 Uhr und nachmittags etwa von 14:00 bis 16:00 Uhr. Er habe dabei auch angegeben, dass er sehr effizient arbeite. In seinem Bericht hat der Zeuge dazu näher ausgeführt, dass der Kläger nach dem Frühstück und einem ausgiebigen Spaziergang zunächst seine Firmen-E-Mails abrufe und bearbeiten würde, was zeitlich etwa 30 Minuten in Anspruch nehmen würde. Anschließend würde er Kontakte im Dorf oder Gespräche wahrnehmen und entsprechende Sachverhalte auch in der Kneipe oder beim Einkaufen besprechen. Nachmittags käme dann seine Tochter, mit der er etwa eine Stunde gemeinsame Firmenanfragen bespreche und welche Projekte bearbeitet werden müssten. Weiterhin würde ihm seine Tochter wichtige Unterlagen zur Unterschrift vorlegen, was etwa 30 Minuten dauere. Der Kläger habe dabei auch erklärt, dass er seine Tätigkeit seit dem
- September 2002 ausübe und sich seine Angaben nicht etwa auf den Zeitraum vor der Krankschreibung bzw. auf den Zeitraum, für den Dr. ... einen Arbeitsversuch empfohlen habe. Weiterhin habe der Kläger geschildert, dass er während der Zeit seiner Krankschreibung etwa fünf Monate in Südafrika gewesen sei. Auch sei er dort in seinem Maklerbüro tätig gewesen, wobei der Arbeitsanfall dort etwa zwei Stunden pro Tag betragen habe. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen ... auch für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge hat den Inhalt des Gespräches mit dem Kläger nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Er hat insoweit näher erläutert, dass er sich dabei seinerzeit viel Zeit für den Kläger genommen und ihn intensivst befragt habe. Dabei hat er ebenso überzeugend bekundet, weshalb ihn nicht nur interessiert habe, was der Kläger in den vergangenen Wochen gemacht habe, sondern auch, wie sein Tagesablauf über einen längeren zurückliegenden Zeitraum ausgesehen habe. Insoweit sei auch von Bedeutung gewesen, ob der Kläger möglicherweise als berufsunfähig anzusehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat er bekundet, dass ihm die ganze Krankschreibung auch nicht plausibel erschienen wäre. Dies insbesondere deswegen, da für den Zeitraum der Krankschreibung keine Therapie dokumentiert worden sei und ihm auch das Krankheitsbild unklar gewesen wäre. Es sei dabei auch nicht klar gewesen, welche Behandlungsmöglichkeiten in Frage gekommen wären. Die ärztlichen Atteste hätten seiner Ansicht nach keine ausreichende Beschreibung des Krankheitsbildes abgegeben. Insoweit habe er sich über den geschilderten Arbeitsablauf des Klägers auch nicht gewundert, da er seiner Ansicht nach gar nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch nicht anzunehmen, dass es wie vom Kläger in seiner persönlichen Anhörung geschildert, zwischen ihm und dem Zeugen ... zu Missverständnissen gekommen ist. Abgesehen davon, dass der Zeuge ... dies auf wiederholte Nachfrage ausgeschlossen hat, hat der Zeuge gegenüber der Kammer auch nicht den Eindruck vermittelt, als habe er hier Zeiträume verwechselt oder Schilderungen des Klägers nicht richtig verstanden. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge ... gegenüber dem Kläger klare und zielgerichtete Fragen gestellt hat. Insoweit sind auch seine Darstellungen nachvollziehbar, woraus sich ihm Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insg. ergeben haben. Im Übrigen vermag die Kammer nicht nachvollziehen, inwieweit eine Fortführung der Maklerfirma des Klägers über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren allein dadurch möglich gewesen sein soll, dass seine Tochter – die selbst in einem anderen festen Arbeitsverhältnis stand – sich nachmittags alleine um das Maklerbüro gekümmert haben soll. Allein der Umstand, dass seine Maklerfirma in diesem Zeitraum Verluste erlitten hat, schließt eine Tätigkeit des Klägers nicht aus. Steht danach fest, dass der Kläger seine Tätigkeit weiter ausgeübt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger aus medizinischer Sicht tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Denn Krankentagegeld wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Arbeitsunfähigkeit während dem gesamten Leistungszeitraum vollständig und uneingeschränkt gegeben ist, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer jedenfalls noch eingeschränkt zur Ausübung seines Berufes in der Lage ist (vgl. dazu auch OLG Stuttgart vom 25.04.2006, Az. 10 U 238/05 , abgedruckt in NJOZ, 2665). Dabei handelte es sich auch nicht nur um geringfügige Tätigkeiten, sondern immerhin um einen Arbeitsumfang von etwa vier bis fünf Stunden pro Tag, wobei der Kläger ausgeführt hat, dass er diesen Arbeitsumfang bereits vor der Krankschreibung gehabt habe. Auch kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld bestehen bleibt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches ausgeführt wird, da jedenfalls bis zum
- März 2004 nicht ersichtlich ist, dass überhaupt ein solcher Arbeitsversuch angeregt oder empfohlen worden wäre. Auch wenn der Zeuge ... bekundet hat, dass der Kläger hinsichtlich der Bedingungen einer privaten Krankentagegeldversicherung nicht besonders aufgeklärt schien, so geht die Kammer gleichwohl davon aus, dass dem Kläger bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankentagegeld nicht vorlagen. In seiner persönlichen Anhörung hat er nämlich angegeben, dass er Chef eines Maklerbüros gewesen wäre und über neun Jahre alle möglichen Versicherungen verkauft habe, die man verkaufen könne. Insoweit dürfte der Kläger jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankentagegeld gekannt haben. Die Beklagte war auch berechtigt, den Versicherungsvertrag insg. einschließlich der weiteren Tarife zu kündigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass vorliegend nur ein Versicherungsschein ausgestellt wurde, so dass es sich rechtlich um ein Vertragsverhältnis mit mehreren angewandten Tarifen gehandelt hat, deren Bestand und Bestehen nur einheitlich gewertet werden kann (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.O.). Hinzu kommt weiterhin, dass es sich um einen so schwerwiegenden Vertrauensbruch gehandelt hat, dass der Beklagten das Festhalten an den weiteren Tarifen insg. nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.).; in diesem Sinne auch Prölss/Martin, VVG, § 3, Rnr. 12). Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Rechtsanwaltskosten gem. § 280 BGB zu. II. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein Anspruch der Beklagten zur Rückzahlung des gewährten Krankentagegeldes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, da dem Kläger bekannt war, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Krankentagegeld nicht vorlagen. Dieser Anspruch ist auch nicht teilweise verjährt, da für den Anspruch aus einer unerlaubten Handlung nicht die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG Anwendung findet, sondern es bei der Anwendung der Allgemeinen Verjährungsvorschriften verbleibt (vgl. dazu OLG Hamm, "r + s" 1994, 164). Soweit die Beklagte Ersatz von entstandenen Detektivkosten erhält, ist die Klage unzulässig, da es nach ihrem eigenen Vortrag bereits an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte trägt selbst vor, die Detektivkosten seien im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren entstanden, so dass es sich um notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handele. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit ist dann ab er nicht im Klageverfahren sondern im insoweit einfacheren Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Soweit sich in materieller Hinsicht ein Anspruch auf Erstattung gem. § 280 Abs. 1 BGB ergeben könnte, fehlt es jedenfalls an der Notwendigkeit. Denn die fristlose Kündigung wurde bereits – und zwar endgültig – auf den Bericht des Zeugen ... gestützt, so dass insoweit weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen sind. Nach dem Vortrag der Beklagten ergab sich die Notwendigkeit auch erst im Hinblick auf ein mögliches gerichtliches Verfahren. III. Auf Antrag der Widerbeklagten war ebenso auszusprechen, dass der Kläger die Widerklageforderung aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet. An einem solchen Ausspruch hat die Beklagte und Widerklägerin im Hinblick auf die Regelungen der §§ 850 f Abs. 2 ZPO und 302 Satz 1 InsO ein Feststellungsinteresse, ein solcher Antrag wird deswegen auch für zulässig erachtet (vgl. dazu Zöller, § 850 f ZPO, Rnr. 9; auch Musielak, ZPO, § 850 f, Rnr. 10). Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und der Kosten des Verfahrens war dies jedoch nicht gesondert auszusprechen, da diese jeweils eine andere rechtliche Grundlage haben. Inwieweit im Übrigen auch Kosten des Verfahrens von der Regelung des § 850 Abs. 2 F ZPO erfasst werden, ist streitig und im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. Zinsen werden von § 850 Abs. 2 f ZPO nicht erfasst (vgl. dazu auch Zöller, ZPO, § 850 f, Rnr. 8; Musielak, § 850 f, Rnr. 9). Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 288 , 291 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klage 13.371,80 EUR Beim Klageantrag zu
- handelt es sich um eine Nebenforderung, so dass dieser sich nicht Streitwert erhöhend auswirkt. Widerklage 32.714,87 EUR Der Widerklageantrag zu
- wirkte sich im Hinblick darauf, dass er hier mit der Leistungsklage verbunden war, ebenfalls nicht Streitwert erhöhend aus. Permalink: http://openjur.de/u/571865.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English