Zum Erfüllungseinwand im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs. Tenor
(2001), 335 ff.; dagegen Peters, JZ 2001, 598, der die Auffassung vertritt, dass in analoger Anwendung von § 1062 Abs. 1 ZPO ein erstinstanzliches Gericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen sei).
- b)Die Rechtsfrage bedarf im zur Entscheidung stehenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Den Argumenten des BayObLG ist jedenfalls dann zu folgen, wenn die Schiedsabrede mit hinreichender Klarheit auch eine Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage erfasst. Denn dann greifen die Argumente der Gegenansicht, die sich letztlich allein auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage zuständigen Gerichts gründen, ins Leere. Im vorliegenden Fall haben die Schiedsparteien unter Ziff. 1) des Schiedsvertrages (Bl. 67 d. A.) klargestellt, dass das Schiedsgericht ohne Einschränkung über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der zwischen den Vertragspartnerngeschlossenen Vereinbarung, einschließlich solcher Streitigkeiten über ihren Bestand oder ihre Beendigung, endgültig entscheidet. Diese weitgehende Fassung der Schiedsabrede schließt ohne einen relevanten Auslegungsspielraum auch Streitigkeiten über Einwendungen ein, die den durch den Schiedsspruch festgestellten Antrag selbst betreffen und in der Systematik der ZPO dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO unterfallen. Damit ist der zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung berufene Senat im vorliegenden Sachverhalt an einer Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes gehindert.
- c)Die Prüfungskompetenz des angerufenen Senats hinsichtlich des erhobenen Erfüllungseinwandes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Senat in seiner Eigenschaft als Prozessgericht bei einer Entscheidung über die gleichfalls beantragten Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen wäre:
- aa)Der Schiedsspruch verpflichtet die Antragsgegnerin zur Schlussrechnungserteilung und Urkundenvorlage. Der Gläubigerin kommt es darauf an, dass die Schuldnerin die geschuldete Handlung in eigener Person vornimmt undeine eigene rechtsverbindliche Erklärung über die Rechnungslegung abgibt. Mithin schuldet die Antragsgegnerin die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. nur MünchKomm(ZPO)/Schilken, § 888 Rdn. 3 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 887 Rdn. 15; Zöller/Stöber, aaO, § 888 Rdn. 3). Hierbei ist der Schuldner vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Wege der Vollstreckung auf Antrag zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht auch zur Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 berufen (MünchKomm(ZPO)/Schilken, aaO, § 887 Rdn. 10 i. V. m. § 888 Rdn. 11; Zöller/Stöber, aaO, § 887 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, aa0., § 887 Rdn. 18; Stein/Jonas/Brehm, aaO., § 887 Rdn. 5). Ob der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO Beachtung finden kann, ist ebenfalls umstritten (zum Meinungsstand: Zöller/Stöber, aaO,§ 888 Rdn. 9). Der Senat schließt sich einer vermittelnden Auffassung an: Die Bereitstellung der Vollstreckungsklage nach § 767 ZPO und die eingeschränkte Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Rahmen des Verfahrens nach § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO zeigen, dass das Vollstreckungsverfahren im Interesse einer zügigen Durchführung der Zwangsvollstreckung im Regelfall nicht mit einer mitunter zeitraubenden Beweisaufnahme über materielle Einwendungen belastet werden soll. Demnach ist dem Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO nur dann nachzugehen, wenn er ohne aufwändige Beweisaufnahme durch präsente Beweismittel, insbesondere durch die Vorlage liquider Urkunden, unschwer erbracht werden kann (OLG Saarbrücken - 5 W 73/04 -26, Beschl. v. 2.4.2004, zit. nach juris; OLG Köln MDR 2003, 894 ; Rostock OLGR 2004, 23 ; Celle OLGR 2003, 294 ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2003 - 5 W 29/02 , zit. nach juris). In diesem eingeschränkten Prüfungsrahmen kann der Beweis der Erfüllung im vorliegenden Verfahren nicht erbracht werden.
- bb)Zwar ist die vorgelegte Schlussrechnung aus sich selbst heraus verständlich. Sie ist in Erfüllung der Vorgabe aus dem Schiedsspruch in drei Teile (nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-hows) gegliedert. Auch orientiert sie sich an den Vorgabe der DIN 276. Die Parteien streiten vordringlich darüber, ob es der Antragsgegnerin gelungen ist, vor der Einleitung des Verfahrens ihrer Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung der Zahlungsnachweise und Rechnungsbelege nachzukommen: Nach dem Wortlaut des Schiedsspruchs sollte die Schlussrechnung durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandpositionen belegt werden. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin seien die am 30.9.2004 übergebenen 5 Ordner nicht prüffähig gewesen, da in den Ordnern keinerlei Systematik zu erkennen gewesen sei; in keinem der Leitz-Ordner hätten sich Verwendungsnachweise befunden, die durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen belegt gewesen seien. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede bereits am 30.9.2004 vollständig erfüllt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen weitergehenden Unterlagen seien überobligatorisch und redaktioneller Natur gewesen. Der jeweilige Rechnungsvorgang hätte sortiert nach Daten zugeordnet werden können. Die Aufklärung dieses bestrittenen Sachverhalts ist nicht ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klären. Denn die Beweisaufnahme kann sich nicht auf eine Überprüfung der äußeren Systematik der vorgelegten Ordner beschränken. Vielmehr ist nachzuvollziehen, ob die Antragsgegnerin alle Zahlungsnachweise lückenlos vorgelegt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob der Senat in Anbetracht des beträchtlichen Umfanges der Baumaßnahme (die Schlussrechnungssumme beläuft sich auf über 50 Mio. DM) einen solch komplexen Sachverhalt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten kann. In jedem Fall erfordert die gebotene Prüfung einen erheblichen Zeitaufwand, der den Rahmen einer dem Vollstreckungsgläubiger zumutbaren Verzögerung übersteigt: Die Antragstellerin selbst hat nach Übergabe der zusätzlichen Unterlagen im Termin vom 25.1.2005 mehrere Monate benötigt und erst mit Schriftsatz vom 21.6.2005 (Bl. 127 d. A.) den Abschluss der Prüfung angezeigt. Mithin war der Senat auch nach den Maßstäben des § 888 ZPO an einer Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes gehindert. 5) Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2), die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzudrohen, hätte das Begehren der Antragstellerin ohne Erledigungserklärung der Zurückweisung unterlegen. Denn gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung der Zwangsmittel gerade nicht statt. Dennoch bleibt das Unterliegen der Antragstellerin bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt, da durch den die Zwangsvollstreckung betreffenden Antrag keine zusätzlichen Kosten veranlasst wurden. B. Schließlich hält die der Antragsgegnerin auferlegte Kostenlast auch einer Billigkeitskontrolle stand: Es mag sein, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin unmittelbar nach dem Schiedsspruch anbot, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um die Buchungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Eine solche Bereitschaft zur Offenlegung der Unterlagen ließ die im Schiedsspruch übernommene Verpflichtung der Antragsgegnerin unberührt, eine durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen nachvollziehbar belegte Schlussrechnung zu erstellen. Dieser ihr selbst obliegenden Verpflichtung konnte die Antragsgegnerin nicht dadurch entgehen, dass sie der Antragstellerin anheimstellte, sich die entsprechenden Unterlagen durch Einsicht in einen umfangreichen Dokumentenbestand selbst herauszusuchen. Es erscheint daher nicht unbillig, dass die Antragstellerin trotz der Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Offenlegung des Datenbestandes auf der vollständigen Erfüllung der im Schiedsspruch eingegangenen Verbindlichkeit beharrte. C. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, über den im Schiedsverfahren erkannt worden ist (Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1063 Rdnr. 14). Der Senat schätzt das Interesse der Antragstellerin an der titulierten Rechnungsstellung gem. § 3 ZPO aufgrund des für eine Rechnungsstellung erforderlichen erheblichen Aufwandes auf 15.000 EUR. Permalink: https://openjur.de/u/57232.html ( https://oj.is/57232 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c