Antikörpern gegen mehrere gängige oder denkbare Erreger der Encephalitis bzw. Meningo-Encephalitis, allerdings ohne Erfolg, gesucht. Vom
G. Der Beklagte beauftragte sodann den Sachverständigen Prof. Dr. K., ehemaliger Direktor der Landeskinderklinik N., mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Kausalität der Grippeimpfung und der bei der Klägerin diagnostizierten Encephalitis. Prof. Dr. K. kam in seinem Gutachten vom
weis von Antikörperbildung mit der im vorliegenden Fall im November 1998 eingesetzten Methode nicht zu erbringen, denn bei den Serumuntersuchungen seien Influenza-A/KBR und B/KBR im Normbereich gewesen. Bei oberflächlicher Betrachtung wäre somit kein Antikörperanstieg vorhanden; jedoch sei
ausdrücklicher Versicherung des Dr. R. in einem Telefonat vom
der dort vertretenden Auffassung könnten
Influenzaschutzimpfungen nur selten neurale und zentralnervöse Impfschäden auftreten. Die Häufigkeit einer Encephalitis
Influenzaimpfungen werde mit "sehr selten" bzw. "unbekannt" angegeben. Zwar sei das zeitliche Intervall zwischen Impfung und Auftreten der ersten zentralnervösen Erscheinungen erfüllt, über die mögliche Ursache der Encephalitis bestehe aber weiterhin Ungewissheit. Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 lehnte der Beklagte deshalb den Antrag der Klägerin ab.
G reiche zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden aus. Wahrscheinlich sei die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spreche. Im Falle der Klägerin seien
der Impfung und dem Auftreten der ersten Gesundheitsstörungen keine Erreger gefunden worden. Außerdem sei sie mit einem Totimpfstoff geimpft worden. Somit sei der Zusammenhang nicht erwiesen. Eine sogenannte "Kannversorgung" im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG komme nicht in Betracht, weil es
Mitteilung des P.-E.-Institutes grundsätzlich möglich sei,
erfolgter Impfung mit dem Wirkstoff Influvac an einer Encephalitis zur erkranken. Somit herrsche diesbezüglich in der medizinischen Wissenschaft keine Ungewissheit. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch, eingelegt mit Schriftsätzen vom
dem Schwerbehindertengesetz, Rechtsstand: November 1996, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, (AHP) spreche mehr gegen als für einen Zusammenhang. Mit Bescheid vom
gewiesenen akuten Infektion mit irgendeinem anderen Erreger sprächen mehr dafür als dagegen, dass die Encephalitis auf einer Immunreaktion beruhe. Das Gutachten des Prof. Dr. M. sei nicht überzeugend, da dieser lediglich ausführe, Grippeimpfungen seien allgemein sehr gut verträglich; es träten so gut wie nie schwere Komplikationen auf. Gegen dieses Urteil, der Klägerin am
gewiesen. Es sei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs dargelegt. Inwieweit andere Umstände auf das Krankheitsgeschehen Einfluss genommen hätten, sei nicht ausreichend erörtert. So seien die von Prof. Dr. M. geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Zusammenhangs der Erkrankung mit dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus keinesfalls ausgeräumt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin - was unstreitig sei - bereits früher einen Hörsturz erlitten habe, was darauf hinweise, dass Störungen der Gefäßmembrane schon zuvor aufgetreten seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
Durchführung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren durch erneute Befragung des Priv.-Doz. Dr. Dr. B. und aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. K. vom
RNeuG - vom
der Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen im Saarland vom
G (jetzt: § 61 IfSG) genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Das heißt, es muss mehr für als gegen einen solchen Zusammenhang sprechen (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 27. August 1998, B 9 VJ 2/97 R ; BSG, Urteil vom 19. März 1996, 9a RVi 4/84 ).
den für den Senat überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. und des Priv.-Doz. Dr. Dr. B. sprechen aber mehr Umstände für als gegen einen Zusammenhang zwischen der Impfung und der aufgetretenen Encephalitis. So hat Prof. Dr. K. ausgeführt, dass der akute Krankheitsbeginn am 02. November 1998 genau am 24. post-vakzinalen Tag
der Impfung gelegen habe. Biologisch und serologisch habe sich zwar ein Erreger nicht
weisen lassen. Das Ansprechen auf die verabreichte hohe Cortisondosis spreche jedoch mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine nicht infektionsbedingte, sondern eine immunpathogenetisch bedingte Encephalitis. Zwar habe der in den AHP zur Influenzaschutzimpfung geforderte Antikörpernachweis nicht erbracht werden können. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat aber gut
vollziehbar und
sorgfältiger Recherche dargelegt, dass in dem mit der serologischen Untersuchung beauftragten Institut Dr. C. in Freiburg eine Untersuchung durchgeführt worden sei, die nicht geeignet sei, Antikörperanstiege infolge einer Influenzaimpfung im Gegensatz zu Anstiegen infolge einer Influenza-Wildinfektion anzuzeigen. Dies habe ihm - Prof. Dr. K. - auch Professor Dr. M.-L. von den Universitätskliniken H. bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat unter Anführung zahlreicher Literaturhinweise weiter dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen der Influenzaimpfung und dem Auftreten von zentralen oder peripheren Erkrankungen des Nervensystemes bestehe. So werde das Guillain-Barré-Syndrom als Folge einer Influenzaimpfung statistisch belegt und anerkannt. Pathobiologisch bzw. pathogenetisch damit nahe verwandte Erkrankungen wie die Encephalitis/Encephalopathie und Neuritiden seien seltener bzw. seltener erfasst und daher bisher nicht statistisch präsentiert. An ihrem Vorkommen im Sinne eines Impfschadens
Influenzaimpfung bestehe jedoch
klinischer Beobachtung sowie angesichts zahlreicher Publikationen von Einzelfällen sowie von Sammlungen kein Zweifel. Diese plausiblen und schlüssigen Ausführungen werden auch nicht durch das von dem Beklagten eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M. überzeugend entkräftet. Der Hinweis, dass in der Literatur lediglich Einzelfallberichte über verschiedenartige neurologische Störungen im Zusammenhang mit einer Influenzaimpfung dokumentiert seien, ändert prinzipiell nichts daran, dass sich gerade ein solch seltener Einzelfall bei der Klägerin verwirklicht haben kann. Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 12. August 2002 die Auffassung von Prof. Dr. K. unterstützt und aus infektionsepidemiologischer Sicht näher begründet. Er hat ausgeführt, dass zur Diagnostik drei Untersuchungsgruppen im Vordergrund ständen, nämlich die Kernspintomographie, die immunologische Antikörperuntersuchung und insbesondere für Bakterien der direkte Erregernachweis. Die Kernspinuntersuchung spreche im vorliegenden Fall eindeutig für eine zunächst floride Encephalitis mit möglicher immunvaskulitischer Komponente. Die aufgefundenen Antikörper gegen verschiedene potentielle Encephalitis-Erreger sprächen nicht für einen frischen Prozess. Vielmehr handele es sich offensichtlich um alte Befunde, die Jahre zurückliegen könnten. Angemerkt sei jedoch, dass eine immunologische Reaktion auf eine Influenzaimpfung ausschließlich mit Methoden
gewiesen werden könne, die geeignete Antigene erhalte und es erlaube, die verschiedenen Immunglobinklassen der spezifischen Influenzaantikörper getrennt zu messen. Die alte, hier verwandte, Technik der KBR sei hierfür ungeeignet, wie dies bereits im Gutachten des Prof. Dr. K. angegeben sei. Mikrobiologisch gelinge deshalb kein
weis von Erregern einer infektiösen bakteriellen Encephalitis. Die deutliche Wirkung einer verhältnismäßig hohen Cortisondosis und das Fehlen einer
gewiesenen akuten Infektion mit irgendeinem anderen Erreger sprächen jedoch dafür, dass hier eine Encephalitis vorliege, die auf einer Immunreaktion beruhe. Dass man Virostatika oder ein Antibiotikum einsetze, diene während der klinischen Behandlung vor allem der Abschirmung des geschwächten Organismus vor einer Superinfektion, die bei einem durch das Cortison eingeschränkt reaktionsfähigen Immunsystem andernfalls zu befürchten wäre. Wenn man die Kernspinbefunde, die in verhältnismäßig engem zeitlichen Abstand gewonnen worden seien, miteinander vergleiche, so stelle man fest, dass die Herdbildungen schnell aufeinander folgten. Neue Herde träten auf und der ursprüngliche Herd bilde sich wieder zurück. Dies spreche gegen einen thrombotisch-embolischen Prozess. Im Übrigen sei zu bedenken, dass bei der Klägerin im Vorjahr eine Grippeimpfung ohne Komplikationen vertragen worden sei. Es sei hier gegebenenfalls an eine sogenannte "Boosterung" zu denken. Hierunter verstehe man eine verstärkte, teilweise überschießende Immunreaktion bei mehrfachem Kontakt mit dem gleichen Antigen. Dieser Effekt werde bei manchen Impfungen benutzt, um eine ausreichende Antikörperbildung gegen den betreffenden Erreger zu bekommen. Im vorliegenden Fall könne die Immunreaktion, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Ursache der Erkrankung der Klägerin darstelle, durch den mehrfachen Kontakt mit Spuren von Ei-Antigen enthaltendem Influenzaimpfstoff erst recht zu der überschießenden und krankmachenden Reaktion geführt haben. Nichts anderes könne daraus folgen, dass die Klägerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankt sei. Diese Erkrankung verursache im chronischen Verlauf häufig Gefäßschädigungen, teilweise unter dem Bild einer Atherosklerose. Die immunvaskulitische Komponente könne dadurch verstärkt werden, auch wenn in der Literatur dazu keine entsprechenden Hinweise gefunden würden; es scheine jedoch logisch, dass eine Immunvaskulitis an einem vorgeschädigten Gefäß schwerere Schäden verursache als an einem nicht vorgeschädigten. Eine erhöhte Durchlässigkeit für Krankheitserreger oder für Antikörper durch Atherosklerose oder durch andere Diabetesfolgen sei nicht zu erwarten. So führe Atherosklerose, die durch Diabetes entstehe, eher zu einer Verdickung der Wände der Arterien und Ateriolen. Der Hörsturz einige Jahre vor der Impfung mit
folgender Erkrankung könne zwar auf eine Atherosklerose zurückgehen, die durch den Diabetes verstärkt oder verursacht worden sei. Er sei aber nicht durch eine verstärkte Durchlässigkeit der Gefäßwände, sondern durch einen Gefäßverschluss verursacht. Der Sachverständige hat des Weiteren
vollziehbar erläutert, dass auch unter Zugrundelegung der AHP, Nr. 56.5, der ursächliche Zusammenhang zu bejahen ist. Dort ist ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung in Betracht kommt, wenn die Erkrankung innerhalb von 3 Wochen
der Impfung aufgetreten ist, eine Antikörperbildung
weisbar war und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden. Dass bei der Klägerin keine Erreger gefunden worden sind, liegt
Priv.-Doz. Dr. Dr. B. daran, dass es sich um eine postvakzinale und nicht um eine infektiöse Encephalitis handele. Auch die Überschreitung der Inkubationszeit von 2 Tagen sei unwesentlich. Insoweit stelle dies - was einleuchtend ist - lediglich eine leichte statistische Variation dar. Der Einwand des Beklagten, schon die Grunderkrankungen allein hätten das Krankheitsgeschehen bei der Klägerin auslösen können, findet weder in den gutachtlichen Ausführungen noch in dem Befundbericht vom 13. November 1998 über die Kernspintomographie des Schädels eine Stütze. Dort wird nämlich ausgeführt, ein Insult sei unwahrscheinlich. Bei der so gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile lassen die Ausführungen der Sachverständigen nur den Schluss zu, dass mehr Umstände für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Encephalitis sprechen als dagegen. Das Ansprechen auf die hohe Cortisondosis, das zeitliche Auftreten der Erkrankung und der fehlende Erregernachweis wiegen
Überzeugung des Senats stärker als ein - im Übrigen von dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. Dr. B. nicht geteilter - möglicher Zusammenhang zwischen der Encephalitis und der Diabeteserkrankung der Klägerin. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.