Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.09.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 30.07.2012 in Ziffer I aufgehoben. II. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Hinsichtlich der Kosten des Anordnungsverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 12.07.
- III. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.302,33 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Kosten einer erledigten Hauptsache. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung vom 12.07.2010 (Bl. 7/9 d.A.) mit der der Antragsgegnerin jede Verfügung und/oder Belastung eines Grundstücks verboten wurde, ihr wurden Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Antragstellerin hatte sich insoweit eines Anspruchs aufgrund Anfechtung nach dem AnfG berühmt, denn der Ehemann der Antragsgegnerin soll der Antragsgegnerin mehrere Grundstücke, darunter das streitgegenständliche, zur Vereitelung einer Vollstreckung der Antragstellerin übertragen haben (vgl. dazu Anlage AS 3). Die beantragte einstweilige Verfügung wurde den Antragstellervertretern am 15.07.2010 zur Zustellung im Parteibetrieb zugestellt. Das Verfügungsverbot wurde am 16.08.2010 im Grundbuch eingetragen (Bl. 16/17 d.A.) Nach Erlass und Zustellung einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (Bl. 20 d.A., zugestellt am 03.08.2010) verhandelten die Antragstellerin und der Ehemann der Antragsgegnerin über die Begleichung der Forderungen der Antragstellerin. Am 24.07.2011 kam es zu einem Vergleich zwischen der Antragstellerin und dem Ehemann der Antragsgegnerin, wonach letzterer sich zu Zahlungen an die Antragstellerin verpflichtete und die Antragstellerin dafür "Löschungsbewilligungen bezgl. der gesicherten Grundstücke" erteilen sollte und erfolgte Pfändungen freigeben sollte (Anlage "AS 1", zum Schriftsatz Bl. 28/30 d.A., handschriftlicher Vergleich). Eine Einbeziehung der Antragsgegnerin in den Vergleich erfolgte nicht. Der Ehemann der Antragsgegnerin bezahlte, die Antragstellerin erteilte die Löschungsbewilligungen. Den Titel gab sie jedoch zunächst nicht heraus. Nachdem die Löschungsbewilligung erteilt war, beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.08.2011 gemäß § 926 Abs. 1 ZPO, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache zu setzen (Bl. 27 d.A.) und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hielt diesen Antrag für unzulässig, da ihr die Erhebung einer erfolgversprechenden Hauptsacheklage wegen des Vergleichsschlusses zwischen ihr und dem Ehemann der Antragsgegnerin nicht mehr möglich sei. Den Titel gab sie gleichwohl noch nicht heraus. Das Landgericht hat durch den Sachrichter mit Beschluss vom 21.09.2011 eine Frist zur Klageerhebung gesetzt (Bl. 34/36 d.A.) und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung für den Fall ergebnislosen Fristablaufs angekündigt. Die Antragstellerin legte gegen den vom Sachrichter erlassenen Beschluss Rechtspflegererinnerung ein (Bl. 37/41 d.A.), die von diesem als Gegenvorstellung ausgelegt und am 12.10.2011 zurückgewiesen wurde (Bl. 43/45 d.A.). Die Antragstellerin vertrat insoweit die Auffassung, es sei eine Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich, vielmehr könne lediglich eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO beantragt werden. Im Beschluss vom 12.10.2011 wies das Landgericht darauf hin, dass die Antragstellerin keinen endgültigen Verzicht auf ihre Rechte aus dem Titel abgegeben habe und ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 Abs. 1 auch im Hinblick auf eine Änderung der Kostenentscheidung bestehen könne. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 20.10.2011 die Rechte aus der einstweiligen Verfügung für erledigt (Bl. 46 d.A.). Das Landgericht beraumte nach Ablauf der gesetzten Frist Termin zur Verhandlung über den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin an. Mit Schriftsatz vom 16.01.2012 (Bl. 49/50 d.A.) erklärte die Antragstellerin, dass eine Herausgabe des entwerteten Titels immer noch nicht erfolgt sei, sie bot diesen Zug um Zug gegen eine Erklärung der Antragsgegnerin an, wonach die Antragsgegnerin die Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren akzeptiere. Später, nämlich am 05.03.2012, ließ die Antragstellerin der Antragsgegnerin den entwerteten Titel übersenden. Im Termin zur Aufhebungsverhandlung vom 27.03.2012 erklärten beide Seiten den Rechtsstreit (gemeint: den Aufhebungsrechtsstreit) übereinstimmend für erledigt (Bl. 59/61 d.A.) und beantragten, die Kosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 30.07.2012 (Bl. 91/95 d.A.), zugestellt am 22.08.2012, erlegte das Landgericht Traunstein die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin auf. Maßgeblich sei insoweit, dass eine Hauptsacheklage nicht erfolgt sei und auch eine Herausgabe des Titels nicht sogleich erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt des Antrags gemäß § 926 Abs. 1 ZPO daher ein berechtigtes Interesse an diesem Antrag gehabt, weil die einstweilige Verfügung über die bloße Eintragung im Grundbuch hinaus Wirkungen gegen die Antragsgegnerin gezeitigt habe, denn dieser seien bestimmte Handlungen verboten worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.09.2012 (Bl. 105/110 d.A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 06.09.2012 (Bl. 112/114 d.A.) nicht abgeholfen hat. In einem parallelen Rechtsstreit über ein weiteres der Antragsgegnerin übertragenes Grundstück wurde ein entsprechender Beschluss des Landgerichts Regensburg (3 O 916/10, vgl. Bl. 64/66 d.A.) durch das Oberlandesgericht Nürnberg geändert (5 W 966/12, vgl. Bl. 80/88 d.A.), demnach hatte die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts übertrug die Entscheidung über die Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2012 auf den Senat (Bl. 119/124 d.A.). II. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens waren nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da es dem Antrag der Beklagten gemäß § 926 Abs. 1 ZPO am Rechtsschutzbedürfnis mangelte. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht Zweck dieser Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, das Verfahren ist allerdings einzelfallbezogenen Erwägungen grundsätzlich zugänglich (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 3/12 , Beck-RS 2012, 21393, juris). Hierzu ist zunächst folgendes festzustellen:
- Die Frage, ob die Erhebung einer Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO noch verlangt werden kann, wenn diese Hauptsacheklage sachlich keinen Erfolg mehr haben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Entscheidungen zum hier relevanten 3-Personen-Verhältnis, in dem die Hauptsacheklage gegen den Verfügungsbeklagten wegen einer Einigung des Verfügungsklägers mit einem Dritten erfolglos wäre, gibt es, soweit ersichtlich nur im Parallelverfahren vor dem OLG Nürnberg.
- Zumindest für das 2-Personen-Verhältnis ist geklärt, dass die absehbare Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage wegen Verjährung alleine nicht ausreichend ist, um dem Verfügungsbeklagten den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zu versagen (Urteil des BGH vom 05.12.1980 - I ZR 179/78 , NJW 1981, 447 = WM 1981, 592, juris). Umgekehrt ist der Antrag auf Fristsetzung für eine Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten verfahrensmäßig vor einer Inanspruchnahme gesichert hat, etwa indem er die Hauptsache für erledigt erklärt hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72 , NJW 1974, 503 , juris, Rz. 10) oder wenn die Erledigung im Verfügungsverfahren bereits durch Urteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71 , NJW 1973, 1329 , juris). Einigkeit besteht ferner darüber, dass ein Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, wenn der Verfügungskläger den Titel entwertet an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72 , a.a.O., Argument e contrario aus Rz. 14; in der Literatur z.B. Grunsky in Stein/Jonas, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Thümmel in Wieczorek/Schütze, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Münchner Kommentar zur ZPO/Drescher, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Mayer in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, Rz. 6 zu § 926 ZPO; Musielak/Huber, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Zöller/Vollkommer, Rz. 12 zu § 926 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rz. 5 zu § 926 ZPO). Eine solche verfahrensmäßige Sicherung der hiesigen Verfügungsbeklagten hat die hiesige Verfügungsklägerin jedoch zunächst nicht vorgenommen, vielmehr die Herausgabe des Titels zunächst gar nicht und dann nur unter einer Zug um Zug-Bedingung angeboten. Erst nach Terminsbestimmung im Aufhebungsverfahren hat sie den Titel herausgegeben.
- Den gerade hier relevanten Fall, nämlich dass der Verfügungskläger in der Hauptsacheklage keinen Erfolg mehr haben kann, aber der Verfügungsbeklagte keine eindeutige verfahrensmäßige Sicherheit erlangt hat, konnte der BGH im Urteil vom 27.11.1973 ausdrücklich offen lassen (a.a.O., Rz. 14). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (vom 25.04.2005 - 3 W 482/05 , OLGR Nürnberg 2005, 521 = BeckRS 2005, 30355058 , juris) soll schon bei bestehendem Kosteninteresse des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Auch das OLG Köln sieht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht mehr als gegeben, wenn der Verfügungskläger nicht nur auf sämtliche Sachrechte aus dem Titel verzichtet hat, sondern auch auf die Rechte aus der Kostenentscheidung und einem etwaigen zugehörigen Kostenfeststellungsbeschluss (Beschluss vom 09.09.2004 - 6 W 91/04 , OLGR Köln 2005, 51 = BeckRS 2004, 11709 , juris; so auch Münchner Kommentar zur ZPO/Drescher, a.a.O., "Diese Sicherstellung verlangt auch den Verzicht auf die Rechte aus der Kostenentscheidung und einem etwa ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss"). Demgegenüber hält das OLG Frankfurt das allein fortbestehende Kosteninteresse nicht für ausreichend um das Rechtsschutzbegehren nach § 926 ZPO zu begründen (Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 27/07 , NJOZ 2007, 5711 , juris). Das Kammergericht ist der Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 926 ZPO, den Verfügungskläger in eine aussichtslose Hauptsacheklage zu zwingen (Beschluss vom 08.04.2008 - 12 W 16/08 , NJW-RR 2009, 23 , juris, Rz. 4). Die letztgenannte Auffassung wird überwiegend auch in der Literatur geteilt (Zöller/Vollkommer, a.a.O "der zu sichernde Anspruch ist auf jeden Fall weggefallen"; Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O., "es wäre nicht sinnvoll, den Gläubiger zur Erhebung einer wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung aussichtslosen Klage zwingen zu wollen"; so auch Thümmel in Wieczorek/Schütze, a.a.O., "Fälle, in denen eine Hauptsacheklage erhoben werden müsste, die von vornherein nach dem beiderseitigen Vorbringen wegen seit Erlass des Arrestes eingetretener Veränderungen nicht begründet wäre"; Mayer in Vorwerk/Wolf, a.a.O. "Dasselbe gilt, wenn die Hauptsacheklage deshalb aussichtslos ist, weil der zu sichernde Anspruch weggefallen ist, etwa nach Erfüllung oder Verzicht"). Einen anderen Fall betreffen das Urteil des BGH vom 01.04.1993 ( I ZR 70/91 , BGHZ 122, 172 ) und die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.1985 ( 6 U 213/84 , GRUR 1985, 458 , juris) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.11.1978 ( 3 U 145/78 , GRUR 1979, 190 , juris), in denen die Anwendung des § 927 ZPO inmitten stand und aus denen daher für die hier relevante Frage nichts abgeleitet werden kann.
- Der Senat schließt sich für die hier relevante Konstellation der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar war die Verfügungsbeklagte nicht durch eine formelle Rückgabe oder Entwertung des erwirkten Titels schon verfahrensmäßig hinreichend gesichert. Jedoch hatte die Verfügungsklägerin durch die von ihr erteile Löschungsbewilligung hinreichend deutlich einen Verzicht auf das in der einstweiligen Verfügung tenorierte Unterlassungsrecht erklärt. Jedem etwaigen Vollstreckungsversuch aus der einstweiligen Verfügung, der einen Vollstreckungsantrag an das Sachgericht vorausgesetzt hatte, hätte die Verfügungsbeklagte unter Vorlage dieser Löschungsbewilligung entgegentreten und eine eingeleitete Zwangsvollstreckung damit beenden können. Darüber hinaus trägt gerade die hier vorliegende Situation die typischen Züge des Verfahrens nach § 927 ZPO: Eine einstmals offenbar begründete einstweilige Verfügung, der jedenfalls die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt mit hinreichend substantiiertem Vortrag entgegen getreten ist, wird durch veränderte Umstände ersichtlich unbegründet. (Nur) Aufgrund dieser veränderten Umstände kann sodann der einstweiligen Verfügung die Geltung versagt werden. Da der Gesetzgeber gerade für diese Situation eine eigene Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen hat, erscheint es dem Senat künstlich, hierfür auch eine wegen dieser veränderten Umstände unbegründete Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO erzwingen zu wollen. Vielmehr liegt lediglich ein Fall vor, in dem ggf. im Rahmen eines Veränderungsverfahrens nach § 927 ZPO auch ausnahmsweise über die Kosten des Anordnungsverfahrens zu entscheiden wäre. Kosten: § 91 ZPO, Streitwertfestsetzung: Verfahrenskosten des Aufhebungsverfahren erster Instanz. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der dargelegten Notwendigkeit einer Entscheidung des BGH nicht zuzulassen, da auch bei einer Hauptsacheentscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung der Zugang zum BGH nicht eröffnet ist, § 542 ZPO (Münchner Kommentar zur ZPO/Wenzel, Rz. 18 zu § 542 ZPO und /Lindacher, Rz. 71 zu § 91a ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/575283.html Kommentare
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