der Stellungnahme der Betriebsärztin des Klägers, Frau Dr. med. ..., vom
Einholung eines dafür erforderlichen Sachverständigengutachtens), dass der Beigeladene nicht in der Lage sein werde, die Arbeit als „Kassier NL ... („Zweit“-Kasse)“ auf Dauer auszuüben und dem Antrag auf Verpflichtung, die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung auf die Stelle „Kassier NL ... („Zweit“-Kasse)“ zu erteilen, aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden könne. IV. Weiter hilfsweise (
Einholung eines dafür erforderlichen Sachverständigengutachtens), dass der Beigeladene nicht in der Lage sein werde, die Arbeit als „Kassier NL ... („Zweit“-Kasse)“ auf Dauer auszuüben und dem Antrag auf Verpflichtung, die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung auf die Stelle „Kassier NL ... („Zweit“-Kasse)“ zu erteilen, aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden könne. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Arbeitsplatz sei wegen fehlender Angemessenheit nicht zumutbar, weshalb das Ermessen des Integrationsamtes nicht
2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeschränkt sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei das Integrationsamt zu dem Schluss gekommen, dass es dem Kläger zugemutet werden könne, den Beigeladenen unter Beibehaltung der gleichen Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 weiter zu beschäftigen. Es bestehe die Möglichkeit eines Lohnkostenzuschusses für eine eventuelle Minderleistung. Für die Änderungskündigung sei infolgedessen kein Raum. Der Beigeladene erklärte, der angebotene Kassenplatz erfülle nicht das Anforderungsprofil für seine Qualifikation als Sparkassenbetriebswirt. Die Reduzierung der Bruttobezüge um 1.100,-- Euro mit weitergehenden sozialversicherungsrechtlichen
teilen sei als materielle Einbuße unzumutbar und unangemessen.
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R... vom
2 SGB IX solle das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert sei. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Der neue Arbeitsplatz sei angemessen und zumutbar. Ausgehend von den vom Kläger benannten Gehaltsangaben würde sich das monatliche Bruttogehalt des Beigeladenen von 3.853,-- Euro auf 2.743,-- Euro, d. h. um 28,81 %, verringern. Netto betrage das Gehalt derzeit bei Steuerklasse III/0 und unterstellter Kirchensteuerpflicht 2.572,85 Euro und bei Steuerklasse IV/0 2.240,76 Euro. Dieses würde sich auf 1.975,46 Euro bzw. 1.718,24 Euro, d. h. um 23,22 % bzw. 23,32 %, verringern. Das Gericht stufe die dem Beigeladenen zugemutete Gehaltseinbuße zwar als grenzwertig ein. Der nicht mehr tolerierbare Bereich sei aber noch nicht erreicht. Ein Absenken des Einkommens in das Umfeld der Sozialhilfe sei nicht erkennbar. Die vorgesehene Gehaltseinbuße stehe daher der Angemessenheit des neuen Arbeitsplatzes nicht entgegen. Feste Laufbahnstrukturen, wie im Beamtenrecht, seien dem Arbeitsrecht (auch im öffentlichen Dienst) fremd. Die bisherige Eingruppierung des Beigeladenen in die Entgeltgruppe E10 stehe selbst dann einer Neueingruppierung in die Entgeltgruppe E8 nicht entgegen, wenn für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 die Qualifizierung als Sparkassenbetriebswirt erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei es mit § 89 Abs. 2 SGB IX vereinbar, einen Angestellten von der Entgeltgruppe E10 (früher BAT IVb; bei Beamten vergleichbar dem gehobenen Dienst, in Bayern jetzt:
wie vor vergütungsgruppengerecht einsetzbar. Dass der Kläger ihn
seiner langjährigen Funktion als Marketingleiter, später als Leiter Vorstandssekretariat, Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher nunmehr öffentlich als Zweitkassier präsentieren wolle, bedeute eine Herabwürdigung nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
Juni 2004 sei die Zulage ausdrücklich nur „für die Dauer der Ausübung“ der Funktion des Leiters der Abteilung Marketing zu zahlen. Einer Kündigung gemäß § 4 der Nebenabrede habe es deshalb nicht bedurft. Sollte die jüngste Tariferhöhung zu beachten sein, ergebe sich lediglich eine marginale Veränderung der vom Verwaltungsgericht ermittelten Nettogehaltseinbuße (maximal 23,97 % statt 23,22 bzw. 23,32 %). Die Herabgruppierung um eine, zwei oder gar mehr als zwei Vergütungsgruppen sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen und zumutbar beurteilt worden. Als nicht mehr angemessen sei lediglich eine Änderungskündigung mit einer Herabgruppierung um drei Vergütungsgruppen bei gleichzeitiger Reduzierung der Bruttomonatsvergütung um 37,5 % angesehen worden. Die vorliegende Änderungskündigung sei demnach angemessen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Änderungskündigung bereits allein wegen des dadurch bedingten Statuswechsels vom „gehobenen“ in den „mittleren“ Sparkassendienst unangemessen sein könnte, verneint. Der Beigeladene sei nicht mehr vergütungsgruppengerecht einsetzbar. Die beim Kläger vorhandenen Arbeitsplätze erforderten ausnahmslos eine gewisse Stresstoleranz. Eine Ausnahme bilde lediglich der dem Beigeladenen angebotene, neu zu schaffende Arbeitsplatz als Zweitkassier. Dieser Arbeitsplatz sei zumutbar. Von einer Herabwürdigung oder Bloßstellung könne keine Rede sein. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben. Der Beklagte hat die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung zu Recht versagt. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid vom 16. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese ist nicht im Sinne des § 89 Abs. 2 SGB IX angemessen und zumutbar. a)
Kündigung erteilen, wenn dem schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Die Frage, wann der andere Arbeitsplatz „angemessen“ ist, lässt sich nicht
den Wünschen des Schwerbehinderten beantworten; sie unterliegt als Subsumtion unter einen unbestimmter Rechtsbegriff uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. „Angemessen“ ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Grundlage älterer Rechtsvorschriften zum Schwerbehindertenrecht (ohne das Kriterium der Zumutbarkeit) ergangen ist, der Arbeitsplatz, der
Entgelt und Art der Tätigkeit, den Fähigkeiten, den durch die Behinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbehinderten entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 – V C 62.64 –, BVerwGE 23, 123 [125 f.]; Urteil vom 15.4.1959 – V C 162.56 –, BVerwGE 8, 234 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2009 – 12 A 2931/08 –, Behindertenrecht 2009, 175 ff.). Ob und inwieweit
Einführung des Zumutbarkeitskriteriums durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. April 1974, BGBl I S. 981 , die Begriffe der Angemessenheit und der Zumutbarkeit des anderen Arbeitsplatzes sich insbesondere in Bezug auf das mit dem anderen Arbeitsplatz verbundene Entgelt inhaltlich überschneiden, kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2009 – 12 A 2931/08 –, Behindertenrecht 2009, 175 ff. m.w.N.). Das Entgelt für den anderen (neuen) Arbeitsplatz muss nicht dem für den vorhergehenden Arbeitsplatz entsprechen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.9.2009 – 12 B 09.52 – <juris>, RdNr. 53 m.w.N.). Es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht „die Lebensstellung als solche verschlechtert wird“ (vgl. ausdrückl. BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 – V C 62.64 –, BVerwGE 23, 123 [126]; OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2009 – 12 A 2931/08 –, Behindertenrecht 2009, 175 ff.). Dass die Arbeit auf dem anderen Arbeitsplatz tarifgerecht entlohnt wird, beseitigt deshalb nur ein Hindernis für die Anerkennung des anderen Arbeitsplatzes als angemessen, ist jedoch für die Beurteilung der Angemessenheit des anderen Arbeitsplatzes nicht (allein) ausschlaggebend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2009 – 12 A 2931/08 –, Behindertenrecht 2009, 175 ff.). Ebenso wenig ist eine Einkommensminderung in von Hundertsätzen ein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit
Besoldungs- und Vergütungsgruppen – wie vorliegend
dem TVöD-Sparkassen – bewertet wird. In diesen Gruppen sind regelmäßig zugleich auch Vorbildung und Fähigkeiten berücksichtigt, die von den Stelleninhabern gefordert werden. Damit bilden allein die Vergütungsgruppen einen sachgerechten Vergleichsmaßstab (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 – V C 62.64 –, BVerwGE 23, 123 [126] in einem einen Angestellten des öffentlichen Dienstes betreffenden Fall). Maßgebend ist dabei aus der Sicht des Schutzes schwerbehinderter Menschen allerdings nicht die Brutto-, sondern die (gegebenenfalls zu ermittelnde) Nettovergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.11.2006 – 9 BV 06.1431 –, ZTR 2008, 173 ff.). Ist das Innehaben einer bestimmten Qualifikation – etwa die des Sparkassenbetriebswirts – Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte „Laufbahngruppe“ – beispielsweise die des „Gehobenen Sparkassendienstes“ – und ist der betroffene Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikation in diese eingruppiert, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Einstufung seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten gemäß ist und dass diese Eingruppierung zugleich auch seine „Lebensstellung“ bildet. Unangemessen wäre daher eine Herabstufung in eine Laufbahngruppe, die nicht mehr der bisherigen Eingruppierung vergleichbar ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 – V C 62.64 –, BVerwGE 23, 123 [126] in einem einen Angestellten des öffentlichen Dienstes betreffenden Fall).
haltig verschlechtern. Der Beigeladene hätte
den Berechnungen des Verwaltungsgerichts – ohne Berücksichtigung der aktuellen Gehaltssteigerungen – eine Reduzierung seines Bruttogehalts in Höhe von 1.110,-- Euro (jetzt 3.853,-- Euro; künftig 2.743,-- Euro), d. h. um 28,81 %, zu erwarten. Das Nettoeinkommen würde sich mindestens um 23,22 % bzw. 23,32 % verringern.
den Berechnungen des Beigeladenen würde die Reduzierung sogar 27,98 % betragen, wobei insoweit offen bleiben kann, ob die in den Berechnungen des Verwaltungsgerichts nicht enthaltene Funktionszulage zusätzlich zu berücksichtigen wäre. Die im Wege der Änderungskündigung beabsichtigte Herabstufung in die Entgeltgruppe E8 – mittlerer Sparkassendienst – ist damit unangemessen.
vollziehbar vor, dass sämtliche bei ihm vorhandenen Arbeitsplätze eine gewisse Stresstoleranz erfordern. Dass diese beim Beigeladenen generell aufgehoben wäre, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten jedoch nicht entnehmen. Dort ist ausdrücklich nur von einer depressiven Episode und einer Verminderung der psychischen Belastbarkeit (vgl. die Stellungnahmen von Dr. med. F... vom 27.11.2008 und Frau Dr. med. L... vom 28.11.2008), nicht aber von deren Aufhebung die Rede.
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R... vom
dem dargelegten Maßstab haben müsste, um noch als angemessen gelten zu können, hat der Senat nicht zu beurteilten; er hat sich lediglich mit der vom Kläger beabsichtigten und zum Gegenstand des Zustimmungsverfahrens erhobenen Änderungskündigung zu befassen. Diese ist – wie dargelegt – unangemessen. Das Integrationsamt hat ihr die Zustimmung deshalb zu Recht versagt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. März 2011 ist insoweit rechtmäßig und die Klage im Hauptantrag abzuweisen. 2. Damit stehen die vom Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Hilfsanträge, über die das Gericht – seiner Auffassung
zu Recht – nicht befunden hat, zur Entscheidung. In der Vorinstanz gestellte Hilfsanträge werden automatisch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, wenn die angefochtene Entscheidung dem Hauptantrag stattgegeben hatte. Der Einlegung einer Anschlussberufung durch den Kläger bedarf es insoweit nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2010, Vorb. § 124 RdNr. 56 m.w.N.). a) Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger die die Beendigungskündigung betreffenden Hilfsanträge 1 und 3 ausdrücklich unter die weitere Bedingung gestellt hat, dass das Gericht der Auffassung ist, der Beigeladene werde nicht in der Lage sein, die Arbeit als „Zweit-Kassier“ auf Dauer auszuüben. Da der Senat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen vermag, dass der Beigeladene hierzu nicht in der Lage wäre – seine gesundheitlichen Einschränkungen betreffen ausschließlich das Arbeiten unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck; solchen Belastungen ist er
den Feststellungen der Betriebsärztin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.