Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für die stationäre Unterbringung zur Begutachtung des Klägers im Verfahren des SGFulda S 3 R 302/06 in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 2010 wird auf 800,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Antragstellerin für die stationäre Aufnahme des Klägers in dem Rechtsstreit vor dem SG Fulda mit dem Aktenzeichen S 3 R 302/06 (in Folgenden nur: Kläger) zwecks sozialmedizinischer Begutachtung. Mit Beweisanordnung vom 15. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der 3. Kammer des SG Fulda die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. (in Folgenden nur: Sachverständiger) an; zugleich wurde bestimmt, dass das Gutachten nach stationärer Untersuchung des Klägers des Ausgangsverfahrens im Umfang von bis zu sechs Tagen erstattet werden solle. Aufgrund dieser Beweisanordnung wurde der Kläger im Zentrum Neurologische Medizin, Abt. Klinische Neurophysiologie, das in der Trägerschaft der Antragstellerin steht, in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 2010 stationär aufgenommen. Dem Gutachtenauftrag beigefügt war ein Merkblatt zur Vergütungsberechnung für Sachverständige, das u.a. folgende Passage enthielt: „Vorbehaltlich der hierzu noch ergehenden Rechtsprechung wird als Entgelt für die stationäre Aufnahme eines Gutachtenspatienten von der Gerichtsverwaltung im Regelfall ein Relativwert von 0,12 pro Berechnungstag – wobei Aufenthalts- und Entlastungstag zusammenzufassen sind – (Basisfallwert x 0,12 pro Berechnungstag) anerkannt.“ Nach Erstattung des Gutachtens liquidierte der Sachverständige mit Rechnung vom 6. August 2010 einen Gesamtbetrag von 1.237,45 EUR, von denen der Kostenbeamte einen Betrag von 1.212,03 EUR als korrekt anerkannte. Kosten für die stationäre Unterbringung waren in der Liquidation des Sachverständigen nicht enthalten. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin mit Rechnung vom 18. März 2010 die Kosten der stationären Unterbringung während der Begutachtung gegenüber der Staatskasse geltend gemacht und wie folgt berechnet: Fallpauschale DRG B77Z1.512,80 EURQS-Zuschlag1,04 EURSystemzuschlag gem. Bundesausschuss0,87 EURDRG Systemzuschlag0,99 EURZuschlag für Ausbildungsstätten78,89 EURZuschlag Sonderprogramm Pflege7,26 EUR1.601,85 EURDer Kostenbeamte setzte jedoch die Vergütung für die stationäre Unterbringung lediglich in Höhe von 726,14 EUR fest. Mit Schreiben vom 21. September 2010, bei dem SG Fulda eingegangen am 27. September 2010, hat die Antragstellerin richterliche Festsetzung der Aufwandsentschädigung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Abrechnung für stationäre Aufenthalte zwingend nach dem DRG-System mit Fallpauschalen zu erfolgen habe. Für den Aufenthalt des Klägers sei die DRG B77Z (Kopfschmerzen) einschlägig und daher entsprechend abzurechnen. Dabei nahm sie Bezug auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. September 2005 – L 2 B 36/05 U – ( NZS 2006, S. 424 ff.), das unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Vergütungsbestimmung unter Anwendung des DRG-Systems bejaht hat. Während des gerichtlichen Verfahrens erklärte der Sachverständige mit Datum vom 14. März 2011 die Abtretung seiner Vergütung, „soweit die Kosten der UMG aus der stationären Behandlung betroffen sind“. Diese Abtretung nahm die Antragstellerin mit Datum vom 21. Februar 2012 an. Sie erklärte weiterhin, dem Sachverständigen für die streitgegenständliche Begutachtung ein Nutzungsentgelt von 211 EUR in Rechnung gestellt zu haben. Eine Einzelabrechnung, wie sie von dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen gefordert werde, scheide aus, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Wenn eine Pauschalierung erforderlich sei, müsse diese nach den einschlägigen Abrechnungsvorschriften im Rahmen des DRG-Systems erfolgen. Selbst wenn man dem nicht folge, müsse zumindest derjenige Betrag als Vergütung festgesetzt werden, der sich aus dem dem Gutachtenauftrag beigefügten Merkblatt ergebe, nämlich das Produkt aus dem für Niedersachsen im Jahr 2009 geltenden Basisfallwert von 2.894,56 EUR und dem Faktor 0,12 je Berechnungstag, für einen viertägigen Aufenthalt also ein Betrag von 1.389,39 EUR Die Antragstellerin beantragt, die Entschädigung für die stationäre Unterbringung des Klägers in der Universitätsmedizin X-Stadt in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 2010 in Höhe von 1.601,85 EUR festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Aufwendungsersatz für die stationäre Unterbringung des Klägers auf 440 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass der Aufwendungsersatz für die stationäre Aufnahme zur Begutachtung nach den Grundsätzen, wie sie etwa in Entscheidungen des SG Dresden vom 14. September 2004 – S 1 SB 30/02 – und des LSG Baden-Württemberg vom 21. Januar 2008 – L 12 R 4403/06 KO-B – dargelegt seien, berechnet werden müssten. Hiernach sei zur Abgeltung von Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt eines Gutachtenpatienten ein Kostenersatz von 110 EUR je Berechnungstag angemessen. Hierbei handele es sich um einen Aufwendungsersatz im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Der Höhe nach lehne sich der Aufwendungsersatz an die Empfehlung des ständigen Ausschusses BG-NT über die Vergütung für stationäre Begutachtungen bei Arbeitsunfallverletzten/Berufskrankheiten an. II. Der zulässig Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche Vergütung. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann zur Bestimmung des Betrages, den ein Sachverständiger als Aufwendungsersatz für die stationäre Unterbringung eines zu begutachtenden Probanden im Rahmen seiner Vergütung verlangen kann, nicht das DRG-System unmittelbar herangezogen werden (zur Vergütungsbestimmung nach Fallpauschalen [Diagnosis Related Groups – DRG] s. BSG, SozR 4-2500 § 109 Nr 11 , sowie jüngst BSGE 109, 236 ff.). Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das JVEG als Rechtsgrundlage für die Vergütung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen dem KHEntgG als lex specialis vorgeht. Daher ist der Aufwendungsersatz ausgehend von den Vorschriften des JVEG, hier § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG, zu bestimmen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Januar 2008 – L 12 R 4303/06 KO-B – nicht veröff.). Die Unanwendbarkeit des DRG-Systems folgt aber auch aus §§ 1, 2 KHEntgG. Denn gemäß § 1 Abs. 1 KHEntgG werden die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem KHEntgG (und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz) vergütet, wobei Krankenhausleistungen in diesem Sinne „insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung“ umfassen. Diese Leistungen werden mit den jeweiligen Fallpauschalen gem. § 7 f. KHEntgG abgegolten. Zöge man nunmehr (diagnoseanhängige) Fallpauschalen zur Bestimmung des Aufwendungsersatzes heran, würde seitens des Zahlungspflichtigen, bei Begutachtung von Amts wegen im sozialgerichtlichen Verfahren also die Staatskasse, notwendig Leistungen vergütet, die nicht erbracht worden sind. Denn im Rahmen einer stationären Unterbringung zur Begutachtung durch einen Sachverständigen sind seitens eines Krankenhauses weder ärztliche Behandlung noch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu erbringen. Da hierfür keine Aufwendungen anfallen, kann auch kein entsprechender Ersatz verlangt werden. Zudem weist auch das KHEntgG selbst eine Sonderregelung für die Kostenerstattung bei Begutachtungen auf: Gem. § 19 Abs. 3, 1 KHEntgG haben Ärzte bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen die darauf entfallenden Kosten zu ersetzen; dabei erlaubt § 19 Abs. 1 S. 2 KHEntgG die Pauschalierung dieser Kostenerstattung. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Fallpauschalen des DRG-Systems auch nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht als Grundlage einer Kostenerstattung und damit zur Bestimmung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Sacherständigen gegenüber der Staatskasse herangezogen werden sollen. Denn andernfalls bedürfte es einer eigenen Pauschalierung gerade nicht; vielmehr wäre ein einfacher Verweis auf Fallpauschalen möglich gewesen, die der Gesetzgeber aber gerade nicht vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz ( NZS 2006, S. 424 ff.) nicht gefolgt werden, das DRG-systemkonform den Aufwendungsersatz aufgrund zu kodierender, krankheitsabhängiger Diagnosen bestimmen will, obwohl es ausdrücklich darauf hinweist, dass für stationäre Aufenthalte zur Begutachtung gerade keine Pauschale zur Verfügung steht. Da die den Diagnosen zugrunde liegenden Erkrankungen als solche im Rahmen einer Begutachtung keine Behandlung erfahren, fehlt es in diesen Fällen an jeglichen Zusammenhang zwischen Diagnose und Ressourcenverbrauch eines Krankenhauses, der jedoch für die Bestimmung der Fallpauschale von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BSGE 107, 140 ff.) 2. Hat demnach die Vergütung nach dem JVEG zu erfolgen, ist zunächst allerdings festzuhalten, dass es für die Bestimmung des Aufwendungsersatzes keine Regelungen enthält. Vielmehr hat ein Sachverständiger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG Anspruch auf Ersatz der „aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten“. Folglich sind einem Sachverständigen grundsätzlich die Kosten zu ersetzen, wie sie für ihn tatsächlich angefallen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 12 JVEG Rn. 9 m.w.Nw.).
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