Tenor Der EinÂspruch der Beklagten geÂgen das VerÂsäumÂnisÂurÂteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2010 (AkÂtenÂzeiÂchen: 22 O 619/09 ) wird als unÂzuÂläsÂsig verÂworÂfen. Die Beklagte trägt auch die weiÂteÂren KosÂten des RechtsÂstreits. Das UrÂteil ist vorÂläuÂfig vollstreckÂbar. Gründe Der EinÂspruch war zu verÂwerÂfen, weil er nicht fristÂgeÂrecht einÂgeÂlegt worÂden ist. Die Frist wurde nach § 339  Abs. 2 ZPO auf drei WoÂchen ab ZuÂstelÂlung der anÂgeÂfochÂteÂnen EntÂscheiÂdung festgesetzt. Sie ist hier nicht geÂwahrt, weil eine Ausfertigung der EntÂscheiÂdung beÂreits am 26.10.2010 zuÂgeÂstellt worÂden ist (Aufgabe zur Post am 12.10.2010), der EinÂspruch jeÂdoch erst am 03.03.2011 bei GeÂricht einÂgeÂganÂgen ist. Auch die Einwendungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen: Es erfolgte eine wirksame Zustellung nach § 184 ZPO. Dieser stehen der Widerspruch der Türkei zu Art. 10 HZÜ sowie das Deutsch-Türkische Rechtshilfeabkommen von 1929 nicht entgegen, weil es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine fiktive Inlandszustellung handelt, die völkerrechtlich unbedenklich ist, weil kein Eingriff in eine fremde Souveränität vorliegt, da die Zustellung bereits mit der Aufgabe zur Post (im Inland) beendet ist. Auch ist die Anordnung nach § 184 ZPO allein aufgrund der Verzögerungen im Zustellbetrieb mit der Türkei ermessenfehlerfrei. Die Zulässigkeit einer Anordnung gemäß § 184 ZPO durch den Vorsitzenden wurde durch das OLG Köln bestätigt. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10 ) Bezug genommen. Auch steht das Meistbegünstigungsprinzip nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Köln hat bereits entschieden, dass eine zweite Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründet. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10 ) Bezug genommen. Der Aktenvermerk über die Zustellung gemäß § 184 ZPO entspricht den zu stellenden Anforderungen. Insbesondere geht aus diesem die zustellende Person, das Aufgabedatum, das zugestellte Schriftstück und die Adresse des Empfängers, unter der zugestellt wurde, hervor. Die KosÂtenÂentÂscheiÂdung beÂruht auf §§ 91 , 97  ZPO aÂnaÂlog, die EntÂscheiÂdung über die vorÂläuÂfiÂge VollstreckÂbarÂkeit auf § 708  Nr. 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/575746.html Kommentare
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