Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987. I. 1. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR) schloss in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit mehreren westeuropäischen Staaten sogenannte Globalentschädigungsabkommen. Mit dem Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus <Hrsg.>, VermG, Bd. 2, Anh II 6) verpflichtete sich die DDR gegenüber der Republik Österreich zur Zahlung einer Globalentschädigungssumme "zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, dass ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist" (Art. 1). Nach Art. 7 des Vertrags sollten mit vollständiger Bezahlung der in Art. 1 genannten Summe alle vom Vertrag erfassten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt sein. Die Bundesrepublik Deutschland überwies im Juni 1993 die letzte Rate an die Republik Österreich. Die Summe wurde nach einer von den österreichischen Behörden festgesetzten Aufstellung verteilt. 2.
(1)Die Auslegung und Anwendung des die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist vorrangig Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich nur daraufhin, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 315 <328>; 111, 307 <328>). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend relevanten Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen. Dieser ist nicht infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist (Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
- Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden vgl. BVerfGK 3, 367 <372>). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Art. 12 des Einigungsvertrags (EV, BGBl 1990 II S. 889 ), der die Frage der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge der DDR nicht beantwortet ( BVerfGE 96, 68 <91 ff.>). Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben jedoch auf der Grundlage von Art. 12 EV Konsultationen geführt und in deren Rahmen übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen fortbesteht (vgl. dazu Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1992 - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 <361>). Dementsprechend ist das Abkommen in der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich vom
- Juni 1992 ( BGBl 1992 II S. 497 ) nicht erwähnt. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Vertrag nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Zustimmungsgesetz transformiert bzw. in Vollzug gesetzt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung des Grundgesetzes auf die Nachfolge der Bundesrepublik Deutschland in völkerrechtliche Verträge der DDR anwendbar ist (verneinend Papenfuß, Die Behandlung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands, 1997, S. 127 ff.). Denn zum einen hat die nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende Frage der Vertragsumsetzung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die im Außenverhältnis bestehende Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Vertragsinhalt (vgl. Art. 46 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK, BGBl 1985 II S. 927). Zum anderen ermächtigt der Einigungsvertrag, der gemäß Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich umgesetzt bzw. in Vollzug gesetzt wurde, die Bundesregierung zu Konsultationen mit den Vertragspartnern über das Fortgelten, Anpassen oder Erlöschen der Verträge der DDR (vgl. Herdegen, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, HdbStR Bd. IX, 1997, § 214 Rn. 29; Heß, VIZ 1993, S. 331 <332>; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 272, Anm. 184). Auch angesichts der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 111, 307 <318 f.>) ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge der DDR ausnahmslos auf der Zustimmung des parlamentarischen Gesetzgebers zu bestehen. Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland in die Globalentschädigungsabkommen der DDR eingetreten ist (vgl. nur BVerfGK 3, 367 <372>). Dem ist auch die Staatspraxis gefolgt. So hat die Bundesrepublik Deutschland im Falle des vorliegend relevanten Vertrags nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands den noch ausstehenden Betrag an die Republik Österreich gezahlt, womit die vermögensrechtlichen Ansprüche der österreichischen Seite erloschen sind. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Vertrags damit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich umgesetzt bzw. in Vollzug gesetzt worden wäre.
(2)Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an einer willkürlichen Auslegung des Globalentschädigungsabkommens. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 <140>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 <281>; BVerfGK 3, 367 <372>). Diese Auffassung, nach der die betreffenden Staaten mit dem Abschluss der Abkommen mit Wirkung für ihre Staatsangehörigen auf mögliche Rückforderungsansprüche verzichtet hätten, ist zwar nicht die einzig vertretbare. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit willkürlich sind, sind jedoch nicht ersichtlich. Die ihnen zugrunde liegende Auffassung zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes vielmehr einen normativen Anknüpfungspunkt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.). Zwar werden zum Verhältnis von diplomatischem Schutz und individuellem Forderungsrecht zwei gegenläufige Ansichten vertreten (vgl. nur Heß, VIZ 1993, S. 331 <332 f.>). Die Rechtsansicht des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, nach der eine vollständige Trennung der privaten und der völkerrechtlichen Forderung besteht (Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 1992 - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 <361>), hat gegenüber der Auslegung des Vertrags durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland als des anderen Vertragspartners jedoch kein überwiegendes Gewicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 <281>). Die Fachgerichte haben ihre auch in § 1 Abs. 8 lit. b VermG zum Ausdruck kommende Ansicht, dass das Eigentum der Beschwerdeführer an dem Grundstücksanteil mit dem Inkafttreten des Globalentschädigungsabkommens erloschen sei, durch Auslegung des Vertrags anhand der Vorgaben der Wiener Vertragsrechtskonvention gewonnen. Diese Vorgaben entsprechen den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 <1852>). Dabei findet die Auffassung, Art. 7 des Globalentschädigungsabkommens regele alle offenen Vermögensfragen, einen Anhaltspunkt im Wortlaut der Norm, der sich auf alle zwischen den Vertragsstaaten offenen Ansprüche bezieht, und dem im Rahmen der Auslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 40, 141 <167>). Ein eventuell entgegenstehender Wille der Vertragsparteien führte zu keinem anderen Ergebnis, weil die historische Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags nach Art. 32 WVK lediglich ergänzend zur Anwendung gelangt. Es begegnete insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die angegriffenen Entscheidungen den seitens der Beschwerdeführer angeführten Verhandlungsmaterialien nicht entsprächen.
- bb)Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie auch gegenüber Personen benachteiligt würden, die in der Vergangenheit bereits aufgrund nationaler Gesetze entschädigt worden seien und bezüglich derer die Behörden dennoch geprüft hätten, ob ein Anspruch gemäß § 1 VermG bestehe, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach bundesdeutschem Recht und solche nach völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zulässt ( BVerfGK 3, 367 <372>). Er verlangt auch nicht, im Fall des § 1 Abs. 8 lit. b VermG eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen Herausgabe bereits erhaltener Entschädigungszahlungen analog §§ 1 , 3 , 7a VermG zu ermöglichen ( BVerfGK 3, 367 <372 f.>).
- b)Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 69, 145 <148>). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ( BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist demnach prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat den seitens der Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag, durch Einholung einer amtlichen Auskunft der österreichischen Regierung Beweis darüber zu erheben, dass die Republik Österreich mit dem Abschluss des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen nicht auf individuelle Ansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet hat, in vertretbarer Weise abgelehnt. Es hat zunächst nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Frage der Vertragsauslegung eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage darstelle. Sodann hat es festgestellt, dass § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO bei Völkervertragsrecht der DDR nicht anwendbar seien. Dies begegnet schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die genannten Normen nach herrschender Meinung nicht nur nicht für das Vertragsrecht der DDR, sondern generell nicht für das Völkerrecht gelten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 293 Rn. 5). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nach Art. 31 f. WVK nicht der Parteiwille, sondern der Vertragswortlaut die primäre Grundlage der Vertragsauslegung bildet, gegen die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags der Beschwerdeführer. Von einer sachlich unhaltbaren Nichtberücksichtigung des Beweisantrags der Beschwerdeführer kann deshalb nicht ausgegangen werden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/576799.html ( https://oj.is/576799 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 7 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.