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VG des Saarlandes, Urteil vom 12.09.2006 - 5 K 92/05

1. Wendet sich der Nachbar gegen ein durch einen unwirksamen Bebauungsplan ermöglichtes Bauvorhaben, bedarf es keiner Entscheidung, ob dessen Zulassung nach § 33 BauGB, § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu b

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VfG Nr. 1 S. 1 f., und - 8 C 35.79 -,

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VfG Nr. 2 S. 3, 4). § 80 Abs. 2 VwVfG bringt ebenso wie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist ( BT-Drucks. 3/55, S. 48 , zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11. 1979, a.a.O., S. 2 f. und 4; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -,

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VfG Nr. 13 S. 15 f.; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -,

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VfG Nr. 15, n.L.; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -,

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VfG Nr. 18, n.L.; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -,

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VfG Nr. 25 S. 4). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -,

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VfG Nr. 36). Vorliegend war es der Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte ihre Interessen wahrgenommen hat. Sie war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritte beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Die Beigeladene trat deshalb während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe der Widerspruchsführer und späteren Kläger zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 ( 2 K 167/94 ) -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 (5 K 97/98) - und vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00 ( 5 K 73/98 ) -). Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die den Beigeladenen hätten Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von der Baugenehmigung "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten der Beigeladenen nicht in Betracht. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die am 17.06.2005 und damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 01.07.2004 erhobenen Klage ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.Der Streitwert beträgt bezogen auf die Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. einerseits und den Kläger zu 3. andererseits jeweils 7.500 Euro pro angegriffener Baugenehmigung. Daraus ergibt sich der Gesamtstreitwert von 30.000 Euro. Permalink: https://openjur.de/u/57689.html ( https://oj.is/57689 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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