Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2010 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung einer Baugenehmigung für eine vom Beigeladenen zu 2 betriebene Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung. Sie ist Eigentümerin des Anwesens B... Straße 16, Fl.Nrn. 257/2 der Gemarkung T... Bebaut ist das Grundstück mit einem fünfgeschossigen Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, in dem sich bis auf ein Bäckereicafé im Erdgeschoss nur Wohnnutzung findet. Demgegenüber liegt an der Nordseite der G... Straße und Westseite der B... Straße das streitgegenständliche Grundstück B... Straße 14, Fl.Nr. 257/11. Es reicht in die G... Straße hinein bis zur beginnenden Wohnbebauung. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans. Die Anwesen B... Straße 18 und G... Straße 2 weisen ebenfalls nur Wohnnutzung in fünfgeschossigen Gebäuden auf. Auf der gegenüberliegenden Seite der B... Straße findet sich dagegen ausschließlich Büronutzung in bis zu siebengeschossigen Gebäuden. Das Anwesen G... Straße 4 ist ein viergeschossiges Gebäude mit Wohnnutzung, während auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Anwesen B... Straße 20 in einem viergeschossigen Gebäude im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im ersten Obergeschoss eine wohl gewerbliche Büronutzung (...) vorhanden ist, ansonsten ebenfalls nur Wohnnutzung. In der G... Straße findet sich auf beiden Straßenseiten in viergeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss nur Wohnnutzung. Das Anwesen B... Straße 8 ist in den Obergeschossen wohngenutzt, während im Erdgeschoss frühere gewerbliche Nutzung zu erkennen ist. Im Hinterhof ist eine Kfz-Werkstatt vorhanden. Im Anwesen B... Straße 5 ist im Erdgeschoss Einzelhandel und in den Obergeschossen Büronutzung vorhanden. 1. Mit Baugenehmigungen vom 15. Februar 1951 (Plannr. 10490/51) und 7. November 1960 (Plannrn. 43718/60, Tektur 9466/61) wurde auf dem Grundstück B... Straße 14 ein fünfgeschossiges Büro- und Lagergebäude errichtet. Am 24. Februar 1989 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 eine befristete Nutzungsänderung zur Einrichtung einer Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung, welche vom Beigeladenen zu 2 als Mieter betrieben werden sollte. Mit Bescheid vom 26. April 1989 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung nach Plan-Nr. 89/01416 auf die Dauer des Mietvertrags zwischen den Grundstückseigentümern und dem Beigeladenen zu 2, längstens auf zehn Jahre befristet. Da im Bauantrag keine Belegungszahlen angegeben wurden, orientierte sich die Beklagte an Nr. 4.3 der internen technischen Mitteilung Nr. 14-12.88 und fügte dem Bescheid unter anderem folgende Nebenbestimmung (Nr. 6 und Beiblatt) bei: „Aufgrund der insgesamt nachgewiesenen 23 Kfz-Stellplätze wird, bei einem hier anzuwendenden Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je zehn Doppelplätze, die Belegung auf maximal 230 Personen beschränkt, zuzüglich des zugehörigen (…) –Personals, welche im Stellplatzschlüssel inbegriffen sind.“ Der von der Klägerin hiergegen angestrebte Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht (Az. M 8 S1 89.3877) und dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 2 CS 89.3337) erfolglos. Im Hauptsacheverfahren (Az. M 8 K 89.5086) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das klägerische Grundstück im Übergangsbereich zwischen rein gewerblicher und reiner Wohnnutzung liege. Eine Anlage für soziale Zwecke sei dort nicht unzumutbar. Nachdem die Baugenehmigung ohne Nachbarbeteiligung zweimal verlängert worden war, stellte die Beigeladene zu 1 am 1. Dezember 2008 einen Antrag zur weiteren Verlängerung der Baugenehmigung bis zum 20. April 2014, da der Mietvertrag mit dem Beigeladenen zu 2 nochmals verlängert worden sei. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde von der Beklagten am 22. Januar 2009 festgestellt, dass in der Erstaufnahmeeinrichtung durchschnittlich zwischen 350 und 400 Personen untergebracht sind. Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 verlängerte die Beklagte im Nachgang zur Baugenehmigung vom 26. April 1989 die Befristung bis zum 30. April 2014. Die Genehmigung enthält folgende Ausführungen: „Mit Bescheid vom 26. April 1989 für die Nutzungsänderung eines Büro- und Lagergebäudes in einer Asylbewerberdurchgangsstelle wurden 23 Stellplätze nachgewiesen (Stellplatzschlüssel: 1 Stellplatz je 10 Betten). Die Belegung ist dadurch auf 230 Personen beschränkt (…). Diese maximale Belegung mit 230 Personen ist als Obergrenze zwingend einzuhalten“. Die Nebenbestimmung Nr. 2 lautet: „Die Auflagen und Hinweise aus der Genehmigung vom 26. April 1989 haben weiterhin ihre Gültigkeit bzw. sind weiter gültig.“ Mit Urteil vom 27. September 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2009 auf. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung zwar mit einer Auflage, welche die Belegungsobergrenze von 230 Personen festlege, versehen sei. Diese Auflage sei jedoch aufgrund geheimen Vorbehalts der Baugenehmigungsbehörde nichtig. Die Genehmigung vom 28. Januar 2009 enthalte daher keine Belegungsobergrenze, sondern lasse eine unbeschränkte Belegung zu. Die streitgegenständliche Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung sei im vorgefundenen reinen Wohngebiet aufgrund ihres Umfangs nicht gebietsverträglich und damit planungsrechtlich unzulässig. Hierdurch werde die Klägerin in ihrem Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart verletzt. Die Umgebung sei als faktisches reines Wohngebiet zu bewerten. An dieser Einstufung ändere es auch nichts, dass dort seit dem Jahr 1989 die streitgegenständliche Asylbewerbererstaufnahme betrieben werde, da diese als Fremdkörper einzustufen sei. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme lägen nicht vor. 2. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begehren die Beklagte, die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 2 die Aufhebung des Urteils. Der Beigeladene zu 2 begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht eine unzutreffende bauplanungsrechtliche Einordnung vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe den Maßstab der näheren Umgebung zu eng ausgewählt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück B... Straße 14, Fl.Nr. 257/11, befände sich in einem Übergangsbereich zwischen einer rein gewerblichen Nutzung auf der Ostseite der B... Straße (unter anderem Bürogebäude), Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnen in nordöstlicher und nordwestlicher Richtung (bis zur B... Straße) sowie in südlicher Richtung bis nach der Einmündung der G... Straße (unter anderem Läden, Büro, Kfz-Betrieb) sowie einer Wohnnutzung im weiteren Verlauf der sich zunächst nach Westen erstreckenden und dann nach Süden abknickenden G... Straße und der G... Straße. Die maßgebende Umgebung entspreche daher keinem Baugebietstypus der BauNVO, sondern stelle eine Gemengelage dar. Das Vorhaben sei daher gemäß § 34 BauGB zulässig, weil es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den weiten Rahmen der näheren Umgebung einfüge. Auch die bisherigen Entscheidungen sprächen für diese Einordnung. Die Klägerin könne dem Vorhaben auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme entgegenhalten. Auszugehen sei von einer Genehmigung, die auf 230 Personen beschränkt sei. Die Auflage sei nicht nichtig und im Übrigen bestandskräftig. Die Auswirkungen der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber seien für die Umgebungsbebauung zumutbar. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit Genehmigung vom 15. Februar 1951 auf dem Grundstück B... Straße 14 zunächst ein dreigeschossiges und mit Tektur vom 7. November 1960 ein fünfgeschossiges Büro- und Lagergebäude errichtet worden sei. Derartige Gebäudekomplexe seien in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Der Bereich sei daher schon immer vorbelastet gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen um das Gebäude herum stelle dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der vorhandenen Gemengelage auch keinen Fremdkörper dar. Den Folgeerscheinungen der Einrichtung sei sicherheitsrechtlich zu begegnen. Im Hinblick auf Geräuschimmissionen handle es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Auch diesen Geräuschen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Der Beigeladene zu 2 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass der Bescheid nicht wegen Nichtigkeit der Auflage, die die Belegung der Einrichtung auf 230 Personen beschränke, rechtswidrig sei. Die Einrichtung füge sich in die nähere Umgebung ein. Maßgeblich für die Beurteilung der näheren Umgebung sei das im Osten durch die Bahnlinie, im Süden durch die G... Straße, im Westen durch die H...straße, im Norden durch die B... Straße begrenzte Areal. Die sich im Osten befindlichen S-Bahnlinien stellten eine natürliche Begrenzung des Gebiets dar. Sie trennten durch ihre Breite und die sie umgebenden Kleingärten das Areal von der weiter östlich gelegenen Bebauung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trenne nicht bereits die B... Straße das maßgebliche Gebiet im Osten von der Umgebung. Das Gebiet zeichne sich durch gewerbliche und Wohnnutzung gleichermaßen aus. Die Aufnahmeeinrichtung stelle keinen Fremdkörper dar. Der Gebietscharakter sei als Mischgebiet einzustufen. Dort sei eine Aufnahmeeinrichtung als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig. Das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Gutachten sei zum einen nur bedingt zur Ermittlung des Störcharakters heranzuziehen, zum anderen ergebe sich daraus kein Störcharakter für das hier vorliegende Mischgebiet. Überdies sei dieses Gutachten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung irrelevant. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur im Hinblick auf die Gebietseinordnung als reines Wohngebiet, sondern auch im Hinblick auf die ausnahmsweise Genehmigungsfähigkeit der Einrichtung falsch. Die Asylbewerber hätten keine Autos und eher weniger soziale Kontakte, so dass kein reger An- und Abfahrtsverkehr vorliege. Hilfsweise sei die Einrichtung auch im Wohngebiet aufgrund der Vorbelastung des Gebiets ausnahmsweise zulässig. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2010 abzuweisen. Die Beigeladene zu 1 führt in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen aus, dass die bauplanungsrechtliche Einstufung vom Verwaltungsgericht unzutreffend vorgenommen worden sei. Die maßgebliche nähere Umgebung sei zu Unrecht als reines Wohngebiet eingestuft worden. Der B... Straße komme keine trennende Wirkung zu. Das Urteil sei zudem überhaupt nicht darauf eingegangen, wieso der G... Straße trennende Wirkung zukommen soll. Das Gebiet sei als Gemengelage einzustufen. Auch wenn man die B... Straße als trennend ansehen würde, käme man allein aufgrund der Bebauung südlich der G... Straße zum gleichen Ergebnis. Bei einer Einstufung des maßgeblichen Gebiets als reines Wohngebiet wäre das Vorhaben trotzdem zulässig. Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handle es sich nämlich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, sondern um eine Wohnnutzung, die in einem reinen Wohngebiet einschränkungslos zulässig sei. Der Wohnbegriff setze voraus, dass das Wohngebäude zum dauernden Wohnen geeignet, die Entfaltung häuslichen Lebens in ihm möglich und die dort ausgeübte Haushaltsführung auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Das sei vorliegend der Fall. Die Belegungsdichte führe nicht dazu, dass die Wohneigenschaft aufgehoben werde. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Bewohner lediglich vorübergehend in der Einrichtung wohnten. Selbst wenn es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handeln würde, überwiege der Wohnnutzungscharakter. Das streitgegenständliche Bauvorhaben wäre somit auch in einem reinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zulässig. Das Verwaltungsgericht habe rechtlich fehlerhafterweise maßgeblich unter anderem darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den Bewohnern des Gebiets diene. Mit seinen Erwägungen habe das Verwaltungsgericht zudem die Ermessensentscheidung der Beklagten, ob sie die Anlage nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassen würde, in rechtlich unzulässiger Weise vorweggenommen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Maßgeblich sei nur die genehmigte Nutzung. Die Auflage, dass eine Belegung mit maximal 230 Personen erfolgen dürfe, sei nicht nichtig. Für die Frage der Zumutbarkeit sei ferner zu berücksichtigen, dass die Nachbarn sich auch mit einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO abfinden müssten, selbst wenn es sich um ein reines Wohngebiet handeln würde. Umso mehr füge sich ein Asylbewerberwohnheim in eine Umgebung mit Elementen eines wie hier auf ein höheres Maß an Unruhe ausgelegten Baugebiets, das eine Gemengelage aus verschiedenen Baugebietstypen darstellt, ein. Das nachbarliche Grundstück sei in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vorbelastet. Die rechtliche Vorbelastung ergäbe sich daraus, dass zumindest eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens gegeben wäre. In tatsächlicher Hinsicht sei das klägerische Grundstück durch den weithin hörbaren Lärm der östlich gelegenen Bahngleise und den als ständiges Hintergrundrauschen vernehmbaren Verkehrslärm vorbelastet. Auch sonst sei das Grundstück durch die umgebende Bebauung vorbelastet. Die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch das streitgegenständliche Bauvorhaben selbst spiele auch eine Rolle, da dieses nicht als Fremdkörper einzustufen sei. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten sei nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens zu belegen. Ferner sei die besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten zu berücksichtigen, die mit der Unterbringung von Asylbewerbern ihre sozialpolitischen Aufgaben wahrnehme. Die sicherheitsrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätten keine bodenrechtliche Relevanz und spielten daher für die Frage, ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, keine Rolle. Die Beigeladene zu 1 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Das Erstgericht habe die nähere Umgebung richtig bestimmt. Die auf der Ostseite der B... Straße vorzufindende Bebauung weise eine völlig andere bauliche Struktur auf und diene darüber hinaus einem von der Bebauung auf der Westseite der B... Straße abweichenden Nutzungszweck. Weiter sei das Baugebiet um die G... Straße durch eine ehemalige Bahntrasse topographisch abgegrenzt. In der prägenden Umgebung der „Spirale“ um die G... Straße fänden sich ausschließlich Wohnungen im Sinn des § 3 Abs. 2 BauNVO. Eine Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung sei in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähig. Im vorliegenden Fall sei von einer Gefährdung des Gebietscharakters und einer tatsächlichen Unverträglichkeit auszugehen. Es könne dahinstehen, ob die Nebenbestimmung als nichtig zu qualifizieren sei, weil ein unzulässiges Vorhaben nicht durch Nebenbestimmungen, deren Einhaltung unrealistisch sei oder nicht überwacht werden könne, zulässig gemacht werden könne. Das Vorhaben verstoße gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot. Vor allem die nächtliche Lärmbelastung stelle eine wesentliche Störung und Belästigung dar. Der Klägerin könnten die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auch nicht deshalb billiger Weise zugemutet werden, weil mit dem Vorhaben ein sozialer Zweck verfolgt werde. Der Senat nahm das Bauvorhaben und die nähere Umgebung in Augenschein. Auf das Protokoll vom 10. Juli 2012 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten und Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Der Bescheid vom 28. Januar 2009 verletzt keine Rechte der Klägerin im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Weder der Gebietserhaltungsanspruch (siehe 1.) noch - jedenfalls bei Einhaltung einer Belegungsobergrenze von 230 Personen - das Gebot der Rücksichtnahme (siehe 2.) sind verletzt. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Gebietserhaltung ist hier nicht verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin (vgl. BVerwG vom 18.12.2007 Az. 4 B 55/07 BayVBl 2008, 765 ) ist vorliegend nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 verstößt nicht gegen den vermeintlichen Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines faktischen reinen Wohngebiets. Denn die hier maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht nicht einem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.Vm. §§ 2 ff. BauNVO, es handelt sich vielmehr um eine Gemengelage. Vorliegend ist damit kein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO gegeben, in dem eine Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig wäre. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.1.2012, § 4 BauNVO RdNr. 92). Asylbewerberunterkünfte sind regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke und damit weder Wohngebäude noch Beherbergungsbetriebe (vgl. Stock, a.a.O., § 4 BauNVO RdNr. 94; OVG Münster vom 4.11.2003 Az. 22 B 1345/03 − juris). Bei der streitgegenständlichen Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung ist das Wohnen nicht dauerhaft. Diese Anlage dient in erster Linie der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 Az. IV C 9.77 – juris; vom 20.8.1998 Az. 4 B 79/98 – juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 28.8.2003 Az. 4 B 74/03 – juris). Dies gilt auch, wenn ein bestehendes Gebäude lediglich baulich oder in seiner Nutzung geändert wird. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 Az. 4 C 5/98 NVwZ 1999, 523 ). Unter dem Eindruck des Augenscheins ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass im Norden auch die Flurnummern 258/6 und 259/6 zur näheren Umgebung zählen. Der gekieste Gehweg mit einem Grünstreifen auf der ehemalige Bahnlinie entfaltet keine trennende Wirkung (s. a)). Im Süden wird das Quartier durch die G... Straße begrenzt. Die B... Straße hat keine trennende Wirkung, so dass die gegenüberliegende Straßenseite prägende Wirkung für das Bauvorhaben hat (b)). Im Westen endet das Baugebiet in dem Bereich, in dem die G... Straße nach Süden abknickt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück B... Straße 14 Fl.Nr. 257/11 befindet sich in einer Gemengelage (s. c)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.