(408), m. w. N. Danach ist die Klägerin an ihrer Erklärung vom 31. März 2009 nicht festzuhalten. Auch wenn der Inhalt des Telefonats, das die Klägerin an diesem Tag mit dem Berichterstatter, Richter am Verwaltungsgericht S. , geführt hat, nicht mehr im Einzelnen aufzuklären ist, steht fest, dass der Berichterstatter auf die Möglichkeit einer Klagerücknahme hingewiesen und die Klägerin hierauf umgehend reagiert hat. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Klägerin mit der Situation unabhängig von der Frage, ob eine vom Verwaltungsgericht angenommene Bewusstseinstrübung vorlag insgesamt überfordert war. Das zeigt schon die von der Klägerin selbst verfasste Klageschrift, die auf den angefochtenen Bescheid in keiner Weise eingeht. Die Klägerin hat den Berichterstatter am 31. März 2009 angerufen, weil sie die zugestellte Verfügung nach § 87b VwGO nicht verstanden hatte und nicht wusste, was das Gericht von ihr wollte. Der Berichterstatter hat angegeben, er habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid mit der Erklärung der Klagerücknahme bestandskräftig wird. Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich insgesamt, dass der damals 88jährigen Klägerin Inhalt und Tragweite ihrer Rücknahmeerklärung nicht bewusst gewesen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gericht obliegenden und aus § 86 Abs. 3 VwGO herzuleitenden Fürsorgepflicht, die insbesondere gegenüber nicht rechtskundigen und wie damals die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten zu beachten ist, vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 86 Rdnr. 26, und nach deren Inhalt Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnde Rechtskenntnis eines Beteiligten kein Hinderungsgrund für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1988 4 BN 20.98 , NVwZ-RR 1998, 783 , ist die Klägerin in diesem konkreten Einzelfall an der von ihr ausgesprochenen Erklärung der Klagerücknahme nicht festzuhalten. II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann die Rücknahmeentscheidung nicht auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW stützen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. 1. Der Senat lässt offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, für deren Vorliegen dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, tatsächlich erfüllt sind. Denn dann müssten die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG und die darauf beruhende Bewilligung einer Beihilfe rechtswidrig gewesen sein. Der Beklagte hat sich für seine Rücknahmeentscheidung und damit auch für die Beurteilung der Frage der Rechtswidrigkeit der ursprünglich erteilten Bescheide ausschließlich auf Erkenntnisse gestützt, die er aus Kopien - nicht vollständiger - Akten des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gewonnen hat. Ob diese Unterlagen in der vorliegenden Fallgestaltung allein ausreichen können, um eine Rücknahmeentscheidung zu tragen, erscheint zumindest zweifelhaft. Es kann jedenfalls nicht von vornherein unterstellt werden, dass derartige Unterlagen objektiv vollständig zutreffende Sachverhalte und Wertungen wiedergeben. 2. Selbst wenn die ursprünglich erteilten Bescheide jedoch rechtswidrig gewesen sind, ist die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. § 48 VwVfG NRW enthält zwar keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (a). Der Beklagte hat aber ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er den Zeitraum von fast 52 Jahren, der seit dem Erlass der die Klägerin begünstigenden Bescheide vom 7. und 19. September 1956 bis zur Rücknahmeentscheidung am 29. Juli 2008 vergangen ist, nicht ausreichend berücksichtigt hat (b).
- a)Der Gesetzgeber hat beim Erlass des insoweit wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes die Frage einer absoluten Ausschlussfrist erwogen, aber nicht ins Gesetz aufgenommen. In der Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 4 E-VwVfG (BT-Drucks. 7/910, S. 71) heißt es: "Eine absolute Ausschlussfrist, für die es auf Kenntnis der Ausschließungsgründe nicht ankommt, erscheint nicht gerechtfertigt, da es durchaus Fälle geben kann, in denen ein so weitgehender Schutz des Betroffenen nicht angemessen wäre (z. B. Rücknahme einer ärztlichen Approbation, durch strafbare Handlung erlangte Vermögensvorteile). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem Zeitablauf allein keine eigenständige Bedeutung beigemessen; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (BVerwG, Beschl. vom 5. September 1972 BVerwG III B 67.72 )." Die auch vom Gesetzgeber in Bezug genommene damalige Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts ging davon aus, dass die Zeit, die seit Unanfechtbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts bis zum Erlass des Änderungsbescheides verstrichen war, allein für sich gesehen keine eigenständige Bedeutung habe. Die verstrichene Zeit könne aber ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen sei. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1976 III C 21.75 , Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 57, m. w. N. Auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass weder § 48 Abs. 4 VwVfG noch den verwandten Vorschriften in der Abgabenordnung und des Sozialgesetzbuches ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden könne, der auf eine absolute zeitliche Grenze hinauslaufe, nach deren Erreichen ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr zurückgenommen werden dürfe. Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG scheide aus. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 4. August 1993 3 B 7.93 , NVwZ-RR 1994, 388 . Die Behörde sei jedoch bei der Ermittlung der Rücknahmevoraussetzungen dem Grundsatz von Treu und Glauben unterworfen, der sich insbesondere im Rechtsinstitut der Verwirkung manifestiere. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1997 3 B 66.97 , Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 87. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht für die Parallelvorschrift des § 45 SGB X entschieden, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung 30 Jahre nach seinem Erlass nicht mehr für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, auch wenn er durch arglistige Täuschung erwirkt worden sei. Vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1993 9/9a RV 38/91 , BSGE 72, 139 = NVwZ-RR 1994, 628 ff. In der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, unabhängig vom Gesichtspunkt der Verwirkung sei die Rücknahme mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit nicht unbefristet vorstellbar. Vgl. Meyer, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 44. Weiter findet sich der Hinweis, die verstrichene Zeit erlange als Beurteilungsfaktor u. a. vor allem bei längeren Zeiträumen im Hinblick zumal auf Verschlechterungen der Beweissituation besonderes Gewicht. Vgl. Sachs, in: Stelkens u. a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 48 Rdnr. 203. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass § 48 VwVfG nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers keine absolute Ausschlussfrist enthält. Das Bundessozialgericht leitet die Annahme einer absoluten Ausschlussfrist von 30 Jahren letztlich unter Einbeziehung weiterer übergreifender Gesichtspunkte aus dem in § 45 SGB X geschaffenen Fristensystem her, das § 48 VwVfG in dieser Form nicht enthält. Diese Rechtsprechung ist daher auf § 48 VwVfG nicht übertragbar.
- b)Der Zeitablauf ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Ermessensausübung im Sinne des § 40 VwVfG NRW besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgebenden Gesichtspunkte gegen- und untereinander. Dabei ist zum einen der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. Zum zweiten sind alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander abzuwägen mit dem Ziel, allen beteiligten Gesichtspunkten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 Rdnr. 52, 62. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung zum Lastenausgleichsrecht die Auffassung vertreten, dass bereits ein "erheblicher Zeitablauf von mehr als 11 Jahren" ein "wesentlicher Beurteilungsfaktor neben anderen" sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1976 III C 21.75 , Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 57. Der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2008 enthält zur Frage des verstrichenen Zeitraums keinerlei Ermessenserwägungen. Hier wäre aber der ungewöhnlich lange Zeitablauf von 52 Jahren zu berücksichtigen gewesen, wobei hinzukommt, dass die Vorgänge, die zum Erlass der nunmehr zurückgenommenen Bescheide geführt haben, noch weitere vier Jahre zurückliegen. Den ungewöhnlich langen Zeitablauf von 52 Jahren in die Ermessenserwägungen einzustellen, lag auch deshalb nahe, weil dieser Zeitraum noch weitaus länger ist als der Zeitraum von 30 Jahren, nach dessen Ablauf in weiten Teilen der E. Rechtsordnung spätestens eine Verjährung eintritt (z. B. § 78 StGB, § 197 BGB). Der Beklagte hätte zudem die für die Klägerin gerade aufgrund des langen Zeitablaufs problematische Beweissituation in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Denn die Klägerin kann insbesondere den Inhalt der "Stasi-Unterlagen" nicht mehr etwa durch die Beibringung von Zeugen bestreiten, weil geeignete Zeugen verstorben sein dürften. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Zeitablauf nachgeschobenen Ermessenserwägungen ändern nichts an der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. September 2011 und insbesondere der Hinweis auf eine Gleichbehandlung mit anderen Sachverhalten, die sich aus "Stasi-Unterlagen" ergeben, lassen zum einen erkennen, dass der Beklagte dem Zeitablauf unabhängig von seiner Länge keine Bedeutung beimisst. Zum anderen dürfte das Ermessen des Beklagten mit Blick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte in diesem konkreten Einzelfall in der Weise beschränkt sein, dass eine Rücknahme der vor 52 Jahren ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung und der darauf beruhenden Bewilligung einer Beihilfe für die Vergangenheit ausgeschlossen sein und die Rücknahme der Häftlingshilfebescheinigung allenfalls für die Zukunft in Betracht kommen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/577262.html Kommentare