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Saarländisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - Az. 1 Ws 31/07

Tenor

  1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Merzig vom
  2. Juni 2005 (5 Gs 310/05) in der Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Saarbrücken vom
  3. Dezember 2005 (1-59/05), der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
  4. Mai 2006 (14

(1)- 59/05) und der angefochtene Beschluss werden <strong><span style="text-decoration:underline">a u f g e h o b e n .</span></strong>
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe Zwar ist der Angeklagte aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom
  2. Dezember 2005 aufgeführten Beweismittel weiterhin der dreifachen gefährlichen Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dringend verdächtig. Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO aus den Gründen des Haftbefehls. Gleichwohl war der Haftbefehl aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist und die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sich deshalb als unverhältnismäßig erweist (§ 120 Abs. 1 StPO). Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456 m.w.N.), dass das Beschleunigungsgebot auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO hinaus Geltung beansprucht. Es erfasst das gesamte Strafverfahren. Unabhängig von dem speziellen Betroffensein des Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) bei der Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel. Dieses gebietet - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ,68f). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass das Beschleunigungsgebotauch nach Erlass eines erstinstanzlichen UrteilsGeltung beansprucht und bei der Überprüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten ist. Verankert ist das Beschleunigungsgebot insoweit in § 120 Abs. 1 StPO, wonach der Haftbefehl aufzuheben ist, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaftunverhältnismäßigist. Dahinstehen kann vorliegend, ob der Haftbefehl auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils aufgrund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (vgl. die Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungen in BVerfG a.a.O. m.w.N. sowie Senatsbeschluss vom
  3. März 2006 - 1 Ws 54/06 - ). Denn die Haftfortdauer erweist sich vorliegend schon nach der zuletzt genannten Meinung unter Ansehung auch des Gewichts der Straftaten und der Höhe der im Raum stehenden Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten als unverhältnismäßig. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG StV 2006, 76, jeweils m.w.N.). Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens gegen den inhaftierten Angeklagten nicht mehr gerecht. Zwar sind die schriftlichen Urteilsgründe nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
  4. Mai 2006bereits am
  5. Juni 2006 zur Akte gebracht und ist die richterliche Verfügung zur Zustellung des schriftlichen Urteils noch zeitnah am
  6. Juni 2006 ausgeführt und die Zustellung bei dem Verteidiger am
  7. Juni 2006 bewirkt worden. Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am
  8. Juli 2006gebotene Vorlage der Akte an das Revisionsgericht (§ 347 Abs. 2 StPO) ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Diese Verzögerung hat ihren Grund nicht nur darin, dass die richterliche Wiedervorlage-Verfügung Bl. 812 Rs d. A. „Nach 1 Mon. (Rev - Begr.?)“ nicht ausgeführt worden ist, weil offenbar nicht bedacht wurde, dass die Revision bereits mit der Einlegung ausreichend begründet worden war (Bl. 764 d. A.) und es deshalb eines weiteren Eingangs von Seiten des Verteidigers nicht mehr bedurfte, um die Pflicht zur Wiedervorlage auszulösen. Hinzu kommt, dass die Vorlage an das Revisionsgericht auch nicht bewirkt worden ist, nachdem die Verfahrensakten schließlich - nach der erst am
  9. Oktober verfügten Zustellung des Urteils an den Nebenkläger - aufgrund der richterlichen Verfügung vom
  10. Dezember 2006schließlich am
  11. Dezember 2006 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen waren. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Akten in der Zwischenzeit nicht unbearbeitet geblieben sind, sondern bei dem Landgericht zahlreiche Kostenfestsetzungen erfolgt sind und sogar ein Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfestsetzung durchgeführt wurde. Denn diese Tätigkeiten stehen in keinem Zusammenhang mit dem vorrangig durchzuführenden Revisionsverfahren, haben dieses nicht gefördert und hätten deshalb entweder bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zurückgestellt oder außerhalb der Hauptakte in einem separat zu führendenKostenheftausgeführt werden müssen. Die somit eingetretene - ausschließlich von den Justizbehörden zu vertretende - Verfahrensverzögerung, die dazu geführt hat, dass zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und der Vorlage der Akten bei dem Revisionsgericht ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten liegen wird, ist in einem einfach gelagerten (Revisions-) Verfahren wie dem hiesigen - der Angeklagte war in der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig - mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung nicht mehr vereinbar. Deshalb war der Haftbefehl auf die weitere Beschwerde hin gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/57810.html Kommentare
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