(1)b des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sei nur in Höhe von € 210,- begründet. Da diese Zahlung mit den Bezügen für Januar 2007 fällig gewesen sei, habe sie der Kläger durch die am 06.07.2007 erhobene Klage innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 I TV-L geltend gemacht. Eine rechtzeitige Geltendmachung der im Juli 2006 fälligen Sonderzahlung habe der Kläger hingegen nicht dargelegt. Gegen das am 31.10.2007 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.01.2008 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.03.2008 – am 13.03.2008 begründet. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe § 2 des Arbeitsvertrags im Sinne einer Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk des öffentlichen Dienstes ausgelegt und danach festgestellt, der TV-L sei an die Stelle des BAT getreten. Beides treffe nicht zu. Der TV-L sei keine Umbenennung oder Fortsetzung des BAT, sondern ein anderer Tarifvertrag als der BAT. Der BAT sei auf Arbeitgeberseite von der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft der Länder sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber abgeschlossen worden. Partei des TV-L und des TVÜ-Länder sei demgegenüber nur die Tarifgemeinschaft der Länder, während die Bundesrepublik Deutschland und die kommunalen Arbeitgeberverbände mit dem TVöD ein eigenes Regelungswerk vereinbart hätten. Dass auch die Tarifvertragsparteien nicht von einer Fortführung des BAT durch den TV-L ausgingen, ergebe sich daraus, dass ein Überleitungstarifvertrag für erforderlich gehalten wurde. Der BAT habe auch nicht aufgehört zu existieren, sondern gelte in Hessen und Berlin fort, die vor Abschluss des TV-L aus der Tarifgemeinschaft der Länder ausgetreten seien. Dass der BAT nicht mehr fortgeschrieben werde, bedeute nicht, dass er lückenhaft geworden sei. Auch vor der Vereinbarung der anderen Tarifverträge sei der BAT teilweise über mehrere Jahre nicht verändert worden, ohne dass deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht gezogen worden sei. Schließlich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Parteien eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart hätten, keine Befugnis, das in Bezug genommene Regelwerk durch ein anderes zu ersetzen. Durch die dynamische Bezugnahme auf den BAT hätten die Parteien nämlich ein Regelwerk vereinbaren wollen, welches über Jahrzehnte auch den Rahmenbedingungen des schwächsten der drei auf Arbeitgeberseite Beteiligten Rechnung getragen habe. Durch die Auflösung dieser Gemeinschaft sei dies nun nicht mehr gewährleistet, was durch unterschiedliche Regelungen zu Arbeitszeit und Entgelt im TVöD einerseits und im TV-L andererseits belegt werde. Selbst wenn eine ergänzende Vertragsauslegung vom Ansatz her in Betracht käme, so würde diese an fehlenden Anhaltspunkten dafür scheitern, dass die Parteien auch ein anderes, von anderen Tarifvertragsparteien ausgehandeltes Regelungswerk in Bezug nehmen wollten. Die Ausklammerung der kostenträchtigen betrieblichen Altersversorgung aus der Bezugnahme belege, bringe den Willen zum Ausdruck, eine eigene Vertragssystematik zu schaffen. Dies schließe es aus, von einem Willen zur Einbeziehung eines Tarifwerks für den öffentlichen Dienst auszugehen. Dabei sei auch zu beachten, dass zwischen BAT und TV-L in wesentlichen Punkten strukturelle Unterschiede bestünden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.10.2007 ( 24 Ca 118/07 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und nimmt auf die Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger begehrte Feststellung zu Recht getroffen (I) und die Beklagte auch zu Recht zur Zahlung von € 210,- an den Kläger verurteilt (II). I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. 1) Das Arbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 ZPO ausgegangen.
- a)Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (BAG v. 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – NZA 07, 285 Tz 19; BGH v. 25.10.2004 – II ZR 413/02 – ZIP 05, 42 ). Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beziehen (BAG v. 29.09.2004 – 1 AZR 473/03 – EzA-SD 05, Nr. 5 12 – 13; Urt. v. 13.02.2003 – 8 AZR 102/02 – DB 03, 1740 ; Urt. V. 19.06.1985 – 5 AZR 57/84 – DB 86, 132 ). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG v. 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – NZA 07, 285 , Tz 19; BAG v. 13.02.2003, a.a.O. ; BAG v. 29.11.2001 – 4 AZR 757/00 – BAGE 100, 43 = DB 02, 1561 ).
- b)Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ist eine Verpflichtung, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BAG v. 15.03.2006 – 4 AZR 75/05 – BAGE 117, 248 = NZA 06, 690 , Tz 15 m. w. N.). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass mit der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags eine Vielzahl von Fragen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen, geklärt werden kann. 2) Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch begründet, denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der TV-L sowie der TVÜ-Länder anwendbar. Dies ergibt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bezugnahme auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge.
- a)Bei der Frage, welche Vereinbarung zwischen den Parteien eines Vertrages gilt, ist zunächst zu prüfen, ob sich ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt. Wenn feststeht, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben, dann ist für eine Auslegung ihrer Erklärungen nach den Maßstäben der §§ 133 , 157 BGB kein Raum; ihr übereinstimmender Wille geht dem Wortlaut einer Erklärung vor (BAG v. 06.02.1974 – 3 AZR 232/73 – Tz 18). Bedarf es der Auslegung der Vertragsbestimmungen, ist ausgehend von deren Wortlaut der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhanges. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch die Entstehungsgeschichte, der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Abschluss der Vereinbarung bestehende Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – AP Nr. 33 zu § 157 BGB, Tz 23 m.w. N.), wobei der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu beachten ist (vgl. BAG v. 12.12.2007 – 4 AZR 998/06 – NZA 08, 649 , Tz 24; BAG v. 07.11.2007 – 5 AZR 880/06 – NZA 08, 355 , Tz 17; BGH v. 07.11.2001 – VIII ZR 213/00 – NJW 02, 506 , Tz 12). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine unbewusste Lücke einer vertraglichen Regelung voraus. Bei ihrer Schließung ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung einer Vertragspartei maßgebend ist, sondern das, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BAG v. 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – NZA 08, 409 , Tz 29; Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 – NZA 07, 87 , Tz 34).Bei der ergänzenden Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage innerhalb des durch den Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden. Das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung darf nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (BAG v. 12.12.2007, a.a.O. , Urt. v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – NZA 08, 40 , Tz 34).
- b)Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend.
- aa)Ein übereinstimmender Wille der Parteien, welche Regelungen für die Vertragsbeziehung maßgeblich sein soll, wenn der BAT nicht fortgeführt wird und die auf Arbeitgeberseite am BAT beteiligten Koalitionen unterschiedliche Tarifverträge abschließen, kann nicht festgestellt werden. Unstreitig haben die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen.
- bb)Die Geltung des TV-L lässt sich nach Auffassung der Berufungskammer nicht im Wege der (normalen) Auslegung aus Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ableiten. Zwar kann diese Vereinbarung, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, so verstanden werden, dass das für den öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk in Bezug genommen werden soll. Damit allein lässt sich indes die Frage, welcher Tarifvertrag heute Anwendung finden soll, nicht beantworten, denn es gibt seit Ende 2006 zwei Tarifverträge, die als solche des öffentlichen Dienstes bezeichnet werden können. Die Frage, welcher von mehreren Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll, haben die Parteien nicht geregelt.
- cc)Genau darin besteht die Regelungslücke, die auch unbewusst entstanden ist. Die Parteien haben nämlich bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 1995 nicht etwa entschieden, die Frage offen zu lassen, welcher Tarifvertrag bei einer eventuellen Aufspaltung des BAT gelten soll. Sie haben vielmehr diese Möglichkeit nach ihrem übereinstimmenden Sachvortrag nicht in Erwägung gezogen. Der Auffassung der Beklagten, es liege keine Regelungslücke vor, da der BAT weiterhin bestehe, kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt zu wenig, dass die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf den BAT gewählt haben. Eine dynamische Bezugnahme ist so zu verstehen, dass die Parteien die Regelung ihres Arbeitsverhältnisses aktuellen Entwicklungen anpassen wollen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung. Dass die Gehälter, wie die Beklagte argumentiert, unter der Geltung des BAT manchmal über längere Zeit nicht angepasst worden sind, steht dem nicht entgegen. Auch eine längere Phase des Stillstandes in der Tarifentwicklung ist mit einer statischen Regelung nicht zu vergleichen. Da Lebenshaltungskosten im Regelfall nicht über einen längeren Zeitraum sinken sondern steigen (vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland, Stichwort: Verbraucherpreise), würde eine statische Bezugnahme zu einer kontinuierlichen Absenkung des realen Einkommens führen. Dafür, dass die Parteien eine solche Regelung treffen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Sie wollten die Anpassung ihrer Arbeitsvertragsbedingungen – mit Ausnahme der betrieblichen Altersversorgung, die explizit ausgeklammert wurde – auch ausschließlich der Tarifentwicklung überlassen. Das ergibt sich aus dem Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel z. B. für den Fall, dass tarifliche Entgeltsteigerungen aus Sicht der Parteien zu hoch oder zu gering ausfallen. Dass der BAT in den Ländern Berlin und Hessen noch nicht durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es spricht nichts dafür, dass der BAT zumindest von diesen beiden Ländern als Tarifwerk fortgeführt wird. Eine solche Fortführung im Sinne einer Anpassung an veränderte Umstände ist aber das, worauf es den Parteien bei der Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel typischerweise ankommt. Dass im vorliegenden Fall bei Abschluss des Arbeitsvertrages andere Erwägungen eine Rolle spielten, ist nicht ersichtlich.
- dd)Die Regelungslücke im Arbeitsvertrag der Parteien kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Hätten die Parteien bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer Aufteilung des BAT in unterschiedliche Regelungswerke in Betracht gezogen, dann hätten sie die Geltung des für sie sachnäheren Regelungswerkes vereinbart (ebenso: LAG Niedersachsen v. 06.07.2007 – 3 Sa 1790/06 – ZTR 07, 690, Tz 25). Das ist – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – der TV-L. Die Beklagte und ihr Trägerverein sind schwerpunktmäßig in Hamburg tätig. Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung zum Bund oder zu den Gemeinden ergeben könnten, sind nicht vorhanden. Die Frage, ob es sich bei dem TV-L um eine Fortführung des BAT oder um einen anderen Tarifvertrag handelt, kann dahinstehen. Selbst wenn der TV-L als völlig eigenständiges Tarifwerk zu bewerten wäre, wäre unter den gegebenen Umständen von einem hypothetischen Willen der Parteien auszugehen, dieses Regelungswerk auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Eine sachgerechte Alternative ist nicht ersichtlich: Ein Einverständnis mit einer statischen Bezugnahme auf den BAT in seiner letzten Fassung hätte die Beklagte bei Vertragsschluss vom Kläger redlicherweise nicht erwarten können. Für eine Vereinbarung des TVöD fehlen ebenso Anknüpfungspunkte wie für die Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag. Den Verzicht auf jegliche Bezugnahme auf tarifliche Regelung für den Fall der Nichtfortführung des BAT zu vereinbaren, wäre in Betracht gekommen. Da der Arbeitsvertrag jedoch keine Anpassungsklauseln enthält, spricht nach Auffassung der Berufungskammer mehr dafür, dass die Parteien auf ein tarifliches Regelwerk Bezug genommen hätten. Einer Tarifwechselklausel, welche die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht vereinbart haben, bedarf es für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne einer Anwendung des TV-L nicht. Die Kammer folgt insoweit der Literatur, die diese Frage für den Übergang vom BAT zum TVöD überwiegend verneint (Möller /Welkoborsky, NZA 06, 1382; Fieberg NZA 05, 1226; Werthebach NZA 05, 1224; a. A. wohl nur Hümmerich/Mäßen, NZA 05, 961). Die Vertreter der h. M. stimmen darin überein, dass die Ablösung des BAT durch den TVöD mit den Fällen, in denen das BAG eine Tarifwechselklausel für erforderlich gehalten hat, nicht vergleichbar ist. Daran hat sich durch den Abschluss des TV-L nichts geändert. Letztlich geht es um die Aufspaltung der bisherigen Tarifgemeinschaft in zwei Bereiche. Dabei hat zwar auf Arbeitgeberseite eine Veränderung der Tarifvertragsparteien stattgefunden. Dieser ist aber mit dem Übertritt eines Arbeitgebers in einen anderen Arbeitgeberverband nicht vergleichbar. Die von der Beklagten betonten strukturellen Unterschiede zwischen BAT und TV-L stehen einer ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls nicht entgegen. Eine dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, wie sie die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart haben, beinhaltet grundsätzlich auch die Bereitschaft, weitreichende, auch strukturelle Veränderungen des Tarifvertrags umzusetzen. Dass die Parteien die tariflichen Regelungen auf ihre Geeignetheit für ihr Vertragsverhältnis überprüft haben, belegt der Abschluss einer eigenständigen, für die Arbeitgeberin gegenüber dem Tarifvertrag günstigeren Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Da entsprechende Ausnahmen oder Vorbehalte für andere Fragen fehlen, ist von einer uneingeschränkten Akzeptanz tariflicher Änderungen auszugehen. Dass die Veränderungen des TV-L gegenüber dem BAT gerade wegen der Veränderungen der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite besonders gravierend ausgefallen sind, ist im Übrigen lediglich eine Vermutung der Beklagten, deren Richtigkeit die Kammer jedenfalls nicht positiv feststellen kann. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass entsprechende strukturelle Veränderungen auch innerhalb des BAT hätten vorgenommen werden können. II. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2