läufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Mit seiner am
stand der Beklagten:
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rangig auch weiterhin beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom
trag nicht gerecht geworden. Dass von den angefochtenen Wahlbeschlüssen tatsächlich keine rechtlich relevanten Auswirkungen mehr ausgegangen seien, könne dem bisherigen
trag der Beklagten schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Herren B., E. und C. dem Aufsichtsrat nicht nur als einfache Mitglieder angehört hätten, sondern Herr B. zugleich stellvertretender
sitzender des Aufsichtsrats und
sitzender des Finanz- und Prüfungsausschusses, Herr E. zugleich dessen Nachfolger als stellvertretender
sitzender des Aufsichtsrats und Herr C. zugleich Mitglied des Verkaufsausschusses gewesen sei und sich der
trag der Beklagten mit diesen zusätzlichen Funktionen der betroffenen Aufsichtsräte überhaupt nicht befasst habe. Wenn schon nicht auf die Beschlüsse des gesamten Aufsichtsrates habe sich die Beteiligung der fehlerhaft gewählten Aufsichtsräte somit im Zweifel zumindest auf die Entscheidungen des Aufsichtsratspräsidiums und der Ausschüsse in der Zeit bis zu ihrer jeweiligen Amtsniederlegung ausgewirkt. Konkret betroffen seien insbesondere die Sitzung des Aufsichtsratspräsidiums vom
rangigen Klageanträge erheblichen Frage der materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Wahlbeschlüsse weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass allein sein gegen die Wahl des Aufsichtsrates E. gerichtetes Anfechtungsbegehren ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. a)Anders als das Landgericht meine, strahle der in dem angefochtenen Urteil zu Recht bejahte Anfechtungsgrund des nicht ordnungsgemäßen Wahlvorschlages in dem Einladungsschreiben für die Hauptversammlung vom 28. August 2008 auch auf die Wahlen der übrigen Aufsichtsratsmitglieder aus. Der Wahlvorschlag sei unvollständig und daher im Ganzen fehlerhaft gewesen. Auf die tatsächliche Durchführung von Einzelwahlen in der Hauptversammlung komme es schon deshalb nicht an, weil die Aktionäre nach dem Inhalt des Einladungsschreibens mit der Abhaltung solcher Einzelwahlen jedenfalls nicht hätten rechnen müssen. Die durch das fehlerhafte Einladungsschreiben verletzte
schrift des § 124 Abs. 4 AktG diene ausdrücklich dem Zweck, dass die Aktionäre durch die dort
geschriebenen Informationen in die Lage versetzt werden sollten, auch über ihre Teilnahme an der Hauptversammlung als solche zu entscheiden. Sei eine Einladung fehlerhaft, komme es daher auch aus diesem Grund auf den tatsächlichen Verlauf der späteren Hauptversammlung nicht an. b)Nicht zutreffend sei auch die Ansicht des Landgerichts, die Anfechtung der Wahlen für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates könne nicht mit der gemachten Verletzung von Informationsrechten begründet werden. Wenn schon nicht aus einer Weigerung des
standes, den Inhalt des G.-Sonderuntersuchungsberichts offenzulegen, dann doch zumindest aus der Nichtbeantwortung der von ihm im Einzelnen in der ersten Instanz dargelegten Aktionärsfragen über die bisherige Amtswahrnehmung der betroffenen Aufsichtsräte in ihrer jeweiligen Funktion ergebe sich sehr wohl die Anfechtbarkeit der streitbefangenen Wahlbeschlüsse, da es den Aktionären ohne die Beantwortung dieser Fragen für ihre Wahlentscheidungen an der erforderlichen Entscheidungsgrundlage gefehlt habe. Erst recht offenkundig sei die Relevanz für die Wahlentscheidung außerdem auch für die in der Hauptversammlung vom 28. August 2008 ebenfalls unbeantwortet gebliebene und in dem angefochtenen Urteil nicht einmal erwähnte Frage nach möglichen Absprachen über einen
zeitigen Rücktritt der sich zur Wahl stellenden Kandidaten für den Fall der sich damals bereits abzeichnenden Übernahme der Mehrheitsbeteiligung der Beklagten durch die amerikanische Investmentgesellschaft H. c)Ebenso zu Unrecht habe das Landgericht die Anfechtbarkeit der Wahlentscheidungen wegen eines Verstoßes der damaligen Mehrheitsgesellschafterin I. gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten abgelehnt, der sich daraus ergebe, dass diese für die Wahl der
geschlagenen Aufsichtsratsmitglieder gestimmt habe, obwohl deren Verantwortlichkeit für die
angegangenen Existenzkrise noch bis heute nicht geklärt sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei in der Wahl eines fachlich, persönlich oder charakterlich ungeeigneten Organs oder sonstigen Funktionsträgers durch einen Mehrheitsaktionär sehr wohl ein Verstoß gegen dessen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber den Minderheitsaktionären zu sehen. Der Umkehrschluss des Landgerichts aus § 36 Abs. 3 KWG, wonach jedenfalls
dem Inkrafttreten dieser
schrift zu Beginn des Jahres 2009 die fachliche, persönliche und charakterliche Eignung eines Kandidaten für dessen Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates ohne Bedeutung gewesen sei, könne gerade nicht gezogen werden. Aus den mit dieser
schrift geschaffenen Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde für den Fall einer fehlenden Eignung der Aufsichtsratsmitglieder sei vielmehr zu entnehmen, dass diese Eignung auch schon in der Vergangenheit von erheblicher Bedeutung gewesen sei und es lediglich an wirksamen Sanktionen für den Fall gefehlt habe, dass die Eignung nicht
handen gewesen sei. d)Entgegen der Ansicht des Landgerichts führe die mangelnde fachliche und persönliche Eignung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder schließlich auch zu einem Verstoß gegen § 161 AktG. Die nach dieser
schrift abgegebene Entsprechungserklärung des
stands und des Aufsichtsrates der Beklagten sei unrichtig geworden, weil durch den Wahlvorschlag gegen Ziffer 5.4.1 DCGK in der im Jahre 2008 geltenden Fassung verstoßen worden sei, wonach bei Wahlvorschlägen ausdrücklich darauf zu achten sei, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“, mit denen die Mitglieder A., B., C. und D. wiedergewählt sowie die Mitglieder E. und F. neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden seien, für nichtig zu erklären, hilfsweise,festzustellen, dass die
genannten Hauptversammlungsbeschlüsse nichtig seien, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Beschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“ nicht nur betreffend das Mitglied E., sondern auch betreffend die Mitglieder A., B., C., D. F. in der Hauptsache erledigt sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Klage auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Wahl des Aufsichtsrates E. hätte als unzulässig abgewiesen müssen. Im Einzelnen macht die Beklagte geltend: 1.Das Landgericht habe die Klage mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag zu Recht und aus zutreffenden Gründen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. a)Von einem ohne weiteres bestehenden Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Aktionärs sei bei einer Beschlussmängelklage nur dann auszugehen, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss - wie in der Regel - auch für die Zukunft noch weitere Rechtswirkungen entfalten könne. Habe sich der Gegenstand des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses aber - so wie in dem hier
liegenden Fall - ausnahmsweise in der Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung über eine Beschlussmängelklage erledigt, dann werde diese unzulässig, wenn nicht der Kläger ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die in der Vergangenheit bereits eingetretenen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses darlege. Etwas anderes sei auch der von dem Kläger zu seinen Gunsten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache Kirch ./. Deutsche Bank nicht zu entnehmen, die sich mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in derartigen Fällen überhaupt nicht befasse. In dem hier
liegenden Fall der Anfechtung einer zwischenzeitlich erledigten Wahl zum Aufsichtsrat sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vergangenheit auf der Grundlage der zutreffenden, im
dringen befindlichen und für den in jeder Hinsicht gleich gelagerten Parallelfall der fehlerhaften Bestellung eines
standsmitgliedes sogar allgemein anerkannten Lehre vom fehlerhaften Organmandat ohnehin kaum denkbar, weil ein fehlerhaft bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats, dass sein Mandat tatsächlich ausgeübt habe, danach auch im Fall der rückwirkenden Vernichtung seiner Wahl für die Vergangenheit in jeder Hinsicht ebenso wie ein ordnungsgemäß bestelltes Organmitglied zu behandeln sei. Zu dem gleichen Ergebnis eines nicht bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses gelange man in dem hier
liegenden Fall aber auch dann, wenn man im Anschluss an eine ältere, mittlerweile allerdings wohl überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Lehre vom fehlerhaften Organmandat für Aufsichtsräte nur eingeschränkt zur Anwendung bringe. Denn auch bei einem restriktiven Verständnis dieser Lehre sei ein fehlerhaft bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates jedenfalls im Hinblick auf die Haftung für Pflichtverletzungen, für seinen Vergütungsanspruch oder im Hinblick auf die Wirksamkeit von Beratungsverträgen und ähnlichen Abreden einem fehlerfrei bestellten Mitglied gleichzustellen. Ein Rechtsschutzbedürfnis mit Rücksicht auf die Auswirkungen der fehlerhaften Wahl in der Vergangenheit komme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die Teilnahme der betroffenen Person an einer Sitzung des Aufsichtsrates oder dessen Stimmabgabe in einer derartigen Sitzung ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses gewesen wäre und der Kläger darüber hinaus ein legitimes rechtliches Interesse daran hätte, auf dem Weg über die Wahlanfechtung gerade den so zustande gekommenen Aufsichtsratsbeschluss zu vernichten. b)Wie sie schon in erster Instanz ausführlich dargelegt habe, hätten die Beschlüsse des Aufsichtsrates in dem in Betracht kommenden Zeitraum aber in keinem Fall von der Mitwirkung der in der Hauptversammlung vom 28. August 2008 gewählten Mitglieder abgehangen. Dieser
trag sei der Entscheidung auch weiterhin zugrunde zu legen, denn der in dieser Hinsicht richtigerweise selbst darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe ihren diesbezüglichen
trag nur in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Auch eine sekundäre Behauptungslast treffe sie - die Beklagte - in dieser Hinsicht nicht. Selbst wenn man jedoch von dem Bestehen einer sekundären Behauptungslast ausgehe, sei sie dieser durch ihren
trag gerecht geworden. Eine Pflicht zur weitergehenden Darlegung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder treffe sie nicht, denn dieses unterliege der Vertraulichkeit. Seine Offenlegung sei ihr deshalb nicht zuzumuten. Das Abstimmungsverhalten der von der Klage betroffenen Aufsichtsräte im Präsidium des Aufsichtsrats und in den Ausschüssen, auf das der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals und unter Verstoß gegen die
schrift des § 531 Abs. 2 ZPO verspätet abstelle, könne das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussmängelklage ebenfalls nicht begründen. Für die Herren A., D. und F. folge dies schon daraus, dass diese in der Zeit vom
genommenen Abstimmungen angesichts der bestehenden Mehrheitsverhältnisse durch ihr Stimmverhalten nicht maßgeblich hätten beeinflussen können. 2.Der weitere Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist nach der Auffassung der Beklagten schon aus prozessualen Gründen unzulässig und hätte daher entgegen dem angefochtenen Urteil auch in Bezug auf die Wahl des Aufsichtsrates E. ohne einen Eintritt in die Begründetheitsprüfung insgesamt abgewiesen werden müssen. Jedenfalls eine einseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache dürfe nach zutreffender und vom Bundesgerichtshof gerade auch für die aktienrechtliche Beschlussmängelklage vertretener Ansicht niemals nur hilfsweise abgegeben werden. Das prozessuale Ziel einer solchen Erklärung, anstelle der Abweisung des Hauptantrages eine Feststellung über die Erledigung zu erreichen, sei bei einer nur hilfsweisen Erledigungserklärung von
nherein nicht zu erreichen. Hinzu komme, dass es widersprüchlich wäre, wenn ein Kläger
rangig an seinem Hauptantrag festhalten und zugleich dem mit der Entscheidung darüber verbundenen Kostenrisiko ausweichen könnte. Hiervon ausgehend komme es auf die von dem Kläger geltend gemachten Beschlussmängel in der Sache im Ergebnis nicht mehr entscheidend an. Selbst wenn man dies anders beurteile, habe der weitere Hilfsantrag keinen Erfolg, da die behaupteten Anfechtungsgründe sämtlich nicht
lägen. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe das Landgericht die Rechtsfolgen des von ihm angenommenen Einladungsmangels wegen des nicht ordnungsgemäßen Wahlvorschlages zu Recht auf die Wahl des Aufsichtsrates E. beschränkt. Auch eine Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre könne aus den von ihr schon in der ersten Instanz im einzelnen dargelegten Gründen nicht angenommen werden, ganz davon abgesehen, dass der Kläger ohnehin mit sämtlichen von ihm in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ausgeschlossen sei, weil er erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG erstmals konkret begründet habe, warum die Antworten auf die zur Begründung der Informationspflichtverletzungen angeführten Fragen der Aktionäre nicht ausreichend gewesen seien. Wegen der angeblichen, tatsächlich aber ebenfalls nicht gegebenen Treuwidrigkeit des Abstimmungsverhaltens der I. nehme sie auf ihren erstinstanzlichen
trag Bezug. Ebenso habe das Landgericht schließlich auch die von dem Kläger erhobene Rüge eines Gesetzesverstoßes wegen unterlassener Offenlegung einer Abweichung von Ziffer 5.4.1 DCGK im Ergebnis zu Recht verworfen. Erstens sei der Kläger mit dieser Rüge ebenfalls schon wegen Versäumung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG materiell präkludiert, zweitens liege auch eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 DCGK tatsächlich überhaupt nicht
und drittens würde selbst das
liegen einer solchen Abweichung jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahlvorschläge des Aufsichtsrates und somit im Ergebnis auch nicht zur Anfechtbarkeit der streitigen Hauptversammlungsbeschlüsse führen. 3.Für den Fall, dass der Senat die Anschlussberufung ungeachtet ihrer
stehenden Ausführungen nicht für begründet erachten sollte, greift die Beklagte mit dieser
sorglich auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils selbständig an. Zur Begründung macht sie geltend, selbst wenn das Landgericht in der Sache zutreffend entschieden hätte, werde eine bloße Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander, wie sie das Landgericht lediglich
genommenen habe, dem weitgehenden Umfang, in dem sie - die Beklagte - auch nach dem angefochtenen Urteil in der ersten Instanz obsiegt habe, im Ergebnis nicht gerecht. Eine Aufhebung der Kosten wäre allenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens in Betracht gekommen, das hier aber auch bei Zugrundelegung des angefochtenen Urteils nicht
gelegen habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, auch soweit ihr das Landgericht im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag im Hinblick auf das Aufsichtsratsmitglied E. teilweise stattgegebenen hat. I. Das Landgericht hat die von dem Kläger mit ihrem Haupt- und ihrem ersten Hilfsantrag erhobene Beschlussmängelklage zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes B. war schon bei Rechtshängigkeit der Klage am 17. Oktober 2008 nicht (mehr)
handen und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der genannten Hauptversammlung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder E., A., C., D. sowie F. ist jedenfalls im Verlaufe der ersten Instanz nachträglich entfallen, weil alle sechs von den streitigen Wahlen betroffenen Personen zu den sich im einzelnen aus dem Sachbericht ergebenden Zeitpunkten in der Zeit bis zum
handensein des anfechtbar gewählten Aufsichtsrates in der Zeit bis zu dessen Amtsniederlegung zu weiteren, rechtlich relevanten Folgen geführt hat, an deren Verhinderung für den Anfechtungskläger ein besonderes rechtliches Interesse besteht. Ungeachtet der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2011 noch einmal besonders hervorgehobenen Tatsache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Amt zumindest zeitweise tatsächlich ausgeübt haben, ist ein rechtliches Interesse auch hier jedenfalls in der Regel nicht mehr zu erkennen und kann nur noch in solchen Ausnahmefällen bejaht werden, in denen die in anfechtbarer Weise gewählten Aufsichtsratsmitglieder in der Zeit bis zu ihrer Amtsniederlegung weitere, ihrerseits rechtlich relevante Beschlüsse (mit-) gefasst haben, zu denen es ohne ihre Mitwirkung nicht oder jedenfalls nicht mit dem gleichen Inhalt gekommen wäre. a) Die hiervon abweichende Rechtsansicht des von dem Kläger
gelegten Privatgutachtens seines Sozius J. vom 07. August 2009 (Anlage K 19) vermag den Senat nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht von J. sind die in Rechtsprechung und Literatur bereits allgemein anerkannten Fälle der Bestätigung, der Aufhebung oder der Nichtanmeldung eines Beschlusses oder der Anfechtung einer lediglich ablehnenden Entscheidung mit der hier
liegenden Situation im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Aktionäre für eine Beschlussmängelklage sehr wohl vergleichbar. Warum es in diesem Zusammenhang einen Unterschied ausmachen soll, ob die Entscheidung über die Wahl eines bestimmten Aufsichtsrates (nur) wegen eines Verfahrensfehlers oder (jedenfalls auch) wegen einer mangelnden fachlichen Qualifikation des betroffenen Kandidaten angefochten wird (vgl. Gutachten, Seite 18), erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen mag es durchaus zutreffen, dass es ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied auf der Grundlage der hier vertretenen Ansicht in der Hand hat, einer gegen seine Wahl gerichteten Beschlussmängelklage durch die
zeitige Niederlegung seines Amtes im Ergebnis den Boden zu entziehen (vgl. Gutachten, Seite 18 f). Ein generelles Interesse der Aktionäre an der Verhinderung eines derartigen Ablaufs der Ereignisse ist jedoch nicht zu erkennen und die Möglichkeit einer Darlegung des konkreten Rechtsschutzbedürfnisses im jeweiligen Einzelfall - hierzu siehe weiter unten - bleibt dem Aktionär auch nach der hier vertretenen Ansicht unbenommen. b) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der hier eingenommenen Sichtweise entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen. Etwas anderes kann insbesondere auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - in der Sache Kirch ./. Deutsche Bank [= BGHZ 180, 9 = WM 2009, 459 ff.] nicht entnommen werden. Denn selbst wenn die - von der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestrittene - Behauptung des Klägers zutreffen sollte, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
dem Bundesgerichtshof am
dem Bundesgerichtshof eingeführt worden wären. Dass dies jedoch der Fall gewesen wäre, ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zu entnehmen und wird auch von dem Kläger selbst nicht behauptet, der vielmehr im Gegenteil sogar ausdrücklich einräumt, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in seiner Entscheidung mit keinem Wort auch nur ansatzweise auseinander gesetzt hat. 4. Das damit erforderliche Interesse des Klägers an einer rückwirkenden Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Wahlbeschlüsse ergibt sich nicht bereits mit Rücksicht auf die allgemeinen Amtsbefugnisse des Aufsichtsrates, mit Rücksicht auf eine etwaige Haftung der angeblich fehlerhaft bestellten Aufsichtsräte oder mit Rücksicht auf die Frage, ob diesen für ihre Tätigkeit in der Zeit bis zu ihrer jeweiligen Amtsniederlegung eine Vergütung zusteht, sondern allenfalls aus dem Zustandekommen weiterer Beschlüsse des Aufsichtsrats, seines Präsidiums oder seiner sonstigen Gremien unter entscheidungserheblicher Mitwirkung der betroffenen Personen.
dringen befindlichen Ansicht (MüKoAktG/Habersack, a.a.O., § 101 AktG Rn 70; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn 18; Schmidt/Lutter/Drygala, a.a.O., § 101 AktG Rn 35 f.; Schmitt/Lutter/Schwab, a.a.O., § 244 ZPO Rn 23 jeweils m.w.N.) nur restriktiven Verständnis der „Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ“ in dem
genannten Sinne können sich rechtliche Konsequenzen aus der Tätigkeit eines anfechtbar gewählten Aufsichtsrates in der Zeit bis zu der Niederlegung seines Amtes daher allenfalls aus dessen Mitwirkung an der weiteren Beschlussfassung im Aufsichtsrat selbst oder in dessen Gremien ergeben, wobei aber selbst solche weiteren, unter Mitwirkung eines fehlerhaft bestellten Aufsichtsrates gefassten Beschlüsse ihrerseits wirksam zustande kommen, wenn feststeht, dass sie nicht auf der Stimme des fehlerhaft bestellten Mitgliedes beruhen, sie mithin also nicht auch ohne die Mitwirkung des fehlerhaft bestellten Mitgliedes in gleicher Weise zustande gekommen wären ( BGHZ 47, 341 , 346 = NJW 1967, 1711 = juris Rn 33; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn 17; MüKoAktG/Habersack, a.a.O., § 101 AktG Rn 69; Schmidt/Lutter/Drygala, a.a.O., § 101 AktG Rn 33). 5. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger somit die erforderlichen Tatsachen für ein trotz der zwischenzeitlichen Amtsniederlegung der nach seinem
trag fehlerhaft gewählten Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hätte
tragen und gegebenenfalls beweisen müssen. a) Allerdings handelt es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine Prozessvoraussetzung (Zöller/Greger, a.a.O.,
KoZPO/Becker-Eberhard, 3. Auflage, Rn 11), deren
liegen das Gericht grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens schon von Amts wegen zu prüfen hat (Zöller/Greger, a.a.O.,
Auflage,
OK ZPO/Bacher, Stand: 01.06.2011, § 253 ZPO Rn 10, jeweils m.w.N.). Ungeachtet dessen sind aber auch die für die Beurteilung des
liegens einer Prozessvoraussetzung erforderlichen Tatsachen von den Parteien selbst in das Verfahren einzuführen (MüKoZPO/Rauscher, a.a.O., Einl. Rn 312) und erforderlichenfalls zu beweisen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, a.a.O.,
Die Beibringungs- und Beweislast für die zur Beurteilung durch das Gericht erforderlichen Tatsachen liegt dabei für eine Prozessvoraussetzung - wie hier das Rechtsschutzbedürfnis - bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen grundsätzlich bei demjenigen, der sich zu seinen Gunsten auf das
liegen dieser Prozessvoraussetzung beruft, in der Regel also bei der jeweils klagenden Partei (MüKo ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O. m.w.N). Für die hier gegebene Situation wird diese Verteilung der Beibringungs- und Beweislast zudem auch durch das für den vergleichbaren Fall der Bestätigung eines anfechtbaren Hauptversammlungsbeschlusses in der Regelung des § 244 Satz 2 ZPO
ausgesetzte Regel-/Ausnahmeverhältnis ausdrücklich bestätigt, aus dem zu entnehmen ist, dass auch der Gesetzgeber jedenfalls in derartigen (Sonder-)Situationen von einer Darlegungslast des Beschlussmängelklägers ausgeht. b) Hiervon zu trennen ist die auch mit der Berufungsbegründung von dem Kläger erneut ausdrücklich angesprochene Frage einer sekundären Behauptungslast, welche dann in Betracht kommt, wenn eine darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner über entsprechende Kenntnisse verfügt und ihm nähere Angaben zugemutet werden können ( BGHZ 163, 209 ff., 214 = juris Rn 18; NJW 1997, 128 , 129 = juris Rn 17; Zöller/Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn 8b und
Auflage, § 286 ZPO Rn 81, jeweils m.w.N.). Eine sekundäre Darlegungslast in diesem Sinne kommt hier zwar insbesondere im Hinblick auf das interne Abstimmungsverhalten der möglicherweise fehlerhaft gewählten Mitglieder in dem Aufsichtsrat der Beklagten und in dessen Untergremien grundsätzlich in Betracht. An der Verteilung der (primären) Beibringungs- und Beweislast für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerseite ändert sich dadurch jedoch nichts. An dem Grundsatz, dass eine Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss und der Gegner nicht verpflichtet ist, ihr die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zu verschaffen, wird vielmehr auch in den Fällen einer sekundären Behauptungslast gerade festgehalten (BGH NJW 1997, 128 , 129 = juris Rn 17; Zöller/Greger, a.a.O.,
Der Kläger ist daher auch durch das mögliche Eingreifen einer sekundären Behauptungslast der Beklagten zumindest im Hinblick auf das interne Abstimmungsverhalten der von der Klage betroffenen Aufsichtsratsmitglieder nicht seiner Verpflichtung enthoben, zunächst auf der Ebene seiner primären Darlegungslast in dem ihm nach seiner Kenntnis der Umstände möglichen Umfang zumindest pauschal zu dem Bestehen seines Rechtsschutzbedürfnisses
zutragen. Auch wenn ihm das etwaige Abstimmungsverhalten der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder und deren Teilnahme oder Nichtteilnahme an den verschiedenen Sitzungen im einzelnen nicht bekannt sein mag - und der Bundesgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieses Abstimmungsverhaltens der Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen wohl ohnehin bei der Gesellschaft sieht ( BGHZ 47, 341 , 346 = NJW 1967, 1711 = juris Rn 33) -, hätte der Kläger dennoch zumindest allgemein dazu
tragen müssen, welche Beschlüsse in welchen Sitzungen des Aufsichtsrates in dem in Betracht kommenden Zeitraum vom
trag dazu wäre dem Kläger, wie er sogar selbst nicht in Abrede stellt, auch unter dem bloßen Rückgriff auf öffentlich zugängliche Informationsquellen wie z.B. den Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2008/09 (Anlage BK 1)oder auf sonstige, ihm in seiner Eigenschaft als Aktionär bekannt gewordene oder zumindest zugängliche Tatsachen jedenfalls möglich gewesen. 6. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird der
trag des Klägers jedoch im Hinblick auf die Beschlüsse des gesamten Aufsichtsrates in dem in Rede stehenden Zeitraum auch in der Berufungsinstanz nach wie
nicht gerecht. Dem- neuen -
trag des Klägers in diesem Zusammenhang zu den Sitzungen des Aufsichtsratspräsidiums und der weiteren Ausschüsse des Aufsichtsrates ist jedenfalls die Beklagte in erheblicher Weise entgegen getreten. a) Wie bereits in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, hat der Kläger nämlich den
trag der Beklagten, es seien in dem in Betracht kommenden Zeitraum keine Beschlüsse des Aufsichtsrates unter entscheidungserheblicher Mitwirkung der nach der Behauptung des Klägers fehlerhaft gewählten Mitglieder gefasst worden, in der ersten Instanz lediglich in für ihn als primär selbst darlegungspflichtige Partei unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten - siehe Schriftsatz vom 03. Februar 2009, Seite 8 - und sich im Übrigen auf die Argumentation beschränkt, auf die Existenz derartiger Beschlüsse komme es für das
liegen des Rechtsschutzbedürfnisses schon aus Rechtsgründen nicht an, zumindest jedoch liege die (primäre) Darlegungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang auf der Seite der Beklagten. Unabhängig davon, ob das Landgericht den Kläger - wie dieser mit der Berufung geltend macht - auf die Unrichtigkeit dieser Ansicht im Rahmen seiner prozessualen Hinweispflichten nach § 139 ZPO hätte hinweisen müssen, hat dieser darüber hinaus seinen
trag zu dieser Frage auch in der Berufungsinstanz mit keinem Wort ergänzt. Stattdessen beschränkt sich sein
trag zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses vielmehr nach wie
und auch in Kenntnis der Gründe des angefochtenen Urteil sowie der aufwendigen und sehr in die Tiefe gehenden Stellungnahmen der Beklagten in beiden Instanzen - auf die angesprochenen, sonstigen Fragen und auf den von ihm nunmehr neu oder auch statt dessen ins Spiel gebrachten Aspekt einer etwaigen Mitwirkung der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder an den Entscheidungen des Aufsichtsratspräsidiums, des Finanz- und Prüfungs- und des Verkaufsausschusses.
stand der Beklagten am gleichen Tage eingegangenes Schreiben vom
nherein allenfalls im Hinblick auf die Sitzung vom 08. Oktober 2008 in Betracht. Jedoch hat der Kläger dem
trag der Beklagten nicht widersprochen, dass sämtliche an diesem Tage gefassten Präsidiumsbeschlüsse
sorglich durch den Aufsichtsrat in seiner vollen Besetzung bestätigt und zusätzlich noch einmal neu
genommen worden sind. Etwa denkbare Mängel der Beschlüsse vom
stand der Beklagten am gleichen Tage eingegangenes Schreiben vom 01. Oktober 2008 (Anlage B 51) gemeinsam mit den Herren M. und L. Mitglied des dreiköpfigen Aufsichtsratspräsidiums sowie gemeinsam mit den Herren M., L. und O. Mitglied des vierköpfigen Finanz- und Prüfungsausschusses.
nherein nicht in Betracht.
trages der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes C. in der Hauptversammlung vom
stand der Beklagten am
gebrachten Gründe bedarf. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die angefochtenen Wahlbeschlüsse in der Hauptsache erledigt sei, ist nämlich bereits unzulässig. Eine - wie hier - lediglich hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung in der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu den in der Literatur vertretenen Ansichten vgl. z.B. die Übersicht bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 35), der sich der Senat anschließt, schon deshalb nicht zuzulassen, weil eine günstige Kostenfolge nach § 91a ZPO mit einem derartigen Hilfsantrag regelmäßig selbst dann nicht zu erreichen ist, wenn der Gegner der Erledigungserklärung zustimmt. Denn es bleibt auch dann in der erforderlichen Entscheidung über die Gesamtkosten des Verfahrens stets zu berücksichtigen, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom
genannten Entscheidung BGH, Urteil vom
läufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 € Permalink: http://openjur.de/u/578420.html Kommentare
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