1 SKHG auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungsbedarf festgestellt worden. Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die am 14.07.2006 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan 2006-2010
dem von ihr im Rahmen der Anhörung nach § 7 KHG gestellten Antrag vom 28.04.2006. Die von dem Beklagten vorgenommene Bedarfs- und Krankenhausanalyse und die darauf gestützte Prognose seien fehlerhaft. Bei der Festlegung der Planziele habe das Land zwar einen planerischen Gestaltungsspielraum. Es müssten aber die gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt und die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abgewogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien aus § 8 Abs. 2 KHG, der einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan grundsätzlich verneine und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern eine Ermessensentscheidung der zuständigen Landesbehörde vorschreibe, und aus der in § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG bestimmten Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme durch Bescheid zwei Entscheidungsstufen für diese Feststellung abzuleiten. In der ersten Entscheidungsstufe komme es entsprechend § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Soweit die Zahl der in den vorhandenen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher sei als die Zahl der benötigten Betten, ergebe sich die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern auf der zweiten Entscheidungsstufe. Nur in diesem Fall bestehe
2 Satz 1 KHG kein Anspruch auf die Feststellung der Aufnahme im Krankenhausplan. Vielmehr müsse die zuständige Behörde
2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am Besten gerecht wird. Bei der zunächst vorzunehmenden Bedarfsanalyse durch das Land gehe es um den tatsächlich vorhandenen und zu versorgenden, nicht jedoch um einen erwünschten oder durchschnittlichen Bedarf. Die planerische Gestaltung und Steuerung der Krankenhausleistungen stehe der Behörde erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüberstehe und im Wege der Auswahl zu entscheiden sei, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der hohe Nutzungsgrad eines Krankenhauses die Bedarfsgerechtigkeit indiziere. Der Bedarfsanalyse habe eine Krankenhausanalyse zu folgen, nämlich die Beschreibung der tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den vorhandenen Krankenhäusern, insbesondere nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen. Seinach einem Vergleich zwischen Bedarfs- und Krankenhausanalyse die Zahl der benötigten Betten geringer als die Zahl der vorhandenen Betten, sei eine Auswahl zwischen diesen Krankenhäusern notwendig. Dem Beklagten seien bereits bei der Bedarfsermittlung zahlreiche Fehler unterlaufen, die zu einer Aufhebung der Versorgungsentscheidung und Neubescheidung des Antrags der Klägerin führen müssten. So sei der Nutzungsgrad von der Beklagten mit 85 % - mit Ausnahme der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Geriatrie (90 %) und der Kinder- und Jugendmedizin (75 %) - vorgegeben worden. Ein solcher, für sämtliche Fachgebiete regelhaft vorgegebener Nutzungsgrad widerspreche dem (höherrangigen) Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit, wonach von dem tatsächlich bestehenden Bedarf (und nicht von einem erwünschten oder durchschnittlichen Bedarf) auszugehen sei. Zudem sei ein Soll-Nutzungsgrad von 85 % in einem Krankenhaus (einer Abteilung) dann nie zu erreichen, wenn die durchschnittliche Verweildauer (Liegezeit) des Patienten deutlich unter einer Woche liege. Dies sei aber nach Einführung des DRG-Fallpauschalensystems und damit der verweildauerunabhängigen Vergütung von Krankenhausleistungen regelmäßig der Fall. Die Firma GEBERA habe in ihrem Gutachten nur deshalb die durchschnittliche85-prozentige Auslastung zugrunde gelegt, weil sie entsprechend durch den Beklagten angewiesen worden sei. Für ihre Gutachten in Thüringen und Rheinland-Pfalz habe die Firma GEBERA verweildauerabhängige Nutzungsgrade zur Anwendung gebracht. Die von dem Beklagten im Krankenhausplan vorgegebene Auslastung von durchschnittlich 85 % sei daher fehlerhaft. Ein weiterer, für die Prognose wesentlicher und damit der Bedarfsermittlung gravierend anhaftender Fehler sei die in dem Gutachten zugrunde gelegte und vom Krankenhausplan übernommene Verweildauer. Hinsichtlich der krankenhausindividuellen Prognose für das Bettensoll 2010 (vgl. Ziff. 62 des Gutachtens) sei die GEBERA nicht von der landesdurchschnittlichen, sondern von der individuellen Verweildauer des jeweiligen Krankenhauses (der Fachabteilung) ausgegangen und habe daraus die Prognose entwickelt. Damit würden die völlig unterschiedlichen Ist-Verweildauern der einzelnen Krankenhäuser fortgeschrieben, obwohl nach der Rechtsprechung der Bedarf an Krankenhausfällen nur auf der Grundlage einer alle Krankenhäuser eines Versorgungsgebietes erfassenden Krankenhausanalyse ermittelt und berechnet werden dürfe. Diesen Fehler habe die GEBERA in ihrem Gutachten explizit eingeräumt. Damit würden die im Ermittlungszeitraum „günstigen“ und besonders leistungsfähigen Krankenhäuser (mit entsprechend niedriger Verweildauer) doppelt bestraft: Nicht nur würden diesen Krankenhäusern weniger Betten zugestanden. Die Vergütung ihrer Leistungen erfolge auch nur in der Höhe, wie sie die „teuren“ Krankenhäuser für die gleiche Leistung erhielten. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, bei der Ermittlung der Fallzahl ausgehend von dem Bezugsjahr 2004 sei nicht beachtet worden, dass es in jenem Jahr einschneidende Veränderungen in der Leitung mehrerer Hauptfachabteilungen im Krankenhaus St. Josef gegeben habe, die dem Beklagten auch mitgeteilt worden seien. So sei im Bereich der Allgemeinchirurgie im März 2004 der Chefarzt der Sektion „Proktologie“ ausgeschieden; Ende 2004 sei der Chefarzt der Frauenklinik ausgeschieden. Ein weiterer Chefarzt sei längere Zeit krankheitsbedingt abwesend gewesen. Dies alles habe zur Folge gehabt, dass im Referenzjahr 2004 rund 1000 Patienten weniger behandelt werden konnten. Sachgerecht wäre es daher gewesen, wenn der Beklagte als Referenzjahr das Jahr 2003 herangezogen hätte. Die im Feststellungsbescheid vorgesehene „Streichung“ der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin (Neonatologie), die im Krankenhaus St. Josef mit 3 Planbetten vorgehalten worden sei, sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt. Aufgrund der einheitlichen Trägerschaft könnten die geburtshilflichen Abteilungen der Krankenhäuser St. Josef und der Caritasklinik St. Theresia als Einheit betrachtet werden, zumal beide Standorte in der Stadt A-Stadt vorgehalten würden. Insgesamt würden dort 1600 Geburten pro Jahr betreut - entgegen dem landesweiten Trend mit steigender Tendenz. Die Verlagerung der neonatologischen Abteilung zum Klinikum A-Stadt sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Klinikum A-Stadt nicht einmal die Hälfte der von der Caritas „versorgten“ Geburtenzahl, nämlich nur etwas mehr als 700 Geburten übernehme. Darüber hinaus verstoße die vollständige Verlagerung an eine kommunale Klinik gegen den Grundsatz der Trägervielfalt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHG. Im GEBERA-Gutachten werde für das Saarland und für das Jahr 2010 ein Bedarfsanstieg im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie in Höhe von rund 10 % der Fallzahlen bzw. 57 stationären Betten prognostiziert. Für den teilstationären Bereich sei ein prognostizierter Bedarfszuwachs in Höhe von rund 32 % bzw. 59 teilstationären Plätzen festgelegt worden. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin zu Recht eine neue Hauptfachabteilung für Psychiatrie/Psychotherapie mit 50 Planbetten und 15 teilstationären Plätzen beantragt. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Trägerpluralität ergebe sich sogar ein Rechtsanspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei Schließung dieser festgestellten Versorgungslücke. Der Abteilung Innere Medizin weise das GEBERA-Gutachten (Einzelgutachten) zu Recht 4 Betten für Endokrinologie/Diabetologie zu, die im Krankenhaus St. Josef einen besonderen Schwerpunkt darstelle und deshalb als besondere Aufgaben und Leistungen auch auszuweisen seien. Entsprechendes gelte für den Schwerpunkt Pneumologie, zumal auch hier ein entsprechender Bedarf durch das Gutachten festgestellt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan 2006-2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage richte sich zum einen gegen landesweite Vorgaben, die alle saarländischen Krankenhäuser betreffen würden, insbesondere gegen die Festlegung eines Bettennutzungsgrades von 85 % anstelle der von der Klägerin geforderten verweildauerabhängigen Nutzungsgrade, sowie gegen die Festlegung krankenhausindividueller Verweildauern anstelle der von der Klägerin geforderten landesweiten durchschnittlichen Verweildauern in den jeweiligen Fachdisziplinen. Zum anderen richte sich die Klage gegen krankenhausindividuelle Entscheidungen des Beklagten, insbesondere bezüglich der vorzuhaltenden Fachabteilungen und deren Bettenzahl. Wenn der Klage stattgegeben würde, müsse nicht nur der streitgegenständliche Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Klägerin geändert, sondern der gesamte Krankenhausplan 2006-2010 neu aufgestellt werden, um für alle Krankenhäuser neue Feststellungsbescheide zu erlassen. Es gebe keinen bundesrechtlich vorgeschriebenen einheitlichen Inhalt für Krankenhauspläne. § 6 KHG verpflichte die Länder lediglich, Krankenhauspläne aufzustellen, um die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung unter Beachtung der Trägervielfalt zu gewährleisten; das Nähere werde durch Landesrecht bestimmt. Die Landeskrankenhausgesetze enthielten unterschiedliche Regelungen über Inhalte und Verfahren der Krankenhausplanung. Entsprechend unterschiedlich seien die Krankenhauspläne der Länder ausgestaltet. Die zukünftig zu erwartende Leistungsentwicklung der akutstationären Versorgung im Saarland und darauf aufbauend der Bettenbedarf seien unter Anwendung der krankenhausplanerisch üblichen Hill-Burton-Formel bestimmt worden. Diese verknüpfe die Faktoren Einwohnerzahl, Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer und Nutzungsgrad zwecks Ermittlung der bedarfsnotwendigen Betten im Planungszeitraum. Nach einer Länderumfrage seien in den meisten anderen Bundesländern dieselben Nutzungsgrade bei der Krankenhausplanung zugrunde gelegt worden wie im Saarland. Die Bettenreserve von 10 bis 25 % ermögliche es den Krankenhäusern, die im Jahresverlauf unvermeidlichen Belegungsschwankungen aufzufangen. Die Schaffung einer größeren Bettenreserve würde die Vorhaltekosten der einzelnen Krankenhäuser erhöhen und dem Planungsziel der dauerhaften Finanzierbarkeit, letztlich also dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwiderlaufen. Das Saarland habe im Jahr 2004 bei den Krankenhausbetten, Pflegetagen, Fällen und Kosten pro 100.000 Einwohner mit an der Spitze der Bundesländer gelegen. Im Hinblick auf die bestehende Haushaltsnotlage des Saarlandes und die schwierige Finanzlage der saarländischen Krankenhäuser sei der Beklagte deshalb geradezu verpflichtet gewesen, die Reservekapazitäten nicht auszuweiten. Es treffe auch nicht zu, dass ein Soll-Nutzungsgrad von 85 % nie erreicht werden könne, wenn die durchschnittliche Verweildauer der Patienten deutlich unter einer Woche liege. Im Übrigen gebe es keine Vorschrift, die eine Patientenaufnahme an den Wochenenden verbiete. Bei der Notfallversorgung geschehe dies ohnehin. Um flexibel auf unterschiedliche Belegungssituationen reagieren zu können, hätten die Krankenhäuser außerdem die Möglichkeit der fachabteilungsübergreifenden Bettennutzung.
5 SKHG sei zur optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Abteilungen am jeweiligen Standort zulässig. Die Entscheidung für die Verwendung einer krankenhausindividuellen Verweildauer und gegen eine landesweite Verweildauer beruhe auf den praktischen Erfahrungen der GEBERA aus anderen Projekten. Sie sei sachgerecht. Beide Verfahren böten Vor- und Nachteile. Die landesweite Verweildauer führe zu rechnerischen Mehrkapazitäten bei unter dem Durchschnitt liegenden Einrichtungen undzu Leistungsausweitungen, die planerisch nicht vorgesehen seien. Es fehle der Bezug zur einrichtungsindividuellen Leistungserbringung. Bei einer krankenhausindividuellen Verweildauer führten höhere Ist-Verweildauern zu absolut größeren Verweildauerreduzierungen. Eine Berücksichtigung der einrichtungsindividuellen Leistungserbringung sei möglich. Auch bei gleicher fachlicher Zuordnung bestehe kein identisches Leistungsspektrum zwischen den Fachabteilungen der einzelnen Krankenhäuser. Insbesondere aus diesem Grunde sei es sachgerecht, die fachbezogene krankenhausindividuelle Verweildauer bei der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen. Zum heutigen Stand sei davon auszugehen, dass die Akutkrankenhäuser in Deutschland die Wirtschaftlichkeitsreserven hinsichtlich der Liegezeiten noch nicht voll ausgeschöpft haben. Daher gehe der Gutachter davon aus, dass auch in Einrichtungen mit landesweit unterdurchschnittlichen Liegezeiten noch Verweildauerreduktionen stattfinden werden. Es treffe nicht zu, dass die Krankenhäuser mit geringer Verweildauer gegenüber denjenigen mit höherer Verweildauer doppelt bestraft würden. Das Gegenteil sei der Fall. Da im DRG-System gleiche Leistungen (nach Ablauf der Konvergenzphase) gleich vergütet würden, hätten die Krankenhäuser mit längerer Verweildauer Mühe, ihre dadurch höheren Kosten zu decken, während die Krankenhäuser mit geringerer Verweildauer eventuell sogar Überschüsse erzielten. Dieser wirtschaftliche Anreiz zur Verkürzung der Verweildauern sei mit der Einführung des neuen Vergütungssystems ausdrücklich angestrebt worden. Die Entscheidung für die von der Klägerin monierten Bedarfsdeterminanten „Bettennutzungsgrad“ und „krankenhausindividuelle Verweildauer“ liege im Rahmen der Planungskompetenz des Beklagten. Der Krankenhausplan könne und wolle die endgültige Situation der Krankenhausversorgung im Saarland bis zum 31.12.2010 nicht festschreiben. Es bestehe die Notwendigkeit zur ständigen Beobachtung und gegebenenfalls Anpassung. Bei notwendigen Veränderungen wie zum Beispiel der dauerhaften Belegung eines oder mehrerer Krankenhäuser von über 100 % könne der Krankenhausplan auch während des Planungszeitraums fortgeschrieben werden. Zu den von der Klägerin beanstandeten planerischen Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Fachabteilungen des Krankenhauses St. Josef trägt der Beklagte vor, von der Klägerin sei zu Unrecht moniert worden, dass als Referenzjahr 2004 und nicht 2003 herangezogen worden sei. Ein Krankenhausplanungsgutachten und ein für alle 26 saarländischen Krankenhäuser geltender Krankenhausplan könne nicht nach der jeweiligen Chefarztsituation eines einzelnen Krankenhauses ausgerichtet werden. Im Übrigen sei die durchschnittliche Bettenbenutzung in der Hauptfachabteilung Chirurgie allgemein von 50,8 % im Jahr 2004 auf 49,4 % im Jahr 2005 gesunken, eine höhere Bettennutzung also auch fast 2 Jahre nach dem Weggang des Chefarztes nicht erreicht worden. In der Hauptfachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei die durchschnittliche Bettennutzung im gewünschten Referenzjahr 2003 nur um 1,5 % höher als im Jahr 2004 gewesen. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.09.2005, zuletzt geändert am 17.10.2006, wonach Risikogeburten seit dem 01.01.2006 in Perinatalzentren einzuweisen seien, werde seitens der Krankenhausplanungsbehörde für die Zukunft auch nicht mit Fallzahlsteigerungen, sondern eher mit verminderten Fallzahlen gerechnet. Bezüglich der Schließung der Abteilung Kinder- und Jugendmedizin (Neonatologie) verweist der Beklagte neben der Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren 3 K 342/06 darauf, dass die Entscheidung zur Schließung dieser Einheit im Krankenhaus St. Josef noch dringlicher gewesen sei, weil laut Planungsgutachten kein einziger Arzt für Kinder- und Jugendmedizin in dieser Einheittätig gewesen sei, so dass die ärztliche Versorgung ausschließlich konsiliarisch vom Klinikum A-Stadt wahrgenommen worden sei. Die Anzahl der Geburten in den beiden Krankenhäusern St. Josef in und St. Theresia in A-Stadt sei zudem niedriger als von der Klägerin angegeben. Dem Antrag auf Einrichtung einer neuen Hauptfachabteilung Psychiatrie mit angegliederter Tagesklinik sei ebenfalls zu Recht nicht gefolgt worden. Im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie seien am 31.12.2005 landesweit in 7 Hauptfachabteilungen insgesamt 559 Betten sowie 186 tagesklinische Plätze vorgehalten worden. In jedem Landkreis gebe es eine psychiatrische Hauptfachabteilung in einem Allgemeinkrankenhaus, nur im Stadtverband A-Stadt gebe es zwei Standorte. Das Planungsgutachten prognostiziere eine Kapazitätserhöhung im vollstationären Bereich um 57 auf 616 Betten und im teilstationären Bereich um 59 auf 245 Plätze. Diese Prognose resultiere aus der erwarteten Erhöhung der Fallzahl, die insbesondere auf die demografische Entwicklung sowie das Anspruchsverhalten der Patienten zurückgeführt werde. Gegenläufig dazu werde ein Rückgang der Verweildauer erwartet. Dieser prognostizierte Anstieg sei im Krankenhausplan 2006 bis 2010 jedoch nicht umgesetzt worden, weil das Gutachten die besonderen saarländischen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt habe. So lasse sich aus den Daten des Gutachtens nicht ablesen, wie viele Menschen im Saarland eine stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätten. Nicht jeder Krankenhausfall stehe für einen Menschen, da psychisch Kranke oft mehrmals aufgenommen bzw. krankenhausintern verlegt würden. Die Prognose berücksichtige des Weiteren nicht den Ausbau ambulanter sozialpsychiatrischer Leistungen im Rahmen des SGB XII („ambulant vor stationär“) sowie die neuen ambulanten Angebote des SGB V wie integrierte Versorgung, Soziotherapie oder ambulante psychiatrische Krankenpflege. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung durch niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten sowie Institutsambulanzen liege im Saarland deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Neben der Dezentralisierung der klinischen Einrichtungen sei in den letzten Jahren unter Federführung der Landkreise und des Stadtverbandes ein bedarfsgerechtes Netz von Hilfsangeboten für alle Phasen einer psychischen Erkrankung aufgebaut worden. Dieses umfasse insbesondere ambulant aufzusuchende Dienste, Tagesstätten mit Kontaktstellenfunktion, betreute Wohnangebote, sozialpsychiatrische Dienste, Kriseninterventionsdienste, Betreuung in Gastfamilien, Arbeitstrainingsplätze, berufsbegleitende Dienste, Integrationsbetriebe, Angehörigen- und Selbsthilfegruppen sowie Betreuungsvereine. Seit Einführung des DRG-Vergütungssystems sei bei den Krankenkassen der Eindruck entstanden, dass Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie verstärkt von somatisch erkrankten Patienten belegt würden. Die landesweite psychiatrische Versorgung sei durch die krankenhausplanerischen Entscheidungen in Verbindung mit den ambulanten und komplementären Angeboten gewährleistet. Es bestehe deshalb kein Anlass, eine neue Hauptfachabteilung zu etablieren. Selbst wenn der nach dem Gutachten prognostizierte Aufwuchs im Fachgebiet Psychiatrie umgesetzt worden wäre, gebe es keine fachlichen und sachlichen Argumente, dies im Krankenhaus St. Josef zu realisieren, da der Stadtverband A-Stadt im Vergleich zu den Landkreisen sehr gut versorgt sei. Die Analyse der DRG-Leistungsdaten der Inneren Medizin habe bezüglich der endokrinologischen/diabetologischen Fälle ergeben, dass in allen allgemein-internistischen Fachabteilungen solche Fälle behandelt worden seien, jedoch mit einem höchst unterschiedlichen Anteil. In 21 von 22 Fachabteilungen habe der Anteil unter 10 % gelegen. Nur die Saarlandklinik - Fliedner Krankenhaus - Neunkirchen habe mit 25,4 % einen deutlichen Schwerpunkt gebildet. Eine spezialisierte Hauptfachabteilung sei deshalb lediglich an diesem Krankenhaus eingerichtet worden. Dort würden grundsätzlich Fälle mit hohem Schweregrad behandelt, also nicht der gesamte fachspezifische Bedarf im Saarland abgedeckt. Auch künftig könnten somit endokrinologische bzw. diabetologische Leistungen in den allgemein-internistischen Fachabteilungen erbracht werden. Im Fachgebiet Innere Medizin - Pneumologie gebe es im Saarland lediglich eine Hauptfachabteilung mit 80 Betten im Universitätsklinikum des Saarland in Homburg. Die im Krankenhausplanungsgutachten prognostizierte Erhöhung auf 82 Betten bis zum Jahr 2010 sei im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum nicht umgesetzt worden. Die Behauptung der Klägerin, das Gutachten habe einen entsprechenden Bedarf für das Krankenhaus St. Josef festgestellt, treffe nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 K 342/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin der Antrag auf Ausweisung einer Hauptfachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit 50 Planbetten und 15 teilstationären Plätzen abgelehnt wurde. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme in den Krankenhausplan 2006-2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen hält der Feststellungsbescheid einer rechtlichen Prüfung stand.I. Die Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Krankenhausgesetzes - SKHG - vom 13.07.2005 (Amtsbl. S. 1290) i.V.m. § 8 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung vom 10.04.1991 ( BGBl. I S. 886 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 ( BGBl. I S. 378 ). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SKHG erfolgt die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde.
2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am Besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (vgl. § 1 Abs.1 KHG) dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 61, 86; sowie Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ; gebilligt vom Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - BvR 355/96 -, BVerfGE, 82, 209. Während die objektiven Kriterien der ersten Entscheidungsstufe vollständig gerichtlich nachprüfbar sind, ist die Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sie sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, a.a.O.; OVG Weimar a.a.O. Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Dem Land ist nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, sondern davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist - anders als die Krankenhauszielplanung - kein Planungsinstrument. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2004 - 2 LB 75/03 -, NVwZ-RR 2005, 483 ; VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847 m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.
1 und 2 GKG auf 128.651 EUR festgesetzt.
1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 ist bei der Aufnahme in den Krankenhausplan der Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett als Streitwert zugrunde zu legen. Im Jahr 2005 betrug der Gesamtfördersatz für insgesamt 6.251 Betten im Saarland 16.217.305 EUR. Daraus errechnet sich eine durchschnittliche Investitionspauschale je Bett in Höhe von 2.549 EUR (vgl. Beschluss der Kammer vom 07.11.2006 - 3 K 136/06 - ). Von dieser Investitionspauschale, die sich nach Ansicht der Kammer im Jahr 2006 nicht grundlegend geändert haben dürfte, ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Da die Klägerin in der Klagebegründung auf die in ihrem Antrag vom 28.04.2006 genannten Prognosedaten Bezug genommen hat, sind die dort zusätzlich beantragten Betten für die Ermittlung des Streitwerts heranzuziehen. Insgesamt hat die Klägerin 83 Planbetten und 15 Plätze zusätzlich beantragt. Multipliziert mit der Investitionspauschale ergibt sich daraus ein Betrag von 249.802 EUR (= 98 x 2.549 EUR). Die Kammer hält bei der Festsetzung des Streitwerts eine Unterscheidung zwischen Planbetten und teilstationären Plätzen nicht für geboten. Hinzu kommen der Auffangwert von 5.000 EUR für die beantragte Ausweisung einer Hauptfachabteilung für Psychiatrie mit angegliederter Tagesklinik und der halbe Auffangwert von 2.500 EUR für die begehrte Ausweisung eines Schwerpunktes Pneumologie innerhalb der Inneren Medizin. Der daraus resultierende Gesamtbetrag ist zu halbieren, da lediglich Neubescheidung beantragt wurde (Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs). Dies ergibt den festgesetzten Streitwert in Höhe von 128.651 EUR. Permalink: https://openjur.de/u/57933.html ( https://oj.is/57933 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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