Tenor Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe I. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO folgende Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten: Anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen Seminars im Jahr 2009 habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt S. persönlich kennen gelernt. Im Anschluss daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlreicher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem Entlassungsantrag gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen. Der Kontakt sei im Juli 2010 zum Erliegen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt. 1 II. Der von Prof. Dr. Krehl angezeigte vorübergehende Briefwechsel mit dem Angeklagten, der aus einer persönlichen Begegnung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität Frankfurt am Main entstanden ist, rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ( BVerfGE 88, 1 , 4; NJW 1995, 1277 ; BGHSt 24, 336 , 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.