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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00

Obsah (5)§ 47§ 12§ 3§ 123§ 1

1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bek

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 50) und es nach seinem substantiierten Vortrag als möglich erscheint, dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplans rechtswidrig sind. Die Antragstellerin zu 2 ist als Inhaberin eines Produktionsbetriebs für Kücheneinrichtungen auf diesen Grundstücken antragsbefugt, weil sie eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592 =

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 55a) und es nicht ausgeschlossen ist, dass das Interesse an einer ihren Vorstellungen entsprechenden Entwicklung und Erweiterung ihres Betriebs verletzt ist. Die Anträge sind auch begründet; denn der angegriffene Bebauungsplan ist unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen und dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche, im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig geltend gemachte Mangel führt nach § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können (Satz 2). Aus Satz 1 und 2 dieser Vorschrift ergibt sich zunächst, dass bekannt gemacht werden muss, welcher Bebauungsplanentwurf an welcher Stelle wie lange ausgelegt wird. Zur Kennzeichnung des Gegenstands der Bekanntmachung verlangt § 3 Abs. 2 BauGB, wie sich aus der Verwendung des bestimmten Artikels ergibt, dass sich die Bekanntmachung erkennbar nicht auf nur (irgend-) "einen" Bebauungsplan bezieht, sondern auf einen ganz bestimmten, eben auf "den" (jeweiligen) Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 =

§ 12Bau

GB Nr. 1 zum insoweit gleichlautenden § 2a Abs. 6 BBauG). Die Bekanntmachung hat außerdem in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen (und Bedenken) bewusst zu machen und dadurch Öffentlichkeit herzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung muss deshalb so konkret gefasst sein, dass der interessierte Bürger erkennen kann, ob er betroffen ist und gegebenenfalls Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen muss, um die konkrete Beeinträchtigung seiner Belange zu erkunden und notfalls gegen das geplante Vorhaben Einwendungen zu erheben (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 =

§ 3Bau

GB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil v. 14.12.2001 - 8 S 375/01 -

§ 3Bau

GB Nr. 29 = VBlBW 2002, 304 ; Normenkontrollurteil v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 zu § 59 Abs. 2 NatSchG; BayVGH, Urt. v. 11.04.2000 - 22 N 99.2159 - BayVBl. 2000, 531 ). Schließlich verlangt die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann, dass also die Unterlagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1973 - II 458/70 - ESVGH 27, 25; NK-Urteil v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 99, 178 ). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Anforderungen ist die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 30.01.1998 im Amtsblatt der Antragsgegnerin nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nach Ansicht der Antragsteller verwirrende Angaben über die Örtlichkeiten enthält, bei denen die Unterlagen ausliegen und bei denen Anregungen vorgebracht werden können. In Bezug auf den Ort der Auslegung enthält die Bekanntmachung die klare Aussage, dass der Bebauungsplanentwurf "beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe ... zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt (wird)" und dass Bedenken und Anregungen "bei der Stadt Karlsruhe - Rechtsreferat - ... vorgebracht werden (können)". In der weiteren Angabe, dass der Bebauungsplanentwurf "zur Erleichterung der Information der Bürger ... auch bei der Ortsverwaltung Stupferich ... eingesehen werden (kann)", sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin keine Bekanntgabe eines weiteren Auslegungsorts im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern lediglich einen zusätzlichen Service, der entsprechend der Verwaltungsübung der Antragsgegnerin der Information der Bürger von eingemeindeten Ortschaften dient. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der unterschiedlichen Formulierung und dem Fehlen eines Hinweises über die Möglichkeit, in Stupferich (Bedenken und) Anregungen vorzubringen. Dass die verfahrensrechtlich allein maßgebliche Auslegung in einem Zimmer des Stadtplanungsamts stattfindet und dass (Bedenken und) Anregungen nur in einem Zimmer des Rechtsreferats - beide liegen im Rathaus der Antragsgegnerin - vorgebracht werden können, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller weder verwirrend noch wird der Bürger damit überfordert und davon abgehalten, von der Beteiligungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Auslegung selbst ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der von den Antragstellern benannte Zeuge sich angeblich bei der Ortsverwaltung Stupferich hat anmelden und Eintritt verschaffen müssen und weil der Bebauungsplan im Zimmer des Ortsvorstehers in einer Schublade bereitgehalten worden sein soll und der Textteil und die Begründung bei der Vorsprache nicht auffindbar gewesen seien. Es ist rechtlich unerheblich, ob diese Behauptungen zutreffen. Denn die maßgebliche öffentliche Auslegung ist - wie dargelegt - allein bei dem Stadtplanungsamt in Karlsruhe erfolgt und die Antragsgegnerin unterliegt daher bei der Ausgestaltung der zusätzlichen Information keinen verfahrensrechtlichen Bindungen, insbesondere muss sie nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB beachten, wonach die Unterlagen u.a. vollständig, sichtbar und griffbereit zur Verfügung zu stehen haben. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 30.01.1998 ist aber deshalb verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie unvollständig ist. Sie enthält den Hinweis, dass "der Bebauungsplan ?Gewerbegebiet Windelbachstraße' ... ausgearbeitet (wurde)" und dass der "Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom

  1. Februar 1986 in der Fassung vom
  2. Dezember 1997 ... auf Grund des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses ... öffentlich ausgelegt (wird)" sowie eine Abbildung mit einem 6 x 6 cm großen Kartenausschnitt von Stupferich, in dem der vorgesehene Geltungsbereich auf einer Fläche von 1,2 x 1,7 cm umrandet ist. Diese Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt mag im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion haben, sie ist aber unvollständig und unrichtig, weil es einen Bebauungsplan mit dieser Bezeichnung nach dem damaligen Stand der Planung gar nicht mehr gab; sie entsprach im Übrigen auch nicht dem Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.1997, "den Bebauungsplanentwurf ?Gewerbegebiet Windelbachstraße', bestehend aus einem nördlichen und südlichen Teil ... erneut auszulegen". Vielmehr hatte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin nach entsprechenden Vorüberlegungen im Jahre 1996 bereits Mitte 1997 zwei selbständige Bebauungsplanentwürfe mit Begründungen und Textfestsetzungen unter der Bezeichnung "Gewerbegebiet Windelbachstraße - südlicher Teil" und "Gewerbegebiet Windelbachstraße - nördlicher Teil" jeweils "vom 25.
  3. 1986 in der Fassung vom 30.06.1997" erstellt - sie erhielten nach mehreren Textkorrekturen später das neue Fassungsdatum "10.12.1997" - und sie mit Schreiben vom 16.07.1997 den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. In der Bekanntmachung vom 30.01.1998 ist demgegenüber nur von einem einzigen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Windelbachstraße" die Rede. Es fehlt daher die nach § 3 Abs. 2 BauGB unabdingbare Bezeichnung des Gegenstands der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, also die Angabe, dass zwei Bebauungsplanentwürfe mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereichen existieren und ausgelegt werden sollen. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Bekanntmachung, dass interessierte Bürger darüber informiert werden, wie viele und welche Bebauungsplanentwürfe und Begründungen ausgelegt werden und eingesehen werden müssen, um sich einen umfassenden Überblick über die Planungsabsichten der Gemeinde zu verschaffen. Wird in der Bekanntmachung - wie hier - nur ein einziger Plan erwähnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Missverständnissen kommt, sei es, dass ein interessierter Bürger nur einen der beiden ausliegenden Pläne einsieht, weil er auf Grund der Bekanntmachung nur mit einem Plan rechnet, und danach zu der irrigen Auffassung kommt, von der Planung nicht betroffen zu sein, sei es, dass er zwar beide Planzeichnungen einsieht, wegen des Inhalts der Bekanntmachung und der Bezeichnung der ausliegenden Pläne als südlicher bzw. nördlicher Teil aber dem Irrtum erliegt, diese seien Teile e i n e s Planentwurfs und deshalb nur in eine der beiden verschiedenen Begründungen Einblick nimmt, die auch die jeweiligen Textfestsetzungen enthalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass die mit § 3 Abs. 2 BauGB bezweckte Anstoßfunktion nicht verfehlt wird, wenn in der Bekanntmachung eines Bebauungsplanentwurfs nicht auch auf den beabsichtigten gleichzeitigen Erlass örtlicher Bauvorschriften hingewiesen wird, sofern sich der räumliche Geltungsbereich deckt und Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in e i n e m Satzungsentwurf zusammengefasst sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -). Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - (vgl. die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beschlüsse vom 12.02.2001 - O (Baul) 18/00 - und v. 15.03.2001 - W 1/01 Baul -), die Bekanntmachung enthalte eine ausreichende Konkretisierung der beiden Bebauungspläne bzw. aus der bekannt gemachten Planskizze sei die Abgrenzung zwischen den Plangebieten "südlicher Teil" und "nördlicher Teil" erkennbar gewesen. Zum einen berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass die Bezeichnung des Gegenstands der öffentlichen Auslegung unabdingbar ist, zum anderen ist auf der vom Oberlandesgericht Karlsruhe angesprochenen, am 18.11.1997 im Amtsblatt bekannt gemachten Planskizze neben einem umrandeten nördlichen und südlichen Bereich auch noch ein umrandeter schmaler westlicher Bereich erkennbar, so dass ein Rückschluss auf das Vorliegen von zwei selbständigen Planentwürfen nicht gerechtfertigt ist. Auf das nach Ansicht der Antragsgegnerin seit dem Aufstellungsbeschluss vom 15.05.1985 geprägte Bewusstsein der Bevölkerung, dass für das Gesamtgebiet "Windelbachstraße" ein Bebauungsplan aufgestellt werde, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Anstoß im Hinblick auf etwa zugezogene Bürger allein von der letzten, auch von der Antragsgegnerin für notwendig erachteten Bekanntmachung der Auslegung ausgehen muss (zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 14.12.2001 a.a.O. ). Die Auffassung der Antragsgegnerin, erst der Satzungsbeschluss habe eine nach außen wirksame Trennung gebracht, ist unzutreffend und rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung; denn die Antragsgegnerin hat - wie bereits dargelegt - bereits im Juli 1997 den Trägern öffentlicher Belange zwei selbständige Bebauungsplanentwürfe zur Stellungnahme übersandt und entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 18.11.1997 auch zwei Bebauungsplanentwürfe öffentlich ausgelegt. Der festgestellte Verfahrensfehler führt nicht zur Nichtigerklärung, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 215a BauGB zu der Entscheidung, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam ist, weil der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Da der Antrag insoweit Erfolg hat, kommt es nicht darauf an, ob die substantiierten, in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Einwendungen der Antragsteller ebenfalls zur Unwirksamkeit oder zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. Zur Erleichterung des ergänzenden Verfahrens bemerkt der Senat jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Dafür, dass die Planung erkennbar von keinem städtebaulichen Konzept getragen sei und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.08.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 =

§ 123Bau

GB Nr. 1) darstelle, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Sie meinen, es sei "eher" abwägungsfehlerhaft, dass auf ihre konkreten Wünsche und Bedürfnisse bei der Realisierung des Bebauungsplans nicht genügend Rücksicht genommen worden sei. Mit diesem Vortrag haben die Antragsteller nicht dargetan, dass ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt. Mit ihren unter dem 09.03.1998 gegen den Planentwurf erhobenen Bedenken und Anregungen haben sie zwar die Realisierbarkeit der Konzeption mit Gewerbe- und Mischgebietsflächen als fraglich angesehen und zahlreiche vorgesehene Festsetzungen als nicht nachvollziehbar, nicht vertretbar, nicht einsehbar, nicht tunlich, als hinderlich, problematisch oder lockerungsbedürftig bezeichnet. Die Antragsteller haben aber weder in diesem noch einem anderen Schreiben oder auf andere Weise gegenüber der Antragsgegnerin konkrete Vorstellungen über die Erweiterung des Küchenfertigungsbetriebs und die damit verbundenen baulichen Notwendigkeiten entwickelt, welche die Antragsgegnerin in der Abwägung hätte berücksichtigen können. Vielmehr haben die Antragsteller die Antragsgegnerin hierüber seit dem Aufstellungsbeschluss im Unklaren gelassen und statt dessen ab etwa 1993 den Wunsch geäußert, auf dem nach der Umstrukturierung des Betriebs auf die Endfertigung nicht mehr benötigten Betriebsgelände ein Mischgebiet, wegen der besseren finanziellen Verwertung möglichst ein Wohngebiet, festzusetzen. Die "nicht immer eindeutigen Absichten" der Antragsgegnerin waren auch der Grund dafür, das ursprüngliche Plangebiet in zwei Teilgebiete aufzugliedern und gegebenenfalls zunächst nur einen Bebauungsplan für den nördlichen Teil zu beschließen und die Überplanung des südlichen Teils mit dem Betriebsgelände aufzuschieben. Unbegründet sind die Rügen der Antragsteller, zeichnerische und textliche Festsetzungen seien wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die beanstandete, von Südost nach Nordwest verlaufende sog. Knödellinie, die nach der Legende der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und Festsetzungen dient, endet an der äußeren, südöstlichen Gehwegseite der Erschließungsstraße mit Wendeplatte und grenzt damit eindeutig das nordöstlich der "Knödellinie" festgesetzte Gewerbegebiet von dem südwestlich davon festgesetzten Mischgebiet 1 ab. Inhaltlich unbestimmt ist des Weiteren nicht die Regelung in 1.1.1 Nr. 2 der Textfestsetzungen, wonach im Gewerbegebiet u.a. nur Betriebe zulässig sind, deren Emissionen durch Staub, Geruch, Abgase, Rauch und Ruß in den benachbarten Baugebieten "zu keinen wesentlichen Störungen des Wohnens führen"; denn die beanstandete Formulierung ist § 6 Abs. 1 BauNVO nachgebildet und durch Rechtsprechung und Literatur hinreichend konkretisiert. Ebenfalls nicht unbestimmt ist die weitere Einschränkung in 1.1.1 Nr. 2 der Textfestsetzungen, dass im Gewerbegebiet u.a. nur Betriebe zulässig sind, deren Schallemissionen "an den Rändern der benachbarten Baugebiete" bestimmte Schallemissionswerte für Misch-, Dorf- und Allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten; denn diese Ränder sind identisch mit den Grenzen des Geltungsbereichs des jeweiligen benachbarten Bebauungsplans und - im unbeplanten Innenbereich südlich des angegriffenen Bebauungsplans - den Grenzen der faktischen Bebauung, die im vorliegenden Fall einem Dorf- oder Mischgebiet, für die identische Schallemissionswerte gelten, entspricht. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsteller, der gewählte Lärmschutz sei als Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ohnehin unzulässig, ist unzutreffend; denn die beanstandete Festsetzung beruht nicht auf dieser Vorschrift, sondern - was in der Gemeinderatsvorlage Nr. 1762 ausdrücklich hervorgehoben wird - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Da zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen auch ihr Immissionsverhalten gehört, können zum einen "flächenbezogene Schallleistungspegel" und "emissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel" zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067 =

§ 1Abs. 4 Bau

NVO Nr. 6). Es bestehen aber auch grundsätzlich keine Bedenken gegen die - von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall vorgenommene - Festsetzung von Schallemissionswerten (Beurteilungspegeln) an den Rändern von Baugebieten, die von den einzelnen Betrieben nicht überschritten werden dürfen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. § 1 RdNr. 95.1). Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Einschränkungen im Bereich des Gewerbegebiets (1.1.1 Nr. 1 der Textfestsetzungen) und des Mischgebiets 1 (1.1.2 der Textfestsetzungen) durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 7 und 9 BauNVO gerechtfertigt. Hierfür müssen nicht notwendig Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht vorliegen, sondern es genügt, dass "spezielle" Gründe, die sich aus der örtlichen Planungssituation und der spezifischen planerischen Aufgabenstellung ergeben, plausibel dargestellt werden (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 308 =

§ 1Abs. 9 Bau

NVO Nr. 1 und Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 114). Dass im vorliegenden Fall solche speziellen Gründe vorliegen, ergibt sich aus den umfangreichen und überzeugenden Darlegungen in der Gemeinderatsvorlage (S. 6 f. und S. 11 f.), insbesondere zur spezifischen Dorfentwicklung in Stupferich, zum beabsichtigten mehr dörflich-wohnbaulichen Charakter am neu gebildeten Ortsrand und zum angestrebten Gleichgewicht in der Akzeptanz von Wohnen und gewerblicher Nutzung. Die im Schriftsatz vom 06.08.2002 geltend gemachten Gründe führen nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die darin enthaltenen "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen". Deren Erlass erfordert entgegen der Auffassung der Antragsteller, die sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 11.10.2001 - 4 K 1038/01 -) berufen, kein eigenständiges Satzungsverfahren. Vielmehr folgt der erkennende Senat im Ergebnis und in der Begründung der Rechtsprechung des

  1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -), wonach die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, die Gemeinden nicht daran hindert, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung erfordern, haben die Antragsteller hierzu nicht vorgetragen. Zwar trifft es zu, dass örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplan nicht als "Festsetzungen" aufgenommen werden können. Der Senat teilt jedoch auch insoweit die Auffassung des
  2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem erwähnten Urteil, dass eine solche inkorrekte Bezeichnung nicht schadet, wenn sich der Gemeinderat darüber im Klaren ist, dass er nicht nur einen Bebauungsplan, sondern auch örtliche Bauvorschriften beschließt. Daran bestehen auch hier keine Zweifel, denn in der Satzung wird nicht nur auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gemäß § 9 BauGB und § 74 LBO hingewiesen, sondern auch deutlich unterschieden zwischen planerischen Festsetzungen (1.) und bauordnungsrechtlichen "Festsetzungen" (2.). Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Regelung über die Dachgestaltung (2.1.2 der Textfestsetzungen), wonach im Gewerbegebiet und im Mischgebiet 1 nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis 10° zulässig und alle Dächer bis 50 m² Fläche mit einer Schichtstärke von mindestens 12 cm Gras-/Kräutermischung zu begrünen sind. Diese gestalterische Regelung beruht auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; sie wird in der Gemeinderatsvorlage Nr. 1762 mit der sachgerechten Erwägung begründet, dass sie die Gewerbe- und Mischgebietsnutzungen im offenen Landschaftsraum einbinden und die Monotonie großer Flächenabschnitte auflösen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/579543.html ( https://oj.is/579543 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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