GO Nr. 50) und es nach seinem substantiierten Vortrag als möglich erscheint, dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplans rechtswidrig sind. Die Antragstellerin zu 2 ist als Inhaberin eines Produktionsbetriebs für Kücheneinrichtungen auf diesen Grundstücken antragsbefugt, weil sie eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592 =
GO Nr. 55a) und es nicht ausgeschlossen ist, dass das Interesse an einer ihren Vorstellungen entsprechenden Entwicklung und Erweiterung ihres Betriebs verletzt ist. Die Anträge sind auch begründet; denn der angegriffene Bebauungsplan ist unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen und dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche, im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig geltend gemachte Mangel führt nach § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können (Satz 2). Aus Satz 1 und 2 dieser Vorschrift ergibt sich zunächst, dass bekannt gemacht werden muss, welcher Bebauungsplanentwurf an welcher Stelle wie lange ausgelegt wird. Zur Kennzeichnung des Gegenstands der Bekanntmachung verlangt § 3 Abs. 2 BauGB, wie sich aus der Verwendung des bestimmten Artikels ergibt, dass sich die Bekanntmachung erkennbar nicht auf nur (irgend-) "einen" Bebauungsplan bezieht, sondern auf einen ganz bestimmten, eben auf "den" (jeweiligen) Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 =
GB Nr. 1 zum insoweit gleichlautenden § 2a Abs. 6 BBauG). Die Bekanntmachung hat außerdem in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen (und Bedenken) bewusst zu machen und dadurch Öffentlichkeit herzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung muss deshalb so konkret gefasst sein, dass der interessierte Bürger erkennen kann, ob er betroffen ist und gegebenenfalls Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen muss, um die konkrete Beeinträchtigung seiner Belange zu erkunden und notfalls gegen das geplante Vorhaben Einwendungen zu erheben (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 =
GB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil v. 14.12.2001 - 8 S 375/01 -
GB Nr. 29 = VBlBW 2002, 304 ; Normenkontrollurteil v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 zu § 59 Abs. 2 NatSchG; BayVGH, Urt. v. 11.04.2000 - 22 N 99.2159 - BayVBl. 2000, 531 ). Schließlich verlangt die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann, dass also die Unterlagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1973 - II 458/70 - ESVGH 27, 25; NK-Urteil v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 99, 178 ). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Anforderungen ist die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 30.01.1998 im Amtsblatt der Antragsgegnerin nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nach Ansicht der Antragsteller verwirrende Angaben über die Örtlichkeiten enthält, bei denen die Unterlagen ausliegen und bei denen Anregungen vorgebracht werden können. In Bezug auf den Ort der Auslegung enthält die Bekanntmachung die klare Aussage, dass der Bebauungsplanentwurf "beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe ... zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt (wird)" und dass Bedenken und Anregungen "bei der Stadt Karlsruhe - Rechtsreferat - ... vorgebracht werden (können)". In der weiteren Angabe, dass der Bebauungsplanentwurf "zur Erleichterung der Information der Bürger ... auch bei der Ortsverwaltung Stupferich ... eingesehen werden (kann)", sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin keine Bekanntgabe eines weiteren Auslegungsorts im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern lediglich einen zusätzlichen Service, der entsprechend der Verwaltungsübung der Antragsgegnerin der Information der Bürger von eingemeindeten Ortschaften dient. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der unterschiedlichen Formulierung und dem Fehlen eines Hinweises über die Möglichkeit, in Stupferich (Bedenken und) Anregungen vorzubringen. Dass die verfahrensrechtlich allein maßgebliche Auslegung in einem Zimmer des Stadtplanungsamts stattfindet und dass (Bedenken und) Anregungen nur in einem Zimmer des Rechtsreferats - beide liegen im Rathaus der Antragsgegnerin - vorgebracht werden können, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller weder verwirrend noch wird der Bürger damit überfordert und davon abgehalten, von der Beteiligungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Auslegung selbst ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der von den Antragstellern benannte Zeuge sich angeblich bei der Ortsverwaltung Stupferich hat anmelden und Eintritt verschaffen müssen und weil der Bebauungsplan im Zimmer des Ortsvorstehers in einer Schublade bereitgehalten worden sein soll und der Textteil und die Begründung bei der Vorsprache nicht auffindbar gewesen seien. Es ist rechtlich unerheblich, ob diese Behauptungen zutreffen. Denn die maßgebliche öffentliche Auslegung ist - wie dargelegt - allein bei dem Stadtplanungsamt in Karlsruhe erfolgt und die Antragsgegnerin unterliegt daher bei der Ausgestaltung der zusätzlichen Information keinen verfahrensrechtlichen Bindungen, insbesondere muss sie nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB beachten, wonach die Unterlagen u.a. vollständig, sichtbar und griffbereit zur Verfügung zu stehen haben. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 30.01.1998 ist aber deshalb verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie unvollständig ist. Sie enthält den Hinweis, dass "der Bebauungsplan ?Gewerbegebiet Windelbachstraße' ... ausgearbeitet (wurde)" und dass der "Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom
GB Nr. 1) darstelle, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Sie meinen, es sei "eher" abwägungsfehlerhaft, dass auf ihre konkreten Wünsche und Bedürfnisse bei der Realisierung des Bebauungsplans nicht genügend Rücksicht genommen worden sei. Mit diesem Vortrag haben die Antragsteller nicht dargetan, dass ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt. Mit ihren unter dem 09.03.1998 gegen den Planentwurf erhobenen Bedenken und Anregungen haben sie zwar die Realisierbarkeit der Konzeption mit Gewerbe- und Mischgebietsflächen als fraglich angesehen und zahlreiche vorgesehene Festsetzungen als nicht nachvollziehbar, nicht vertretbar, nicht einsehbar, nicht tunlich, als hinderlich, problematisch oder lockerungsbedürftig bezeichnet. Die Antragsteller haben aber weder in diesem noch einem anderen Schreiben oder auf andere Weise gegenüber der Antragsgegnerin konkrete Vorstellungen über die Erweiterung des Küchenfertigungsbetriebs und die damit verbundenen baulichen Notwendigkeiten entwickelt, welche die Antragsgegnerin in der Abwägung hätte berücksichtigen können. Vielmehr haben die Antragsteller die Antragsgegnerin hierüber seit dem Aufstellungsbeschluss im Unklaren gelassen und statt dessen ab etwa 1993 den Wunsch geäußert, auf dem nach der Umstrukturierung des Betriebs auf die Endfertigung nicht mehr benötigten Betriebsgelände ein Mischgebiet, wegen der besseren finanziellen Verwertung möglichst ein Wohngebiet, festzusetzen. Die "nicht immer eindeutigen Absichten" der Antragsgegnerin waren auch der Grund dafür, das ursprüngliche Plangebiet in zwei Teilgebiete aufzugliedern und gegebenenfalls zunächst nur einen Bebauungsplan für den nördlichen Teil zu beschließen und die Überplanung des südlichen Teils mit dem Betriebsgelände aufzuschieben. Unbegründet sind die Rügen der Antragsteller, zeichnerische und textliche Festsetzungen seien wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die beanstandete, von Südost nach Nordwest verlaufende sog. Knödellinie, die nach der Legende der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und Festsetzungen dient, endet an der äußeren, südöstlichen Gehwegseite der Erschließungsstraße mit Wendeplatte und grenzt damit eindeutig das nordöstlich der "Knödellinie" festgesetzte Gewerbegebiet von dem südwestlich davon festgesetzten Mischgebiet 1 ab. Inhaltlich unbestimmt ist des Weiteren nicht die Regelung in 1.1.1 Nr. 2 der Textfestsetzungen, wonach im Gewerbegebiet u.a. nur Betriebe zulässig sind, deren Emissionen durch Staub, Geruch, Abgase, Rauch und Ruß in den benachbarten Baugebieten "zu keinen wesentlichen Störungen des Wohnens führen"; denn die beanstandete Formulierung ist § 6 Abs. 1 BauNVO nachgebildet und durch Rechtsprechung und Literatur hinreichend konkretisiert. Ebenfalls nicht unbestimmt ist die weitere Einschränkung in 1.1.1 Nr. 2 der Textfestsetzungen, dass im Gewerbegebiet u.a. nur Betriebe zulässig sind, deren Schallemissionen "an den Rändern der benachbarten Baugebiete" bestimmte Schallemissionswerte für Misch-, Dorf- und Allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten; denn diese Ränder sind identisch mit den Grenzen des Geltungsbereichs des jeweiligen benachbarten Bebauungsplans und - im unbeplanten Innenbereich südlich des angegriffenen Bebauungsplans - den Grenzen der faktischen Bebauung, die im vorliegenden Fall einem Dorf- oder Mischgebiet, für die identische Schallemissionswerte gelten, entspricht. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsteller, der gewählte Lärmschutz sei als Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ohnehin unzulässig, ist unzutreffend; denn die beanstandete Festsetzung beruht nicht auf dieser Vorschrift, sondern - was in der Gemeinderatsvorlage Nr. 1762 ausdrücklich hervorgehoben wird - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Da zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen auch ihr Immissionsverhalten gehört, können zum einen "flächenbezogene Schallleistungspegel" und "emissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel" zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067 =
NVO Nr. 6). Es bestehen aber auch grundsätzlich keine Bedenken gegen die - von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall vorgenommene - Festsetzung von Schallemissionswerten (Beurteilungspegeln) an den Rändern von Baugebieten, die von den einzelnen Betrieben nicht überschritten werden dürfen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. § 1 RdNr. 95.1). Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Einschränkungen im Bereich des Gewerbegebiets (1.1.1 Nr. 1 der Textfestsetzungen) und des Mischgebiets 1 (1.1.2 der Textfestsetzungen) durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 7 und 9 BauNVO gerechtfertigt. Hierfür müssen nicht notwendig Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht vorliegen, sondern es genügt, dass "spezielle" Gründe, die sich aus der örtlichen Planungssituation und der spezifischen planerischen Aufgabenstellung ergeben, plausibel dargestellt werden (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 308 =
NVO Nr. 1 und Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 114). Dass im vorliegenden Fall solche speziellen Gründe vorliegen, ergibt sich aus den umfangreichen und überzeugenden Darlegungen in der Gemeinderatsvorlage (S. 6 f. und S. 11 f.), insbesondere zur spezifischen Dorfentwicklung in Stupferich, zum beabsichtigten mehr dörflich-wohnbaulichen Charakter am neu gebildeten Ortsrand und zum angestrebten Gleichgewicht in der Akzeptanz von Wohnen und gewerblicher Nutzung. Die im Schriftsatz vom 06.08.2002 geltend gemachten Gründe führen nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die darin enthaltenen "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen". Deren Erlass erfordert entgegen der Auffassung der Antragsteller, die sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 11.10.2001 - 4 K 1038/01 -) berufen, kein eigenständiges Satzungsverfahren. Vielmehr folgt der erkennende Senat im Ergebnis und in der Begründung der Rechtsprechung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.