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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1989 - Az. 2 S 2043/87

1. Ein Anspruch auf Erstattung des auf Grund eines unanfechtbar gewordenen Vorauszahlungsbescheids gezahlten Betrags besteht nicht, wenn der endgültige Heranziehungsbescheid aufgehoben wurde, für den

den folgenden Bescheiden zu Vorauszahlungen auf den Abwasserbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. 1.9.1980... A.-AGR.-weg 336 312,-DM1.9.1980... A.-AGR.-weg 313 640,-DM1.9.1980... A.-AGR.-weg Parz.Nr. 7433 440,-DM1.9.1980... A.-AGP.-Str. 141 880,--DMberichtigter... A -GmbHI.-Str. 25 Parz.Nr. 696/226 148,-- DMFirma Bescheid vom 4.11.1980 1.9.1980... A.-GmbHI.-Str. 15 + Parz.Nr. 694/18912,--DM1.9.1980... A.-GmbHI.-Str. 11, 11/1, 13, 17, 19,136 232,--DM 21, Parz.Nr. 694/1, 694/7, 698, 704 Die von der Klägerin u.a. gegen die genannten Vorauszahlungsbescheide erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.3.1982 -- 4 K 543/81 -- abgewiesen. Daraufhin bezahlte die Klägerin im Jahre 1983 die geforderten Beträge. Im Jahre 1985 erließ die Beklagte auf der Grundlage ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung unter Anrechnung von Vorauszahlungen folgende (endgültige) Klärbeitragsbescheide gegenüber der Klägerin: DatumAdressatGrundstückBetrag2.7.1985... A.-AGRweg 31918,40 DMabzüglich 734,72 DMVorauszahlung Rest 183,68 DM2.7.1985... A.-AGRweg P. 743 +5 675,-- DM 744/1 abzüglich 3 440,-- DMRest 2 235,-- DM2.7.1985Fa. ...I.-Str. 252 505,-- DM A.-GmbHParz.Nr. 697/1 abzüglich 2 004,-- DMVorauszahlung Rest 501,-- DM31.7.1985 Fa. ... A.-AG Parz.Nr. 694/231 168,-- DMabzüglich 934,40 DMVorauszahlung Rest 233,60 DM31.7.1985 Fa. ... A.-AG Parz.Nr. 694/242 288,-- DMabzüglich 1 830,40 DMVorauszahlung Rest 457,60 DMzweiter berichtigter Fa. ... A.-AG I.- Str. 11195 655,-- DMBescheid v. 4.9.1985 abzüglich 160 024,-- DMVorauszahlung Rest 35 631,-- DMGegen die aufgeführten Bescheide legte die Klägerin Widerspruch u.a.

dem Hinweis ein, daß die Grundstücke I.-Straße 25 und Rweg 31 zwischenzeitlich verkauft worden seien; soweit

den Beitragsbescheiden die "Firma ... A.-GmbH" in Anspruch genommen werde, gingen diese ins Leere, da es eine solche Firma nicht gebe.

Bescheid vom 31.7.1985 wurde der Beitragsbescheid für das Grundstück Rweg 31 von der Beklagten zurückgenommen, "da inzwischen die letzten beiden Wohnungen verkauft wurden". Die übrigen (endgültigen) Klärbeitragsbescheide vom 2.7.1985, 31.7.1985 und 4.9.1985 nahm die Beklagte

Bescheiden vom 21.2.1986 zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Beklagte habe als Adressaten für den Beitragsbescheid die Firma "A.-GmbH" angegeben. Bei der Firma A handele es sich um eine Aktiengesellschaft. In diesem Fall müsse Adressat für den Beitragsbescheid der gesetzliche Vertreter, z.B. der Geschäftsführer, also eine geschäftsfähige natürliche Person sein.

Schreiben vom 24.3.1986 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die in den zurückgenommenen endgültigen Heranziehungsbescheiden berücksichtigten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 168 967,52 DM zurückzugewähren. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Am 24.5.1986 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 168 967,52 DM nebst 4 % Zinsen seit 24.5.1986 zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistungen sei entfallen. Die (bestandskräftigen) Vorauszahlungsbescheide seien durch die endgültigen Heranziehungsbescheide in Höhe des endgültig festgesetzten Beitrags als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen abgelöst worden. Diese Rechtsgrundlage sei

der Rücknahme der endgültigen Beitragsbescheide entfallen. Bei den Grundstücken Rweg 31 und I.-Straße 25 (Parz.Nr. 697/1) sei die Rechtsgrundlage für die erbrachten Vorausleistungen entfallen, da das Eigentum an diesen Grundstücken gewechselt habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, da der geltend gemachte Anspruch nur durch eine Verpflichtungsklage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zu verfolgen sei; das erforderliche Vorverfahren sei jedoch nicht durchgeführt worden. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet. Soweit das Eigentum an den Grundstücken gewechselt habe, sei zwar ein Rückzahlungsanspruch entstanden. Dieser sei aber noch nicht fällig, da die Beklagte mangels eines gültig beschlossenen Beitragssatzes noch keine endgültigen Beitragsbescheide gegenüber den neuen Eigentümern erlassen könne. Durch Urteil vom 18.5.1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die zulässige Leistungsklage sei nicht begründet. Soweit sich die veranlagten Grundstücke noch im Eigentum der Klägerin befänden, habe diese keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen. Die Beklagte habe die Vorauszahlungen weder ohne Rechtsgrund erlangt, noch sei dieser Rechtsgrund später weggefallen. Rechtsgrund seien die Vorauszahlungsbescheide. Der Erlaß der endgültigen Heranziehungsbescheide habe nicht zur Unwirksamkeit der Vorauszahlungsbescheide geführt, da die endgültigen Heranziehungsbescheide von der Beklagten

Wirkung ex tunc zurückgenommen worden seien. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vorausleistungsbescheide durch die endgültigen Heranziehungsbescheide abgelöst worden seien, hätten die Vorausleistungsbescheide durch die Rücknahme der endgültigen Beitragsbescheide wieder Rechtswirksamkeit erlangt. Auch soweit die veranlagten Grundstücke nicht mehr im Eigentum der Klägerin stünden, habe diese hinsichtlich der Vorauszahlungen keinen Rückerstattungsanspruch. Diesem Anspruch stünden die wirksamen Vorauszahlungsbescheide entgegen. Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide. Ein solcher Anspruch bestehe immer dann, wenn eine endgültige Beitragspflicht für den Vorausleistenden nicht mehr entstehen könne, z.B. weil das Eigentum gewechselt habe. Die Rückerstattung könne jedoch nur dann verlangt werden, wenn der Rechtsgrund für die Vorauszahlung, der Vorauszahlungsbescheid, beseitigt worden sei. Das sei hier jedoch (noch) nicht der Fall. Im übrigen sei fraglich, ob ein derartiger Rückerstattungsanspruch derzeit fällig wäre. Wenn es der Beklagten an einer rechtsgültigen Abwassersatzung mangele, könne sie zur Zeit keine endgültigen Bescheide erlassen. Vorauszahlungen könnten aber erst dann zurückgefordert werden, wenn die Gemeinde den endgültigen Beitrag gegen den neuen Schuldner festzusetzen in der Lage sei. Gegen das ihr am 14.7.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.8.1987 Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.5.1987 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen in Höhe von 168 967,52 DM festzusetzen sowie 6 % Zinsen hieraus seit dem 24.5.1986 zu zahlen. Zur Begründung trägt sie noch vor: Daß der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch begründet sei, folge aus dem Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid einerseits und endgültigen Heranziehungsbescheid andererseits. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe der endgültige Bescheid die Funktion, die nur vorläufig geleistete Vorauszahlung auf eine neue, endgültige Rechtsgrundlage zu stellen. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob die endgültigen Beitragsbescheide von der Beklagten selbst oder auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben würden. Daß sich im letzteren Fall die von der Beklagten vertretene Rechtsposition nicht aufrechterhalten lasse, verstehe sich von selbst. Da sie (die Klägerin) bereits seit über vier Jahren an die öffentliche Abwasserreinigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen sei, könne die erloschene Vorauszahlungsbeitragsschuld auch nicht mehr -- wie es das Verwaltungsgericht versucht habe -- im Wege einer Umdeutung der Tilgungswirkung nach Muster einer vertraglichen Rückabwicklung begründet werden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 1.9.1980 nichtig seien, soweit sie gegen die nicht existierende Firma "... A.-GmbH" gerichtet seien. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.3.1982 stehe der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt noch vor: Die im Jahre 1985 erlassenen endgültigen Beitragsbescheide seien wegen ihrer fehlerhaften Adressierung nichtig gewesen. Nichtige Bescheide seien aber nicht geeignet, die von der Klägerin angenommene Tilgungswirkung herbeizuführen und Vorauszahlungsbescheide abzulösen. Eine Heranziehung zu endgültigen Beiträgen sei noch nicht möglich, da auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (Beteiligung an einem Zweckverband, der auch in das Bundesland Bayern hineinreiche) die von ihr (der Beklagten) zu tragenden endgültigen Investitionskosten noch nicht hätten festgestellt werden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Unterlagen der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 1 K 793/86 vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Klagebegehren ist allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage auf Erlaß eines den geltend gemachten Erstattungsanspruch festsetzenden Bescheids gerichtet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb.

§ 37Abs.

1 AO gehört zu den Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis auch der Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Bei diesem Erstattungsanspruch wird ebenso wie bei der Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AO zwischen dem Festsetzungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verb.

den §§ 155 ff. AO), in dem über den materiell-rechtlichen Grund der Erstattung entschieden wird, und dem anschließenden Erhebungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verb.

den §§ 218 ff. AO) unterschieden (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 1.3.1984 -- 2 S 1177/82 -- KStZ 1984, 213 = BWGZ 1984, 507; Urteil vom 23.10.1984 -- 2 S 2217/84 --; Tipke-Kruse, AO § 37 Rn 22).

Rücksicht auf diese Regelung ist für einen auf Zahlung des zu erstattenden Betrags gerichteten Anspruch erst Raum, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt ist. Dementsprechend ist das Erstattungsbegehren der Klägerin auszulegen. Den für eine Verpflichtungsklage erforderlichen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts hat die Klägerin sinngemäß

dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24.3.1986 gestellt. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24.3.1986 nicht förmlich beschieden hat und demzufolge ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Denn die Verpflichtungsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlaß eines Erstattungsbescheids in Höhe von insgesamt 168 967,52 DM. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb.

§ 37Abs.

2 AO setzt ein Anspruch auf Erstattung einer Abgabe voraus, daß sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder der Grund für die Zahlung später weggefallen ist. Soweit die Klägerin noch Eigentümerin der im Jahre 1985 veranlagten Grundstücke ist, hat sie die jeweiligen Vorauszahlungen indessen weder ohne Rechtsgrund an die Beklagte entrichtet noch ist der Rechtsgrund für die Zahlung nachträglich weggefallen. Rechtsgrund für die entrichteten Vorauszahlungen sind nämlich -- nach wie vor -- die bestandskräftigen Vorauszahlungsbescheide vom 1.

  1. und 4.11.1980, soweit sie sich auf die im Jahre 1985 veranlagten Grundstücke beziehen. Solange diese Bescheide bestehen und eine endgültige Beitragspflicht für den Vorausleistenden noch entstehen kann, ist kein Raum für einen auf Rückzahlung der Vorauszahlungen gerichteten Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76; dazu auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 23.10.1984 -- 2 S 2217/84 --). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im vorliegenden Verfahren nicht von der Nichtigkeit der Vorauszahlungsbescheide vom 1.
  2. und 4.11.1980 ausgegangen werden, soweit in ihnen die Firma "... A.-GmbH" als Adressat angegeben ist. Zwar existiert eine Firma ... A.-GmbH nicht und ein Abgabenbescheid, der an eine nicht existierende Firma gerichtet ist, geht ins Leere und ist deshalb nichtig (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.1983 -- 2 S 390/82 --, VBlBW 1983, 408 ; BFH Urteil vom 24.3.1970, BFHE 98, 531 ). Indessen steht das rechtskräftige Urteil des VG Sigmaringen vom 4.3.1982, durch das die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die hier umstrittenen Vorauszahlungsbescheide vom 1.
  3. und 4.11.1980 abgewiesen wurde, einer Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts entgegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18). Die Beteiligten des Anfechtungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen und des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens sind identisch. Allerdings erzeugt die Rechtskraft Bindungswirkung unter den Beteiligten grundsätzlich nur in bezug auf den Streitgegenstand. Die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Prozesses sind nicht identisch. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen war eine Anfechtungsklage, hier ist ein Leistungsanspruch (im Wege der Verpflichtungsklage) erhoben. Soweit der Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses nicht

demjenigen des ersten Prozesses übereinstimmt, aber die im ersten Prozeß rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im späteren Prozeß über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, ist das nachentscheidende Gericht indessen auch gebunden und an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert (vgl. BGH Urteil vom 17.2.1983 NJW 1983, 2032 ). Für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Erstattungsanspruch ist die Frage der Nichtigkeit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen angefochtenen Vorauszahlungsbescheide vorgreiflich. Deren Wirksamkeit ist aber durch das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen festgestellt worden. Auf diese inzidente, d.h. nicht in der Entscheidungsformel getroffene Feststellung erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der Entscheidung. Zwar nehmen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Elemente nicht an der Rechtskraftwirkung teil, zur Ermittlung des Sinnes der Entscheidungsformel können aber die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Das gilt insbesondere für die einen Antrag abweisenden gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerwG Urteil vom 19.1.1984 NJW 1984, 2903 ). Das bedeutet bei einer Anfechtungsklage: Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist die Klage abgewiesen worden und ergeben die Gründe, daß das Gericht sie als unbegründet angesehen hat, so steht fest, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG Beschluß vom 15.3.1968 BVerwGE 29, 210 ). Dementsprechend ist im Vorprozeß vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig entschieden worden, daß die maßgeblichen Vorauszahlungsbescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Damit ist aber zugleich rechtskräftig ausgesprochen, daß diese Vorauszahlungsbescheide nicht nichtig sind. Denn ein Verwaltungsakt kann nicht zugleich nichtig und rechtmäßig sein. Muß demnach im vorliegenden Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsbescheide vom 1.9. und 4.11.1980 ausgegangen werden, so kann offen bleiben, ob der Abwasserbeitragsbescheid vom 1.9.1980 für die Grundstücke I.-Straße Nr. 11, 11/1, 13, 17, 19 und 21 auch nichtig ist, weil er nicht angibt, für welches Grundstück welche Vorauszahlung festgesetzt wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.1987 -- 2 S 1930/86 --). Die Vorauszahlungsbescheide vom 1.9. und 4.11.1980 sind als Rechtsgrund für die Zahlungen durch den Erlaß der endgültigen Beitragsbescheide im Jahre 1985 nicht nachträglich weggefallen. Zwar handelt es sich bei der Vorauszahlung nach § 10 Abs. 7 KAG um eine vorläufige Leistung auf die Beitragsschuld, die

dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Zweck des endgültigen Heranziehungsbescheids ist es,

der ihm eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so daß weiter feststeht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 5.9.1975 Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55). Der endgültige Bescheid hat somit (auch) die Funktion, die nur vorläufig geleistete Vorauszahlung auf eine neue endgültige Rechtsgrundlage zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluß vom 26.9.1984 -- 2 S 776/84 --; Beschluß vom 10.4.1985 -- 2 S 337/85 --; Beschluß vom 6.2.1989 -- 2 S 74/89 --). Demgemäß sind die Vorauszahlungsbescheide vom 1.9. und 4.11.1980 durch die endgültigen Beitragsbescheide vom 2.7.1985, 31.7.1985 und 4.9.1985 in Höhe des endgültig festgesetzten Beitrags als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen -- zunächst -- abgelöst worden, auch wenn die Vorauszahlungsbescheide nicht ausdrücklich aufgehoben wurden (vgl. Hess.VGH Urteil vom 7.12.1978, VwRspr 30, 968). Da die endgültigen Beitragsbescheide für die hier betroffenen Grundstücke von der Beklagten indessen durch die Bescheide vom 21.2.1986

Wirkung ex tunc zurückgenommen worden sind, haben die Vorauszahlungsbescheide als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen wieder Rechtswirksamkeit erlangt. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden, da sie verkennt, daß

der Rücknahme der endgültigen Bescheide "ex tunc" die endgültigen Bescheide

ihrem gesamten Inhalt unwirksam wurden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b in Verb.

§ 124Abs.

2 AO), der ursprüngliche Rechtszustand also in vollem Umfang wiederhergestellt wurde. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Inhalt der Rücknahmebescheide gibt nichts für die Annahme her, daß die endgültigen Bescheide nur hinsichtlich der Festsetzung der endgültigen Beitragspflicht, nicht aber auch hinsichtlich ihres übrigen Regelungsgehalts -- nämlich der Ablösung der Vorauszahlungsbescheide als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen -- zurückgenommen werden sollten.Auch bei einer Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide aus dem Jahre 1985 durch ein rechtskräftiges Urteil hätte sich im Ergebnis nichts anderes ergeben. Solange -- wie hier -- für den Vorausleistenden eine endgültige Beitragspflicht noch entstehen kann, deckt der -- wieder wirksam gewordene -- Vorauszahlungsbescheid die erbrachte Leistung als Titel und schützt so die Gemeinde gegen Erstattungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, aaO; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 144). Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, enthält § 10 Abs. 7 KAG nicht. Abgesehen davon ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit über vier Jahren an die öffentliche Abwasserreinigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen, so daß selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB kein Erstattungsanspruch bestünde. Eine andere Beurteilung ist allerdings hinsichtlich der Grundstücke Rweg 31 und I.-Straße 25 geboten. Diese Grundstücke wurden von der Klägerin zwischenzeitlich veräußert. Das bedeutet, daß eine endgültige Beitragspflicht, auf die die Vorauszahlung angerechnet werden könnte, für die Klägerin insoweit nicht mehr entstehen kann. Das hat zur Folge, daß der materielle Rechtsgrund und zugleich die Deckungskraft der Vorauszahlungsbescheide insoweit entfallen und die erbrachten Vorauszahlungen zu erstatten sind (vgl. BVerwG Urteil vom 16.9.1981 aaO). Einer ausdrücklichen Aufhebung der Vorauszahlungsbescheide bedarf es insoweit nicht (a.A. Driehaus, aaO § 8 Rn 140), da sich die Vorauszahlungsbescheide

dem Entfallen ihrer Deckungskraft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verb.

§ 124Abs.

2 AO "auf andere Weise erledigt" haben. Der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 734,72 DM (betr. Rweg 31) und 2 004,-- DM (betr. I.-Straße 25) wird allerdings erst fällig, wenn der Beitrag des neuen Eigentümers fällig wird (vgl. BVerwG Urteil vom 16.9.1981 aaO). Hieran fehlt es derzeit noch. Auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1980 kann eine Beitragspflicht für den mechanischen und den biologischen Teil des Klärwerks (noch) nicht entstehen, weil es an einer gültigen Regelung des Verteilungsmaßstabs und einer rechtsgültigen Festsetzung des Beitragssatzes fehlt. Der Beitragsmaßstab des § 17 der Satzung ist ungültig, weil diese Vorschrift keine Regelung für angeschlossene bebaute Außenbereichsgrundstücke enthält (vgl. zur Erforderlichkeit einer Verteilungsregelung für angeschlossene Außenbereichsgrundstücke: VGH Bad.-Württ. Urteil vom 30.8.1984 -- 2 S 1409/83 --; Urteil vom 20.9.1984 -- 2 S 461/82 -- VBlBW 1985, 256 ; Urteil vom 12.9.1985 -- 2 S 650/83 --). Der in § 19 Nr. 2 der Satzung festgesetzte Beitragssatz für den mechanischen und für den biologischen Teil des Klärwerks ist ungültig, weil der Beschlußfassung über die Abwassersatzung vom 23.6.1980 eine Globalberechnung zugrundelag, auf deren Grundlage der Gemeinderat die nach § 10 KAG erforderlichen Ermessensentscheidungen nicht fehlerfrei treffen konnte (vgl. zu den Anforderungen an die Festsetzung des Beitragssatzes: VGH Bad.-Württ. NKB vom 17.7.1984 -- 2 S 1352/81 -- BWVPr 1984, 278 = VBlBW 1985, 190; NKB vom 14.1.1988 -- 2 S 3179/85 -- m.w.N.). Daß eine Beitragspflicht für den mechanischen und den biologischen Teil des Klärwerks mangels gültiger Festsetzung des Beitragssatzes noch nicht entstehen kann, ist im übrigen zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin aber derzeit noch keinen Anspruch auf Erlaß eines den geltend gemachten Erstattungsanspruch festsetzenden Bescheids. Permalink: http://openjur.de/u/579586.html Kommentare

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