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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - Az. 3 S 1227/93

1. Eine befristet auf 5 Jahre genehmigte Asylbewerberunterkunft (6 Fertighäuser mit wohnungsähnlichem Zuschnitt) für 112 Personen auf einem ehemals für eine Straße vorgesehenen nicht überplanten Wiesengrundstück mit bestehenden Lärmschutzwällen verstößt zu Lasten der Anwohner der beiderseits angrenzenden allgemeinen Wohngebiete (mit faktisch reiner Wohnbebauung) nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, ihnen gegenüber der Baugenehmigung vom 22.1.1993 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere sachdienlich auf die Wiederherstellung (und nicht auf die Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet. Denn nach damals geltendem Recht war die Baugenehmigung zur befristeten Errichtung von Behelfsunterkünften für Asylbewerber kraft Gesetzes (noch) nicht sofort vollziehbar. § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG i.d.F. vom 17.5.1990 (BGBl. I, S. 926, 39 - BauGBMaßnG 1990 -) sah dies nur bei der Genehmigung von Vorhaben vor, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die - wie hier - vorübergehende Unterbringung von Asylbewerbern in Unterkünften mit heimmäßigen Elementen erfüllte die Voraussetzungen dieser - wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegenden - Vorschrift nach herrschender Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.2.1992 - 8 S 124/92 -, v. 27.8.1991 - 3 S 2035/91 - u. v. 5.2.1991 - 5 S 33/91 -, NVwZ 1991, 1008 ; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 29.7.1991, BRS 52 Nr. 208; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1991, NVwZ 1992, 587 = BRS 52 Nr. 212 ). Erst § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG i.d.F. vom 22.4.1993 (BGBl. I, 466, 478) hat insoweit Änderungen gebracht. Nunmehr reicht es für den gesetzlichen Sofortvollzug aus, wenn ein Vorhaben nur überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar (vgl. § 18 Abs. 2 BauGBMaßnG 1993, BGBl. I, 622, 627). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründete - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht sind nicht zu beanstanden. Auch der Senat räumt dem Interesse der Beigeladenen und dem gleichgerichteten öffentlichen Interesse an der umgehenden Verwirklichung der umstrittenen Unterkünfte Vorrang ein vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Ausschlaggebend für diese Interessengewichtung ist der Umstand, daß der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil das umstrittene Vorhaben nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht verletzt. Der Senat pflichtet insofern den ausführlichen und sorgfältig begründeten Darlegungen des Verwaltungsgerichts bei. Dessen rechtlicher Prüfungsrahmen ist ebenso zutreffend wie seine tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Letztere haben sich beim Augenschein des Senats bestätigt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Bauplanungsrechtlich hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern zutreffend Nachbarschutz nur auf der Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme in seiner ausnahmsweise drittschützenden Ausprägung zugebilligt. Nur ein geringer Teil des Baugrundstücks ist überhaupt rechtsverbindlich überplant. Es handelt sich um einen Streifen im Osten des Baugrundstücks. Für diesen Bereich, in dem die drei genehmigten Stellplätze liegen, setzt der nach wie vor gültige Bebauungsplan "N Feld - F Straße" vom 20.4.1961 Straßen- und Baufluchten fest. Die Festsetzung der Straßenfluchten dient jedoch ausschließlich öffentlichen städtebaulichen Belangen (Belange des Verkehrs und der Gebietserschließung) und nicht gezielt auch nachbarlichen Interessen. Der mittlere und westliche Teil des Baugrundstücks, in dem die genehmigten Unterkünfte liegen, ist demgegenüber unbeplant. Der Bebauungsplan vom 20.4.1961 stellt die Fluchten der B straße nur bis zur Höhe der Straße "I B" fest. Das westlich davon verlaufende Anschlußstück der Trasse ist hingegen lediglich als "geplant aber nicht festzustellen" gekennzeichnet. Auch im Teilbebauungsplan "L" vom 9.4.1976 sind keine weitergehenden verbindlichen Straßenplanungen enthalten. Die B straße samt Einmündungsbauwerken ist auch dort nur als beabsichtigte Planung dargestellt. Schließlich trifft auch der Erweiterungsplan zum Teilbebauungsplan "L" vom 16.11.1978 keine verbindlichen zusätzlichen Festsetzungen für das mittlere und westliche Baugrundstück. Er spart das Gebiet der westlichen B - straße ebenso wie seine Vorgängerpläne aus und setzt lediglich Flächen für die straßenbegleitenden Lärmschutzwälle fest. Nördlich und südlich dieser Wälle werden Wohngebiete ausgewiesen, in denen unter anderem auch das Grundstück der Antragsteller liegt. Das Rücksichtnahmegebot ist bezüglich der (unter Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen genehmigten) Stellplätze aus § 31 Abs. 2 BauGB herzuleiten. Denn diese Vorschrift hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, BRS 46, 173). Daher kommt es darauf, ob die Befreiung in vollem Umfang rechtmäßig war, nicht an. Bezüglich der streitigen Gebäude ist das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Nutzungsart aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksflächen aus § 34 Abs. 1 (Merkmal des Sicheinfügens) zu entnehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334 u. v. 18.10.1985, ZfBR 1986, 44 sowie Beschl. v. 13.2.1981, ZfBR 1981, 149 ). Diese Verankerung in § 34 BauGB ergibt sich daraus, daß das Baugrundstück innerhalb des bebauten Ortsteils und nicht etwa im Außenbereich liegt. Es handelt sich um derzeit unbebautes Wiesengelände, das nach seiner Größe und Lage am Bebauungszusammenhang mit den nördlich und südlich angrenzenden Wohngebäuden teilhat, aber auch in enger Beziehung zu den westlich anschließenden Verkehrsanlagen steht. Die Prägung des Grundstücks durch die nahe Wohnbebauung ist offenkundig, wie der Augenschein ergeben hat. Das Baugrundstück ist zwischen 23 m im Osten und 55 m im Westen breit. Ohne die Lärmschutzwälle beträgt die maximale Breite nur etwa 30 m. Dies entspricht der Breite etwa eines umgebungstypischen Wohngrundstücks. Wegen dieser geringen Breitenausdehnung stellt das Baugrundstück eine Baulücke (mit mehreren in der Ost-West-Ausdehnung unterzubringenden Einzelgrundstücken) innerhalb der umgebenden Wohnbebauung dar. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit den nördlichen und südlichen Wohngrundstücken wird durch die Lärmschutzwälle nicht unterbrochen. Diese schließen im Süden unmittelbar und im Norden jenseits eines schmalen Weges an die Wohngrundstücke an. Trotz des zwischenzeitlichen Bewuchses sind die Wälle noch eindeutig als künstlich geschaffene Anlagen zu erkennen. Die Aufschüttungen sind auch nicht derart dimensioniert, daß sie das Baugrundstück vom bebauten "Hinterland" optisch und funktional abriegeln. Vielmehr ist die Wallkrone deutlich niedriger als die angrenzenden Wohnhäuser. Trotz des Bewuchses sind die angrenzenden Gebäude vom Baugrundstück aus, jedenfalls in den Dachbereichen, noch deutlich sichtbar. Die Lärmschutzwälle haben nach alldem keine topographisch trennende Wirkung. Vielmehr haben sie (als nicht bebaubare Flächen besonderer Zweckbestimmung) ihrerseits am Bebauungszusammenhang teil. All dies schließt es aus, das Baugrundstück als sog. Außenbereichsinsel im Innenbereich einzustufen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 1.12.1972, BRS 25 Nr. 36 u. v. 19.9.1986, DÖV 1987, 298). Um rücksichtslos zu sein, müßte das Vorhaben städtebaulich relevante nachteilige Auswirkungen für die Antragsteller in einem solchen Ausmaß zur Folge habe, daß sie diesen - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, der tatsächlichen und rechtlichen Gebietsvorbelastung und der Intensität der berücksichtigungsfähigen Beeinträchtigungen - nicht mehr zugemutet werden könnten. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Auch der Senat verkennt nicht, daß das Vorhaben für die Antragsteller gewisse unvermeidliche Beeinträchtigungen mit sich bringt. Diese Beeinträchtigungen erreichen, soweit sie überhaupt berücksichtigungsfähig sind, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit jedoch noch nicht. 1. Von den Baukörpern der geplanten Gebäude (Stellung, Umfang, Größe) gehen keine erheblichen Nachteile für die Antragsteller aus. Alle 6 Unterkünfte halten die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu den angrenzenden Wohngrundstücken bei weitem ein. Die Entfernung des den Antragstellern nächstgelegenen Gebäudes Nr. 2 (vgl. Bleistifteintragung im Lageplan) beträgt zur Grundstücksgrenze immerhin etwa 25 m und zum Wohnhaus etwa 27 m. Die entsprechenden Mindestabstände des westlich daran anschließenden Gebäudes Nr. 1 betragen sogar 27 m (zum Grundstück) und bzw. 29 m (zum Wohnhaus). Zwischen den Gebäuden und dem Grundstück der Antragsteller erstreckt sich zudem der dicht bepflanzte und an dieser Stelle etwa 2,50 m hohe Lärmschutzwall. Das Gebäude Nr. 1 ist schließlich nur 1-geschossig geplant. Unter diesen Umständen wird das Grundstück der Antragsteller durch diese Gebäude weder verschattet noch optisch "erdrückt" oder "eingemauert". Die Unterkünfte treten den Antragstellern insgesamt nicht übermäßig massiv gegenüber. Denn die Gebäudetypen "B" und "H" weisen jeweils nur maßvolle Grundflächen (17x8 m bzw. 12x12 m mit Aussparungen) und Giebelhöhen (4,23 m bzw. 6,23

  1. m)auf. Die Gebäude Typ "H" sollen zwar 2-geschossig, aber ohne Dachgeschoß errichtet werden. Mit diesen Ausmaßen gehen die Unterkünfte über die entsprechenden Werte der in der Umgebung vorhandenen Wohngebäude nicht hinaus. Die Wohnhäuser südlich des Baugrundstücks in der Umgebung der Antragsteller fallen im Baukörper vielmehr teilweise massiver aus. Die dortigen Grundstücke sind teilweise auch wesentlich stärker ausgenutzt als das Baugrundstück selbst. Dies dürfte auch beim Wohnhaus der Antragsteller der Fall sein. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Auch mit ihren Gebäudeabständen von jeweils 5 m unterschreiten die Unterkünfte den Umgebungsrahmen im Süden des Baugebiets jedenfalls nicht wesentlich. Die dortigen Wohnhäuser liegen ihrerseits teilweise recht eng beieinander. Die Abstände betragen im Bereich zwischen den Flst.-Nrn. 16764 und 16761 nur etwa 6,50 m bis 8 m, und das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 16759 ist als Grenzbau errichtet. Demnach trifft die Behauptung, das Baugrundstück weiche in seiner Verdichtung und Ausnutzung krass von den angrenzenden "aufgelockerten" Wohngebieten ab, nicht zu. Vielmehr dürften sich die streitigen Unterkünfte nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und den überbauten Grundstücksflächen im wesentlichen in die nähere Umgebung einfügen. Sie sind insofern daher wohl objektivrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Dieser Umstand ist vorliegend zwar nicht ausschlaggebend. Immerhin schlägt er im Rahmen der beim Rücksichtnahmegebot zu treffenden Wertung zu Gunsten der beigeladenen Bauherrin zu Buche (vgl. Beschl. d. Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -). Auch bezüglich der Grund- und Geschoßflächenzahlen kann eine erhebliche Disparität der Unterkünfte im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht festgestellt werden. Die Grund- und Geschossflächenzahl des Vorhabens dürfte sich auch dann noch im Umgebungsrahmen halten, wenn als Bezugsgröße für das Baugrundstück nur die ebenen bebaubaren Flächen (ohne die Lärmschutzwälle) von ca. 3.700 qm angesetzt werden. 2. Die Unterkünfte sind auch nicht wegen der von den Antragstellern und anderen Angrenzern erhobenen gestalterischen Bedenken rücksichtslos. Gestalterische Gesichtspunkte eines Bauwerks und seine Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild dienen ausschließlich städtebaulichen öffentlichen Interessen (vgl. §§ 1 Abs. 5 Nr. 4, 34 Abs. 1 S. 2 BauGB, 13 Abs. 1 und 2 LBO). Abgesehen davon sind die geplanten Gebäude aber auch weder in sich noch im Verhältnis zu ihrer Umgebung verunstaltend. Der Senat hat identische Unterkünfte in der Anlage am Wieblinger Weg besichtigt. Die dort aufgestellten, aus importierten Fertigteilen bestehenden "Mobil Homes" machen einen ordentlichen und gepflegten Eindruck. Sie sind mit aluminiumbeschichteten, weiß gestrichenen, querliegenden Holzlamellen verblendet und mit Schlagläden-Attrappen versehen. Die weißen Wände und die grauen flachgeneigten Satteldächer vertragen sich farblich gut. Die Gebäude unterscheiden sich zwar nach Form und Materialien von den umliegenden vorhandenen Wohnhäusern. Ein optisch unangemessener häßlicher Kontrast zwischen den unterschiedlichen Gebäudetypen wird jedoch gleichwohl nicht entstehen. 3. Auch die Berufung auf zu geringe Stellplatzzahlen und auf Erschließungsprobleme (Zufahrt von Not- und Versorgungsfahrzeugen) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
  2. a)Die Verpflichtung, bei Errichtung baulicher Anlagen mit Zu- und Abfahrtsverkehr geeignete Stellplätze in ausreichender Zahl herzustellen (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 LBO), obliegt einem Bauherrn ausschließlich im öffentlichen Interesse. Es geht darum, den öffentlichen Straßenraum vom Verkehr zu entlasten. Ein Mangel an notwendigen Stellplätzen kann von Nachbarn allenfalls dann gerügt werden, wenn er zwingend unzumutbare Immissionsbelastungen ihrer eigenen Grundstücke durch den Park- und Parksuchverkehr zur Folge hat. Derartige Belastungen haben die Antragsteller indessen nicht zu erwarten. Die genehmigten Stellplätze sind in einer die Interessen aller Angrenzer nach Möglichkeit schonenden Randlage angelegt und daher auch mit § 39 Abs. 7 LBO vereinbar. Vom Grundstück der Antragsteller liegen sie mindestens 120 m entfernt. Die Antragsteller werden daher weder durch den Zufahrtsverkehr noch durch etwaigen Parksuchverkehr belästigt werden. Ankommende motorisierte Besucher oder Bewohner der Unterkünfte werden von Osten her über die (bis zur Einmündung der W straße beidseitig befahrbare) B straße oder unmittelbar über die W straße anfahren. In diesen beiden Straßen werden gegebenenfalls auch überzählige Fahrzeuge geparkt. Die das Grundstück der Antragsteller erschließende G straße werden Besucher der Unterkunft wohl kaum benutzen. Diese Straße hat weder eine Verbindung zum Baugrundstück noch ist sie von der B Straße her anfahrbar. Vielmehr kann sie nur über erhebliche Umwege von Süden her erreicht werden. Nach alldem kann offenbleiben, ob die Beigeladene tatsächlich zu wenig Stellplätze nachgewiesen hat und wie in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Senats bei der Besichtigung der Unterkunft in der W Straße zu bewerten sind. Die dortige Anlage mit mindestens 120 Bewohnern verfügt ihrerseits nur über etwa 5 Stellplätze. Von diesen Stellplätzen waren bei der Besichtigung nur 4 mit zugelassenen Kraftfahrzeugen besetzt.
  3. b)Das Gebot einer gesicherten Erschließung bzw. der gesicherten Anfahrbarkeit baulicher Anlagen (vgl. §§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, 4 Abs. 1 LBO) dient ebenfalls nur öffentlichen Belangen sowie den wohlverstandenen Interessen des Bauherrn (vgl. Grauvogel/Dürr, BauGB, § 30 RdNr. 97). Durch etwaige Erschließungsmängel auf Nachbargrundstücken verursachte Unzuträglichkeiten (Gefahr für die eigene Erschließung, Immissionen etc.) können nur über das Gebot der Rücksichtnahme abgewehrt werden (vgl. etwa Beschl. d. Senats vom 17.12.1992 - 3 S 2155/92 - sowie Brügelmann/Dürr, a.a.O.). Derartige Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes müssen die Antragsteller aber nicht befürchten. Das Baugrundstück ist von Osten her erschlossen. Es ist dort an das öffentliche Straßennetz angebunden. Die Zufahrt für Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen kann zusätzlich auch von Westen her über die B Straße erfolgen. Letztere Zufahrtsmöglichkeit erscheint freilich straßen- und straßenverkehrsrechtlich problematisch. Sie findet unmittelbar im Bereich der dort aufgestellten Ampel statt und kann zu Behinderungen des Verkehrs auf der stark befahrenen B Straße führen. Auf diese Gesichtspunkte können sich die Antragsteller als Nachbarn jedoch nicht berufen. Nennenswerte zusätzliche Störungen infolge der Zufahrt von Not- und Versorgungsfahrzeugen im Westen haben sie angesichts der sehr hohen Verkehrsvorbelastung (dazu unten) nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die Bewohner der der B Straße nächstgelegenen Wohngrundstücke, die starkem Verkehrslärm ausgesetzt sind. Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß bei ordnungsgemäßer Entsorgung und Beförderung des Mülls auf dem Vorplatz von Gebäude Nr. 1 spürbare Geruchsbelästigungen für die Antragsteller auf treten werden. 4. Schließlich und vor allem werden die Antragsteller auch durch die Art der baulichen Nutzung des Vorhabens nicht unzumutbar nachteilig betroffen. Die Baugenehmigung läßt 6 Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerbern zu (Häuser 1 bis 6). Sie schreibt Ausgestaltung, Zuschnitt und Nutzungsdichte dieser Gebäude und ihrer Räume vor. Für die Nutzungsdichte sind verbindliche Obergrenzen festgesetzt. In den zweigeschossigen Gebäuden vom Typ "H" dürfen höchstens 24 (je Geschoß 12) Asylbewerber und im Gebäude Typ "B" dürfen höchstens 16 Asylbewerber untergebracht werden. Das Gebäude Typ "Bl" ist für maximal 8 Bewohner, einen Betreuer und für die gemeinschaftliche Waschküche vorgesehen. Auch über die Gestaltung der Außenanlagen und Verbindungswege sind Regelungen getroffen. Schließlich ist die Baugenehmigung auch mit umfangreichen Brandschutzauflagen und sonstigen Bestimmungen zum Schutz der Bewohner versehen. Mit diesem Inhalt ist das Vorhaben gegenüber den Antragstellern und den übrigen Angrenzern noch nicht rücksichtslos. Die durch die Nutzung typischerweise eintretenden (städtebaulich berücksichtigungsfähigen) Beeinträchtigungen sind - bei Einstellung aller maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte - als noch zumutbar anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Nachbarn des Vorhabens ausschließlich bodenrechtlich erhebliche Einwendungen gegen die Unterkunft erheben können. Damit scheiden alle Einwände aus, die auf Bewahrung und Aufrechterhaltung des derzeitigen Charakters des angrenzenden Wohngebiets und auf die nationale Zusammensetzung der in den Bauvorhaben künftig lebenden Bevölkerung abzielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989 - 5 S 2110/89 -; Beschl. v. 21.3.1989, VBlBW 1989, 309 , 311; OVG Berlin, BRS 47, Nr. 41). Denn das Städtebaurecht gewährleistet keinen Milieuschutz (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 19.11.1991, NVwZ 1992, 589 , 590 m.w.N.). Außer Acht zu lassen sind ferner alle Einwendungen, die auf soziale, rassische oder ethnische Eigenarten der Asylbewerber abstellen und damit die Befürchtung erhöhten ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens verbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989, a.a.O. ; OVG Saarland, Beschl. v. 24.10.1991, BRS 52, Nr. 215). Denkbare Rechtsverstöße einzelner Bewohner der streitigen Unterkunft sind, wie auch bei anderen Bevölkerungsgruppen, keinesfalls verallgemeinerungsfähig. Sie können (bei der gebotenen anlagenbezogenen Betrachtung des Städtebaurechts) daher dem streitigen Vorhaben nicht als nutzungstypisches Störpotential zugerechnet werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen können, wie auch sonst, immer nur bestimmte Personen als Verhaltensstörer (vgl. § 6 Abs. 1 PolG) zur Verantwortung gezogen werden. Nach alldem ist dem nach Einschätzung der Antragsteller mit der geplanten Anlage verbundenen "Konfliktpotential" gegebenenfalls durch polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Störer zu begegnen. Auch befürchtete Übergriffe ausländerfeindlicher Gruppen und etwaige gewaltsame Gegenaktionen sind mit den Mitteln und nach den Grundsätzen des Polizeirechts zu bewältigen (so zu Recht auch OVG Münster, Beschl. v. 27.8.1992, NVwZ 1993, 279 , 280). Das Baurecht hat demgegenüber lediglich die Aufgabe, bauliche Anlagen so anzuordnen und auszugestalten, daß potentielle Gefahren und Rechtsverletzungen von innerhalb oder außerhalb der Anlage durch Polizei, Feuerwehr etc. angemessen bekämpft werden können (vgl. etwa §§ 3 Abs. 1 S. 1, 5 S. 2, 18 Abs. 1 LBO). Diesen Anforderungen wird die streitige Baugenehmigung aber gerecht. Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr können bei Brandgefahren oder Ausschreitungen ohne weiteres zu den einzelnen Gebäuden gelangen und ihren Aufgaben nachkommen. Für die Zufahrt steht der vorhandene asphaltierte und ausreichend breite Fuß- und Radweg zur Verfügung. Die Baugenehmigung schreibt ferner eine unterirdische Telefonleitung vor, die mit einem zur Polizei geschalteten Notruf auszustatten ist. Ferner muß eine objektabhängige Ausleuchtung des Grundstücks bei Dunkelheit gewährleistet sein (vgl. Auflagen). Damit ist (im Verein mit den umfassenden Brandschutzauflagen) sowohl den berechtigten Sicherheitsinteressen der Asylbewerber als auch den Sicherheitsbelangen der Angrenzer ausreichend Rechnung getragen. Daß die geplante Anlage im übrigen offen und nicht "lagermäßig" ausgestaltet und eng an den belebten Fuß- und Radweg angebunden ist, kann dabei durchaus zu einer Verbesserung der Sicherheitslage für die Bewohner beitragen. 5. Als typische bodenrechtlich relevante Auswirkungen des Vorhabens sind demnach nur die Geräuschimmissionen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Vorhabens entstehen (so zutreffend auch OVG Münster, a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, daß der Aufenthalt von bis zu 112 Personen unter den besonderen Lebensumständen von Asylbewerbern auf relativ engem Raum zu einer auch auf den Grundstücken der Angrenzer wahrnehmbaren Unruhe führen kann. Die Schwelle unzumutbarer Lärmbelästigungen wird für die Antragsteller damit jedoch (noch) nicht erreicht. Dies hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend dargelegt. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Zu Recht hält das Verwaltungsgericht den Antragstellern bezüglich der Art des Vorhabens und seiner Auswirkungen eine erhebliche rechtliche wie tatsächliche Vorbelastung entgegen. In rechtlicher Hinsicht müssen die Antragsteller eine Asylbewerberunterkunft auf dem in Rede stehenden Wiesengrundstück grundsätzlich hinnehmen. Dieses Grundstück ist bebaubar. Es könnte ohne weiteres als allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) überplant werden, in dem Asylbewerberunterkünfte typischerweise zulässig sind. Es hätte dann denselben rechtlichen Gebietscharakter wie die nördlich und südlich angrenzenden Gebiete, in denen die Grundstücke der Antragsteller und der übrigen Nachbarn liegen. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung dieser Gebiete (fast ausschließlich Wohnhäuser) dürfte das Baugebiet als WA-Gebiet überplant werden. WA-Gebiete sind neben reinen Wohngebieten zulässig. Es handelt sich um den nach dem abgestuften System der BauNVO für eine Anschlußbebauung geeigneten Baugebietstypus. Auch bei Beurteilung nach § 34 BauGB erscheint die Asylbewerberunterkunft objektiv-rechtlich keinesfalls von vornherein unzulässig. Sie dient der menschenwürdigen Unterbringung und Existenzsicherung der Asylbewerber und ist damit nach der Typologie der BauNVO jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke einzustufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989, a.a.O. m.w.N.). Solche Anlagen können ausnahmsweise auch in einem (faktischen) reinen Wohngebiet (WR-Gebiet) zugelassen werden (vgl. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990). Die Erteilung einer solchen Ausnahme läge hier keinesfalls fern. Zum einen räumt der Gesetzgeber baulichen Anlagen, die der Deckung dringenden Wohnbedarfs, auch zur vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen, dienen, generell einen städtebaulich hohen Rang ein. Solche Anlagen dürfen nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG 1993 sogar im Wege einer Befreiung zugelassen werden, wobei diese Befreiung nicht mehr auf Einzelfälle beschränkt sein muß. Zum anderen weisen die streitigen Gebäude aber auch starke Elemente von Wohngebäuden auf, also von Anlagen, die in WR-Gebieten die Regelnutzung darstellen (§ 3 Abs. 2 BauNVO). Nach den Plänen sind die Gebäude von Typ "H" je Geschoß in zwei Nutzungseinheiten (mit je 2 Wohnräumen sowie Bad und WC) aufgeteilt. In diesen ist, wie die Besichtigung der Häuser in der W Straße bestätigt hat, in gewissem Umfang eine private häusliche Lebensführung durch Familien oder kleinere Gruppen durchaus möglich. Auch die Gebäude vom Typ "B" lassen eine wohnähnliche Nutzung durch Großfamilien oder größere Gruppen zu. Die verhältnismäßig dichte Belegung der Gebäude hindert für sich gesehen deren Einstufung als Wohngebäude nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1990 - 8 S 220/90 -). Die Qualifizierung als Wohngebäude scheitert vielmehr letztlich nur daran, daß die Wohneinheiten nicht völlig abgeschlossen, sondern (im Gebäudetyp "H") über eine gemeinsame Küche verbunden sind, daß auch Gemeinschaftsanlagen (Waschküche im Haus Nr. 6) vorgesehen sind und daß der Tagesablauf und die Betreuung teilweise heimmäßig organisiert sind (Anlieferung von Mahlzeiten, Hausmeister etc.) Die Wohngebiete nördlich und südlich des Baugrundstücks sind auch in tatsächlicher Hinsicht vorbelastet. Im Westen grenzen diese Gebiete an die B Straße. Diese ist 4-spurig, im Einmündungsbereich der Straße "I N Feld" sogar 6-spurig ausgebaut und sehr stark verkehrsbelastet. Die Straße "I N Feld" ist ihrerseits stark befahren. Der Verkehrslärm stammt vom fließenden Verkehr und wird durch den an der ampelgesteuerten Kreuzung anfahrenden Verkehr auf der B Straße noch verstärkt (vgl. Augenscheinsprotokoll des Senats). Dementsprechend herrschte beim Augenschein des Senats auf der Westseite des Wohnhausgrundstücks Flst.-Nr. 16765 der Antragsteller starker Verkehrslärm. Dieser war auch jenseits des dort immerhin 2,50 m hohen Lärmschutzwalls noch auffällig und deutlich wahrnehmbar. Der starke Verkehrslärm strahlt ferner nach Osten in Richtung des Baugrundstücks und der umgebenden Wohngebäude aus. Die Verkehrsgeräusche von der B Straße waren beim Augenschein auch noch vor den Grundstücken Flst.-Nrn. 16763 und 5726/52 der Anlieger F. und B. und sogar auf dem weiter zurückgesetzten Grundstück der Anlieger K. noch deutlich als gleichmäßiges Hintergrundrauschen zu hören. Diese Lärmvorbelastung aller Wohngrundstücke war nach den Angaben von Vertretern der Stadt H. beim Augenschein auch Anlaß, das Gebiet im Bebauungsplan vom 16.11.1978 nicht als WR-Gebiet, sondern nur als WA-Gebiet auszuweisen. Diese Einstufung entspricht auch heutigen Planungsvorgaben (vgl. § 2 der 16. BImSchV). Art und Umfang des einwirkenden Verkehrslärms waren seinerzeit aufgrund schalltechnischer Gutachten auch bekannt. In der Begründung zum Bebauungsplan von 16.11.1987 wurde auf die Verkehrslärmbelastung ausdrücklich hingewiesen (vgl. insbesondere Ziff. 2 und 5). An der Errichtung der Unterkunft besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Sie wird dringend benötigt, um die der Stadt H. zugewiesenen Asylbewerber unterbringen und versorgen zu können. Zur Zeit hat die Stadt H. im Stadtgebiet etwa 2.000 Asylbewerber unterzubringen. Wohnungen, die kurzfristig angemietet werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Die Beigeladene ist daher auf Flächen zur Errichtung von Behelfsunterkünften nachhaltig angewiesen. Dies stärkt ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. Urt. d. Senats vom 28.9.1988 - 3 S 1131/86 -). Darauf, ob an anderer Stelle des Stadtgebiets Alternativgrundstücke zur Verfügung stehen, kommt es nicht entscheidend an. Die Auswahl des hier in Rede stehenden Grundstücks beruht jedenfalls auf einer städtebaulich nicht zu beanstandenden Konzeption. Ziel der Stadt H. ist es, die Asylbewerber möglichst gleichmäßig auf einzelne Stadtbezirke zu verteilen und dabei auch die Wohngebiete möglichst gleichmäßig zu behandeln. Damit wird dem städtebaulichen Grundsatz gerechter Lastenverteilung und der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen Rechnung getragen. Im Stadtteil N. ist die Unterbringungsquote von Asylbewerbern zur Zeit aber wesentlich geringer als in anderen Stadtteilen (vgl. die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Statistiken). Vor diesem Hintergrund müssen die Antragsteller die mit den Lebensäußerungen der künftigen Bewohner der Unterkunft verbundene Unruhe hinnehmen, zumal diese Auswirkungen nach der angegriffenen Baugenehmigung zeitlich auf nur 5 Jahre beschränkt sind. Die Baugenehmigung schreibt der Beigeladenen zwingend vor, nach Fristablauf die baulichen Anlagen entschädigungslos zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zwar werden in der Anlage bis zu 112 Personen leben. Es handelt sich jedoch nicht um eine "lagermäßige" Form der Unterbringung, sondern, wie oben dargelegt, um einen wohnähnlichen Aufenthalt. Eine gewisses Maß an privater Lebensführung in den geplanten Gebäuden ist durchaus möglich. Daher wird sich das Leben der Bewohner auch nicht in gleichem Umfang im Freien abspielen wie bei einer typischen Gemeinschaftsunterkunft mit Heimcharakter. Daß es aufgrund der Belegdichte in den Gebäuden schon aus sich heraus zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommt, steht keinesfalls fest. Einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt es nicht (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.1990, a.a.O.). Daher ist eine bestimmte Belegdichte (Höchstzahl von Bewohnern je "Wohneinheit") auch für sich nicht zur Abgrenzung zwischen wohnverträglicher und wohnunverträglicher (unzumutbarer) Nutzung geeignet (a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1991, NVwZ 1992, 587 , 588). Gegen eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller spricht auch, daß die einzelnen Gebäude in angemessenen Abständen zu den Wohnhäusern angeordnet sind. Das den Antragstellern nächstgelegene Haus Nr. 2 liegt von ihrem Wohnhaus und Grundstück immerhin 25 m bzw. 27 m entfernt. Dazwischen befindet sich der 2,50 m hohe Lärmschutzwall mit dichter Bepflanzung. Dieser hat außer seiner optisch abschirmenden Wirkung auch einen gewissen lärmmindernden Effekt. Das Gebäude Nr. 1 ist zudem nur eingeschossig ausgeführt. Die freien Wiesenflächen und Wohnwege liegen ebenfalls noch in angemessener Entfernung zum Grundstück der Antragsteller. Die Eingänge der Häuser 1 bis 4 befinden sich auf der diesem Grundstück abgewandten Gebäudeseite. Endlich läßt sich die Lärmsituation auch durch organisatorische Vorkehrungen verbessern. Die Beigeladene hat die Möglichkeit, durch Erlaß von Benutzungsordnungen Vorsorge für die Einhaltung der üblichen Ruhezeiten innerhalb der Unterkünfte und auf dem Freigelände zu treffen. Durch den vorgesehenen Hausmeister bestehen auch Überwachungsmöglichkeiten von seiten der Heimleitung. Dafür, daß sich die Bewohner über ihre Verhaltenspflichten aus solchen Benutzungsordnungen von vornherein hinwegsetzen werden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Permalink: http://openjur.de/u/579797.html Kommentare

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