Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2005 (Az.: 10 BVGa 6/05 ) wirdzurückgewiesen. 2. Eine Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. Gründe I. Der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist der örtliche Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat) der Vertriebsdirektion K. im Versicherungsunternehmen der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin). Gegenstand der Auseinandersetzung sind vom Betriebsrat behauptete Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes "Effektives Vertriebsmanagement II" (im Folgenden EVM II). Der Betriebsrat begehrt nach näherer Maßgabe seiner Anträge von der Arbeitgeberin die Unterlassung verschiedener arbeitgeberseitiger Maßnahmen mit der Begründung, es liege insoweit eine (beabsichtigte) Betriebsänderung vor, ohne dass die Arbeitgeberin seine Mitbestimmungsrechte gewahrt habe. Zudem führe die Arbeitgeberin Versetzungen durch, ohne ihn - den Betriebsrat - vorher zu beteiligen. Hilfsweise geht es dem Betriebsrat um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung des Verfahrens im Falle der Mitbestimmung bei Versetzungen. In der Vertriebsdirektion der Arbeitgeberin in K sind ca. 85 angestellte Außendienstmitarbeiter beschäftigt, die als Partnerverkäufer bezeichnet werden. Unstreitig handelt es sich insoweit um Arbeitsverhältnisse. Die Aufgaben der Partnerverkäufer bestehen - neben der Gewinnung und Betreuung nebenamtlicher Mitarbeiter und weiteren in Ziffer 6 des vom Betriebsrat so bezeichneten und in Kopie eingereichten Musterarbeitsvertrages (Bl. 10 bis 17 d. A.) beschriebenen Tätigkeiten - insbesondere in der Werbung für die Produkte der Arbeitgeberin und ihrer Kooperationspartner sowie in der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Die Arbeitgeberin betreibt die Umsetzung eines von ihr "EVM II" (Effektives Vertriebsmanagement Umsetzungsstufe 2) genannten Projektes, mit dem die Arbeitsweisen ihre angestellten Außendienstmitarbeiter beschrieben und angepasst werden sollen. Die Arbeitgeberin hat deshalb einen so genannten "Führungskräfte-Guide für Vertriebsdirektoren" (Bl. 18 bis 27 d. A.) entwickelt, auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird und in dem es unter anderem heißt (Kopie Bl. 21 d. A.): "Standards Als Basis für die Führung sind einheitliche Standards für die Agenturarbeit festgelegt: Mitarbeitergewinnung 3 MiZ-Direktansprachen im Verkaufsgespräch pro Woche 1 Interessent zum Chancenvortrag (gilt für Aufbauagentur) pro Monat 1 MiZ-Einstellung alle zwei Monate Kundenberatung mit KBB 2 KBB-Termine pro MiZ pro Monat 12 KBB-Analysen pro Aufbauagentur pro Monat 20 KBB-Analysen pro Musteragentur pro Monat Verkaufsgespräche 3 Verkaufsgespräche pro Tag 15 Verkaufsgespräche pro Woche". Auf die Anfragen des Betriebsrates wegen seiner Beteiligungsrechte im Rahmen der Planungen zum Projekt "EVM II" im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Tätigkeiten der Partnerverkäufer teilte die Arbeitgeberin diesem mit Schreiben vom 17.05.2005 mit, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates seien nicht gegeben, da mit "EVM II" nur das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter konkretisiert werde. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Festlegung von Standards für die Arbeitstätigkeit der bislang in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig freien Partnerverkäufer führe zu einer grundlegenden Änderung der Arbeitsmethoden. Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher wegen der damit verbundenen Betriebsänderung gerechtfertigt. Zudem werde den angestellten Außendienstmitarbeitern dauerhaft ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen. Da die Arbeitgeberin hierdurch Versetzungen durchgeführt habe, ohne sein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten, sei auch der weitere Unterlassungsanspruch begründet. Die Arbeitgeberin habe sich insoweit grob betriebsverfassungswidrig verhalten. Jedenfalls müsse die Arbeitgeberin entsprechend dem weiteren Antrag angehalten werden, künftig das gesetzliche Verfahren zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen einzuhalten. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen der Durchführung des Projektes EMV II die Partnerverkäufer im Außendienst anzuweisen, folgende Tätigkeiten auszuführen bzw. diese Tätigkeiten entgegenzunehmen, solange nicht ein Interessenausgleich zu Stande gekommen ist bzw. das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen - ggf. in der Einigungsstelle - festgestellt worden ist: Mitarbeitergewinnung 3 MiZ-Direktansprachen im Verkaufsgespräch pro Woche; ein Interessent zum Chancenvortrag (gilt für Aufbauagentur) pro Monat; 1 MiZ-Einstellung alle 2 Monate Kundenberatung mit KBB 2 KBB-Termine pro MiZ 12 KBB-Analysen pro Aufbauagentur pro Monat 20 KBB-Analysen pro Musteragentur pro Monat Verkaufsgespräche 3 Vorkaufsgespräche pro Tag 15 Verkaufsgespräche pro Woche; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Versetzungen der Partnerverkäufer im Außendienst zu den im Antrag zu 1. genannten Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht die Zustimmung des Antragstellers vorliegt (sei es ausdrücklich oder als Fiktion des Gesetzes) oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist oder eine vorläufige personelle Maßnahme ergriffen wurde, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen der Partnerverkäufer im Außendienst zu den im Antrag zu 1. genannten Tätigkeiten anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben; 3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.06.2005, der dem Betriebsrat am 18.08.2005 zugestellt worden ist, die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, bereits das eigene Vorbringen des Betriebsrates sei schon aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie den hilfsweise verfolgten Anspruch zu rechtfertigen. Der Betriebsrat habe selbst bei einer Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG materiell-rechtlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung. Das BetrVG sehe einen derartigen Anspruch nicht vor. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der Struktur und der Funktion der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen. Die Grundsätze des vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 BetrVG angenommenen Unterlassungsanspruchs seien nicht übertragbar. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG einerseits und nach § 111 BetrVG andererseits unterschieden sich in Struktur und Funktionsweise beträchtlich. Anders als das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten sei das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Entscheidung über das Ob und das Wie einer Betriebsänderung nicht als volles Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Der Betriebsrat müsse vielmehr lediglich unterrichtet und es müsse mit ihm beraten werden. Die unternehmerische Maßnahme bedürfe aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Demgegenüber führe die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen des § 87 BetrVG nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der Maßnahme. Es sei daher konsequent, dem Betriebsrat im Rahmen von § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der unwirksamen Maßnahme zuzuerkennen. Dagegen habe eine Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG nicht die Unwirksamkeit der Betriebsänderung zur Folge. Mit den Unterrichtungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach § 111 BetrVG sei daher nicht notwendig ein Unterlassungsanspruch verbunden. Auch der unter Ziffer 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der behaupteten Verletzung der Beteiligungsrechte bei den vom Betriebsrat als Versetzungen der Partnerverkäufer angesehenen arbeitgeberseitigen Maßnahmen sei unbegründet. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch sei nicht anzunehmen. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe die vorläufige Durchführung personeller Einzelmaßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung oder Zustimmungsersetzung ausdrücklich vor. Die §§ 100 , 101 BetrVG enthielten insoweit detaillierte und speziellere Regelungen. Zwar wirke dieser Schutzmechanismus nicht zukunftsbezogen und gehe bei kurzfristigen personellen Einzelmaßnahmen, die sich vor Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigten, regelmäßig ins Leere, so dass gegebenenfalls für diesen speziellen Fall von einer Rechtsschutzlücke gesprochen werden könne. Andererseits sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach der Konzeption der §§ 100 , 101 BetrVG nicht absolut geschützt. Der Betriebsrat habe nach dem Gesetz vielmehr grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens vorläufige personelle Maßnahmen hinzunehmen, ohne dass er zu diesen seine Zustimmung erteilt habe oder diese gerichtlich ersetzt sei. Da die erkennbar abschließende gesetzliche Regelung mithin keine zusätzlichen Ansprüche zulasse, ohne dass das Sanktionensystem, das der Gesetzgeber vorgesehen habe, grundlegend gewandelt würde, sei ein diesbezüglicher allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates zu verneinen. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG, da der Betriebsrat den hierfür erforderlichen groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem BetrVG nicht habe vortragen und belegen können. Zurückzuweisen sei schließlich auch der vom Betriebsrat hilfsweise geltend gemachte Anspruch. Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, die Arbeitgeberin wegen bereits durchgeführter Versetzungen zu verpflichten, die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nachträglich einzuholen, sei der Antrag im Hinblick auf § 101 Satz 1 BetrVG nicht zulässig. Solle die Arbeitgeberin mit dem Antrag andererseits für die Zukunft verpflichtet werden, das Verfahren nach § 99 BetrVG einzuhalten, habe der Betriebsrat § 100 BetrVG unberücksichtigt gelassen. Es könne daher offen bleiben, ob dem Betriebsrat überhaupt die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes gelungen sei. In diesem Zusammenhang sei einerseits zu berücksichtigen, dass mit dem geltend gemachten Leistungsanspruch die Hauptsache vorweggenommen würde und andererseits der Betriebsrat auch nicht habe erläutern können, welche Versetzungen überhaupt noch bevorstehen sollten. Vielmehr habe er selbst vorgetragen, die Außendienstmitarbeiter seien bereits angewiesen worden, nach Maßgabe des "Führungskräfte-Guides" zu verfahren. Nach allem bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit dem Vollstreckungsantrag des Betriebsrates. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - per Fax - am 15.09.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, die mit einem - per Fax - am 18.10.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Der Betriebsrat trägt im Wesentlichen vor, das Vertriebsmanagementsystem EVM stelle ein Gesamtkonzept dar und bestehe aus den Bestandteilen EVM I und darauf aufbauend EVM II. Bisher sei eine Umsetzung von EVM I nicht erfolgt, so dass nun EVM I und EVM II nebeneinander umgesetzt würden. Durch die mit EVM II angestrebten Änderungen würden sich für die Mitarbeiter in den Bereichen: Struktur der zugeordneten Agentur, Arbeitsauftrag, Arbeitszeit, Arbeitsmethodik, Standard und Führungsprinzipien/Verhältnis zum Arbeitgeber jeweils wesentliche Veränderungen ergeben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 18.10.2005, dort S. 3 unten bis S. 11 unten (Bl. 156 bis 164 d.A.) verwiesen. Hierdurch sei nach seiner Auffassung der Tatbestand des § 111 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG verwirklicht, da die betroffenen Arbeitnehmer zur Neustrukturierung ihrer Arbeitsorganisation und ihrer Arbeitsabläufe gezwungen seien. Ihm stehe daher ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller Maßnahmen zu, die eine Betriebsänderung ganz oder teilweise vorwegnähmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen von § 87 BetrVG Unterlassungsansprüche nicht im Gesetz normiert, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden seien. Gerade weil der Betriebsrat eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG letztlich nicht verhindern könne und daher "nur" auf Argumente angewiesen sei, müsse ihm dieser Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers gesichert werden. Dies gelte vorliegend in besonderer Weise, weil sich die Arbeitgeberin Beratungsgesprächen wissentlich und gewollt mit dem schlichten Argument entziehe, Mitbestimmungsrechte bestünden nicht. Vielmehr habe die Arbeitgeberin von sich aus "vollendete Tatsachen" geschaffen. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs einer besonderen Begründung bedürfe. Tatsächlich bedürfe die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs einer gesonderten Begründung, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er wolle ein rechtswidriges Verhalten sanktionslos hinnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Sanktionsmöglichkeiten des § 113 Abs. 3 BetrVG. Ob die Arbeitnehmer die entsprechenden Ansprüche geltend machten, hänge allein von diesen ab. Hieraus folge mithin aber kein Schutz für die Rechte des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung, so dass dieser als Träger der Beteiligungsrechte selbst ein wirksames Instrument zur Verhinderung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens haben müsse. Auch führe der Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung nicht zu einer Überbefriedigung, da dieser nur so lange bestehe bis die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bzw. ein entsprechendes Schlichtungsverfahren zum Abschluss gekommen sei. Zudem stelle die Zuweisung bestimmter Leistungsstandards im Rahmen von EVM II eine zustimmungspflichtige Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer dar, da diese Vorgaben eine gravierende Änderung der einzelnen Arbeitsumstände bewirkten. Durch sie werde letztlich das Gesamtbild der Tätigkeiten der Partnerverkäufer von einem bisher zeitlich und inhaltlich weitestgehend freien Vertragsverhältnis zu einem fremdbestimmten Arbeitsverhältnis mit engerer Führung und konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben geändert. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin seine Mitbestimmungsrechte von Anfang an verneint und die entsprechenden Maßnahmen angeordnet und durchgeführt habe, ohne ihn zu beteiligen. Sie habe zudem keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Maßnahmen auch weiterhin durchführen werde. Hierin liege ein grober Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Verpflichtungen aus § 99 BetrVG. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Arbeitgeberin habe der Rechtsmeinung sein dürfen, es werde keine erhebliche Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeiten der Partnerverkäufer vorgenommen, könne mithin nicht gefolgt werden. Letztlich sei auch der Hilfsantrag begründet. Insoweit handele es sich keinesfalls um einen Globalantrag, der mitbestimmungsfreie mit mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen vermische, da durch die Bezugnahme auf den Antrag zu 1) klargestellt sei, dass ausdrücklich und nur die Versetzungen im Rahmen von EVM II gemeint seien. Die Anträge seien auf die Zukunft gerichtet. Er habe § 100 BetrVG nicht unberücksichtigt gelassen. Die Arbeitgeberin habe keine vorläufigen Maßnahmen durchgeführt; bis zum heutigen Tag habe sie keinerlei Anstalten unternommen, entsprechende Zustimmungen einzuholen. Der Betriebsrat (Antragsteller) beantragt zuletzt: auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 30.06.2005 - Az.: 10 BV Ga 6/05 -, zugestellt am 18.08.2005, abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung: 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen der Durchführung des Projektes EMV II die Partnerverkäufer im Außendienst anzuweisen, folgende Tätigkeiten auszuführen bzw. diese Tätigkeiten entgegenzunehmen, solange nicht ein Interessenausgleich zu Stande gekommen ist bzw. das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen - ggf. in der Einigungsstelle - festgestellt worden ist: Mitarbeitergewinnung - 3 MiZ-Direktansprachen im Verkaufsgespräch pro Woche; - ein Interessent zum Chancenvortrag (gilt für Aufbauagentur) pro Monat; - 1 MiZ-Einstellung alle 2 Monate Kundenberatung mit KBB - 2 KBB-Termine pro MiZ - 12 KBB-Analysen pro Aufbauagentur pro Monat - 20 KBB-Analysen pro Musteragentur pro Monat Verkaufsgespräche - 3 Vorkaufsgespräche pro Tag - 15 Verkaufsgespräche pro Woche; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Versetzungen der Partnerverkäufer im Außendienst zu den im Antrag zu 1. genannten Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht die Zustimmung des Antragstellers vorliegt (sei es ausdrücklich oder als Fiktion des Gesetzes) oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist oder eine vorläufige personelle Maßnahme ergriffen wurde, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen der Partnerverkäufer im Außendienst zu den im Antrag zu 1. genannten Tätigkeiten anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben; 3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Projekt EVM II enthalte Vorgaben für die Bemühungen der Partnerverkäufer um Gewinnung neuer nebenberuflicher Mitarbeiter (sog. MiZ) sowie Standards für die Zahl der vorzunehmenden Kundenberatungen "mit KBB" (Kunden besser beraten) und formuliere schließlich lediglich Erwartungen über die Anzahl der Verkaufsgespräche pro Tag und Woche. Hierdurch würden die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Partnerverkäufer, wie sie sich bereits aus dem vom Betriebsrat selbst vorgelegten Mustervertrag, dort insbesondere Ziff. 6, ergäben, lediglich konkretisiert und quantifiziert. Das Programm KBB beinhalte insbesondere einen sog. KBB-Bogen, der dem Partnerverkäufer in einem Beratungsgespräch zur Orientierung diene. Diese KBB-Bögen würden bei ihr bereits seit dem Jahr 2003 verwendet und seien im Rahmen von EVM II lediglich inhaltlich modifiziert worden. Vergleichbare Analysebögen würden bei ihr im Übrigen bereits seit 1994 verwendet. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sei der Sachvortrag des Betriebsrats sowohl bezüglich der bisherigen Pflichten der Partnerverkäufer als auch bezüglich der mit der Umsetzung des Projekts EVM II verbundenen Änderungen in vielerlei Hinsicht unrichtig, zumal sich der Betriebsrat ausweislich der von ihm eingereichten Anlagen (vgl. Anlagen 1 und 2) teilweise auf veraltete und längst überholte Unterlagen stütze. Darüber hinaus seien die vom Betriebsrat behaupteten Änderungen jedenfalls teilweise gar nicht Inhalt des hier streitgegenständlichen Projekts EVM II, sondern Inhalt des Vorgängerprojekts EVM I. Das Projekt EVM I sei indes bereits im ersten Quartal 2004 in allen Vertriebsdirektionen, auch in der hiesigen, eingeführt worden. Es sei daher festzuhalten, dass der antragstellende Betriebsrat bezüglich eines bereits im Januar 2004 umgesetzten Projekts erst im Juni 2005 eine einstweilige Verfügung beantragt habe und hierbei den Eindruck zu erwecken versuche, es handele sich um ein Gesamtkonzept, das nun nebeneinander umgesetzt werde. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Partnerverkäufer um festangestellte und damit weisungsabhängige Arbeitnehmer handele, die im Übrigen eine Garantieprovision von derzeit 1.740 € bezögen. Auch ohne konkrete Anweisungen könne sie bei den vollzeitbeschäftigten Partnerverkäufern daher ohnehin zu Recht davon ausgehen, dass diese nicht weniger als 5 Tage in der Woche für sie tätig seien. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus § 2 des Musterarbeitsvertrages, wonach die Partnerverkäufer "ihre ganze Arbeitskraft" in ihre Dienste zu stellen hätten. Hiervon gingen auch die kollektivrechtlichen Regelungen aus. Damit verstehe sich ihre im Rahmen des Projekts EVM II zum Ausdruck kommende Erwartungshaltung, dass eine für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer übliche Arbeitsleistung erbracht werde, eigentlich von selbst. Dem stehe auch § 18 MTV nicht entgegen. Auch im Übrigen seien die angestellten Partnerverkäufer - wie alle anderen Arbeitnehmer - verpflichtet, die internen Weisungen und Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten. Nach alledem liege bereits die vom Betriebsrat behauptete Betriebsänderung i.S.v. § 111 S. 3 Ziff. 5 BetrVG offensichtlich nicht vor. Zudem bestehe nach zutreffender und überwiegender Rechtsauffassung im Bereich des § 111 BetrVG kein (allgemeiner) Unterlassungsanspruch. Auch seien die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht gegeben. Auch der weitere Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Es liege bereits keine Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor, da den Partnerverkäufern kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde. Zudem gehe das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass neben dem Verfahren nach § 101 BetrVG kein allgemeiner Unterlassungsanspruch bestehe. Erst recht fehle es an einer Anspruchsgrundlage für den Hilfsantrag. Ausweislich des Antrags und seiner Begründung liege lediglich eine konkrete und zudem bereits umgesetzte Maßnahme vor, was einem aus § 23 Abs. 3 BetrVG abzuleitenden Anspruch entgegenstehe. Jedenfalls habe das Arbeitgericht einen groben Verstoß mit zutreffender Begründung abgelehnt. Letztlich fehle es insgesamt an einem Verfügungsgrund. Da es sich um eine sog. Befriedigungsverfügung handele seien strenge Maßstäbe anzulegen. Überdies habe der Antragsteller die nunmehr behauptete Dringlichkeit selbst herbeigeführt, da er das Hauptsacheverfahren erst mit Schriftsatz vom 19.10.2005 und damit erst mehrere Monate nach Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens eingeleitet habe. Höchst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung insgesamt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sei, da das Projekt EMV II unternehmenseinheitlich in sämtlichen ihrer 60 Vertriebsdirektionen eingeführt werde. Darüber hinaus ergebe sich aus den angekündigten Anträgen nicht, was sie konkret zu beachten bzw. zu unterlassen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. II. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 30.06.2005 ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen. Der antragstellende Betriebsrat hat bereits keinen Verfügungsanspruch hinsichtlich der begehrten Anträge. Im Einzelnen: 1. Der vom antragstellenden Betriebsrat unter Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der dort genannten arbeitgeberseitigen Anordnungen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.