Tenor I. Die Berufungen der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 17.07.2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass beide Rechtsmittel bezüglich der Pfändungsanträge jeweils als unzulässig verworfen werden. II. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 1) 21 % und der Kläger zu 2) die übrigen 79 %. III. Berufungsstreitwert: 5.663,33 EUR, woran die Klägerin zu 1) mit 1.200,83 EUR und der Kläger zu 2) mit 4.462,50 EUR beteiligt sind. Gründe I. Die vorliegende Arrestsache ist Teil einer umfangreichen Serie gleichgelagerter Verfahren, in denen die ausnahmslos durch die auch hier eingeschaltete Anwaltskanzlei vertretene Anlegerseite - wie auch die Arrestkläger (im folgenden nur: Kläger oder Klägerseite) dieses Rechtsstreits - zur Sicherung eines deliktischen Anspruchs gegen beide (Arrest-)Beklagte jeweils die Anordnung des dinglichen Arrests sowie eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Pfändung anstreben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Die klagenden Eheleute hatten sich jeweils allein - nämlich im Oktober 2002 zunächst der Kläger zu 2 (fortan auch nur: Kläger) und später im März 2009 auch die Klägerin zu 1 (zukünftig: Klägerin) - mit der Zeichnung sog. Genussrechte an einer in der Rechtsform einer AG geführten und von den Beklagten bzw. einem von ihnen gegründeten Anlagegesellschaft beteiligt, die inzwischen - ebenso wie die meisten übrigen Gesellschaften der Beklagten - in Insolvenz geraten ist. Beide Beteiligungen gehören zu einer Vielzahl gleichartiger Vorgänge, die Gegenstand des im Juli 2012 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen beide Beklagte vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg waren. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 11.08.2011 hatte beiden Beklagten -neben mehreren Untreuehandlungen zum Nachteil der von ihnen als Initiatoren, Gründer und/oder (faktischer) Vorstand bzw. Geschäftsführer gesteuerten Gesellschaften - insgesamt vier Tatserien eines jeweils fortgesetzt und gemeinschaftlich verübten sowie gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der Anleger der von ihnen beherrschten Beteiligungsgesellschaften zur Last gelegt. Hierbei war gem. § 154 I StPO die Verfolgung auf die Taten seit dem 1.10.2006 beschränkt worden. Die Strafkammer hat gegen beide Beklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen und in Mittäterschaft begangenen Betruges und wegen Untreue mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt. Beide Strafurteile wurden sofort rechtskräftig, so dass sich der zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Jahren verurteilte Beklagte zu 1 inzwischen in Strafhaft befindet. Der Beklagte zu 2 war dagegen im Rahmen der Urteilsverkündung am 31.5 2012 wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Schon am Beginn des Ermittlungsverfahrens waren vom Ermittlungsrichter zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für die geschädigten Anleger jeweils der dingliche Arrest in das jeweilige Vermögen der Beklagten sowie die Arrestpfändung in zahlreiche „Vermögenswerte" der Beklagten angeordnet worden. Demensprechend hat die Strafkammer im Rahmen der Urteilsverkündung am 31.05.2012 (Beklagter zu 2) bzw. am 10.07.2012 (Beklagter zu 1) jeweils im Beschlusswege zugleich die zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ergangenen Sicherungsmaßnahmen in vollem Umfang für drei Jahre aufrechterhalten (§ III StPO). Auch diese Entscheidungen sind rechtskräftig. Der Beklagte zu 2 hatte noch im laufenden Strafverfahren den Verzicht „auf eine Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte" in Höhe von zusammengenommen rund 3.200 Euro erklärt. 2. Wie in den meisten anderen der von den Klägervertretern angestrengten Parallelverfahren hatten auch die Arrestkläger in dem vorausgegangenen Verfahren 94 O 2234/11 LG Würzburg zunächst im Beschlusswege gegen beide Beklagte jeweils die Anordnung des dinglichen Arrests sowie eine in derselben Entscheidung - antragsgemäß - ausgesprochene Pfändung der „angeblichen Forderung der Antragsgegner auf Rückzahlung sichergestellter Vermögenswerte gegenüber der Staatsanwaltschaft Würzburg ..." erwirkt. Gegen den Arrestbeschluss vom 02.12.2011 hatten die Beklagten vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. März 2012 (= ZWH 2012, 340) in dem damaligen Pilotverfahren 4 U 145/11 jeweils unter dem 12. bzw. 19. April 2012 Widerspruch eingelegt. Hierauf hatte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 30.04.2012 die Rücknahme beider Arrestanträge sowie der Pfändungsgesuche erklären lassen. 3. In dem vorliegenden Verfahren unternehmen die Kläger einen weiteren Anlauf, ihre deliktischen Schadenersatzansprüche jeweils durch die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen jedes Beklagten sowie eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Pfändung - nunmehr in die im Ermittlungsverfahren arrestierten Vermögensgegenstände (vor allem Forderungen aus Bankguthaben, aber auch Wertsachen des Erstbeklagten) - zu sichern. Mit Urteil vom 17.7.2012 hat das Landgericht die klägerischen Anträge zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Arrestanspruch sei jedenfalls hinsichtlich der bis zum 30.09.2006 geleisteten Einlagen nicht schlüssig dargelegt. Zudem seien beide Arrestforderungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weil der aktuelle Stand des Strafverfahrens nicht mitgeteilt worden sei. In jedem Fall aber fehle es - jedenfalls mittlerweile - jeweils am Vorliegen eines Arrestgrundes: Zum einen sei seit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung an die Beklagten im März 2011 bis zur Einreichung der gegenständlichen Anträge eine Zeitraum von etwa 15 Monaten verstrichen, ohne dass die Hauptsacheklage erhoben worden sei. Zum zweiten seien die Kläger schon wegen der Rücknahme ihrer ersten Arrestanträge gehalten gewesen, nunmehr zum Fortbestehen eines Sicherungsbedürfnisses vorzutragen. Diesbezüglicher Darlegungen hätte es erst recht im Hinblick auf die inzwischen ergangenen Beschlüsse nach § 111i III StPO bedurft. Denn infolge der Aufrechterhaltung der strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen habe sich die Situation für die geschädigten Anleger grundlegend geändert. Sie hätten jetzt drei Jahre Zeit, um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Schließlich sei auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass inzwischen weiteres Vermögen der Beklagten aufgetaucht sei. Hiergegen wenden sich die im wesentlichen auf Rechtsausführungen gestützten Berufungen der Kläger, die ihre bisherigen Sachanträge einschließlich der Pfändungsgesuche unverändert weiterverfolgen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wollen beide Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen können keinen Erfolg haben. Soweit sich die Anfechtung des Ersturteils jeweils auch auf die Ablehnung der Pfändungsgesuche erstreckt, sind beide Rechtsmittel schon nicht statthaft und daher unzulässig. Aber auch den Angriffen der im übrigen zulässigen Berufungen (§§ 511 ff. ZPO) gegen die Abweisung der Arrestanträge hält das Ersturteil stand, weil es jedenfalls am Vorliegen eines - nach wie vor nicht schlüssig dargelegten - Arrestgrundes fehlt (dazu unter C.). A. Pfändungsanträge Soweit sich die Kläger auch gegen die Ablehnung ihrer Pfändungsgesuche wenden, scheitern beide Rechtsmittel bereits an der Zulässigkeitsschranke. 1. Der Weg der Berufung ist ausschließlich für eine Anfechtung der Abweisung des jeweiligen Arrestbegehrens eröffnet. 1.1 Allerdings können in der Eingangsinstanz, wie aus § 930 I, 3 ZPO folgt, Arrestbefehl und Forderungspfändung zu einer einheitlichen Entscheidung verbunden werden. Aber auch im Rahmen einer solchen Verbindung handelt es sich um verfahrensrechtlich selbständige Vorgänge mit der Konsequenz, dass beiden Anordnungen - wiederum differenziert nach dem dualen System von Beschlussoder Urteilsarrest - jeweils nur die dafür vorgesehenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zugeordnet bleiben: nämlich dem Arrestbefehl selbst der Widerspruch bzw. die Berufung, während gegen die damit äußerlich verbundene Vollstreckungsmaßnahme einer Forderungspfändung ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. - nach Anhörung der Schuldnerseite wie regelmäßig bei einem Urteilsarrest - mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO vorgegangen werden kann (grundlegend OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 966, dort Rn. 33, 34; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 370 ; Senat ZWH 2012, 340, Rn. 16 u. 56; MK-Drescher, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 930 ZPO; Stein/Jonas-Grunsky, 22. Auflage, Rn. 5, 6 zu § 930 ZPO jeweils m.w.N.; ferner Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 711ff. bzw. 729ff). Die unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten schließen einander nicht nur inhaltlich - also nach Gegenstand und Ziel - aus, sondern müssen auch jeweils eigenständig wahrgenommen werden (OLG Zweibrücken a.a.O., Rn.34; Wieczorek/Schütze-Thümmel, 3. Auflage, Rn.8 zu § 930 ZPO). Aus diesem Grund verdient übrigens die Auffassung den Vorzug, die eine Verbindung des Arrestbefehls mit dem Pfändungsausspruch im äußeren Rahmen eines Urteils ablehnt, um Unklarheiten hinsichtlich der Anfechtbarkeit zu vermeiden (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, Rn.7 zu § 930 ZPO; Musielak/Huber, 9. Auflage, Rn.3 zu § 930 ZPO). 1.2 Dem System durchgehend getrennter Rechtsbehelfe muss sich erst recht eine vor dem Eingangsgericht unterlegene Gläubigerseite stellen. In ihrer Situation kommt nämlich die Besonderheit zum Tragen, dass der Vollziehungsantrag auf Forderungspfändung von vornherein unter der (aufschiebenden) innerprozessualen Bedingung gestellt ist, dass es - überhaupt - zu einer Arrestanordnung kommt (vgl. im einzelnen OLG Düsseldorf, Rpfl. 1984, 161; ferner Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn.17 zu § 921 ZPO; Wieczorek/Schütze-Thümmel a.a.O.). Wird der Arrestantrag abgelehnt, so ist das Pfändungsgesuch - ipso jure - bis auf weiteres prozessual überholt. Jede dahingehende (Zulässigkeits- oder Sach-)Prüfung erübrigt sich ebenso wie ein den Vollziehungsantrag betreffender Ausspruch in der Entscheidungsformel. Bereits aus diesem Grund lebt der verfahrensrechtlich überholte Vollziehungsantrag nicht allein dadurch wieder auf, dass die Ausgangsentscheidung ausschließlich mit dem zur Weiterverfolgung des Arrestbegehrens geeigneten Rechtsmittel angefochten wird (so schon Wieczorek/Schütze-Thümmel a.a.O.). So aber liegen die Dinge im Streitfall, weil die Klägerseite gegen das antragsabweisende Ersturteil ausschließlich mit der Berufung vorgeht. Allerdings hat der Erstrichter, ohne in den Entscheidungsgründen darauf einzugehen, die tenorierte Zurückweisung - zur Klarstellung (?) - auf das Pfändungsgesuch miterstreckt. Aber auch bei einer solchen erkennbar nur „deklaratorischen", insbesondere auch ohne kostenrechtliche Auswirkungen gebliebenen Erwähnung im Tenor besteht mangels Beschwer insoweit kein Anfechtungsbedarf. Jedenfalls wird die durch die Ablehnung des Arrestantrags eingetretene prozessuale Überholung des Pfändungsbegehrens erst dadurch beendet, dass die Gläubigerseite zugleich von der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO Gebrauch macht. Die das jeweilige Pfändungsgesuch betreffenden Berufungsanträge können auch nicht entsprechend § 140 BGB in eine solche Beschwerde umgedeutet werden: Bei Rechtsmittelerklärungen kommt eine Umdeutung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1986, 785 , 786; NJW 2001, 1217 ; FuR 2002, 432 ). Daran fehlt es hier: Denn als sofortige Beschwerde iSd § 793 ZPO wären die pfändungsbezogenen Berufungsanträge - auch abgesehen von dem hier nicht erörterungsbedürftigen Fehlen einer Beschwer - schon (deshalb) offensichtlich unzulässig, weil die zweiwöchige Notfrist des § 569 I ZPO nicht eingehalten ist. 1.3 Unter diesen Umständen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass die Klägerseite die erweiterte Zuständigkeit des Arrestgerichts auch für eine Vollziehungsmaßnahme der Sachpfändung - nämlich in die beim Beklagten zu 1 beschlagnahmten Wertgegenstände - in Anspruch nehmen will. Hierfür ist jedoch der Anwendungsbereich des § 930 I, 3 ZPO von vornherein nicht eröffnet. 2. Aus der strikten Trennung der Rechtsbehelfe folgt im übrigen, dass die funktionelle Zuständigkeitskonzentration von Arrest- und Vollstreckungsgericht nach § 930 I, 3 ZPO eine - zudem auf die Möglichkeit einer gleichzeitigen Forderungspfändung beschränkte - Ausnahmekonstellation darstellt, zu der es im zweiten Rechtszug keine Entsprechung gibt. 2.1 Bei einem zurückweisenden Ersturteil kommt eine solche Konzentration schon deshalb nicht in Betracht, weil in Berufungssachen der vollbesetzte Spruchkörper entscheidet, während Beschwerdeverfahren der originären (Regel-)Zuständigkeit des Einzelrichters zugewiesen sind (§ 568 I ZPO). Sodann und vor allem ist eine Verbindung einer Berufungs- mit einer Beschwerdesache zu einem Entscheidungsverbund nach dem Vorbild des (inzwischen durch das FamFG überholten) § 629a II, 2 ZPO grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Einbeziehung der Vollstreckungsangelegenheit ist also in der Rechtsmittelinstanz weder zuständigkeits- noch sonst verfahrenskonform. Infolgedessen scheidet auch die Möglichkeit aus, dass die Gläubigerseite ihr - vom Erstgericht wie hier in der Sache nicht verbeschiedenes - Pfändungsbegehren außerhalb eines diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahrens mit den ausschließlich das Arrestbegehren weiterverfolgenden Berufungsanträgen verknüpft. Schließlich würde mit einer mündlichen Verhandlung auch über das Pfändungsgesuch zugleich das Anhörungsverbot des § 834 ZPO unterlaufen. 2.2 Entsprechendes hat - mit Ausnahme des insoweit nicht akuten Anhörungsproblems - für den Fall der Anfechtung eines stattgebenden Ausgangsurteils zu gelten. 2.3 Bei der alternativen Konstellation einer ablehnenden Ausgangsentscheidung im Beschlussverfahren scheidet eine Konzentration im Rechtsmittelzug ebenfalls aus. Der gegenteiligen Auffassung des OLG München ( MDR 2004, 1383 ) vermag sich der Senat insbesondere aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
- a)Hat das Erstgericht den Arrestantrag abgelehnt, besteht aus den dargelegten Gründen (vgl. oben 1.2) hinsichtlich des damit verknüpften Pfändungsgesuchs grundsätzlich kein Anfechtungsbedarf. Sofern die Gläubigerseite gleichwohl an ihrer kombinierten Antragsstellung auch im Beschwerdeverfahren festhält, läuft das auf eine Verbindung der Arrestbeschwerde mit einem nach Art eines Erstantrags angebrachten Pfändungsgesuchs hinaus. Eine derartige Kombination einer Beschwerde mit einem Vollzugsbegehren entspricht aber nicht der in § 930 I, 3 ZPO vorgesehenen Verfahrenssituation. Ein dahingehender Wiederholungsantrag kann daher allenfalls Veranlassung zu einer Sachbehandlung entsprechend § 572 III ZPO geben.
- b)Darüber hinaus hätte eine solche Zuständigkeitserweiterung, worauf die Gegenansicht zutreffend hinweist (vgl. etwa Wieczorek/Schütze-Thümmel a.a.O.), zur Folge, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Schuldnerseite unnötig verkürzt werden. Denn gegen einen Pfändungsbeschluss der Beschwerdeinstanz gibt es für den (nicht angehörten) Schuldner nur noch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, über die wiederum das Beschwerdegericht entscheidet (vgl. dazu etwa MK-Schmidt/Brinkmann a.a.O., Rn. 25 zu § 766 ZPO; Stein/Jonas-Münzberg a.a.O., Rn. 10, 38 zu § 766 ZPO). Dieser schwerwiegende Nachteil für den Arrestgegner ist keineswegs, wie das OLG München (a.a.O., dort Rn.5) meint, die sachlogische Konsequenz eines „effektiven Eilrechtsschutzes": Der Verlust einer Rechtsmittelinstanz für die Schuldnerseite leuchtet nämlich auch und gerade im Vergleich mit den Gegebenheiten im Urteilsverfahren nicht ein: Während nach einem auf Berufung des Gläubigers ergangenen Urteilsarrest die Schuldnerseite am Bestehen der grundlegenden Arrestvoraussetzungen nicht mehr rütteln kann, ist ihr gegen einen vom Beschwerdegericht erlassenen Arrestbefehl - sogar ohne bestimmte zeitliche Begrenzung - der Rechtbehelf des Widerspruchs mit der Aussicht auf eine (erst) dann substantielle Überprüfung der Arrestanordnung in der Eingangsinstanz (vgl. statt aller Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 18 zu § 924 ZPO) eröffnet. Trotz dieser Aussicht auf eine umfassende Klärung der Arrestvoraussetzungen aber würde dem Arrestgegner im „Annexstreit" um den Arrestvollzug nur noch der Weg der Vollstreckungserinnerung offenstehen. Hieraus resultiert ein offenkundiger Wertungswiderspruch zwischen der Ausgestaltung des Berufungsverfahrens und einer „erweiterten" Beschwerdeinstanz, der nicht von der mit der Zuständigkeitskonzentration des § 930 I, 3 ZPO verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers mitumfasst sein kann.
- c)Es kommt hinzu, dass auch der vom OLG München a.a.O. in den Vordergrund gestellte Beschleunigungseffekt die ihm zugedachte Wirkung alles in allem betrachtet nicht erreichen kann, wenn in die gebotene Gesamtschau mit einbezogen wird, dass im Fall einer auch zweitinstanzlichen Zuständigkeitskonzentration die grundsätzliche Überprüfung der Arrestanordnung nach Widerspruch, von der zugleich der Fortbestand der Vollstreckungsmaßnahme abhängt, auf der einen und die Erinnerung gegen die Arrestvollziehung nach § 766 ZPO auf der anderen Seite in verschiedenen Rechtszügen stattfinden. B. Arrestansprüche der Kläger Ungeachtet dessen, dass die Berufung selbst kein beachtliches Argument beisteuert, kann der Senat im Rahmen seiner Sachprüfung (§ 529 II, 2 ZPO) den Bedenken des Landgerichts nur zum Teil beitreten. 1. Schlüssigkeitsfragen Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist bezüglich des vom Kläger zu 2 geltend gemachten Arrestanspruchs nach §§ 823 II, 830 BGB iVm §§ 263 , 25 II StGB (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 19.3.2012 im Pilotverfahren 4 U 145/11 (= ZWH 12, 2012, 340, Rn. 21ff.) wie folgt zu unterscheiden: 1.1 Da der Kläger vollen Schadenersatz, also auch die Erstattung seiner bis Ende September 2006 geleisteten Einlagen beansprucht, fehlt es insoweit an dem erforderlichen Sachvortrag, dass die Beklagten entweder schon mit der Gründung der in Rede stehenden Anlagegesellschaft, jedenfalls aber bereits im Zeitpunkt der Beteiligung durch den Kläger ein betrügerisches Anlagekonzept verfolgt hatten. Ein dahingehender Sachvortrag aber ist von der Klägerseite trotz der in der Parallelsache 4 U 59/12 im dortigen Senatstermin vom 06.08.2012 erteilten Hinweise (samt Formulierungshilfe für den Klägerbevollmächtigten, vgl. SN vom 06.08.12, dort S. 2) auch in der Berufung nicht unterbreitet worden. Es bleibt daher in diesem Punkt bei der nicht weiterentwickelten Schilderung in der Klageschrift, die erst bei einem Tatzeitraum ab Sommer 2005 einsetzt (Bl. 5). 1.2 Demgegenüber ist der klägerische Sachvortrag schlüssig, soweit die deliktische Einstandspflicht wegen der nach dem 30.09.2006 erbrachten Einlagen auf den Vorwurf einer betrügerischen Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB) gestützt wird. Hierbei hat sich die Klägerseite keineswegs, wie das Landgericht meint, mit einem formelhaften Hinweis auf die Vorschrift des § 13 StGB begnügt, sondern ihr Vorbringen in der Replik vom 16.07.2012 (dort S. 4 = Bl. 23) durch eine ausschnittweise Wiedergabe des diesen Tataspekt betreffenden Abschnitts der Anklageschrift nachgebessert. Auf dieser Grundlage erweist sich der Vorwurf einer betrügerischen Täuschung durch Unterlassung nach Ingerenzgrundsätzen ohne weiteres als schlüssig. Zu dieser Problematik sowie der damit von der Beklagtenseite damit regelmäßig verknüpften Frage eines Gesamtschadens im Sinn von § 92 InsO ist anzumerken:
- a)Selbst dann, wenn unterstellt wird, dass sich die Beklagten nicht von vorneherein, sondern erst im September 2006 und somit nach Abschluss des gegenständlichen Beteiligungsvertrages zu einem betrügerischen Vorgehen entschlossen hatten, ist Raum für die Feststellung einer betrügerischen Schädigung der Klägerseite. Das ergibt sich unter dem Blickwinkel einer betrügerischen Täuschung durch Unterlassen wegen einer Garantenstellung aus gefährdendem Vorverhalten (Ingerenz). Das eine Handlungspflicht der Beklagten auslösende Vorverhalten lag spätestens darin, dass sie in Umsetzung ihres Tatkonzepts der Beteiligungsgesellschaft planmäßig und schrittweise das gesamte Vermögen entzogen und in Verwertungsgesellschaften verschoben haben. Die Erfüllung der ihnen aus Ingerenz erwachsenen Pflichten zur Vermeidung einer weiteren Schädigung der ihre Ratenzahlungen nach wie vor leistenden Anleger war den Beklagten nach Lage der Dinge auch möglich und zumutbar. So hätte der Vereinnahmung weiterer Ratenzahlungen beispielsweise dadurch vorgebeugt werden können, dass die betroffenen Anleger durch Rundschreiben aufgefordert wurden, ab sofort keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Diese Aufforderung hätte noch nicht einmal mit einer ausdrücklichen Offenlegung des Tatplans verbunden werden müssen. Ein Hinweis darauf, dass das Anlagemodell "in Schieflage geraten sei", hätte vollauf genügt.
- b)Das bedeutet für die abschließende Einordnung: Soweit von einer betrügerischen Täuschung nach Ingerenzgrundsätzen auszugehen ist, haben die Beklagten jeweils auch den Betrugstatbestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem das betrügerische Tatkonzept verwirklicht wurde. Von einem Zurücktreten der tatbestandsmäßigen Betrugshandlungen hinter dem Vorwurf der Untreue zum Nachteil der betroffenen Anlagegesellschaften kann keine Rede sein. Zum einen fehlt es schon an einer Überlagerung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen. Soweit in Einzelfällen doch von einer Überlagerung auszugehen ist, stehen Untreuedelikt und Betrugshandlung im Verhältnis der Idealkonkurrenz schon im Hinblick darauf, dass unterschiedliche Opfersphären betroffen sind. Demnach ist auch unter diesem Blickwinkel für die Annahme eines einheitlichen Gesamtschadens im Sinn von § 92 InsO kein Raum. 2. Erfordernis der Glaubhaftmachung? Die hierauf gestützten Darlegungen des Landgerichts überzeugen schon im rechtlichen Ansatz nicht. Bei der vorliegenden Konstellation, dass der jeweilige Arrestgegner am Verfahren beteiligt ist und angehört wird, gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungsund Beweislast (vgl. nur Zöller-Vollkommer, 29. Aufl., Rn. 6a vor § 916, Rn. 9 zu § 920 sowie - insbesondere - Rn. 5 zu § 922 ZPO; Thomas/Putzo/Reichold, 33. Aufl., Rn. 9 vor § 916 ZPO; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1127 dort Rn. 31). Demnach müssen sich im Streitfall beide Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast jeweils zu jedem einzelnen Tatvorwurf erklären. Das gilt insbesondere nicht nur für den Kernbereich der ihnen angelasteten Tathandlungen wie die Einzelheiten ihrer konkreten Planungen sowie die Art und den Umfang ihrer jeweiligen Tatbeteiligungen, sondern ebenso für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten ihr gemeinsames betrügerisches Anlagekonzept umgesetzt haben. Solange sich die Beklagtenseite hierzu nicht ausreichend erklärt, hat die Klägerseite auch keine Veranlassung, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen (§ 138 III, IV ZPO). So aber liegen die Dinge hier. Denn auch in der vorliegenden Arrestsache vermeidet jeder Beklagte nach wie vor jede auch nur andeutungshafte Einlassung zu dem seine deliktische Verantwortlichkeit betreffenden Sachvortrag der Klägerseite. C. Vorliegen eines Arrestgrundes? Zu Recht und auch mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht das Bestehen eines Arrestgrundes verneint. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist ohne jede Substanz. Zu den von den Parteien aufgeworfenen Streitfragen merkt der Senat ergänzend an: 1. Arrestgrund allein wegen der dem Arrestanspruch zugrundeliegenden Straftaten? 1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerseite genügt es keineswegs zur Darlegung eines Arrestgrundes, dass dem Arrestanspruch eine gegen das Vermögen der Gläubigerseite gerichtete Straftat zugrundeliegt. Nach längst herrschender Auffassung kommt es im Hinblick darauf, dass mit der Aufdeckung ihrer Straftaten auch für die Schädigerseite eine neue Situation eingetreten ist, vielmehr darauf an, dass konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis rechtfertigen, der Schuldner werde -gewissermaßen auf der Linie der zurückliegenden Straftaten - seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Tatopfer fortsetzen und sein Vermögen dem drohenden Zugriff der Gläubigerseite zu entziehen versuchen (BGH WM 1975, 641 = VersR 1975, 763 , dort Nr. 12; OLG Düsseldorf VersR 1980, 50 ; OLG Köln NJW-RR 2000, 69 , Rn. 5; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388 , dort Rn. 26; MK-Drescher, 4. Auflage, Rn.10 zu § 917 ZPO). Dieser Ansicht ist auch für die vorliegende Konstellation einer Schädigung des Arrestgläubigers im Rahmen einer jahrelang praktizierten Serie von Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern zu folgen. Denn ein Erfahrungssatz, dass sich die kriminelle Einstellung eines Serienbetrügers über die Aufdeckung seiner Taten hinaus in dem Bemühen einer beharrlichen Vollstreckungsvereitelung fortsetzen wird, kann jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, dass der sofort in Untersuchungshaft genommene Schädiger inzwischen auch zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nicht als gesichert gelten. 1.2 Eine ganz andere Frage ist, ob und inwieweit bei der Aufarbeitung der die deliktischen Haftung der Schuldnerseite auslösenden Straftaten konkrete Umstände zu Tage getreten sind, welche die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung bzw. -behinderung begründen.
- a)Dahingehende Anzeichen können sich bereits aus der Art und dem Umfang oder der Intensität der kriminellen Schädigungshandlungen sowie aus der Art und Weise ergeben, in der die Schuldnerseite die Verwertung der strafbar erlangten Vermögensgegenstände betrieben hat. Zu den weiteren Indizien für ein nach wie vor bestehendes Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite rechnen etwa Verdunklungshandlungen des Schuldners im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und gegebenenfalls auch eine von rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Verteidigungsstrategie. Erst recht ist das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite berührt, wenn der personelle Hintergrund der ans Licht gekommene Straftaten nur zu einem Teil aufgehellt werden konnte und schon aus diesem Grund zu besorgen ist, dass der Schuldner nach wie vor mit der Unterstützung noch nicht gefasster bzw. unbekannt gebliebener Tatgenossen auch bei seinen Bemühungen rechnen kann, sein noch vorhandenes Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
- b)Zu diesbezüglichen Anhaltspunkten für ein aktuelles Sicherungsbedürfnis der Klägerseite nach dem Abschluss des Strafverfahrens gegen die gesamte Tätergruppe aber schweigt sich die Berufung ebenfalls aus. Die allein aus dem vorliegenden bzw. aus dem senatsbekannten (§ 291 ZPO) Verfahrensstoff der Parallelsachen bekannten Einzelheiten (Zusammensetzung der Tätergruppe, Tatmodalitäten, Einlassungen der Angeklagten im Strafverfahren sowie die sich aus den Vermögensbeschlagnahmen ergebenden Rückschlüsse auf Art und Umfang der „Beuteverwertung" usw.) reichen nicht aus, um auch jetzt noch die ernsthafte Besorgnis zu begründen, die Beklagten oder jedenfalls einer von ihnen sei(
- en)gewillt und in der Lage, ihr bzw. sein noch vorhandenes Vermögen in absehbarer Zeit dem drohenden Zugriff der Gläubigerseite zu entziehen. Gegen eine solche Einschätzung sprechen insbesondere folgende Umstände: Das -soweit erkennbar - im wesentlichen „kooperative" Verhalten beider Beklagter und ihre substanziellen (Teil-)Geständnisse im Strafverfahren, ihr jeweiliger Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Strafurteil, sodann die mit den ersten Exekutivmaßnahmen einhergehende umfassende Beschlagnahme des von den Ermittlungsbehörden aufgespürten „Beutevermögens" und schließlich der im Zusammenhang damit zu würdigende Rechtsmittelverzicht beider Beklagter bezüglich der Verlängerungsbeschlüsse nach § III StPO. Der Beklagte zu 1 wird noch mehrere Jahre in Strafhaft bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass beide Beklagte nach wie vor eine komplizenhafte Gesinnung verbindet, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Unter diesen Umständen ist es auch nicht wahrscheinlich, dass der aus der Untersuchungshaft entlassene Zweitbeklagte überhaupt noch für ein gläubigerschädigendes Zusammenwirken mit seinem früheren Mittäter zur Verfügung steht. Dagegen spricht im übrigen auch der von ihm erklärte Verzicht auf eine „Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte". 2. Gläubigerkonkurrenz Der aus dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz, bei dem es auch im Rahmen der Arrestvollziehung nach § 111g II StPO im Verhältnis der Tatopfer untereinander verbleibt ( BGHZ 144, 185 , dort Rn. 21), folgende Aspekt der drohenden Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein noch kein Arrestgrund ( BGHZ 131, 95 , Rn. 25; 171, 261 , Rn. 21). Ob von diesem von einem Teil des Schrifttums als zu streng empfundenen Grundsatz (vgl. BGHZ 131 a.a.O.) eine Ausnahme für die vorliegende Fallgestaltung zu machen ist, dass es sich bei den konkurrierenden Gläubigern um eine Vielzahl betrügerisch geschädigter Tatopfer handelt und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Situation eines extrem verschärften Gläubigerwettlaufs und dem schädigenden Verhalten der Schuldnerseite besteht (in diesem Sinne wohl LG Bremen WM 1997, 2077, 2081f.), bedarf keiner abschließenden Erörterung. Den Klägern ist eine Berufung auf die konkurrierenden Anstrengungen ihrer Mitgeschädigten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung" verwehrt. Denn sie müssen sich entgegenhalten lassen, dass sie schon mit der Einleitung des ersten Arrestverfahrens auch nach der Anklageerhebung noch über drei Monate zugewartet hatten, obwohl nach in der ihnen zuzurechnenden Kenntnis ihrer Bevollmächtigten bereits eine Vielzahl gleichartiger Arrestverfahren im Gange oder in Vorbereitung waren (vgl. im einzelnen Ziff. 3.). 3. Zuwarten der Klägerseite Der Arrest setzt im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung keine Eilbedürftigkeit voraus. Infolgedessen entfällt der Arrestgrund nicht allein deshalb, weil die Gläubigerseite in Kenntnis der Gefährdungssituation zugewartet hat (MK-Drescher a.a.O., Rn. 3 zu § 917 ZPO). Auch der Umstand, dass die Klägerseite im Vorverfahren die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO hatte verstreichen lassen, ist für sich genommen noch kein Fall der „Selbstwiderlegung" und steht übrigens auch nicht einem Neuantrag entgegen, wie die Beklagtenseite meint; die referierte Entscheidung des OLG Düsseldorf ( OLGR Düsseldorf 2004, 477 ) betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall eines Wiederholungsantrags in der Berufungsinstanz. Im Streitfall aber hatte die Klägerseite nicht nur eine gewisse Zeit zugewartet, sondern sich schon im Vorverfahren mit der Einreichung der später zurückgenommenen Arrestanträge gut neun Monate seit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung Zeit gelassen. Dieses Zuwarten ist zudem vor dem Hintergrund folgender Umstände zu würdigen: Die Arrestkläger gehören zu einer Vielzahl von Tatopfern. Es bestand also aus der objektiven Sicht eines jeden geschädigten Anlegers von Anfang an die zugespitzte Situation einer extremen Gläubigerkonkurrenz. An dieser Zuspitzung änderten auch die strafprozessualen Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nichts. Denn auch im Rahmen der Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach § 111g II StPO verbleibt es im Verhältnis der Tatopfer untereinander jeweils bei dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz ( BGHZ 144, 185 , dort Rn. 21). Hinzu kommt die auch den Arrestklägern dieses Verfahrens zurechenbare Kenntnis ihrer Bevollmächtigten, dass allein durch die eigenen Klägervertreter bereits seit Frühjahr 2011 zahlreiche gleichartige Arrestverfahren eingeleitet worden waren bzw. vorbereitet wurden. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen hatte das monatelange Zuwarten der Klägerseite bereits im Ausgangsverfahren den Stellenwert einer offenkundigen „Selbstwiderlegung". 4. Aufrechterhaltung der strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen nach § III StPO Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ablehnung eines Arrestgrundes - ausschlaggebend - darauf gestützt, dass die Maßnahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe für die (Höchst-)Dauer von drei weiteren Jahren aufrechterhalten wurden (§ 111i III StPO).
- a)Auch nach einer solchen (sofort rechtskräftig gewordenen) Verlängerungsanordnung nach § 111i III StPO bleibt das Vorliegen eines Arrestgrundes eine Frage der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls (in diesem Sinne schon OLG Bamberg NStZ 2010, 348 Rn.10ff.). Einstiegskriterium in die Beurteilung ist die im Entscheidungszeitpunkt von der 3-Jahresfrist noch zur Verfügung stehende Zeitspanne: Je weiter der Ablauf der Verlängerungsfrist fortgeschritten ist, umso weniger hat die Gläubigerseite Aussicht, den benötigen Vollstreckungstitel im Hauptsacheprozess noch innerhalb des verbleibenden Zeitraums erstreiten zu können. Ist dagegen die Verlängerungsfrist erst gerade angelaufen, so wird die Gläubigerseite im Regelfall gehalten sein, konkrete Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, die sonst naheliegende Prognose zu entkräften, dass der Vollstreckungstitel noch rechtzeitig vor Fristablauf realisiert werden kann.
- b)Nach diesem Maßstab durfte das Landgericht das Fortbestehen eines Arrestgrundes ohne Bedenken verneinen. Die Verlängerungsanordnungen der Strafkammer liegen erst wenige Monate zurück, während die Hauptsacheklage nach dem Vorbringen der Klägerseite bereits seit Ende Mai anhängig sein soll. Vor dem Hintergrund der sofort rechtkräftig gewordenen Strafurteile spricht alles dafür, dass der Hauptsacheprozess vor dem Landgericht ohne nennenswerten Beweisaufwand und, wenn nicht schon im frühen ersten, so doch im darauffolgenden Haupttermin abgeschlossen werden wird: Zum einen im Hinblick darauf, dass die Akten eines Strafverfahrens und die rechtskräftigen Strafurteile grundsätzlich als Beweisurkunden im Zivilprozess herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW-RR 1988, 1527 , Rn.4; VersR 2011, 1199 , Rn.13). Ungeachtet dessen, dass die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind, erhöht sich allein dadurch die sekundäre Darlegungslast der verklagen Straftäter (Beschluss des BGH vom 24.01.2012 - VI ZR 132/10 -, dort Rn.3 im Anschluss an OLG München MDR 2007, 1037 ). Sodann und vor allem deutet nach dem Verteidigungsverhalten der Beklagten in den vorliegenden Arrestsachen alles daraufhin, dass beide auch in den Hauptsacheverfahren den haftungsbegründenden Kernsachverhalt nicht ernsthaft bestreiten werden. So hat sich auch der Zweitbeklagte, der nach seiner aktuellen Einlassung kein substantielles Geständnis abgelegt haben will (S.2 der Klageantwort = Bl.16), gegen die klägerischen Betrugsvorwürfe in vorliegender Sache nicht ernsthaft verteidigt. Zudem kann dieser Beklagte keinen Bewährungswiderruf wegen eines versuchten Prozessbetruges riskieren. Mithin ist die Situation des Hauptsacheprozesses - im Sinn einer der Gläubigerseite außerordentlich günstigen Prognose - offenkundig frei von sämtlichen typischen Komplikationen, wie sie beispielweise nach einem jahrelangen Wirtschaftsstrafprozess, angesichts der Unerreichbarkeit wichtiger Zeugen bzw. sonstiger erheblicher Beweisschwierigkeiten oder einer Konfliktstrategie der Strafverteidigung der Aussicht auf eine Realisierung des benötigten Vollstreckungstitels innerhalb angemessener Zeit entgegenstehen können. Auch in dieser Richtung wird von der Klägerseite nichts vorgetragen.
- c)Infolgedessen bleibt die Klägerseite darlegungsbelastet dafür, dass das bis dahin bestehende Sicherungsbedürfnis infolge der Verlängerungsanordnungen nach § III StPO nicht entfallen ist oder inzwischen neue beurteilungserhebliche Umstände hinzugetreten sind - wie etwa erst jetzt aufgetauchte Hinweise auf noch anderenorts vorhandenes - nennenswertes - Vermögen (eines) der Beklagten. Da sich das Berufungsvorbringen indessen auch hierzu ausschweigt, begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht den Wegfall des Arrestgrundes ausschlaggebend auf die Verlängerungsmaßnahmen nach § III StPO gestützt hat. III. Nach alledem waren beide Rechtsmittel unter Verwerfung der die Pfändungsgesuche betreffenden Berufungsanträge jeweils mit der Kostenfolge der §§ 97 I; 100 II ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/581532.html Kommentare
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