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LG Bamberg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Az. 1 O 91/12

Obsah (4)§ 4§ 675§ 1§ 3

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

§ 4UKla

G eingetragen. Die Beklagte, ein Kreditinstitut, verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kapitel "Privatkonten" die Klausel: "Preis pro Buchungsposten 0,35 €". Der Kläger ist der Auffassung, die verwendete Klausel verstoße gegen §§ 305 , 307 ff. BGB, da sie mit wesentlichen Bestimmungen der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren wäre. Der Kläger ist der Ansicht, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.11.1993 (AZ. XI ZR 80/93 , abgedruckt in NJW 1994, 318 ff.) jedem Kunden für Barein- und Barauszahlungen zumindest einige Freiposten eingeräumt werden müssen. Der Kläger ist zudem der Auffassung, die Regelung verstoße gegen das gesetzliche Leitbild des Girovertrages. Insbesondere sei nicht hinnehmbar, dass die Beklagte bei Barauszahlungen von Konten die im "Haben-Saldo" geführt werden vom Kunden ein Entgelt verlangen kann, da die Auszahlung in diesem Falle lediglich eine gesetzliche Verpflichtung konkretisiere. Gleiches treffe dann zu, wenn der Kunde im Falle eines debitorisch geführten Kontos eine Bareinzahlung vornehme. Zudem handele es sich bei Barein- und Barsauszahlungen nicht um Zahlungsdienste sondern um Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675 f Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sei in § 1 Abs. 10 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (im folgenden ZAG) festgelegt, dass Zahlungsvorgänge, die ohne Zwischenbescheide die Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, keine Zahlungsdienste seien. Der Kläger beantragt: Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € (in Worten: zweihunderfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten" ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushanges (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 €" und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Klausel sei wirksam und verstoße nicht gegen die §§ 305 , 307 ff BGB. Insbesondere sei Aufgrund des seit dem Jahr 2009 als neuen Vertragstyp eingeführten Zahlungsdiensterahmenvertrages die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr auf den vorliegenden Fall anwendbar. § 675 f Abs. 4 BGB erlaube es dem Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt zu verlangen, sofern dies vereinbart ist. Die Beklagte ist der Auffassung, auch Barein- und Barauszahlungen stellen Zahlungsdienste dar. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG. Auch die Wertungen im Hinblick auf das vom Kläger angeführte gesetzliche Leitbild des Girovertrages sei aufgrund des neuen Vertragstypus und der neuen Gesetzeslage nicht mehr anwendbar. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt den vorgelegten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2012 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel

den §§ 1 , 3 , 5 UKlaG, § 307 Abs. 1 und 2 zu. Die vorliegend angegriffene Klausel verstößt nicht gegen die § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Die Klausel ist mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren und insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2009 erfolgten gesetzlichen Normierung des Zahlungsdienstevertrages in Verbindung mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zulässig. 1.

§ 675f Abs.

4 S. 1 BGB ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für eine Erbringung des Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Eine derartige Vereinbarung kann und wird in der Regel zwischen Kunden und Bank durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen.

§ 1Abs.

2 Nr. 1 ZAG sind Zahlungsdienste die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäfte).

§ 675f Abs.

2 S. 1 BGB wird der Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinanderfolgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ggf. für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.

  1. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist es nunmehr den Kreditinstituten möglich, für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vom Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt zu verlangen bzw. ein solches zu vereinbaren, § 675f Abs. 4 S. 1 BGB. Genau dies ist im vorliegenden Fall, mit den vom Kläger angegriffenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. Nach überwiegender Auffassung stellen auch Barein- und Barauszahlungen auf das eigene Konto des Bankkkunden Zahlungsdienste dar (vgl. Palandt/Sprau,
  2. Auflage, § 675 f Rdnr. 22; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch,
  3. Auflage, Bd. I, § 47 Rdnr. 25). Auch durch die gesetzlichen Bestimmungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes werden Barein- und Barauszahlungen als Zahlungsdienste qualifiziert. a) Die von dem Kläger angeführte Auffassung, demgegenüber seien Barein- und Barauszahlungen

§ 1Abs.

10 Nr. 1 ZAG gerade keine Zahlungsdienste, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Zum einen würden sich bei dieser Auffassung beide gesetzlichen Regelungen widersprechen. Zum anderen heißt es in Abs. 10 Nr. 1 ZAG weiter: "die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen". Wie bereits die Beklagte insoweit zutreffend ausführt, bezieht sich dies ausschließlich auf das Grund- bzw. Valutaverhältnis, beispielsweise bei einem Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer und nicht auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden. b) Sofern der Kläger ausführt, es handele sich bei Barein- und Barauszahlungen um einen reinen Zahlungsvorgang, für den kein Entgelt verlangt werden könne, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen.

§ 675f Abs.

3 BGB ist unter einem Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, zu verstehen. Mit Zahlungsvorgang ist damit jedoch der rein tatsächliche Vorgang gemeint, d. h. der Vorgang, der an die buchhalterische Verschiebung von Bar- oder Buchgeld anknüpft (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB /Casper, 6. Auflage, § 675 f Rdnr. 36). Der Zahlungsvorgang ist daher streng vom Begriff Zahlungsdienst zu unterscheiden. Sofern man der Ansicht des Klägers folgen würde, wären gerade typische Zahlungsdienste wie Überweisung, Ausführung eines Dauerauftrages und dergleichen nicht entgeltfähig, da diese denknotwendigerweise immer auch einen Zahlungsvorgang in sich bergen. Entgeltfähig ist jedoch die Dienstleistung und nicht die tatsächliche Ausführung. c) Auch der Einwand des Klägers, eine derartige Preisgestaltung sei bereits aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.11.1993 nicht möglich, worauf auch weitere Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die Erfüllung gesetzlicher Pflichten aus dem Girovertrag zielen, vermag im Ergebnis aufgrund der neuen Rechtslage nicht zu überzeugen. aa) Zunächst ist auszuführen, dass mit der neuen gesetzlichen Regelung der §§ 675 c ff BGB Giroverträge nunmehr als Zahlungsdiensterahmenverträge mit einer Reihe von

§ 675f Abs.

2 S. 2 BGB vereinbarten Zusatzleistungen einzustufen sind (vgl. Palandt/Sprau,

  1. Auflage, § 675 f Rdnr. 11). bb) Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass entgegen den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil, welche entscheidend darauf abstellen, dass für eine Entgeltregelung in den vorgelagerten Fällen keine gesetzliche Grundlage besteht, dies nunmehr durch den eingeführten § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB gerade anders ist. Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 1993 existiert nunmehr eine gesetzliche Regelung, die den Zalungsdienstnutzer verpflichtet, den Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten (§ 675 f Abs. 4 S. 1 BGB). Demnach können die Argumente des Klägers, es würde gegen das gesetzliche Leitbild des Girovertrages verstoßen, wenn für Bareinzahlungen zum Ausgleich von debitorisch geführten Konten Entgelte verlangt werden, nicht zu überzeugen. (Dafür, dass die Rechtsprechung des BGH vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung keinen Bestand haben dürfte auch: Ermann/Graf von Westphalen,
  2. Auflage, § 675 f Rdnr. 16; Münchener Kommentar BGB/Casper,
  3. Auflage, § 675 f Rdnr. 49). Nach alledem blieb die Klage ohne Erfolg. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert ist im Rahmen des anzustellenden billigen Ermessens

§ 3ZPO auf 2.500,00 € festzusetzen.

Das für die Bewertung maßgebende Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauches der Klausel liegt im durchschnittlichen Bereich. Der Streitwert war daher auf 2.500,00 € festzusetzen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006, NJW-RR 2007, 497 ; Palandt/Bassenge, 71. Auflage, § 5 UKlaG, Rdnr. 14). Permalink: http://openjur.de/u/581537.html Kommentare

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