1.Anders als bei einer förmlichen Abmahnung kann im Anschluss an eine vorweggenommene Abmahnung nicht in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer danach begangenen erneuten Pflichtverletzung eine negative Prognose gegeben ist. 2.Allerdings kann aufgrund der vorweggenommenen Abmahnung im Einzelfall eine förmliche Abmahnung entbehrlich sein. Hieran sind unter Rückgriff auf die Wertungen des § 323 Abs. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Tenor
(3)), insbesondere zur Frage des betrieblichen Eingliederungsmanagements auseinandersetzt. Darauf kommt es indes nicht an, denn die Beklagte hat die erste Kündigung hinreichend angegriffen. Dies führt denknotwendig dazu, dass der Kläger mit dem zweiten Kündigungsschutzantrag keinen Erfolg haben kann. Streitgegenstand eines punktuellen Kündigungsschutzantrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist auch, dass zum beabsichtigten Beendigungstermin überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis bestand (BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 , AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979 Rn. 14). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Obsiegens mit dem ersten Kündigungsschutzantrag bereits am 30.11.2011 sei Ende gefunden hätte. Der zweite Kündigungsschutzantrag könnte dann bereits alleine aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags und des Zahlungsantrags bedurfte es keiner gesonderten Begründung, denn diesen können keinen Erfolg haben, wenn die hinreichend angegriffenen Kündigung vom 17.10.2011 zum 30.11.2011 wirksam ist. B.Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 17.10.2011 noch durch diejenige vom 16.02.2012 aufgelöst worden ist. Die Berufung hatte auch mit dem erstmals in der zweiten Instanz gestellten Auflösungsantrag zum 30.04.2012 keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und zutreffend die Vergütung für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 zugesprochen. I.Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag des Klägers betreffend die Kündigung vom 17.10.2011 ist begründet. Die im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG) ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung vom 17.10.2011 ist rechtsunwirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), weil sie nicht durch Gründe in dem Verhalten des Klägers, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. Die Kammer lässt offen, ob an sich ein Grund für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vorliegt. Jedenfalls ist die Kündigung unverhältnismäßig, weil es an einer erforderlichen vorherigen Abmahnung fehlt. 1.Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (BAG 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 , NZA 2012, 607 Rn. 20 m.w.N.). 2.Die Kammer lässt offen, ob an sich ein Grund für eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung gegeben ist, der wie ausgeführt auch in der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Verstoß gegen ein wirksames Verbot, eine Nebentätigkeit auszuüben, kann eine Vertragsverletzung darstellen, die zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Die Kündigung kann dabei nur auf Verhaltensweisen gestützt werden, die mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht zu vereinbaren sind und sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. (vgl. BAG 15.03.1990 - 2 AZR 484/89 , RzK I 5i 60 Rn. 66 f.). Unstreitig ist der Kläger am 15.09.2011 außerhalb seiner Arbeitszeit während einer Zeit, zu der er nicht arbeitsunfähig war, einer Nebentätigkeit nachgegangen. Diese war aufgrund der Vereinbarungen der Parteien aber jedenfalls bis zum 17.06.2011 erlaubt. Unstreitig haben die Parteien am 17.06.2011 über die Nebentätigkeit und deren weitere Ausübung gesprochen. Streitig ist insoweit, ob die Beklagte die Tätigkeit für die Zukunft nur während der Arbeitsunfähigkeit untersagte oder aber auch für die Zeiten danach. Die Kammer hat dies nicht durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt, weil es darauf nicht ankam. Dies gilt ebenso für den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe danach gefragt, ob er die Gewerbeanmeldung behalten dürfe, weil seine Frau und sein Vater für ihn arbeiten würden. Dem habe die Beklagte zugestimmt und der Kläger wiederum habe erklärt, dass er damit einverstanden sei und keine Nebentätigkeit mehr ausüben werde. Die Kammer lässt auch offen, ob - den Vortrag der Beklagten unterstellt - eine einseitige Untersagung der Nebentätigkeit vorlag oder aber im Hinblick auf die nachfolgende behauptete Vereinbarung des Fortbestands der Gewerbeanmeldung und das Einverständnis des Klägers eine ausgehandelte Individualvereinbarung, die beinhaltete, dass der Kläger sein Gewerbe behalten durfte und im Gegenzug der Nebentätigkeit mehr nachging. Die Kammer hat auch nicht aufgeklärt, ob durch die Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit die vertragliche Arbeitsleistung leidet, was Voraussetzung für eine Untersagung wäre (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 , DB 1996, 2182 Rn. 20), denn dann wären berechtigte Interessen der Beklagten im Sinne des arbeitsvertraglichen Versagungstatbestands gegeben. Hierzu müsste nach Auffassung der Kammer angesichts der Ausfallzeiten aber zunächst der Kläger seine Erkrankung darlegen und die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, denn ohne Kenntnis der Erkrankung kann die Beklagte nicht beurteilen, ob die Nebentätigkeit dazu führt, dass die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit bei ihr leidet. Soweit der Kläger auf Nachfrage im Kammertermin ausgeführt hat, dass er an einer langwierigen Knieoperation zu leiden hatte, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Fahrten mit dem PKW dazu führen, dass die Fähigkeit leidet, die bei der Beklagten geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sollten die Parteien individuell ausgehandelt haben, dass der Kläger künftig keine Nebentätigkeit mehr erbringt, aber das angemeldete Gewerbe behält, d.h. jedenfalls selbst keine Werbefahrten mehr durchführt, könnte diese Vereinbarung auch ohne die aufgezeigte Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin zulässig sein. Die Kammer musste auch nicht aufklären, ob sich die konkrete Werbefahrt am 15.09.2011 nachteilig auch das Arbeitsverhältnis auswirkte und, ob es insoweit als nachteilige Auswirkung ausreichte, dass der Kläger mit der erneuten Nebentätigkeit nach dem Vortrag der Beklagten zeigte, dass er nicht gewillt ist, sich an Weisungen des Arbeitgebers oder aber an eine vereinbarte Regelung zu halten. Auf all dies kam es zur Überzeugung der Kammer nicht an. Eine Beweisaufnahme zur Klärung des Inhalts des Gesprächs am 17.06.2011 war nicht erforderlich. 3.Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. a)Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 , NZA 2010, 1227 Rn. 36). Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere Versetzung und Abmahnung in Betracht (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 , DB 2011, 2724 Rn. 34). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010 a.a.O. Rn. 37; BAG 09.06.2011 a.a.O. Rn. 35). b)Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa)Eine förmliche Abmahnung hat die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Eine solche setzt voraus, dass sie die Reaktion auf einen objektiv gegeben Pflichtverstoß ist (vgl. ErfK/Müller-Glöge
- Aufl. 2012 § 626 BGB Rn. 34). Nach dem Aktenvermerk endete das Gespräch am 17.06.2011 damit, dass dem Kläger nach dem Vortrag der Beklagten deutlich gemacht worden sei, dass er mit einer Kündigung zu rechnen habe, sollte er bei Ausübung der Tätigkeit gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt lag aber noch kein Pflichtverstoß vor, denn bis dahin war die Nebentätigkeit des Klägers durch die Beklagte unstreitig erlaubt. Eine Abmahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen ist. bb)Die Kammer ist der Überzeugung, dass in dem Hinweis am Ende des Gesprächsvermerks mit der Kündigungsandrohung keine vorweggenommene Abmahnung liegt, welche dazu führt, dass eine Verhaltensänderung des Klägers in Zukunft auch nach einer förmlichen Abmahnung nicht zu erwarten steht. Zunächst ist der Hinweis nach Auffassung der Kammer nicht etwa unbestimmt. Nach dem von der Beklagten behaupteten Gesprächsverlauf war klar, dass der Kläger das Gewerbe behalten durfte, d.h. ggfs. die dafür erforderlichen administrativen Aufgaben noch durchführen durfte, nicht aber selbst aktiv der eigentlichen Nebentätigkeit nachgehen durfte, d.h. Werbefahrten durchführen. Eine vorweggenommene Abmahnung reicht im konkreten Fall aber nicht aus, um eine förmliche Abmahnung nach einem ersten Pflichtverstoß entbehrlich zu machen. Teilweise wird eine vorweggenommene oder antizipierte Abmahnung allerdings für zulässig und ausreichend erachtet, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten nicht duldet und der Arbeitnehmer dadurch den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Becker-Schaffner, ZTR 1999, 105, 110; KR/Fischermeier
- Aufl. 2009, § 626 BGB Rn. 266; s.a. Pauly NZA 1985, 449, 451). Die Notwendigkeit einer besonderen Abmahnung entfalle deshalb (Becker-Schaffner a.a.O. S. 110). Auch in der Instanzrechtsprechung wird teilweise angenommen, dass eine antizipierte Abmahnung ausreiche. So ist z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2008 - 15 Sa 2149/07 , juris Rn. 53; s.a. LAG Hamm 12.09.1996 - 4 Sa 486/96 , juris LS 2) aufgrund einer vorweggenommenen Abmahnung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände davon ausgegangen, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt. Im Bereich der Arbeitsverweigerung hat auch das Bundesarbeitsgericht im Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls eine vorweggenommene Abmahnung ausreichen lassen (vgl. BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 , NZA 2001, 893 Rn. 45). In einer weiteren Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Hamm auch betreffend die Verletzung von Nebenpflichten davon ausgegangen, dass ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber durch einen Betriebsaushang zu erkennen gibt, dass er ein Fehlverhalten (konkret: das nicht rechtzeitiges Einreichen einer Folgekrankenbescheinigung) nicht hinnehmen werde (LAG Hamm, 16.12.1982 - 10 Sa 965/82 , BB 1983, 1601 ). Andererseits wird davon ausgegangen, dass eine vorweggenommene Abmahnung nicht ausreicht, um die Warnfunktion einer Abmahnung zu erfüllen und diese vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich zu machen (Adam, ArbuR 2001, 41, 42; HK/Dorndorf, KSchG,
- Aufl. 2000 § 1 Rn. 628; Schlegel, FS 50 Jahre saarländische Arbeitsgerichtsbarkeit 1947 - 1997, S. 201, 223; AG Frankfurt 03.02.1999 - 33 C 3600/98 -76, NZM 1999, 707 für das Mietrecht). Es werde dem Arbeitnehmer gerade nicht anlässlich eines konkret geschehenen Fehlverhaltens aufgezeigt, dass er bei einer Wiederholung den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährde. Der Zweck der Abmahnung, ein einzelnes Fehlverhalten zu rügen und den Arbeitnehmer zu warnen, werde so nicht erfüllt (Schlegel a.a.O. S. 223). Es handele sich letztlich um die unverbindliche Erklärung, sich vertragsgerecht zu verhalten, was als Grundlage für eine Kündigung nicht ausreiche (AG Frankfurt 03.02.1999 a.a.O. ). Letztlich werde das Abmahnerfordernis so aufgelöst (Adam a.a.O. S. 42) bzw. der Bestandsschutz verkürzt (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchG
- Aufl. 2012, § 1 Rn. 183). Zur Überzeugung der Kammer kann, anders als bei einer förmlichen Abmahnung im Anschluss an eine vorweggenommene Abmahnung nicht in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer danach begangenen erneuten Pflichtverletzung eine negative Prognose gegeben ist. Maßgeblich müssen die Umstände des Einzelfalls sein (HaKo/Fiebig/Zimmermann a.a.O. Rn. 183; Pauly a.a.O. S. 451). Hierbei sind zur Überzeugung der Kammer strenge Maßstäbe anzulegen. Dies resultiert daraus, dass aufgrund der gesetzlichen Verortung der Abmahnung in § 314 Abs. 2 BGB für deren Entbehrlichkeit auf die Wertungen des § 323 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. An eine solche Erfüllungsverweigerung sind aber im allgemeinen Zivilrecht strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg,
- Aufl. 2012 § 323 Rn. 18). Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (BGH 29.06.2011 - VIII ZR 202/10 , NJW 2011, 2872 Rn. 14). Im Bereich der Nebenpflichten des Arbeitsvertrages wird man deshalb grundsätzlich nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass eine vorweggenommene Abmahnung dazu führt, dass bei einem erstmaligen Pflichtverstoß eine negative Prognose gegeben ist. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sprechen diese dafür, dass vor Ausspruch der Kündigung eine förmliche Abmahnung erforderlich war. Selbst wenn sich das Verbot der Nebentätigkeit auch auf Zeiten der Arbeitsfähigkeit bezog, so war doch Anlass des Gesprächs die Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Bereits daraus folgt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass eine förmliche Abmahnung als Reaktion auf die Nebentätigkeit am 15.09.2011 dazu führte, dass der Kläger sich künftig vertragstreu verhielt. Es handelt sich zudem nicht um einen so gravierenden Verstoß, dass eine vorweggenommene Abmahnung ausreichte. II.Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag des Klägers betreffend die Kündigung vom 16.02.2012 ist begründet. Die im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG) ausgesprochene personenbedingte Kündigung vom 16.02.2012 ist rechtsunwirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), weil sie nicht durch Gründe in der Person des Klägers, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Frage, ob eine Kündigung aufgrund von Erkrankungen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist, in drei Stufen zu prüfen. Danach ist zunächst - erste Stufe - eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen, und zwar bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes - zweite Stufe - festzustellen ist. Liegt eine solche erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, so ist in einem dritten Prüfungsschritt im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (vgl. z.B. BAG 08.11.2007 - 2 AZR 292/06 , NZA 2008, 593 Rn. 16; BAG 30.09.2010 - 2 AZR 88/09 , NZA 2011, 39 Rn. 11). Die Kammer lässt offen, ob auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zumindest die beiden ersten Stufen erfüllt sind. Jedenfalls ist die Kündigung aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht sozial gerechtfertigt. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts zu I.
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